Nachschlag:Man muss zur Befreiung der Inhaber von Zweitwohnungen vielleicht auch feststellen, dass es sich hierbei um tatsächliche Nutzer des Rundfunk- und Fernsehangebotes handelt. Der Regelfall wird wohl der sein, dass am Erstwohnsitz die Familie des Beitragspflichtigen die Empfangsmöglichkeit nutzen wird, während am Zweitwohnsitz, der häufig nur aus Gründen der Arbeit besteht, der Beitragspflichtige diese Empfangsmöglichkeit nutzt. Auch wenn der Beitragspflichtige selbst nicht an beide Wohnsitzen die Empfangsmöglichkeit nutzen kann, so wird die Empfangsmöglichkeit am ersten Wohnsitz für gewöhnlich von der Familie parallel benutzt.
Damit handelt es sich auch hierbei wieder um eine Bevorzugung der tatsächlichen Nutzer von Rundfunk und Fernsehen zu Lasten der Nicht-Nutzer dieser Medien. Auch die Bevorzugung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ist nach dem Grundgesetz eigentlich verboten (Art. 3 Abs. 3):
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.htmlEs freut mich ja für die Inhaber von Zweitwohnungen, dass sie nunmehr von der Beitragspflicht befreit werden, dennoch ist die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache nicht wirklich kongruent.