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Autor Thema: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG  (Gelesen 32480 mal)

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Telemedicus, 13.08.2018

Zurück ins Funkhaus
Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag (BVerfG v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a.)

Ein Gastbeitrag von Dr. Kay E. Winkler **

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
[…]
Der staatlich organisierte Rundfunk erfährt durch dieses Urteil eine weitgehende Bestätigung, allerdings auf Kosten des bislang geltenden finanzverfassungsrechtlichen Abgabensystems.

Galt bislang die Steuerhoheit des Bundes, können nun die Länder qua Vorzugslast nahezu beliebige Abgaben erheben, die sich faktisch nicht von Steuern unterscheiden. Schlimmer noch: das bislang geltende Gebot der Belastungsgleichheit wird ebenfalls über Bord geworfen, indem die Abgabenschuldner unabhängig vom persönlichen wirtschaftlichen Nutzen und unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit die Abgabe in fester Höhe entrichten müssen.

Das Märchen des Vorteils der Fernsehberieselung
[…]

Der konkret-allgemeine individuell-abstrakte Nutzen-Vorteil
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.

Auch von seiner Prämisse, der Beitrag müsse einen „besonderen wirtschaftlichen Nutzen“ (Rn. 66) vermitteln, rückt das Bundesverfassungsgericht ab. […]

Willkommen im Abgaben-Land
[…]
Die Wohnung als Personenersatz
[…]
Halbes Recht für doppelte Haushaltsführung
[…]
Bundesrecht bricht Europarecht
[…]
Die neue Freiheit der Zwangsunterstützung
[…]
Angesichts der Ausstattung mit staatlicher Vollstreckungsgewalt kann das höchste Gericht sich nicht damit herausreden, der Landesrundfunk sei „öffentlich-rechtlich“ und „staatsfern“. Dies sind inhaltlose Worthülsen. Es kommt nicht darauf an, ob die Regierungen unmittelbar Kontrolle ausüben dürfen oder nur mittelbar über die von den Regierungsparteien entsandten Mitglieder der Rundfunkräte. Unerheblich ist auch, ob der Landesrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist oder eine andere Form der Staatsverwaltung annimmt. Entscheidend ist, dass dem Landesrundfunk unmittelbare staatliche Gewalt gegen den Bürger zusteht.

In Anbetracht der schwerwiegenden logischen Mängel und Inkonsistenzen hinterlässt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Eindruck, dass alleine die Partikularinteressen der Landesrundfunkanstalten maßgeblich für die Entscheidung waren. Bei der Urteilsverkündung fehlten nur noch die abschließenden Worte: „Damit gebe ich zurück ins Funkhaus.

Weiterlesen auf:
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

** Dr. Kay E. Winkler LL.M. Ph.D. (Wellington) ist Jurist und Rechtsökonom. Zu seinen langjährigen juristischen Interessen zählen Wettbewerbs- und Regulierungsrecht sowie die ökonomischen Auswirkungen der Rechtssetzung.

siehe auch:
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19744.0


Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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Perfekte Analyse der Schandtaten des BVerfG am GG und den Rechten der Bürger.

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Es entsteht der Eindruck, dass das Gericht bemüht war, die Tatbestandsbegriffe zum gewünschten Ergebnis hinzubiegen.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Das liegt genau auf meiner Linie - siehe unter
Beendet das BVerfG die Nichtnutzer Zwangsehe mit den ö.-r. Anstalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27958.msg175825.html#msg175825
Urteilsfindung heißt heute, die passende Begründung für das zu finden, was man durchsetzen will.
Zeige mir dein Ziel. Die Wegweiser dorthin werde ich wohl zu finden wissen!

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Galt bislang die Steuerhoheit des Bundes, können nun die Länder qua Vorzugslast nahezu beliebige Abgaben erheben, die sich faktisch nicht von Steuern unterscheiden. Schlimmer noch: das bislang geltende Gebot der Belastungsgleichheit wird ebenfalls über Bord geworfen, indem die Abgabenschuldner unabhängig vom persönlichen wirtschaftlichen Nutzen und unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit die Abgabe in fester Höhe entrichten müssen.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Jupp! Der Gesetzgeber/die Politiker kann/können völlig losgelöst von der Realität und völlig entfesselt Beiträge für alles, jedes und sogar das reine Nichts beschließen; dazu reicht die Möglichkeit abstrakt von etwas "Gebrauch" machen zu können, sofern dazu lediglich die Beschaffung von {gewünschtes Gut einsetzen} möglich wäre.

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. [...] Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Die Wirklichkeit hat ausgedient, es gilt nun was relativ wahrscheinlich ist oder sein könnte. Reicht das zum Verbiegen von Tatsachen nicht aus, so nutzt man in der Gesetzgebung einen irgendwie zusammengestoppelten Ersatzmaßstab. Das BVerfG schafft sich damit ab, weil es künftig über Abgaben faktisch nicht mehr urteilen kann, denn alles ist ja möglich, mindestens abstrakt. Da kann man Gesetze gleich durch Fabeln, Märchen und TV-Realitäten ersetzen. Bei soviel phantasievollem Spielraum erübrigt sich jedes Erfordernis nach Überprüfung auf Verfassungskonformität.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Super Beitrag der es auf den Punkt bringt.

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Insgesamt zeugt das Urteil nicht gerade von einer ausgeprägten europarechtlichen Feinfühligkeit. Bei der Frage der Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV macht es sich das Bundesverfassungsgericht bequem. Es möchte kein „Vorlagenkontrollgericht“ sein (Rn. 141). Dies ist verständlich. Allerdings muss es sich im Hinblick auf die Rechtsweggarantie auch die Frage gefallen lassen, wer denn sonst das EU-Recht in Deutschland durchsetzen soll. Der Europäische Gerichtshof lässt keine Klagen der EU-Bürger wegen einzelstaatlicher Verstöße gegen das EU-Recht zu. Wie das Verfahren zum Rundfunkbeitrag zeigt, kann das letztinstanzliche Gericht das EU-Recht einfach umgehen, wenn es denn nur irgendeine rudimentäre Prüfung der Rechtslage vornimmt. Der unachtsame Richter wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts privilegiert. Wenn es ihm gelingt, die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zur Kenntnis zu nehmen, drängen sich ihm keine Zweifel auf, die ihn zu einer Vorlage an den Gerichtshof zwingen.

Das EU-Recht spricht eigentlich eine andere Sprache: für die Vorlagepflicht ist nicht erforderlich, dass Zweifel an der EU-Rechtskonformität bestehen. Vielmehr kann eine Vorlage nur dann unterbleiben, wenn keine Zweifel vorliegen. Von einer solch eindeutigen Rechtslage war hier nicht auszugehen.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Ich hatte es vorhin schon geschrieben,
Herr Kirchhof und mit ihm der gesamte erste Senat haben sich selbst disqualifiziert.
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg178998.html#msg178998


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„Damit gebe ich zurück ins Funkhaus.“ Ein wohl treffendes Schlusswort.


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Eine hervorragende Analyse, welche die kaum fassbaren Widersprüche im Urteil aufzeigt. Kompliment an den Autor!


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Fulminanter Artikel. Schonungslos und ohne Blatt vor dem Mund spricht er das - noch dazu leicht verständlich - aus, was sich jedem auch nur ansatzweise Aufmerksamen bei diesem - im wahrsten Sinne des Wortes - "Rundfunk"-Urteil aufdrängen muss.

Dieser Fach-Artikel kann und muss in dieser Form gleichsam als Aufruf verstanden werden, sich diese Grundrechts-Häme unter keinen Umständen bieten zu lassen...

...und darf zugleich als "Kurz"-Begründung ggü. den Gerichten für die Nicht-Rücknahme der Klage, sondern stattdessen die  Weiterverfolgung des Rechtsweges und die Verteidigung des Grundgesetzes dienen - also aktuell ganz besonders in diesen Fällen
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28251.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876


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Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Das Bundesverfassungsgericht trägt hingegen seine Überhöhung der Rundfunkfreiheit fort. Weil sich der Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann, wird ihm quasi ein eigenes Schattenrecht gewährt, das das lautet: der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat immer recht. Dies ist kurios, weil Art. 5 GG als Abwehrrecht gegen den Staat eigentlich vor allem den Bürger vor staatlicher Gewalt schützen soll.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Ich bin mit der Verniedlichung (Hervorhebung von mir) der Tatsache nicht einverstanden. Es handelt sich hier um Missbrauch des Grundgesetzes. Die LRAen reden sich u.a. aus Sparmaßnahem heraus, in dem diese sich auf GG Art 5 berufen, es würde "ihre Freiheit" einschränken  :-\


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Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Weil sich der Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann [...]
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html
... aber eben nicht grundsätzlich und nur insoweit, wie ihnen dieses das Land und der Bund zugestehen; es darf ja nicht gänzlich vergessen werden, daß

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0

sich auch der öffentliche Rundfunk, weil als Anstalt d.ö.R. = j.P.d.ö.R., selbst nicht darauf berufen darf.

Das Recht, sich sein Grundrecht über das Grundrecht des Bürgers zu stellen, wurde ihm, also dem ÖRR, seitens des Gesetzgeber nicht zugestanden; es dürfte sich auch keine Passage in den BVerfG-Entscheidungen finden, die ihm explizit dieses zubilligt, bzw. eine derartige Aussage deuten läßt.

Die aktuelle Entscheidung des BVerfG ist freilich auch im Lichte folgender Themen zu betrachten und der darin aufgeführten BVerfG-Entscheidungen:

1)
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0

2)
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 886
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0
Das ist ja der eigentliche Kern, zumindest bei der öffentlichen Formulierung verweigert hier der ÖRR Korrektheit.

Vor Gericht ist es dann aber natürlich wieder andersherum und der ÖRR verteidigt das Grundrecht aus Art. 5 des Bürgers, indem er für die Verteidigungsmaßnahmen einen Blankoscheck erhält. Da drängt sich die Frage auf, wieso ich meinen Verteidiger nicht selbst auswählen darf. Sonst besteht doch offenkundig die Gefahr, dass nicht ich verteidigt werde, sondern Sonstwer und mein Grundrecht gerade ungeschützt bleibt. Kann ich mich nicht selbst am besten meinen Verteidiger aussuchen? Und wenn dadurch "kleine Gruppen" keinen Verteidiger mehr aufstellen können, wieso hat mich das zu kümmern? Mein Geld braucht nicht die Rechte anderer zu verteidigen. Dafür zahle ich Steuern.

Zusatz: (Beiträge dürfen für diesen Zweck gar nicht erhoben werden).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2023, 03:33 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

d

denyit

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Weil sich der Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann [...]
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html
... aber eben nicht grundsätzlich und nur insoweit, wie ihnen dieses das Land und der Bund zugestehen; es darf ja nicht gänzlich vergessen werden, daß
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0
sich auch der öffentliche Rundfunk, weil als Anstalt d.ö.R. = j.P.d.ö.R., selbst nicht darauf berufen darf.
Mit dem örR hat der Gesetzgeber einen Teil des Art. 5 GG verwirklicht!

Es geht nicht um die Grundrechte des örR (als Behörde, oder was auch immer).

Der örR soll statt dessen bei der Umsetzung der Grundrechte helfen.

Wem die Idee nicht gefällt (oder ihre Finanzierung), muss sich an die Politik wenden.

(Der Rechtsweg ist nur hilfreich, wenn bei der gesetzlichen Umsetzung (grobe) Fehler gemacht wurden. Und diese groben Fehler sieht das Verfassungsgericht nicht. Also muss eine politische Lösung her.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2023, 03:34 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Der örR soll statt dessen bei der Umsetzung der Grundrechte helfen.
Wem die Idee nicht gefällt (oder ihre Finanzierung), muss sich an die Politik wenden.
(Der Rechtsweg ist nur hilfreich, wenn bei der gesetzlichen Umsetzung (grobe) Fehler gemacht wurden. Und diese groben Fehler sieht das Verfassungsgericht nicht. Also muss eine politische Lösung her.)
Wenn mein Recht nicht verteidigt ist, ist das ein grober Fehler. Die Justiz mag langsam und voreingenommen sein, aber eine politische Lösung gibt es derzeit nicht. Die Regierung (egal welche) wird die örR-Milliarden immer für sich instrumentalisieren, egal welche Partei von alternativen Karrieristen regiert.


Edit "Bürger":
Bitte hier wie überall im Forum keine allgemeinen, vom eigentlichen Kern-Thema abschweifenden Debatten bzgl. des juristischen oder politischen oder anderer Wege, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel und dessen Ausführungen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2018, 14:37 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Der Text zeugt von einer durchaus kompetenten Auseinandersetzung mit der abgabenrechtlichen Problematik des Rundfunkbeitrages, wobei auch er wie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die menschenrechtlichen Aspekte der Problematik der neuen Rundfunkabgabe eingeht. Aus der persönlichen Webseite http://kaywinkler.de/ kann man entnehmen, dass Dr. Winkler auch auf Englisch publiziert, was ihn zu einem möglichen Kandidaten für Klagen vor dem EGMR (Straßburg), dem EuGH (Luxemburg) oder dem UN-Zivilpakt (Genf) bzw. Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen macht. 
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28412.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2023, 03:35 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

Lev

  • Beiträge: 331
Der Artikel des Dr. Kay E. Winkler verdeutlicht die fragwürdige Art u. Weise der momentanen Rundfunkabgabe.

Fulminanter Artikel. Schonungslos und ohne Blatt vor dem Mund spricht er das - noch dazu leicht verständlich - aus, was sich jedem auch nur ansatzweise Aufmerksamen bei diesem - im wahrsten Sinne des Wortes - "Rundfunk"-Urteil aufdrängen muss.

Dieser Fach-Artikel kann und muss in dieser Form gleichsam als Aufruf verstanden werden, sich diese Grundrechts-Häme unter keinen Umständen bieten zu lassen...

...und darf zugleich als "Kurz"-Begründung ggü. den Gerichten für die Nicht-Rücknahme der Klage, sondern stattdessen die  Weiterverfolgung des Rechtsweges und die Verteidigung des Grundgesetzes dienen - also aktuell ganz besonders in diesen Fällen
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen

Leider fehlt dem Artikel eine Erklärung, um die Abgabenform anzufechten.

Ich habe einen Weg gefunden, den sogenannten Vorteil der Vorzugslast; "der für so viele anscheinend kein Vorteil zu sein scheint", infrage zustellen.
Die Klage wurde auch nach dem Urteil vom 18.07.2018 nicht abgelehnt.

Die Form meiner Klage hier zu thematisieren, bereitet mir aber Sorgen.


Lev


Edit "Bürger" @alle:
Der 18.07.2018 ist - für verwaltungsgerichtliche Klageverfahren - noch nicht sonderlich lange her.
Es gibt noch viele andere Klageverfahren sowie auch Verfassungsbeschwerden, die seither ebenfalls noch nicht "abgelehnt" wurden - es scheint sogar der weitaus größere Teil zu sein, der noch nicht abgelehnt wurde. Was allerdings wenig bis gar nichts über die Zukunft aussagt. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Threads, welcher zwischenzeitlich auch moderiert/ von abschweifenden Beiträgen bereinigt werden musste.
Bitte hier keine Vertiefung von Einzelfällen und/oder Klagegründen/-strategien, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2018, 14:04 von Bürger«

S
  • Beiträge: 403
Leider fehlt dem Artikel eine Erklärung, um die Abgabenform anzufechten.
Möglicherweise fehlt zwar eine direkte anfechtbare Erklärung, aber der Autor thematisiert zumindest gewisse Widersprüchlichkeiten des Bruderurteils hinsichtlich der Abgabenform.

Das BVerfG versucht die Abgabe als Vorzugslast wie z.B. in Rn. 67 hinzubiegen:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuellkonkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>)

Ferner soll bereits die bloße Nutzungsmöglichkeit für die Einstufung als Vorzugslast ausreichend sein (siehe u.a. Rn. 81).
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>).
https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Hierin sieht der Autor offenbar einen Widerspruch
Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2023, 03:41 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Moderator
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Hierin sieht der Autor offenbar einen Widerspruch
Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den konkret-individuellen Vorteil mit einem abstrakt-generellen Nutzen gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. [...]
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Als Beleg für diesen Wandel vom
- „konkret-individuellen Vorteil
zu einem
- „abstrakt-generellen Nutzen

könnte ggf. auch die vorhergehende
Nichtannahme-Entscheidung des BVerfG aus 2012 bzgl. einer
Verfassungsbeschwerde gegen das sog. "PC-Urteil" des BVerwG dienen,
denn dort hieß es seitens BVerfG noch klipp und klar:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23),
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, 1 BvR 199/11 (PC-Gebühr), Rn. 20
[...] Die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu etwa BVerfGE 90, 60 <106>) auch bei internetfähigen PCs ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.

Ergo:
"Bereithaltung Gerät = Nutzungsvorteil"

Diese tatsächliche ("konkret-individuelle") Bereithaltung
wurde mit BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 ersetzt durch
die potenzielle ("abstrakt-generelle") Beschaffungsmöglichkeit.

Damit hat sich das BVerfG gleichzeitig vom für einen "Beitrag" bislang erforderlichen
"sachlichen Differenzierungskriterium" entfernt bzw. verabschiedet.


Dies soll hier jedoch lediglich als Beleg für die Thesen von Dr. Winkler dienen und sollte wahrscheinlich besser in eigenständigem Thread bzgl. "Nutzung"/"Vorteil"/"Nutzungsvorteil"/"Vorteilslast" gesondert vertieft werden.
Danke jedenfalls, Dr. Kay E. Winkler, für die Hinleitung zu Erkenntnissen wie diesen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2023, 03:44 von Bürger«
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