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Autor Thema: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?  (Gelesen 47101 mal)

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
[...]Rechtsprechung des BVerfG, an welche sich das BVerfG bei seiner Entscheidung vom 18.07.2018 selbst nicht gebunden sah, obwohl es an seine eigene Rechtsprechung ebenso gebunden ist - denn sonst herrscht Willlkür: "mal so, mal so".
Schlechte Nachrichten in diesem Zusammenhang: das Willkür-Recht hat das BVerfG schon in frühen Entscheidungen gefestigt. Es lautet:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05. November 2015
- 1 BvR 1667/15 - Rn. (1-34),
http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.html
Zitat von: 1 BvR 1667/15, Rn. 12
Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung.

Es gibt auch ein (deutlich älteres) Urteil, bei dem sich das BVerfG auch an seine eigene Rechtsprechung nicht gebunden sieht. Wer das Aktenzeichen findet, gerne her damit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2019, 23:11 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 7.385
Zitat von: 1 BvR 1667/15, Rn. 12
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05. November 2015
- 1 BvR 1667/15 - Rn. (1-34),
http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.html
So ganz richtig kann diese Aussage aber nicht sein?

Denn immerhin ist doch bestimmt, daß sowohl die Entscheidungen des BVerfG selbst, (§31 BVerfGG), Bindungswirkung haben, wie auch, bspw., die Entscheidungen des BFH, (§110 FVG)?

Es kann also bei der Aussage des BVerfG nur darum gehen, daß sich das jeweils höchste Fachgericht nicht immer an seine eigene bisherige Rechtsprechung halten muß; aus Gründen der Glaubwürdigkeit seiner Rechtsprechung sollte es das bei ähnlichen Fallkonstellationen aber tun.

Denen, die sich jedenfalls daran zu halten haben, ist es verwehrt, sich darüber hinwegzusetzen.


Edit "Bürger":
Dies bitte nicht hier im Thread vertiefen, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Dazu gehört auch, die zitierte Aussage im Kontext zu lesen.
Hier im Thread bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Danke für das Verständnis und die Berückscihtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2019, 23:14 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
So ganz richtig kann diese Aussage aber nicht sein?
[... §31 BVerfGG und weitere ...]
Denen, die sich jedenfalls daran zu halten haben, ist es verwehrt, sich darüber hinwegzusetzen.

Wie die Bindungswirkung für "einfache" Gerichte aussieht, kann ich nicht sagen, aber für das BVerfG selbst ist wohl herrschende Meinung (und auch von selbigem entschieden), dass sie nicht an ihre eigene Rechtsprechung bzw. -Brechung  ::) gebunden sind. Wie gesagt: wer das Az. der Entscheidung findet, gerne her damit.

Hoffentlich funktioniert dieser Link:
https://books.google.de/books?id=dsrd-n6xgscC&pg=PA380&lpg=PA380&dq=das+bundesverfassungsgericht+ist+an+seine+eigene+rechtsprechung+nicht+gebunden&source=bl&ots=3mj7jNKYeH&sig=ACfU3U1nyiY4U4ZRh0y0vAC5Ks9MfDp9wg&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj5oK2y_o7gAhVLDewKHQ0pDK4Q6AEwEXoECAUQAQ#v=onepage&q=das%20bundesverfassungsgericht%20ist%20an%20seine%20eigene%20rechtsprechung%20nicht%20gebunden&f=false

PS: obige Moderation erst jetzt gesehen. Aber die obige Feststellung kann natürlich immer als Aufhänger für eine weitere Verfassungsbeschwerde sein. Die Nicht-Bindung-an-selbst des BVerfG dient (siehe link) u.a. der Korrektur von Fehlern.


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) aber für das BVerfG selbst ist wohl herrschende Meinung (und auch von selbigem entschieden), dass sie nicht an ihre eigene Rechtsprechung bzw. -Brechung  ::) gebunden sind. (...)

Das Bundesverfassungsgericht kann trotz materiell eingetretener Rechtskraft mit Urteil vom 18.07.2018, bei ausreichender Begründung und Nachweis von Gesichtspunkten, welche nicht durch Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.07.2018 gewürdigt wurden, ein neues Verfahren bezüglich des RBStV zulassen.

Zitat
(...)
Die spätere Geltendmachung von Gesichtspunkten, die vom Bundesverfassungsgericht nicht gewürdigt wurden, ist weder durch die materielle Rechtskraft noch durch die Gesetzeskraft präkludiert ***.

Deshalb kann ein für verfassungsmäßig erklärtes Gesetz in einem nachfolgenden Verfahren mit der Begründung angegriffen werden, die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes folge aus Umständen, die zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorlagen, aber von ihm nicht berücksichtigt wurden174
.
  ;)
(*** rechtswirksam ausschließen, verweigern)

Quelle: Steffen Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im öffentlichen Recht, Seite 381
https://books.google.de/books?id=dsrd-n6xgscC&pg=PA380&lpg=PA380&dq=das+bundesverfassungsgericht+ist+an+seine+eigene+rechtsprechung+nicht+gebunden&source=bl&ots=3mj7jNKYeH&sig=ACfU3U1nyiY4U4ZRh0y0vAC5Ks9MfDp9wg&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj5oK2y_o7gAhVLDewKHQ0pDK4Q6AEwEXoECAUQAQ#v=onepage&q=das%20bundesverfassungsgericht%20ist%20an%20seine%20eigene%20rechtsprechung%20nicht%20gebunden&f=false


Gibt es irgendwelche Informationen, ob die Kläger durch den negativen Ausgang des Urteils vom 18.07.2018 BVerfG, ein solch nochmaliges Verfahren mit Begründungen und Nachweisen der „Nichtwürdigung der vorgetragenen Gesichtspunkten“ des ergangenen Urteils vornehmen?  :o



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus aktuellem Anlass ein etwas umfangreicheres Eigenzitat aus anderem Thread...

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html

[...]
Gibt es noch offene Verfahren, auf die man sich berufen kann?
Aktenzeichen für Klagen vor dem EGMR konnte ich keine finden.
Wann könnte man da überhaupt frühestens mit einem ersten Urteil rechnen?
Irgendwo hier im Forum habe ich etwas von Überlegungen bezüglich einer Sammelklage vor dem EuGH gelesen.
Sind diese Überlegungen noch aktuell?
Welche Voraussetzungen wären nötig, um sich einer solchen Sammelklage anschließen zu können?
Bislang ist noch nicht bekannt, was mit den anderen, am 16.05.2018 noch nicht behandelten Verfahrenszeichen der Jahresvorausschau geschehen ist - vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157)
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
BVerfG-Übersicht/ Jahresvorausschau 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26463.0.html
Es werden inzwischen 7 statt bisher 4 Verfahren/Aktenzeichen angeführt:
Zitat
1 BvR 2284/15
1 BvR 2594/15
1 BvR 1675/16
1 BvR 1856/16
1 BvR 745/17
1 BvR 836/17
1 BvR 981/17
u.a.

Es scheint so, als ob diese noch anhängig seien. Darunter könnte u.U. auch ein Verfahren des Verfassers der Streitschrift sein...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
...insofern kann wohl auch empfohlen werden, deren Inhalt noch in 1. Instanz ggf. umfangreich und noch vor der Unterschrift (also nicht nur als Anlage) in die Klageschrift zu übernehmen und sich "zu eigen zu machen".
Aktenzeichen EGMR wird kundgetan, sobald es bekannt ist.
[...]


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...
Es scheint so, als ob diese noch anhängig seien. Darunter könnte u.U. auch ein Verfahren des Verfassers der Streitschrift sein...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Warum gibt es keine definitive Info, ob das Verfahren von Dr. Henneke noch anhängig ist? Ist von ihm kein Statement darüber zu erhalten? Lt. dem genannten Thread schien es doch direkten Kontakt zu ihm zu geben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2019, 00:50 von Bürger«

i
  • Beiträge: 10
Wie ich das Urteil des BVerfG als GEZ-Gegner bewerte, dürfte klar sein. Hier wurden schon sehr viele passende Worte dazu gewählt und entsprechende Einschätzungen verlinkt.
Weiterhin ist aber das Urteil samt Begründung für mich als eher durchschnittlich rechtskundige Person auch eher unübersichtlich in seinen Einzelheiten. Somit ist mir nicht ganz klar, welche der vielen von den Gegnern des Beitrages angeführten Punkten das Gericht nun genau geklärt hat.
Könnte jemand hier für mich (und auch für andere Interessierte) nochmal kurz zusammenfassen, welche Widerspruchsbegründungen fortan nicht mehr zielführend sind?

In einem fiktiven Fall muss Person A gerade einen Widerspruch zu einem Bescheid einreichen. Folgende Begründungen würden dabei hypothetisch angeführt, welche aus Sicht von Person A vom Urteil des BVerfG unberührt sind. Läge Person A mit dieser Annahme fiktiv richtig?
-Rechtswidrigkeit der Festsetzung und des Säumniszuschlags(diverse Verstöße gegen VwVfG)
-Widerspruch aus Gewissensgründen
-Antrag auf Befreiung wegen individuellem Härtefall

Zudem würde sich Person A fragen, ob eine seitenlange Begründung des Widerspruchs mit nun vom BVerfG reingewaschenen Ungeheuerlichkeiten in der Ausgestaltung des Raubfunkbeitrages dennoch Sinn ergeben könnte, da es immerhin einen erhöhten Bearbeitungsaufwand für die GEZ-Mitarbeiter zur Folge hätte.

Danke für eure geschätzten Antworten im Voraus. 



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Könnte jemand hier für mich (und auch für andere Interessierte) nochmal kurz zusammenfassen, welche Widerspruchsbegründungen fortan nicht mehr zielführend sind?

Kurz zusammengefasst, es gibt keine Widerspruchsbegründungen, von denen man mit ziemlicher Sicherheit behaupten könnte, diese wären nicht mehr zielführend.

Die Begründungen hängen von vielen Faktoren, wie z.B. Person, Wohnverhältnisse, Bundesland, LRA und Gerichten ab.

Aus diesem Grunde sollten keine Begründungen ausgelassen werden, von denen man fälschlicherweise glaubt, diese wären nicht mehr zielführend und es aber vieleicht doch sein könnten.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

i
  • Beiträge: 10
Dennoch dürfte es in einem fiktiven Fall aber doch aussichtslos sein nun noch die Verfassungsmäßigkeit des "Beitrags" in Frage zu stellen, oder nicht? Abgesehen natürlich von dem etwas erhöhten Arbeitsaufwand für hypothetische Sachbearbeiter des "Beitragsservice".


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Also meiner Erfahrung nach macht sich kein Sachbearbeiter die Mühe, irgendwie konkret auf Deinen Widerspruch einzugehen. Bei mir wurden nur allgemeine Textbausteine verwendet. Selbst auf meine Klage hin, wurde nur allgemein auf meine Klagebegründung geantwortet. Meine Argumente wurden bisher nicht ansatzweise abgearbeitet. Die Erwiderung erweckte deutlich den Eindruck, als hätte man einfach nur das Schreiben aus einer anderen Klage kopiert.

Mir erschließt sich allerdings auch nicht ganz, warum man sich nicht auf die Punkte konzentrieren sollte, die bisher noch nicht vom Bundesverfassungsgericht oder vom EuGH entschieden wurden. Eine Konzentration auf wenige Punkte schränkt doch die Möglichkeiten der Landesrundfunkanstalt ein, nur allgemein zu antworten. Oder habe ich hier einen Denkfehler?


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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
@Sunny47

Wie hast du deinen Widerspruch begründet und was wurde von der LRA erwidert ?


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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Mir erschließt sich allerdings auch nicht ganz, warum man sich nicht auf die Punkte konzentrieren sollte, die bisher noch nicht vom Bundesverfassungsgericht oder vom EuGH entschieden wurden. Eine Konzentration auf wenige Punkte schränkt doch die Möglichkeiten der Landesrundfunkanstalt ein, nur allgemein zu antworten. Oder habe ich hier einen Denkfehler?

Für die Antwort der Landesrundfunkanstalt in Bescheiden wie auch vor Gericht, ebenso für die Entscheidung des Gerichts, sind aufgeführte Gründe, sachliche Argumente und Gesetze de facto unerheblich.
Es erfolgt, wenn denn eine Antwort oder ein Schriftsatz erfolgt, irgendeine willkürliche, im allgemeinen verzerrte oder einfach sachlich falsche Behauptung. Der Gefängnisfunk handelt auch hier konsequent nach dem Prinzip des Framing Manuals, dass nicht die Realität entscheidend ist, sondern allein das, was durch sprachliche Manipulation, selektive und falsche Darstellung als vermeintliche Realität erfolgreich vorgetäuscht wird.

Die Entscheidung des Gerichts steht unabhängig von der Gesetzeslage und den Schriftsätzen oder Beweisanträngen fest: die Bescheide sind wie der Beitrag allgemein mit allen Gesetzen konform.

Deshalb kann man aus dieser Perspektive schreiben was man will. Jeder soll das Unrecht benennen, das ihm oder ihr besonders relevant erscheint, man ist frei im Inhalt seiner Widersprüche gegen Bescheide und in seiner Klageschrift. Denn im Verfahrensverlauf finden rechtliche Argumente keinerlei Gehör, ob neu oder alt, ob richtig oder falsch.

Allerdings kann und soll man durch korrekte Argumentation, Verweis auf augenscheinliche oder gut belegte Tatsachen sowie auf klare gesetzliche Regelungen, die zum Verwaltungshandeln des Gefängnisfunks und zu den willkürlichen Urteilen in offensichtlichem Gegensatz stehen, das Unrecht augenscheinlich machen. Das ist möglicherweise eine Motivation für andere, nicht mehr passiv zu bleiben, sondern sich dem Unrecht selber entgegen zu stellen.

Wir sollten Fakten benennen, auch im Rahmen des rechtlichen Kampfs gegen das Unrecht, um den Skandal um den Gefängnisfunk und das Zwangssystem öffentlich und offensichtlich zu machen. Recht kann vor den Gerichten nicht erreicht werden, aber das Unrechtssystem kann bloss gestellt werden. Das ist eine unserer Aufgaben als verantwortliche, souveräne Bürger. Es ist praktischer Ausdruck von Zivilcourage gegen die Rundfunktäter und das korrumpierte System.

Letztlich ist auch das rechtliche Vorgehen gegen das Rundfunkunrecht ein Statement, dass man nicht bereit ist, die dem Zwangsbeitrag und Gefängnisfunk immanenten Charakteristika Manipulation und Framing, Parteienlobbyismus, Masslosigkeit und Flachheit, Korruption und Rechtsbeugung sowie Staatskonformität und vorauseilender Gehorsam unwidersprochen als freien, unabhängigen Rundfunk framen zu lassen. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 00:57 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

S
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@beat
Wenn ich Deine Aussage richtig zusammenfasse, dann lautet sie, daß man vor Gericht in Sachen Rundfunkbeitrag eh keine Chance hat. Die Klagen dienen nur dem Kundtun von Protest - also ähnlich einer Demo auf der Straße. Man könnte auch sagen, die Judikative wird mißbraucht, um die Legislative zum Handeln zu bringen. Das ist gut, daß das hier mal so deutlich gesagt wird.

Ist die Klage von maxkraft24 vor dem EGMR in erster Linie auch nur eine Art Demo, oder bestehen realistische Chancen auf einen Sieg (im Rechtswege)?


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  • Beiträge: 1.563
Es ist völlig unerheblich, was du in einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid schreibst, völlig unabhängig vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Spaßvögel können ihren Widerspruch so formulieren: Nach Durchsicht des bekannt gewordenen Framing-Manuals bin ich der Ansicht, daß ich mit 17,50 viel zu wenig für unseren freien Rundfunk bezahle. Der Bescheid ist deshalb fehlerhaft. Unsere Demokratie und unser gemeinsamer freier Rundfunk (R) ist mir so wichtig, daß ich deutlich mehr zahlen müßte...

Ich bin gespannt auf die Textbausteinantwort!

Entscheidend ist die Argumentation bei der Klage, da kann man eine völlig andere Begründung nehmen. Hier wäre bei verfassungsrechtlichen Bedenken die persönliche Betroffenheit herauszuarbeiten und die jeweiligen Angriffspunkte bei Grundrechten, über die sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht geäußert hat.


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  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
@beat.. Die Klagen dienen nur dem Kundtun von Protest - also ähnlich einer Demo auf der Straße. Man könnte auch sagen, die Judikative wird mißbraucht, um die Legislative zum Handeln zu bringen. Das ist gut, daß das hier mal so deutlich gesagt wird.

Die Judikative wird sicher nicht missbraucht, zumindest nicht vom Kläger.

Würde die Judikative ihrer Aufgabe einer unabhängigen Gerichtsbarkeit nachkommen und ohne Ansehen der Beteiligten nach vorliegenden Gesetzen Recht sprechen, dann hätten die Kläger allerspätestens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH Recht bekommen.
Fakt ist aber, dass Inhalt und Wortlaut des Grundgesetzes missachtet werden, um eine dem Gefängnisfunk und der herrschenden Elite, der er als Lautsprecher dient, genehme Rechtsprechung zu fabrizieren.   

Ein Kläger missbraucht also nicht die Gerichte, sondern nimmt den Rechtsweg gegen Verfassungs- und Europarechtswidriges "Verwaltungs"handeln des Rundfunks wahr.
Weil sich Gerichte im Sinne des Systemerhalts zum Handlanger des Gefängnisfunks und eben der Eliten, denen er dient, machen, kann man dem Kläger schlecht Missbrauch der Gerichtsbarkeit vorwerfen.

Man kann von uns auch nicht erwarten, dass wir in vorauseilendem Gehorsam und im Wissen um die folgende Rechtsbeugung vorsorglich auf eine berechtigte Klage verzichten.

Das wäre ähnlich, wie wenn man einem DDR-Bürger vorgeworfen hätte, dass er an der Mauer ermordet wurde, weil die Flucht von Anbeginn aussichtslos gewesen wäre. Und tatsächlich sind neben den Mauertoten ja auch welche rübergekommen, trotz allem.
Damit komme ich auch auf deine Frage, was die Klage von maxkraft betrifft. Ich denke nicht, dass sie von Erfolg gekrönt sein wird, aber man weiss es nie. Bekanntlich ist man vor Gericht und auf hoher See nur in Gottes Hand  ;)



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