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Aktuelles => Pressemeldungen Verhandlung BVerfG 05/18 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 13. August 2018, 16:03

Titel: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: ChrisLPZ am 13. August 2018, 16:03
Telemedicus, 13.08.2018

Zurück ins Funkhaus
Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag (BVerfG v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a.)

Ein Gastbeitrag von Dr. Kay E. Winkler **

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
[…]
Der staatlich organisierte Rundfunk erfährt durch dieses Urteil eine weitgehende Bestätigung, allerdings auf Kosten des bislang geltenden finanzverfassungsrechtlichen Abgabensystems.

Galt bislang die Steuerhoheit des Bundes, können nun die Länder qua Vorzugslast nahezu beliebige Abgaben erheben, die sich faktisch nicht von Steuern unterscheiden. Schlimmer noch: das bislang geltende Gebot der Belastungsgleichheit wird ebenfalls über Bord geworfen, indem die Abgabenschuldner unabhängig vom persönlichen wirtschaftlichen Nutzen und unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit die Abgabe in fester Höhe entrichten müssen.

Das Märchen des Vorteils der Fernsehberieselung
[…]

Der konkret-allgemeine individuell-abstrakte Nutzen-Vorteil
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.

Auch von seiner Prämisse, der Beitrag müsse einen „besonderen wirtschaftlichen Nutzen“ (Rn. 66) vermitteln, rückt das Bundesverfassungsgericht ab. […]

Willkommen im Abgaben-Land
[…]
Die Wohnung als Personenersatz
[…]
Halbes Recht für doppelte Haushaltsführung
[…]
Bundesrecht bricht Europarecht
[…]
Die neue Freiheit der Zwangsunterstützung
[…]
Angesichts der Ausstattung mit staatlicher Vollstreckungsgewalt kann das höchste Gericht sich nicht damit herausreden, der Landesrundfunk sei „öffentlich-rechtlich“ und „staatsfern“. Dies sind inhaltlose Worthülsen. Es kommt nicht darauf an, ob die Regierungen unmittelbar Kontrolle ausüben dürfen oder nur mittelbar über die von den Regierungsparteien entsandten Mitglieder der Rundfunkräte. Unerheblich ist auch, ob der Landesrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist oder eine andere Form der Staatsverwaltung annimmt. Entscheidend ist, dass dem Landesrundfunk unmittelbare staatliche Gewalt gegen den Bürger zusteht.

In Anbetracht der schwerwiegenden logischen Mängel und Inkonsistenzen hinterlässt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Eindruck, dass alleine die Partikularinteressen der Landesrundfunkanstalten maßgeblich für die Entscheidung waren. Bei der Urteilsverkündung fehlten nur noch die abschließenden Worte: „Damit gebe ich zurück ins Funkhaus.

Weiterlesen auf:
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html (https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html)

** Dr. Kay E. Winkler LL.M. Ph.D. (Wellington) ist Jurist und Rechtsökonom. Zu seinen langjährigen juristischen Interessen zählen Wettbewerbs- und Regulierungsrecht sowie die ökonomischen Auswirkungen der Rechtssetzung.

siehe auch:
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19744.0


Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: drboe am 13. August 2018, 16:36
Perfekte Analyse der Schandtaten des BVerfG am GG und den Rechten der Bürger.

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Es entsteht der Eindruck, dass das Gericht bemüht war, die Tatbestandsbegriffe zum gewünschten Ergebnis hinzubiegen.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Das liegt genau auf meiner Linie - siehe unter
Beendet das BVerfG die Nichtnutzer Zwangsehe mit den ö.-r. Anstalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27958.msg175825.html#msg175825
Urteilsfindung heißt heute, die passende Begründung für das zu finden, was man durchsetzen will.
Zeige mir dein Ziel. Die Wegweiser dorthin werde ich wohl zu finden wissen!

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Galt bislang die Steuerhoheit des Bundes, können nun die Länder qua Vorzugslast nahezu beliebige Abgaben erheben, die sich faktisch nicht von Steuern unterscheiden. Schlimmer noch: das bislang geltende Gebot der Belastungsgleichheit wird ebenfalls über Bord geworfen, indem die Abgabenschuldner unabhängig vom persönlichen wirtschaftlichen Nutzen und unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit die Abgabe in fester Höhe entrichten müssen.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Jupp! Der Gesetzgeber/die Politiker kann/können völlig losgelöst von der Realität und völlig entfesselt Beiträge für alles, jedes und sogar das reine Nichts beschließen; dazu reicht die Möglichkeit abstrakt von etwas "Gebrauch" machen zu können, sofern dazu lediglich die Beschaffung von {gewünschtes Gut einsetzen} möglich wäre.

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. [...] Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Die Wirklichkeit hat ausgedient, es gilt nun was relativ wahrscheinlich ist oder sein könnte. Reicht das zum Verbiegen von Tatsachen nicht aus, so nutzt man in der Gesetzgebung einen irgendwie zusammengestoppelten Ersatzmaßstab. Das BVerfG schafft sich damit ab, weil es künftig über Abgaben faktisch nicht mehr urteilen kann, denn alles ist ja möglich, mindestens abstrakt. Da kann man Gesetze gleich durch Fabeln, Märchen und TV-Realitäten ersetzen. Bei soviel phantasievollem Spielraum erübrigt sich jedes Erfordernis nach Überprüfung auf Verfassungskonformität.

M. Boettcher
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: Frühlingserwachen am 13. August 2018, 16:41
Super Beitrag der es auf den Punkt bringt.

Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Insgesamt zeugt das Urteil nicht gerade von einer ausgeprägten europarechtlichen Feinfühligkeit. Bei der Frage der Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV macht es sich das Bundesverfassungsgericht bequem. Es möchte kein „Vorlagenkontrollgericht“ sein (Rn. 141). Dies ist verständlich. Allerdings muss es sich im Hinblick auf die Rechtsweggarantie auch die Frage gefallen lassen, wer denn sonst das EU-Recht in Deutschland durchsetzen soll. Der Europäische Gerichtshof lässt keine Klagen der EU-Bürger wegen einzelstaatlicher Verstöße gegen das EU-Recht zu. Wie das Verfahren zum Rundfunkbeitrag zeigt, kann das letztinstanzliche Gericht das EU-Recht einfach umgehen, wenn es denn nur irgendeine rudimentäre Prüfung der Rechtslage vornimmt. Der unachtsame Richter wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts privilegiert. Wenn es ihm gelingt, die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zur Kenntnis zu nehmen, drängen sich ihm keine Zweifel auf, die ihn zu einer Vorlage an den Gerichtshof zwingen.

Das EU-Recht spricht eigentlich eine andere Sprache: für die Vorlagepflicht ist nicht erforderlich, dass Zweifel an der EU-Rechtskonformität bestehen. Vielmehr kann eine Vorlage nur dann unterbleiben, wenn keine Zweifel vorliegen. Von einer solch eindeutigen Rechtslage war hier nicht auszugehen.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Ich hatte es vorhin schon geschrieben,
Herr Kirchhof und mit ihm der gesamte erste Senat haben sich selbst disqualifiziert.
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg178998.html#msg178998
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: chocktv am 13. August 2018, 23:44
„Damit gebe ich zurück ins Funkhaus.“ Ein wohl treffendes Schlusswort.
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: LECTOR am 13. August 2018, 23:59
Eine hervorragende Analyse, welche die kaum fassbaren Widersprüche im Urteil aufzeigt. Kompliment an den Autor!
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: Bürger am 14. August 2018, 01:26
Fulminanter Artikel. Schonungslos und ohne Blatt vor dem Mund spricht er das - noch dazu leicht verständlich - aus, was sich jedem auch nur ansatzweise Aufmerksamen bei diesem - im wahrsten Sinne des Wortes - "Rundfunk"-Urteil aufdrängen muss.

Dieser Fach-Artikel kann und muss in dieser Form gleichsam als Aufruf verstanden werden, sich diese Grundrechts-Häme unter keinen Umständen bieten zu lassen...

...und darf zugleich als "Kurz"-Begründung ggü. den Gerichten für die Nicht-Rücknahme der Klage, sondern stattdessen die  Weiterverfolgung des Rechtsweges und die Verteidigung des Grundgesetzes dienen - also aktuell ganz besonders in diesen Fällen
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28251.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: Thejo am 14. August 2018, 12:08
Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Das Bundesverfassungsgericht trägt hingegen seine Überhöhung der Rundfunkfreiheit fort. Weil sich der Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann, wird ihm quasi ein eigenes Schattenrecht gewährt, das das lautet: der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat immer recht. Dies ist kurios, weil Art. 5 GG als Abwehrrecht gegen den Staat eigentlich vor allem den Bürger vor staatlicher Gewalt schützen soll.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Ich bin mit der Verniedlichung (Hervorhebung von mir) der Tatsache nicht einverstanden. Es handelt sich hier um Missbrauch des Grundgesetzes. Die LRAen reden sich u.a. aus Sparmaßnahem heraus, in dem diese sich auf GG Art 5 berufen, es würde "ihre Freiheit" einschränken  :-\
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: pinguin am 14. August 2018, 13:23
Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Weil sich der Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann [...]
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html
... aber eben nicht grundsätzlich und nur insoweit, wie ihnen dieses das Land und der Bund zugestehen; es darf ja nicht gänzlich vergessen werden, daß

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0

sich auch der öffentliche Rundfunk, weil als Anstalt d.ö.R. = j.P.d.ö.R., selbst nicht darauf berufen darf.

Das Recht, sich sein Grundrecht über das Grundrecht des Bürgers zu stellen, wurde ihm, also dem ÖRR, seitens des Gesetzgeber nicht zugestanden; es dürfte sich auch keine Passage in den BVerfG-Entscheidungen finden, die ihm explizit dieses zubilligt, bzw. eine derartige Aussage deuten läßt.

Die aktuelle Entscheidung des BVerfG ist freilich auch im Lichte folgender Themen zu betrachten und der darin aufgeführten BVerfG-Entscheidungen:

1)
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0

2)
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: NichtzahlerKa am 14. August 2018, 20:01
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0
Das ist ja der eigentliche Kern, zumindest bei der öffentlichen Formulierung verweigert hier der ÖRR Korrektheit.

Vor Gericht ist es dann aber natürlich wieder andersherum und der ÖRR verteidigt das Grundrecht aus Art. 5 des Bürgers, indem er für die Verteidigungsmaßnahmen einen Blankoscheck erhält. Da drängt sich die Frage auf, wieso ich meinen Verteidiger nicht selbst auswählen darf. Sonst besteht doch offenkundig die Gefahr, dass nicht ich verteidigt werde, sondern Sonstwer und mein Grundrecht gerade ungeschützt bleibt. Kann ich mich nicht selbst am besten meinen Verteidiger aussuchen? Und wenn dadurch "kleine Gruppen" keinen Verteidiger mehr aufstellen können, wieso hat mich das zu kümmern? Mein Geld braucht nicht die Rechte anderer zu verteidigen. Dafür zahle ich Steuern.

Zusatz: (Beiträge dürfen für diesen Zweck gar nicht erhoben werden).
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: denyit am 15. August 2018, 07:43
Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Weil sich der Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann [...]
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html
... aber eben nicht grundsätzlich und nur insoweit, wie ihnen dieses das Land und der Bund zugestehen; es darf ja nicht gänzlich vergessen werden, daß
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0
sich auch der öffentliche Rundfunk, weil als Anstalt d.ö.R. = j.P.d.ö.R., selbst nicht darauf berufen darf.
Mit dem örR hat der Gesetzgeber einen Teil des Art. 5 GG verwirklicht!

Es geht nicht um die Grundrechte des örR (als Behörde, oder was auch immer).

Der örR soll statt dessen bei der Umsetzung der Grundrechte helfen.

Wem die Idee nicht gefällt (oder ihre Finanzierung), muss sich an die Politik wenden.

(Der Rechtsweg ist nur hilfreich, wenn bei der gesetzlichen Umsetzung (grobe) Fehler gemacht wurden. Und diese groben Fehler sieht das Verfassungsgericht nicht. Also muss eine politische Lösung her.)
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: NichtzahlerKa am 15. August 2018, 08:13
Der örR soll statt dessen bei der Umsetzung der Grundrechte helfen.
Wem die Idee nicht gefällt (oder ihre Finanzierung), muss sich an die Politik wenden.
(Der Rechtsweg ist nur hilfreich, wenn bei der gesetzlichen Umsetzung (grobe) Fehler gemacht wurden. Und diese groben Fehler sieht das Verfassungsgericht nicht. Also muss eine politische Lösung her.)
Wenn mein Recht nicht verteidigt ist, ist das ein grober Fehler. Die Justiz mag langsam und voreingenommen sein, aber eine politische Lösung gibt es derzeit nicht. Die Regierung (egal welche) wird die örR-Milliarden immer für sich instrumentalisieren, egal welche Partei von alternativen Karrieristen regiert.


Edit "Bürger":
Bitte hier wie überall im Forum keine allgemeinen, vom eigentlichen Kern-Thema abschweifenden Debatten bzgl. des juristischen oder politischen oder anderer Wege, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel und dessen Ausführungen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: art18GG am 17. August 2018, 14:08
Der Text zeugt von einer durchaus kompetenten Auseinandersetzung mit der abgabenrechtlichen Problematik des Rundfunkbeitrages, wobei auch er wie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die menschenrechtlichen Aspekte der Problematik der neuen Rundfunkabgabe eingeht. Aus der persönlichen Webseite http://kaywinkler.de/ kann man entnehmen, dass Dr. Winkler auch auf Englisch publiziert, was ihn zu einem möglichen Kandidaten für Klagen vor dem EGMR (Straßburg), dem EuGH (Luxemburg) oder dem UN-Zivilpakt (Genf) bzw. Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen macht. 
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28412.0
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: Lev am 07. Oktober 2018, 23:46
Der Artikel des Dr. Kay E. Winkler verdeutlicht die fragwürdige Art u. Weise der momentanen Rundfunkabgabe.

Fulminanter Artikel. Schonungslos und ohne Blatt vor dem Mund spricht er das - noch dazu leicht verständlich - aus, was sich jedem auch nur ansatzweise Aufmerksamen bei diesem - im wahrsten Sinne des Wortes - "Rundfunk"-Urteil aufdrängen muss.

Dieser Fach-Artikel kann und muss in dieser Form gleichsam als Aufruf verstanden werden, sich diese Grundrechts-Häme unter keinen Umständen bieten zu lassen...

...und darf zugleich als "Kurz"-Begründung ggü. den Gerichten für die Nicht-Rücknahme der Klage, sondern stattdessen die  Weiterverfolgung des Rechtsweges und die Verteidigung des Grundgesetzes dienen - also aktuell ganz besonders in diesen Fällen
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen

Leider fehlt dem Artikel eine Erklärung, um die Abgabenform anzufechten.

Ich habe einen Weg gefunden, den sogenannten Vorteil der Vorzugslast; "der für so viele anscheinend kein Vorteil zu sein scheint", infrage zustellen.
Die Klage wurde auch nach dem Urteil vom 18.07.2018 nicht abgelehnt.

Die Form meiner Klage hier zu thematisieren, bereitet mir aber Sorgen.


Lev


Edit "Bürger" @alle:
Der 18.07.2018 ist - für verwaltungsgerichtliche Klageverfahren - noch nicht sonderlich lange her.
Es gibt noch viele andere Klageverfahren sowie auch Verfassungsbeschwerden, die seither ebenfalls noch nicht "abgelehnt" wurden - es scheint sogar der weitaus größere Teil zu sein, der noch nicht abgelehnt wurde. Was allerdings wenig bis gar nichts über die Zukunft aussagt. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Threads, welcher zwischenzeitlich auch moderiert/ von abschweifenden Beiträgen bereinigt werden musste.
Bitte hier keine Vertiefung von Einzelfällen und/oder Klagegründen/-strategien, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: Shuzi am 18. Oktober 2018, 17:17
Leider fehlt dem Artikel eine Erklärung, um die Abgabenform anzufechten.
Möglicherweise fehlt zwar eine direkte anfechtbare Erklärung, aber der Autor thematisiert zumindest gewisse Widersprüchlichkeiten des Bruderurteils hinsichtlich der Abgabenform.

Das BVerfG versucht die Abgabe als Vorzugslast wie z.B. in Rn. 67 hinzubiegen:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuellkonkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>)

Ferner soll bereits die bloße Nutzungsmöglichkeit für die Einstufung als Vorzugslast ausreichend sein (siehe u.a. Rn. 81).
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>).
https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Hierin sieht der Autor offenbar einen Widerspruch
Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: Bürger am 18. Oktober 2018, 18:08
Hierin sieht der Autor offenbar einen Widerspruch
Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den konkret-individuellen Vorteil mit einem abstrakt-generellen Nutzen gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. [...]
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Als Beleg für diesen Wandel vom
- „konkret-individuellen Vorteil
zu einem
- „abstrakt-generellen Nutzen

könnte ggf. auch die vorhergehende
Nichtannahme-Entscheidung des BVerfG aus 2012 bzgl. einer
Verfassungsbeschwerde gegen das sog. "PC-Urteil" des BVerwG dienen,
denn dort hieß es seitens BVerfG noch klipp und klar:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23),
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, 1 BvR 199/11 (PC-Gebühr), Rn. 20
[...] Die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu etwa BVerfGE 90, 60 <106>) auch bei internetfähigen PCs ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.

Ergo:
"Bereithaltung Gerät = Nutzungsvorteil"

Diese tatsächliche ("konkret-individuelle") Bereithaltung
wurde mit BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 ersetzt durch
die potenzielle ("abstrakt-generelle") Beschaffungsmöglichkeit.

Damit hat sich das BVerfG gleichzeitig vom für einen "Beitrag" bislang erforderlichen
"sachlichen Differenzierungskriterium" entfernt bzw. verabschiedet.


Dies soll hier jedoch lediglich als Beleg für die Thesen von Dr. Winkler dienen und sollte wahrscheinlich besser in eigenständigem Thread bzgl. "Nutzung"/"Vorteil"/"Nutzungsvorteil"/"Vorteilslast" gesondert vertieft werden.
Danke jedenfalls, Dr. Kay E. Winkler, für die Hinleitung zu Erkenntnissen wie diesen...
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: Philosoph am 19. Oktober 2018, 14:18
Zur (hoffentlich) weiteren Verdeutlichung möchte ich verweisen auf die
BVerfG-Entscheidung zu den "wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen":

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014
- 1 BvR 668/10 - Rn. (1-69),
http://www.bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html

Zitat
Rn. 43: Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148> m.w.N.). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfGE 9, 291 <298>). Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 124, 348 <364>; Birk/Eckhoff, in: Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000, S. 54 <57>; P. Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 64).
Bemerkenswert ist hier, daß laut BVerfG die Beiträge von den Interessenten einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden dürfen und sollen. Soweit ist das ja nachvollziehbar. Allerdings hat jemand, der keine Rundfunkgeräte hat, ganz offensichtlich gerade kein Interesse an den "Angeboten" der örR und kann, der Rechtsprechung des BVerfG vor dem 18.07.2018 zufolge, auch kein Beitragspflichtiger sein.

Und weiter aus der gleichen Quelle:
Zitat
Rn. 51: Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.
Hieraus geht klar hervor: Der Beitragspflichtige und der Nichtbeitragspflichtige müssen sich klar voneinander unterscheiden lassen. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sind aber alle Wohnungsinhaber Beitrags-"Schuldner". Es gibt also keinen Unterschied mehr. Zudem werden sie nach § 2 Abs. 2 RBStV als "Gesamtschuldner" geführt - ein dem Steuerrecht entlehnter Begriff, der den Gesamtschuldnern allerdings die Option bietet, erst einen gemeinsamen Bescheid zu erhalten und dann einen Bescheid pro Person zu fordern, was in der Zwangsbeitragspraxis jedoch gerade nicht geschieht.
Auch muß sich der Beitragspflichtige klar von der nicht-beitragspflichtigen Allgemeinheit unterscheiden lassen. Hierauf wurde von den RA der Beschwerdeführer mehrfach und explizit hingewiesen.

Zitat
Rn. 52: Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
Hier hat sich das BVerfG eine kleine Lücke geschaffen: Es kommt nicht auf die Anzahl der Beitragspflichtigen an, sondern darauf, ob diesen ein individuell-konkreter Sondervorteil zugerechnet werden kann. Dies ist beim Rundfunkbeitrag nicht mehr der Fall, da alle (pauschal, also gerade nicht individuell) als Beitragspflichtige definiert werden, nur weil sie wohnen (also ohne konkreten Bezug zum Nutzungsinteresse, das man am Bereithalten von Rundfunkgeräten festmachen könnte).
Ein unterstellter Vorteil ohne Hinweise auf ein Nutzungsinteresse sind eine willkürliche Zwangsbeitragsrechtfertigung.

Zitat
Rn. 54: Weitergehende verpflichtende Anforderungen, wie zum Beispiel die Existenz eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
Und genau das wird jetzt, 4 Jahre später, plötzlich doch gemacht. Denn da zwischen Nutzer und Nichtnutzer nicht mehr unterschieden wird, da das Schutzgeld jetzt alle Wohnenden als Gesamtschuldner gleichermaßen trifft, hat sich der Sondervorteil, den man vorher noch irgendwie hätte an den Haaren herbeiziehen können in (stinkende) Luft aufgelöst. Es gibt keine nicht-beitragspflichtige Allgemeinheit mehr, der Beitrag wird allgemein erhoben.

Anscheinend kommt es nicht auf die Abgabenart an, sondern auf den Abgaben-Begünstigten, wie bezüglich der Zulässigkeit entschieden wird.
Und um es nochmal zu betonen: Genau darauf haben die RA der Beschwerdeführer mehrfach explizit hingewiesen, was man auch im Protokoll nachlesen kann unter
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175437.html#msg175437

Was heißt das jetzt für die Zukunft?
Für jegliche - Entschuldigung! - hirnverbrannte Klüngelabgabe ist jetzt Tür und Tor geöffnet. Die Grundrechte der Bürger, die Abwehrrechte gegen den Staat sein sollen, bestehen auf dem Papier, werden aber in der Realität von unserer Gesetzgebung unterwandert unter den wachenden Fittichen der Grundrecht-Wächter (BVerfG).
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: Kant am 19. Oktober 2018, 15:12
Hieraus geht klar hervor: Der Beitragspflichtige und der Nichtbeitragspflichtige müssen sich klar voneinander unterscheiden lassen. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sind aber alle Wohnungsinhaber Beitrags-"Schuldner". Es gibt also keinen Unterschied mehr. Zudem werden sie nach § 2 Abs. 2 RBStV als "Gesamtschuldner" geführt - ein dem Steuerrecht entlehnter Begriff, der den Gesamtschuldnern allerdings die Option bietet, erst einen gemeinsamen Bescheid zu erhalten und dann einen Bescheid pro Person zu fordern, was in der Zwangsbeitragspraxis jedoch gerade nicht geschieht.
Auch muß sich der Beitragspflichtige klar von der nicht-beitragspflichtigen Allgemeinheit unterscheiden lassen. Hierauf wurde von den RA der Beschwerdeführer mehrfach und explizit hingewiesen.
DAS genau ist für mich der springende Punkt. Diesbzgl. hat auch bereits 2013 der Staatsgerichtshof Ba-Wü ähnliche Bedenken geäußert, weil eben ein Maßstab fehlt, d.h. wenn es Nutzer gibt, muss es auch Nichtnutzer, bzw. "nicht nutzungsfähige" Personen geben:
Zitat
Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.

und weiter unten heißt es:
Zitat
Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären.
Quelle: https://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/3711-der-rundfunkbeitrag-ist-keine-steuer

Gibt es Hinweise dafür, dass dies bereits von "den Verwaltungsgerichten" geklärt worden wäre? Ich denke nicht.


Edit "Bürger" @alle:
Nocheinmal die eindringliche Bitte, hier nicht eine eigenständige Nebendiskussion weiterzuführen, sondern die Diskussion bzgl. "Nutzung"/"Vorteil"/"Nutzungsvorteil"/"Vorteilslast" in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff gesondert zu vertiefen.
Hier bitte konkret am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel und dortige Ausführungen von Dr. Winkler zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: PersonX am 05. Juni 2019, 20:56
Aus dem verlinkten Artikel, bezüglich SWR,MDR und RBB.

Zitat
... Da die Rechtssubjekte, welche die Beihilfe der Länder empfangen, zum Inkrafttreten des AEUV noch nicht bestanden haben, kann auch die Beihilfe in Form des durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt erhobenen Rundfunkbeitrags schwerlich als damals schon bestehende Beihilfe eingeordnet werden. ...
--> Wegen dem grundsätzlichem Beihilfeproblem muss jede Klage, wo die Situation wie im Artikel beschrieben besteht, entsprechend nochmal neu bewertet werden, insbesondere wenn diese bereits vor das OVG geht und entsprechender Sachvortrag vor dem VG bestand.
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: pinguin am 05. Juni 2019, 21:53
Zitat
... Da die Rechtssubjekte, welche die Beihilfe der Länder empfangen, zum Inkrafttreten des AEUV noch nicht bestanden haben
Bitte? Der RBB wurde in Mitte Juni 2002 geschaffen, den AEUV hat es in Form des Vertrages von Lissabon seit 2007.

Zitat
die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: PersonX am 05. Juni 2019, 22:06
Bitte nochmal auf das Datum im Artikel schauen, wegen der Alt Beihilfen, denn scheinbar bezieht sich das auf 1957 EWG Vertrag.
Aus dem Artikel
Zitat
Das Privileg bestehender Beihilfen gilt im Übrigen nur für Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten des AEUV eingeführt waren (EuGH, Rs. C 74/16 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C%2074/16), Rn. 87). Für die Bundesrepublik können damit lediglich Beihilfen vor Inkrafttreten des ehemaligen EWG-Vertrags von 1957 in Betracht kommen.
Von dem Urteil sollten die RN 87,89 90,91,92,93 sowie 8 zwingend gelesen werden.
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: PersonX am 06. Juni 2019, 01:25
In RN 87 geht es um Steuerbefreiung und damit einer Zusatzregel von diesem Vertrag, wegen Beihilfe für Unternehmen, welche im Wettbewerb stehen. Wahrscheinlich sollte die Sichtweise vom Autor des verlinkten Artikels bezüglich der Ansicht Alt/Neu Beihilfe viel genauer unter die Lupe genommen werden. Anhand des Beispiels mit der spanischen Kirche und den Ausführungen dazu könnte die Argumentation vor dem hiesigen Gericht besser aufbereitet werden. Im Beispiel wird auch deutlich warum es nicht auf das Datum 2007 vom Vertrag ankommt.
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2019, 02:28
Von dem Urteil sollten die RN 87,89 90,91,92,93 sowie 8 zwingend gelesen werden.
Rn. 8 bringt nicht viel, weil sich es dort um die Zitierung eines spanischen Gesetzes handelt.

Vollständig lautet der betreffende Abschnitt:

Zitat
Zu den Begriffen „bestehende Beihilfen“ und „neue Beihilfen“ im Sinne der Abs. 1 und 3 von Art. 108 AEUV

Rn. 86
Zitat
Die spanische Regierung hat im Rahmen ihrer Erklärungen vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Befreiung jedenfalls eine bestehende Beihilfe sei, weil das Abkommen vom 3. Januar 1979 vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Europäischen Union abgeschlossen worden sei und die Befreiung auf diesem Abkommen beruhe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des mit den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen das Verfahren differiert, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).
Was allerdings mit der Aussage in C-492/17 nicht zusammenpasst, da die Umgestaltung der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ja nicht gemeldet worden ist und vom EuGH scheinbar auch nicht moniert wurde?

Rn. 87
Zitat
Unbeschadet der Bestimmungen der Akte über den Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats gelten alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in diesem Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt wurden und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind, als bestehende Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 42).

Rn. 88
Zitat
Im vorliegenden Fall stammt Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979, der eine allgemeine Befreiung der spanischen katholischen Kirche von Realsteuern vorsieht, zwar aus der Zeit vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Union, doch wurde der ICIO erst nach dem Beitritt in die spanische Rechtsordnung aufgenommen, und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung basiert auf dem Erlass vom 5. Juni 2001.

Rn. 89
Zitat
Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine staatliche Beihilfe zugunsten der Congregación vorliegt, könnte es sich unter diesen Umständen nur um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV handeln.

Rn. 90
Zitat
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen kann, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Rechtssache C-74/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2162142 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2162142)

Was hier aber verwundert; diese Entscheidung hat keine Rn. höher als 91. Diese "92,93" hat es nicht.

Wenn wir jetzt auf die Situation hinsichtlich MDR abstellen, wäre das diesbezüglich keine Altbeihilfe, für Deutschland zwar schon(?), aber nicht für die den MDR gründenden Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen? Hinsichtlich des damaligen ORB wäre die gleiche Situation betreffs des Landes Brandenburg, für den SFB des Landes Berlin nicht; wie das in Bezug auf die zum RBB fusionierten SFB und ORB zu sehen ist?

Da es aber unternehmensspezifische Beihilfen sind, müssen die Beihilfekriterien für jedes dieser Unternehmen einzeln erfüllt werden.

Kritisch wäre hier wohl nur die Beihilfe für den MDR, wobei dann zu prüfen wäre, ob es zum Zeitpunkt der Gründung des MDR die Meldepflicht für Neubeihilfen bereits hatte, wenn nicht, könnte sein, daß dieses Argument der Meldepflicht ins Leere greift. ?
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: PersonX am 06. Juni 2019, 03:27

Fehler unterlaufen, die RN die angegeben wurden beziehen sich auf das hier. Das sollte zu der Entscheidung mit gelesen werden.


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187927&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: cook am 06. Juni 2019, 08:44
Kritisch wäre hier wohl nur die Beihilfe für den MDR, wobei dann zu prüfen wäre, ob es zum Zeitpunkt der Gründung des MDR die Meldepflicht für Neubeihilfen bereits hatte, wenn nicht, könnte sein, daß dieses Argument der Meldepflicht ins Leere greift. ?

Sachsen und Co. sind 1990 der EU "beigetreten". Der MDR wurde 1992 neu gegründet (keine Übernahme des DDR-Funks. Gilt meines Wissens auch für ORB, SFB).



Titel: Re: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2019, 09:50
Fehler unterlaufen, die RN die angegeben wurden beziehen sich auf das hier. Das sollte zu der Entscheidung mit gelesen werden.
Du meinst den Schlußantrag des Generalanwaltes; seine Aussage  in Rn. 8 gilt, (für unsere Belange), wohl insbesondere auch für die EMRK, die von Deutschland in 1952 ratifiziert worden ist.

Rn. 92 - Schlußantrag C-74/16
Zitat
     Maßgeblich für die Einordnung einer Maßnahme als bestehende Beihilferegelung oder als neue Beihilfe sollte aber allein der Zeitpunkt sein, ab dem die mit der Beihilfe verbundene Verfälschung des Wettbewerbs eintritt oder einzutreten droht(79 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187927&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1#Footnote79)). Zu einer solchen Wettbewerbsverfälschung konnte es im vorliegenden Fall erst 1988 kommen, als Spanien die Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen tatsächlich einführte. Zu diesem Zeitpunkt war Spanien bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften.

Die Aussage zum Verweis auf (79) lautet:

Zitat
79 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187927&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1#Footref79) – In diesem Sinne bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:386, Rn. 115), bezogen auf die Frage, wann eine neue Beihilfe als „eingeführt“ oder „durchgeführt“ im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV anzusehen ist. Dasselbe Kriterium des Eintritts der Wettbewerbsverfälschung lässt sich auch für die Abgrenzung zwischen neuen Beihilfen und bestehenden Beihilferegelungen nutzbar machen.


Diese Aussagen wären wohl eher mal zu analysieren?