Nichtig sind die Beitragsbescheide meines Erachtens nicht. Nichtigkeit bedeutet einen besonders schwerwiegenden Mangel, der zudem offenkundig sein muss. Da sich die Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Wohnungsinhabern aus dem Gesetz ergibt, ist meines Erachtens ein entsprechender Hinweis nicht erforderlich, zumal die Rundfunkanstalt die Daten der anderen Gesamtschuldner nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht kennen muss bzw. speichern braucht.
Insofern entspricht es gar nicht dem Willen des Gesetzgebers, die übrigen Gesamtschuldner in einem Bescheid namentlich zu erwähnen. Ein allgemeiner Hinweis "zusammen mit eventuellen Mitinhabern der Wohnung als Gesamtschuldner" wäre zwar sinnvoll, ist aber meines Erachtens rechtlich nicht zwingend nötig. Jedenfalls dürfte das Fehlen eines solchen Hinweises keine Nichtigkeit zur Folge haben. Da sich eine Ausgleichspflicht aus dem Gesetz bzw. aus Vereinbarungen ergibt, ist es auch nicht nötig darauf hinzuweisen. In Grundsteuerbescheiden wird der Eigentümer ja auch nicht darauf hingewiesen, dass er die Grundsteuer eventuell auf Mieter umlegen kann.
Wenn eine Zahlung durch einen anderen Gesamtschuldner dazu geführt hat, dass auch der Bescheidadressat keine Beitragsschuld mehr hat, dann führt das nur zur Rechtwidrigkeit des Bescheides, aber nicht zur Nichtigkeit. Eine Nichtigkeit müsste sich aus dem Bescheid selber ergeben, was bei einer solchen Zahlung ja gerade nicht der Fall ist.
Im übrigen muss das Verwaltungsgericht bei einer Anfechtungsklage eine eventuelle Nichtigkeit immer von Amts wegen prüfen. Auch ein nichtiger Bescheid kann vom Gericht aufgehoben werden, um ihm den Anschein einer Rechtsgültigkeit zu rauben. Insofern sind Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit keine sich gegenseitig ausschließenden Alternativen.
Wenn das Gericht feststellt, dass ein Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, so enthält das immer auch die Feststellung, dass der Bescheid nicht nichtig ist. Diese Feststellung würde an einer Rechtskraft des Urteils teilnehmen, so dass man nach Rechtskraft des Urteils die Nichtigkeit nicht mehr geltend machen kann.
Gleiches würde übrigens auch gelten, wenn man die Meinung vertritt, dass Anfechtungsklagen gegen nichtige Bescheide unzulässig sind: erklärt das Gericht die Klagen für zulässig, so würde das im Umkehrschluss nach dieser Rechtsmeinung bedeuten, dass keine nichtigen Bescheide vorliegen.
Insofern glaube ich nicht, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit in der gegenwärtigen Verfahrenslage zu einem Erfolg führen kann. Erfolgversprechend ist meiner Meinung nach hier eher ein Antrag auf Zulassung der Berufung.