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Autor Thema: Beendet das BVerfG die Nichtnutzer-Zwangsehe mit den ö.-r. Anstalten?  (Gelesen 27962 mal)

V
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Beendet das BVerfG die Nichtnutzer-Zwangsehe mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten?


Am 18.07.2018 nimmt das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) endlich zu den 4 ausgewählten stellvertretenden Verfassungsbeschwerden Stellung.

Urteilsverkündung 18. Juli 2018 10.00 Uhr - BVerfG Pressemitteilung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27954.0.html

In der Warteschlange sind an die 160+X Verfassungsbeschwerden vorhanden und könnten in Zukunft noch mehr werden. Alles hängt davon ab, ob die hohen Richter die große Nichtnutzergruppe aus der finanziellen Zwangsehe mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk entlassen und die ungehinderte Unterrichtung (Art. 5 GG / Artikel 10 der Menschenrechtskonvention) wahr werden lassen. Eine aus tausenden von Quellen aufgedrängte Zwangsbraut (ö.-r. Möglichkeit) darf es schlicht nicht geben. Die unablässige heuchlerische Anpreisung dieser Zwangsbraut durch gewisse Kreise macht die Zwangsehe dadurch nicht tragbar. Möge das Bundesverfassungsgericht sich dessen bewusst sein.

Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG. Ungleiche Sachverhalte müssen ungleich behandelt werden.

Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.

- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.

- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.

Das Prinzip des Zwangs und der Nötigung ist bei dem Zwangsrundfunkbeitrag und der Zwangsehe gleich. Die Beachtung des Willens und der Zustimmung ist ein Zeichen der Freiheit, der unausweichliche Zwang ist ein Zeichen der Unfreiheit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2018, 22:17 von Viktor7«

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Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG. Ungleiche Sachverhalte müssen ungleich behandelt werden.

Die Einteilung in lediglich diese 3 Gruppen ist mir zu sehr der grauen Gesetzestheorie geschuldet. In der praktischen Realität sieht das alles schon ganz anders aus. So existiert zumindest noch eine weitere, nicht zu unterschätzende Gruppe der "aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nutzer". Klar, klingt unlogisch und doof. Wer nutzt, soll gefälligst auch zahlen. Nur, wenn man schon zahlen muss, so kann man auch nutzen, sagen sich die meisten dummtrotteligen Zahlschafe. Freiwillig zahlen würden davon die wenigsten, wenn überhaupt.
Diese immer wieder ignorierte Gruppe wäre liebend gern Nichtnutzer, wenn sie dafür nicht zahlen müsste. Diese Gruppe ist keinesfalls zu unterschätzen und birgt Potential, welches in eine unerwünschte Richtung losgehen könnte. Diese Gruppe könnte sich ohne weiteres den Nichtnutzern wie ein lästiger Rattenschwanz anschließen, wenn es keine klare finanzielle Abgrenzung zu Nichtnutzern geben wird.
Ich glaube das alles wird hoffentlich ausreichend im Urteil berücksichtigt. Eine echt harte Nuss.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 00:16 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

V
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Sehr gut beobachtet, Tokiomotel.

Unsere Nichtnutzer-Reihen würden augenblicklich um einige Millionen wachsen, wenn es die ungehinderte selbstbestimmte Wahl der Medienfinanzierung geben würde. Die persönlichen Finanzierungsmöglichkeiten und der Wille bestimmten die ungehinderte Medienwahl von jedem Bürger.

Das Bundesverfassungsgericht kann am 18. Juli 2018 dem Grundgesetz Geltung verschaffen, ansonsten ist es das Papier/ den Speicherplatz nicht Wert, auf dem es geschrieben ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2018, 19:44 von Viktor7«

n
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Juristisch kann das BVerfG nicht für den Beitrag entscheiden.
Nachdem Heike Raab aber so fröhlich die Urteilsverkündung rausposaunt hat, schwanen mir ganz böse Sachen.
Mal sehen welche Rechtsverdrehung sich das BVerfG einfallen lässt.
Urteilsfindung heißt heute, die passende Begründung für das zu finden, was man durchsetzen will.
Armes deutsches Rechstsystem. Am Rundfunk wird es zerbrechen, weil zu viele Bürger das Vertrauen verloren haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 00:17 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

D
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Urteilsfindung heißt heute, die passende Begründung für das zu finden, was man durchsetzen will.

Genau

1) Der ÖRR ist mit seiner "Demokratieförderung" zu finanzieren.
2) Die "Flucht" aus der GEZ musste beendet werden.
3) Der Gutachter hieß Kirchhof.
4) Man wollte vermeiden, dass ein Beitrag nach Einkommen erhoben wird.
5) Dazu hat man behauptet, Steuerdaten wären sensibler als Meldedaten  8)
6) Kichhof war die EU-Rechtswidrigkeit klar und völlig schnuppe.

Es gibt zwei Stellschrauben

1) Änderung von Haushalt auf Abgabe pro Person (Kopfpauschale)
2) Änderungen bei den Befreiungen

Armes deutsches Rechstsystem. Am Rundfunk wird es zerbrechen, weil zu viele Bürger das Vertrauen verloren haben.
Du wirst demnächst noch mehr Zwangsabgaben leisten
 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 00:19 von Bürger«

P
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Eine Änderung bei der Befreiung löst nicht das Problem der fehlenden Abgrenzung. Ein Nichtnutzer möchte mit dem Ganzen weder etwas zu tun haben, noch davon befreit werden, denn wenn er bereits Anträge stellen muss, liegt aus PersonX Meinung eine Belästigung vor. In der Vergangenheit war es so, dass eine Belästigung als Papierbrief in der Rundablage entsorgt werden konnte. Aktuell ist das schlicht nicht möglich: Um die Belästigung abzuwehren, braucht es finanzielle Mittel, welche selbst bei einem Sieg verloren scheinen.

Es steht die Befürchtung ins Haus, dass bei den Richtern der Unterschied zwischen den Gruppen nicht angekommen ist. Pauschal wird die gesamte Bevölkerung verpflichtet den ÖRR zu finanzieren, weil dieser ein "Gemeingut" sein soll.

Wie dabei mit dem Beitragsbegriff umgegangen wird, spielt dann nur noch eine untergeordnete Rolle.

Der Beitrag bekommt halt einen neuen Namen.
Steuer, Beitrag, Sonderabgabe, ... hier der neue Name. Dann werden die Eigenschaften des selbigen festgeschrieben und dann haben wir neben Steuer, Sonderabgabe und Beitrag eine Erweiterung ...
Der ganze Ärger beginnt von vorne. Wenn es tatsächlich so kommt, dann gilt es andere Lösungen zu finden.
Eines dürfte dabei klar sein: Wenn die Entscheidung pro Beitrag ausfällt, wird die gesamte Verwaltung wahrscheinlich so weiter machen wie bisher. Damit gemeint ist Vollstreckung und Co. ... Aber selbst dort sind so viele Missstände sichtbar, dass dieses gesamte Verwaltungshandeln auf den Prüfstand gehört.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 14:30 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Urteilsfindung heißt heute, die passende Begründung für das zu finden, was man durchsetzen will.

Zeige mir dein Ziel. Die Wegweiser dorthin werde ich wohl zu finden wissen!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

V
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Eine Änderung bei der Befreiung löst nicht das Problem der fehlenden Abgrenzung. Ein Nichtnutzer möchte mit dem Ganzen weder etwas zu tun haben, noch davon befreit werden, denn wenn er bereits Anträge stellen muss, liegt aus PersonX Meinung eine Belästigung vor.
[…]
Es steht die Befürchtung ins Haus, dass bei den Richtern der Unterschied zwischen den Gruppen nicht angekommen ist. Pauschal wird die gesamte Bevölkerung verpflichtet den ÖRR zu finanzieren, …

Ganz genau!

Selbst das BVerfG hatte in der Verhandlung am 16.05.2018 wenig Interesse gehabt, die weitere Abgrenzung / Differenzierung zu durchleuchten. Einzig die Trennung nach Einzelpersonen- und Mehrpersonenhaushalten hat sie an diesem Tag interessiert. Ich hoffe, die BVerfG Richter werden die eigene Differenzierung aus dem Eingangsbeitrag im kommenden Beschluss heranziehen und die Gruppen der Nutzer und Nichtnutzer entsprechend voneinander trennen. Alleine schon deswegen, um nicht weitere Verfassungsklagen zu riskieren. Sie müssen lediglich dem Gesetzgeber Vorgaben machen und sind fein raus.


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Selbst das BVerfG hatte in der Verhandlung am 16.05.2018 wenig Interesse gehabt, die weitere Abgrenzung / Differenzierung zu durchleuchten.
Weil sie seitens des BVerfG schon genug abgehandelt worden ist? Immerhin wurden doch klare Kriterien aufgestellt, auf Basis derer erkannt werden kann, welche Variante mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen ist? Gleiches gilt doch auch für die Belange des Art. 5 GG und Art. 10 EMRK, wie auch für Art. 31 GG.

-----------------
Braucht hier nicht beantwortet zu werden:
@drboe
Zitat
Zeige mir dein Ziel. Die Wegweiser dorthin werde ich wohl zu finden wissen!
Sicher, daß Du nicht in die Irre geschickt werden würdest; bei dem Talent in Deutschland, Wege korrekt auszuweisen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 21:44 von DumbTV«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
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Immerhin wurden doch klare Kriterien aufgestellt, auf Basis derer erkannt werden kann, welche Variante mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen ist?

Keines.

Ein faires Verfahren hat vor dem BverfG auch nie stattgefunden.
Hat man @koblenzer belogen oder ist er bedroht worden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 20:59 von Bürger«

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Weil sie seitens des BVerfG schon genug abgehandelt worden ist? Immerhin wurden doch klare Kriterien aufgestellt, auf Basis derer erkannt werden kann, welche Variante mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen ist? Gleiches gilt doch auch für die Belange des Art. 5 GG und Art. 10 EMRK, wie auch für Art. 31 GG.

Dann hätte das BVerfG die Vertreter der Länder bezüglich der Einhaltung der Differenzierungskriterien durchaus fragen können. Das hat das BVerfG am 16.05.2018 leider versäumt. Es entstand der Eindruck, dass die 2014 geäußerten Differenzierungskriterien (siehe Eingangsbeitrag) heute für das  BVerfG nicht mehr relevant sind und es an der Zwangsehe der Nichtnutzer mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk festhalten möchte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 21:47 von DumbTV«

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  • Cry for Justice
Das BVerfG ist doch schon lange nicht mehr das, für welches es sich darzustellen erhofft/erwünscht.
Wenn es einen doppelt angesetzten Verhandlungstag mal so einfach auf einen zusammen kürzt, so bleiben doch viele Fragen aus dem Willen seltsam höherer Macht heraus ungeklärt offen. Nicht nur sachlich zum Thema sowieso, sondern auch schlicht und einfach aus Prinzip an der Einhaltung zum geplanten Verfahrensweg. Es wurden nachweislich nicht alle Aspekte aus den 4 Verfassungsbeschwerden ausreichend gewürdigt und dementsprechend auch nicht ausgiebig genug behandelt. Vielmehr entstand der Eindruck der gewollten Unvollständigkeit und des gezielten Abblockens nicht genehmer Positionen. Nein, hochwohlgeborenes BVerfG, so wird das nichts. Sie reden und urteilen in einer seltsam anderen Sphäre am Willen und im Namen des deutschen Volkes vorbei.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Die Verkürzung der Verhandlung auf einen Tag hat wohl viele überrascht, der zweite Tag war als Puffer gedacht und leider vom BVerfG nicht rechtzeitig als solcher kommuniziert worden. Die Verkürzung auf die vermeintlich wichtigsten Aspekte war vom BVerfG gewollt. Dazu wurde eine Begründung in der Terminankündigung geliefert: das BVerfG hat die 4 Verfassungsbeschwerden gründlich gelesen und kennt die einzelnen Begründungen genau. Wie genau, das wird sich am 18.07.2018 bei dem Beschluss zeigen. Genau diese Verfahrensweise vermittelt jedoch einen Eindruck, dass wichtige Gesichtspunkte von Seiten des Gerichts vergessen wurden.


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Keines

Ein faires Verfahren hat vor dem BverfG auch nie stattgefunden.
Mit meiner Aussage beziehe ich mich auf alle Verfahren, die das BVerfG durchführt, bzw. seit seiner Gründung je durchgeführt hat; und da hatte es sehr wohl Entscheidungen zu Art. 5 GG, Art 10 EMRK wie auch Art. 31 GG.

Wer aufmerksam die Werke des BVerfG studiert, weiß, daß es sich, wie es auch bei anderen Gerichten üblich ist, gerne mal auf ältere Entscheidungen zurückbezieht, wenn in denen ein erneut aufgekomener Sachverhalt bereits ausdiskutiert wurde, aber keine Änderung der damaligen Aussage zu erwarten ist.

@Viktor7
Zitat
Dann hätte das BVerfG die Vertreter der Länder bezüglich der Einhaltung der Differenzierungskriterien durchaus fragen können.
Es gab einen schriftlichen Fragekatalog an die Landesgesetzgeber, das Parlament, die sich allesamt nicht zu äußern verstanden?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
Dann hätte das BVerfG die Vertreter der Länder bezüglich der Einhaltung der Differenzierungskriterien durchaus fragen können.
Es gab einen schriftlichen Fragekatalog an die Landesgesetzgeber, das Parlament, die sich allesamt nicht zu äußern verstanden?

Waren die Fragen aus dem Katalog an die Länder nicht anders gelagert?
Weil die Länder diese nicht beantwortet haben, spricht das natürlich für sich.

Wie hier in den Verhandlungsprotokollen

Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175439.html#msg175439

zu lesen ist, werden durchaus interessante Fragen gestellt. Leider jedoch keine zu der notwendigen Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und der Allgemeinheit, wie im Eingangsbeitrag ausgeführt. Ich hätte die Gesichter der Gegenseite bei diesen Fragen gerne gesehen. Vielleicht wäre der Länderseite dann aufgefallen, was sie über Jahre versäumt hat, nämlich die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3. Abs. 1. Grundgesetz.


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