Verstehe ich das richtig, dass der RBB im Land Brandenburg lediglich wie jedes andere Unternehmen handeln darf?
Richtig.
Dann gilt m.E. auch kein Verwaltungsrecht?
Nicht gegenüber anderen Personen.
Wieso legt man dann zwei LRA zu einer gemeinsamen Rundfunkanstalt, m.E. keine LRA mehr , zusammen?
Weil
1.) die Länder Brandenburg und Berlin das dürfen;
2.) ein kurzer, direkter Draht nach Europa besteht;
3.) Europa Rundfunk/Fernsehen als Dienstleistung behandelt und
4.) alle(!) in einer Branche tätigen gewerblichen/wirtschaftlichen Akteure ein und demselben Recht unterwirft, sie gemäß dem auch in Europa geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz gleich zu behandeln sind und
5.) folglich staatliche Strukturen keine anderen Rechte haben dürfen, als private Strukturen, wenn sie in Wettbewerb zueinander stehen;
6.) für Europa wird unterstellt, daß alle Unternehmen einer Branche in Wettbewerb zueinander stehen und um Werbekunden wie Zuschauer buhlen;
Entsteht da nicht eine Ungleichbehandlung zwischen Berlin und Brandenburg?
Eine Ungleichbehandlung entsteht nur dann, wenn Behörden wie Rundfunk dem gegebenen Recht entgegenstehend wirken und Recht anwenden, von dem sie seitens der Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind, es also gar nicht anwenden dürfen.
Der RBB darf das Verwaltungsrecht des Landes Berlin nicht anwenden! Steht so im Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Berlin fixiert, ist aber, zur Wiederholung, kraft des Staatsvertrages zur Gründung des RBB verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.
Welches Recht wirkt also im Land Berlin außerhalb des Verwaltungsrechtes des Landes Berlin? Da bleibt dann nur Bundesrecht übrig, bzw. öffentliches Recht, das kein Verwaltungsrecht ist.
Der RBB ist in der Konsequenz des gesetzten Europa-, Bundes- wie Landesrechtes ein öffentlich-rechtlich strukturiertes Unternehmen der Länder Berlin und Brandenburg, welches nur deshalb nicht privat-rechtlich strukturiert werden kann, weil das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Rundfunk zugesteht, es also folglich Landesrecht ist, und nur eine öffentlich-rechtliche Struktur länderübergreifend privat-rechtlich tätig werden darf.
Ist kompliziert zu begreifen, weiß ich.
Will eine öffentlich-rechtliche Struktur länderübergreifend öffentlich-rechtlich tätig werden, geht das nur auf nicht-hoheitliche, bundesrechtliche Weise, (in diesem Falle: Wettbewerbsrecht, Handelsrecht, Kartellrecht etc.), also privat-rechtliches Handeln durch öffentlich-rechtliche Strukturen, weil ein länderübergreifend privat-rechtliches Handeln durch eine von der öffentlichen Hand geschaffene privat-rechtliche Struktur kraft Bundesvorgabe eine Struktur des Bundes wäre.
Verbockt, (und leider auch nicht ausgebügelt), hat das der Konstrukteur des Grundgesetzes selbst; dem Bundesverfassungsgericht ist hier keine Schuld anzuhängen.
Wo darf der MDR mit welchem Recht arbeiten und was bedeutet das?
Da Landesrecht nicht im anderen Land wirkt, ist es wohl davon abhängig, welches Landesrecht inkl. Landesverfassungsrecht neben den landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträgen zusätzlich in den den MDR gründenden Bundesländern gilt; das herauszufinden, ist aber nicht mein Part.
Auch beim MDR gilt aber, daß der MDR länderübergreifend nur auf nicht hoheitliche Weise nach Bundesrecht agieren kann.
Meine Meinung zu diesem Rundfunkproblem ist die, dass der Teilnehmer nur für den Rundfunk in seinem Land an seine LRA zu zahlen hat und nur für die Grundversorgung.
Stop; hier steht Europa dagegen. Es wird seitens Europa für eine europäische Dienstleistung keine Zahlungspflicht für jene geben (können), (kraft Art. 10 EMRK, Art. 11 Charta), die diese Dienstleistung nicht für sich in Anspruch nehmen.
Schickschuld ist aber an die LANDES-Rundfunkanstalt.
Ja, mein bester pinguin, wer ist dann deine LRA?
Das spielt bei einem Unternehmen gar keine Rolle, und der RBB ist ein Unternehmen; er ist ein im audio-visuellen Bereich tätiges Medienunternehmen der Länder Berlin und Brandenburg. Wie ja auch, bspw., der Hessische Rundfunk ein audio-visuelles Medienunternehmen des Landes Hessen ist; für Europa ist das ok und zulässig.
Nicht ok ist für Europa, wenn ein Unternehmen meint, es könne Personen als zahlende Nutzer zwangsverpflichten.
Wenn Du an ein Unternehmen eine Zahlung leistest, weil Du dessen Dienstleistungen für Dich in Anspruch nimmst, gehst Du doch auch nicht danach, nach welchem Recht dieses Unternehmen gegründet worden ist? Ob es sich bei diesem dienstleistenden Unternehmen um eine AG, (wie die DB AG), eine GmbH, eine Stiftung, (wie die FAZ aus Hessen), eine GbR oder eben eine Anstalt des öffentlichen Rechts, (nimm Deine öffentliche Bibliothek vor Ort), handelt, interessiert Dich als Nutzer doch erst einmal überhaupt nicht?
Daß die öffentlichen Medienunternehmen der Länder der Bundesrepublik Deutschland national nicht insolvenzfähig sind, ist für Europa ohne Belang, denn es obliegt dem nationalen Gesetzgeber, das nationale Recht dem europäischen Recht anzupassen.
Mir war so, wie wenn Thüringen auch ein Freistaat ist?
Ja; er wurde aber vermutlich später als Freistaat ausgerufen, als der MDR-Vertrag gegründet worden ist. Und offenbar haben es die vertragschließenden Länder nicht für nötig befunden, diesen Vertrag entsprechend anzupassen, weil sich evtl. nie wieder einer mit diesem Vertrag beschäftigt hat.
Man merkt das ja auch an der EMRK; die ist Bundesrecht und war, behaupte ich jetzt, seit Ratifizierung durch den Bundeskanzler Adenauer nie im öffentlichen Fokus; was aber nix daran ändert, daß es sie hat und sie auch gemäß BVerfG lt. Art. 31 GG Landesrecht brechendes Bundesrecht und einzuhalten ist. Aber, wie so oft, "aus den Augen, aus dem Sinn".
Das Gleiche trifft für den BS zu.
Ja freilich, es kann nichts anderes gelten.