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Autor Thema: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen  (Gelesen 14129 mal)

c
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Es geht mal wieder um die fiktive Person P ...

Situation
Gegeben sei folgende Gemengelage:
  • P habe gegen zwei Beitragsbescheide des BS zunächst Widerspruch incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gesetzt.
  • Ohne daß die LRA / BS je einen Widerspruchsbescheid geschickt habe, sei Anfang 2016 die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden.
  • P habe daraufhin Klage beim VG seiner Landeshauptstadt eingereicht und gleichzeitig Antrag auf "Eilrechtsschutz" gestellt.
  • Die LRA habe in ihrer Klageerwiderung das Beitragskonto von P "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" soll- und mahnfrei gestellt und das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen.
  • P habe den Antrag auf Eilrechtsschutz (auf richterlichen Antrag hin) für erledigt erklärt.
  • Ca. zwei Jahre nach diesen Ereignissen habe P nun für die obigen zwei Beitragsbescheide wiederum eine Mahnung bekommen, in der mit Zwangsvollstreckung für den Fall der Nichtzahlung gedroht worden sei.
  • P habe auf diese Mahnung mit einem Brief an die LRA reagiert, in dem er knapp auf die o.g. Punkte hingewiesen und die LRA aufgefordert habe, von einer erneuten Zwangsvollstreckung abzusehen.
  • P sei nicht arbeitslos und auch nicht arm, so daß eine existentielle Bedrohung durch die Zwangsvollsreckung nicht wirklich geltend gemacht werden könne.
Da die BS und LRA sich bisher recht wenig um Widerspruchsverfahren etc. geschert haben, gehe P nun davon aus, daß die Zwangsvollstreckung auch wie angedroht eingeleitet werde. Da in Vollstreckung relativ kurze Fristen gelten, möchte P sich möglichst gut (seelisch und juristisch) auf die Zwangsvollstreckung vorbereiten.

Mögliche Maßnahmen und Fragen
Ich habe hier im Forum schon einiges gelesen, allerdings liegen die Dinge anscheinend bei allen beschriebenen Fällen etwas anders als bei P. Folgendes könnte P tun, dabei sind aber noch diverse Fragen offen:

(1) P könnte beim Amtsgericht Erinnerung einlegen (laut einem auf diesem Forum verlinkten Urteil des VG München steht dieser Rechtsweg P grundsätzlich offen) mit der Begründung,
  • das Verfahren beim VG sei noch nicht entschieden und die LRA habe in Ihrer Klageerwiderung "Stillhalten" zugesagt.
  • das Verfahren beim VG sei noch nicht entschieden und die Rechtmäßigkeit der Bescheide also noch ungeklärt.
  • die LRA/der BS habe bisher nicht einmal die Widersprüche beschieden
Frage hier: Was haltet Ihr von den Begründungen, und ist das Amtsgericht hier die richtige Adresse? Sollte auf formale Mängel bei Bescheiden etc. auch ggü. dem AG abgehoben werden, oder sind das Argumente fürs Vollstreckungsgericht?

(2) P könnte beim VG erneut Antrag auf "Eilrechtsschutz" stellen, mit Verweis auf die laufenden Verfahren.
Frage hier: Ist das zulässig? Wie schätzt Ihr in diesem besonderen Fall (das Verfahren ist noch am Laufen und die LRA hatte das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen) die Chance ein, dass das Erfolg hat?

(3) Frage: Wie wäre im Falle der "Erinnerung", Beschwerde oder erneutem Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG die Kommunikation mit dem GV? Bringt es etwas, diesen darüber zu informieren? Oder macht der ohnehin einfach stoisch weiter, pfändet, trägt ins Schuldnerverzeichnis ein usw.? Oder wird er von den Gerichten "angehalten", so lange diese noch nicht entschieden haben?

(4) Frage: Bei formalen Mängeln wie nicht-Eindeutigkeit des Gläubigers, keine ladungsfähige Anschrift, nicht rechtsfähige LRA etc. - sollte das alles in die Erinnerung beim Amtsgericht oder sollte da eine eigene Klage beim Vollstreckungsgericht eingereicht werden?

Zeitfaktor
Anscheinend ist es noch kaum jemandem gelungen, die Vollstreckung letzten Endes abzuwehren. Ich gehe mal davon aus, daß die LRAs ein wenig Angst haben, daß das BVerfG vielleicht doch nicht in ihrem Sinne entscheiden könnte und daher versuchen, noch möglichst viele Schäfchen ins Trockene zu bringen.

Daher könnte es für P wichtig sein, möglichst "auf Zeit zu spielen", damit er bis zu einem evtl. in diesem Jahre ergehenden Urteil des BVerfG möglichst wenig zahlt, auch wenn die Vollstreckung im Endeffekt nicht abgewehrt werden kann. Was könnte aus Eurer Sicht dafür ein guter Ansatz sein?

Also z.B.
  • Termin beim GV wahrnehmen
  • Im Termin die Lage darlegen und im Termin ankündigen, Erinnerung beim AG einlegen zu wollen
  • (Natürlich auch tatsächlich Erinnerung beim AG einlegen)
  • Falls die Erinnerung beim AG abgewiesen wird, sofort Beschwerde einlegen

Oder ganz anders?
Und wo (wenn überhaupt) würde hier ein erneuter Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG hinein passen?

Erfahrungen
Ganz zum Schluss:
Hat jemand in Bayern bereits Erfahrungen mit der gleichen Ausgangslage gemacht?


Edit "Bürger":
"RLA" ersetzt in "LRA", da dies die etablierte Abkürzung für "LandesRundfunkAnstalt" ist, wenn auch in äußerst seltenen Fällen Verwechslung mit "LandRatsAmt" bestehen könnte.


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...nur auf die Schnelle noch ein paar "Begleit-Infos" ;)
die entweder direkt übertragbar sind oder zumindest in Teilen als Anregung dienen können:

Siehe u.a. auch unter

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.0.html

sowie auch unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html
(ggf. mit Beschwerde über das Verhalten der Stelle/n)

i.V.m.
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html

Ob man den Zugang einer etwaigen Mahnung implizit "bestätigen" will, bliebe aber eine andere Frage, denn:
Eine Mahnung ist zwingende Vollstreckungsvoraussetzung - ohne Mahnung würde eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung fehlen und damit (rein formal) gute Aussichten auf eine (zumindest einstweilige) Abwehr bieten - siehe u.a. unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

Eine etwaige Beschwerde an die Intendanz sollte daher ggf. so formuliert sein, dass der etwaige Zugang der Mahnung zwar nicht ableitbar ist, aber deutlich wird, dass man eine "etwaige Vollstreckung in jedem Falle mit allem Nachdruck zu Kosten der LRA abwehren wird".
Siehe vorgenannte Links.

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Da ich keinen passenderen Thread finde:

Mal angenommen, in einem fiktiven Fall hätte ein Grundrechtefreund beim BVerfG Beschwerde eingereicht und diese hätte dort auch ein Aktenzeichen erhalten.

Der Beitragsservice habe nach einer abgewiesenen Klage einen neuen Feststellungsbescheid ausgestellt und den Widerspruch dazu mit einem Widerspruchsbescheid beantwortet. Noch bevor dieser beim Grundrechtefreund eingegangen war, hätte die LRA ein Vollstreckungsersuchen eingereicht, wovon der Grundrechtefreund dann durch die Gerichtsvollzieherin (GVZ) erfahren hätte. Dort ist eine Vorladung zur Vermögensauskunft enthalten. Gegen den Widerspruchsbescheid hätte der Grundrechtsfreund Klage  erhoben.   

Darüber hinaus hätte der Grundrechtsfreund Erinnerung vor dem Amtsgericht und Vollstreckungsabwehrantrag/Klage vor dem Verwaltungsgericht und dabei an der fiktiven Idee aus dem Forum gefallen gefunden. Außerdem wäre Antrag nach §123 VwGO gestellt worden
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.msg168013.html#msg168013

Zur Erinnerung habe das Amtsgericht am 05.06. der Gläubigerin 2 Wochen Zeit gegeben um sich dazu zu äußern und die GVZ gebeten die Erinnerung zur Kenntnis zu nehmen und mitzuteilen, ob der Erinnerung abgeholfen werden könne und um Übersendung der Akte gebeten.
Zur beantragten Aussetzung würden keine Angaben enthalten sein.

Das Verwaltungsgericht würde am 05.06.18 den Antragsgegner des Vollstreckungsanfechtungsantrags nach § 123 VwGO (also die "Landesrundfunkanstalt") auffordern, bis zur Entscheidung über den Antrag von (weiteren) Vollstreckungmaßnahmen abzusehen.

Dies hätte der Grundrechtsfreund sodann auch der GVZ mitgeteilt, die daraufhin per Fax antwortete, ihr läge kein Einstellungsbescheid vor, weshalb zum Termin (am übernächsten Tag) zu erscheinen sei.

Das wiederum habe der Grundrechtsfreund dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, verbunden mit dem Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die mit dem Vollstreckungsersuchen vorläufig bis Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, was auch den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft beinhalten möge.

Daraufhin hätte das Verwaltungsgericht den Antrag per Beschluss abgelehnt.
In den Gründen würde im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung verzichtet, bzw. im Wesentlichen auf das Urteil von 2017 verwiesen. [Damals war noch keine Verfassungsbeschwerde eingereicht worden].

Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen, würde aber vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht vermutlich unter Anwaltszwang gemäß entsprechend "gefestigter" Rechtssprechung zu vorhersehbarem Ergebnis bei hohen Kosten führen.

Der Grundrechtsfreund weiß nun nicht so recht, wie er zum Ladungstermin verfahren soll und welche weiteren Wege für Freunde der Grundrechte nun zielführend wären.

- Würde es Sinn machen nun auch eine Einstweilige Anordnung beim BVerfG zu versuchen?
- Beim Ladungstermin auf die laufenden Verfahren hinweisen und deshalb Auskunft zu vertagen oder abzulehnen?
- Beim AG nochmals Aussetzung des Vollstreckungsersuchens zu beantragen?
- oder andere Dinge?

Er würde sich freuen über weitere Hinweise zum fiktiven weiteren Vorgehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2020, 19:45 von DumbTV«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu möglicherweise auch hilfreich:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26074.0


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- oder andere Dinge?
Er würde sich freuen über weitere Hinweise zum fiktiven weiteren Vorgehen

Der Grundrechtefreund muss die "aufschiebene Wirkung" durchbekommen, sonst laufen die Verfahren weiter
Dafür muss er eine Begründung haben und dann kann das Verfahren ausgesetzt werden.

So etwas "hinzubekommen" ist jedoch Sache eines Rechtsanwalts und nicht Sache eines Laienforums !

Ich habe schon Verfahren mit einer aW zum Erliegen gebracht
-> in einem anderen Rechtsbereich allerdings  ;)

Ich würde jeden zum Zahlen raten, wenn die Existenz - auch die finanzielle - auf dem Spiel steht.
Kontopfändung kann auch den Arbeitsplatz kosten etc.  :(


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
[...] So etwas "hinzubekommen" ist jedoch Sache eines Rechtsanwalts und nicht Sache eines Laienforums !
[...] Ich würde jeden zum Zahlen raten, wenn die Existenz - auch die finanzielle - auf dem Spiel steht.
Kontopfändung kann auch den Arbeitsplatz kosten etc.  :(

In unserem Thema, dem Boykott des Rundfunkbeitrags, gelingt zu oft vor Gericht selbst Anwälten nicht mehr als einem Laie.
Auch Rechtsanwälte können mit einem fremden Thema überfordert sein und sind auf Unterstützung unseres "Laienforums" angewiesen.

Sicherlich steht jedem frei zu bezahlen, jedoch sollte man vorher die Situation hinterfragen, ob die "Existenz" tatsächlich auf dem Spiel steht. Die Erfahrung der letzten Monate hat gezeigt, dass der Mehrheit keine besonderen Nachteile durch eine Zwangsvollstreckung entstanden sind. Selbst Kontopfändungen wurde fast unbemerkt durchgeführt. Auch Lohnpfändungen hatten bisher keine weiteren negativen Auswirkungen auf den Arbeitsplatz.

Oft genügt auch ein klärendes Gespräch bei der Hausbank oder dem Arbeitgeber.


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  • Beiträge: 244
Auch Rechtsanwälte können mit einem fremden Thema überfordert sein und sind auf Unterstützung unseres "Laienforums" angewiesen.

nur das wir uns richtig verstehen: Ich mag den Berufsstand nicht besonders und ich mache viel selber (in eigener Sache!), weil ich es weiß und kann. In diesem Forum werden ziemlich abstruse Meinungen verbreitet. Wenn ich einschätzen soll, wie gefährlich Zwangsmaßnahmen-im Einzelfall- sind, muss ich die Hintergründe kennen

- hat der Betroffene Prokura ?
- ist er beschäftigt bei einer Bank/Versicherung andere Zweige der Finanzbranche, hat er dabei eine Vertrauensstellung ?
- übt er Nebenberuflich oder ehrenamtlich eine Tätigkeit als Schatzmeister aus(auch in Vereinen)?
- ist er in einer Behörde beschäftigt ?
- wie viel Girokonten hat der Betroffene, welcher Finanzierungen mit Verbindlichkeiten in welcher Höhe ?
- Selbstständig tätig mit eigenen PKW, der für die eigene Tätigkeit unerlässlich ist ?

nur mal als fiktives Beispiel:

Wenn jemand wirklich die Kontopfändung droht, kann eben in der Folge die Immobilienfinanzierung widerrufen werden, was dann zur Zwangsversteigerung führt.

oder

Hat Jemand Prokura in einer Firma, ist die mit der eidesstaatliche Versicherung auch perdu. Kann also dann auch zur Kündigung des Arbeitsplatz führen


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Der Grundrechtsfreund freut sich über die Beiträge. Einen Eintrag würde er nicht unbedingt wollen, auch falls damit keine direkten existenziellen Sorgen damit verbunden wären. Daher wüsste er gerne, ob die angefragten weiteren Ideen zielführend sein könnten. Daneben wären auch weitere Punkte zu berücksichtigen, wie dass es keine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung durch den BS mehr gab mit Zahlungsfrist, sondern das Ersuchen erfolgte, bevor er darüber informiert wurde und der BS im vorangegangenen Verfahren bis zu dessen Ende diese ausschloss. Eine Idee könnte sein per Sprungrevision ist das vorangegangene Verfahren nicht zu Ende sondern beim BvG, der Grundrechtsfreund hat Klage gegen das neue eingereicht (Das nur in Teilen das Alte betreffen könnte) und in der Erinnerung gäbe es vielleicht auch Punkte wie z.B. das  dort ein Gesamtbetrag und als Anlage eine Forderungshöhe im Ersuchen ist, aber nicht klar welche Posititionen die GVZ davon nun übernommen hat und was sie selbst beansprucht usw.  Aus diesen Überlegungen hatte der Grundrechtsfreund og. Überlegungen. Scheinen das grundrechtsförderliche Gedanken oder was wäre optimal um wenigtsens aufschiebende Wirkung in so einem fiktiven Beispiel zu erreichen?


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Nehmen wir einmal an, bei einem Grundrechtsfreund würde die Erinnerung ohne weitere Nachfrage oder Anhörung zurück gewiesen, aber mit eine Notfrist Beschwede am AG oder LG zugelassen. Begründung: Die GVZ habe der Erinnerung nicht abgeholfen und alles sei ok. Eine Beschwerde vor dem LG oder dem AG aber (ohne anwaltliche Vertretung) wäre möglich. An wen wäre die Beschwerde sinnvoller zu richten?

Nehmen wir einmal an bei dem Grundrechtsfreund habe eine Mahnung mit einen Betrag von 174 EUR gefunden und das Vollstreckungsersuchen beinhalte einen Betrag von über 600 EUR. Wäre die Vollstreckung dann ebenfalls hinfällig, weil nur für einen Teilbetrag eine Mahnung vorliegen würde?

Oder würde es dann eher dem Grundrechte verhelfen, eine einstweilige Anordnung beim BvG zu beantragen für den Fall, dass im Vollstreckungsabwehrantrag das VerwG jedenfalls die Aussetzung ablehnte?


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Mal angenommen der Grundrechtsfreund habe ärztlich bescheinigt krankheitsbedingt der Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft einer GV nicht nachkommen können, den geforderten Betrag nicht überwiesen und hätte Erinnerung gegen die Vollstreckung eingelegt. Das Amtsgericht habe die Erinnerung der GV übermittelt und diese der Erinnerung nicht abgeholfen und das Amtsgericht den Beschluss gefasst die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen sowie die Möglichkeit einer Beschwerde innerhalb von 14 Tagen einzureichen. Diese können vor dem AG oder dem LG ohne anwaltliche Vertretung erfolgen. Nehmen wir weiter an, der Grundrechtsfreund hätte die Beschwerde soweit vorbereitet, da komme ein identisches Schreiben der Gerichsvollzieherin zum ersten Schreiben nur mit neuen Terminen (Zahlung und Abgabe einer Vermögernsauskunft).
Jetzt wäre er ob der Optionen verwirrt. Würde es in solch einem fiktiven Fall nun mehr Sinn machen, die Beschwerde zu verfolgen? Oder würde es nun mehr Sinn machen eine erneute Erinnerung mit Begründung abzugeben?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Reaktionen der Gerichtsvollzieher und ihre Gerichte sind manchmal unergründlich.  ;)
Darum  könnte man im fiktiven Fall nicht unbedingt falsch liegen, wenn man zur Sicherheit beides machen würde, hier Beschwerde gegen den Beschluss des AG und Erinnerung gegen das möglicherweise neue Vollstreckungsverfahren.
Man könnte sich die Frage stellen, wer am Ende verwirrt ist. ;)


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Es gibt Neues zum Ursprungs-Thema dieses Threads; ich spinne den fiktiven Fall mal weiter:

Vor zwei Jahren sei die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet worden, anscheinend habe der Brief an die LRA, in dem an die "Stillhalte-Zusage" gegenüber dem VG erinnert wurde, Wirkung gezeigt. Wohlgemerkt, die LRA habe in ihrer Klageerwiederung ausdrücklich P's "Beitrags-Konto" bis zum Abschluß des Verfahrens "mahn- und soll-ausgesetzt", siehe dazu auch angehängtes, realitätsnahes Beispieldokument.

Nun, zwei Jahre später aber, sei der Person P plötzlich (ohne erneute Mahnung o.ä.) Post von einer GVin ins Haus geflattert, in der eine Zwangsvollstreckung angekündigt worden sei. Zwar habe P wiederum einen Brief ähnlich dem vor zwei Jahren an die LRA gesandt, und darüber auch die GVin informiert, aber möglicherweise macht er sich Gedanken darüber, ob nicht dieses Mal Rechtsmittel notwendig werden könnten. Vielleicht will die LRA es diesmal darauf ankommen lassen...?

Welches Rechtsmittel wäre hier für P in diesem Fall das richtige?

(a) Erinnerung wäre zwar "bequemer" als Klage, aber an der Art und Weise, wie die GVin die Zwangsvollstreckung ausführt, gibt es ja nicht wirklich was auszusetzen, oder? "Formal" ist ja alles richtig, es liegt ein Vollstreckungsersuchen vor etc. pp. - oder habe ich da was nicht verstanden? (Nehmen wir an, daß P sich auf "Spitzfindigkeiten" wie nicht vollstreckungsfähige Mahngebühren, rechtl. Status der LRA etc. nicht einlassen will, da sein "Trumpf" die Stillhalte-Zusage der LRA ist).

(b) Vollstreckungsabwehrklage (beim VG) wäre halt wieder eine "echte" Klage mit evtl. Kosten, aber die Stillhalte-Zusage, die gegenüber dem VG gegeben würde, müßte doch ein materiell-rechtliches Hindernis für die Vollstreckung sein ... oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2020, 18:30 von Markus KA«

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Hm, P müsste mal Akteneinsicht bei der GVin beantragen und sich mal das Vollstreckungsersuchen zeigen lassen.

Man munkelt nämlich, dass es gar keine förmlichen Vollstreckungsersuchen eines Beitragsservices gebe, sondern nur irgendwelche Datengruppen, die vielleicht nur von einem motivationsstarken rundfunklichen Begleitschreiben begleitet werden. Dann sähe es so aus, als ob die GVin in Wirklichkeit aus eigenem Antrieb handele und nicht einfach nur arglos vollstreckt.

Bei falschen Vollstreckungsersuchen ist ja angeblich ein Amtsgericht die richtige Stelle, um auf eine korrekte Durchführung der Vollstreckung zu dringen. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden falschen Sachverhalte sind anscheinend nach wie vor dem Rundfunk anzuzeigen (so müsste man die Erhebung einer "Mahngebühr" direkt bei der LRA rügen).

Natürlich keine Rechsberatung. Die LRA können nichts falsch machen, weil sie alles und alle richtig erledigen.


Edit "Bürger" - Hinweis:
Die Vollstreckugnsersuchen bei Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher am Amtsgericht, wie meines Wissens in Bayern analog zu Sachsen, sehen i.d.R. etwa so aus
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
sind in "Papier" und keine "digitalen Zahlenkolonnen". Bei Vollstreckung durch Stadtkassen/ Gemeindekassen etc. ist dies nach bisheriger Kenntnis die "digitale" Variante. Bitte immer die unterschiedlichen/ landesspezifischen  Vollstreckungsweisen in Deutschland im Hinterkopf behalten!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2020, 03:11 von Bürger«

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Die Frage wäre ja auch, ob die Vollstreckungsankündigung sich genau auf die Beitragsbescheide bezieht, um die es im Haupt-Klageverfahren geht?
Und was ist denn mit dem Hauptverfahren passiert? Ist das damals ruhend gestellt worden und bis jetzt noch nicht abschließend entschieden?
Wenn beides zutrifft, wäre ich entspannt und würde dem Vollstrecker, wenn er denn auftaucht, (vor der Haustüre) den Sachverhalt mit Bezug auf diese Zusage und Dein unbeantwortetes Widerspruchsschreiben erläutern.

In meinem ähnlich gelagerten Fall (,den ich mir gerade eben ausgedacht habe,) hat die LRA auch nicht auf mein Widerspruchsschreiben gegen das Vollstreckungsersuchen reagiert. Das scheint unter ihrer Würde zu sein. Allerdings habe ich Post vom VG bekommen, dass die LRA das Hauptverfahren wieder zur Entscheidung aufruft. Den Schergen der LRA habe ich allerdings bis heute nicht gesehen.
Wenn Dir das zu unsicher ist, kannst Du Dich ja bei der LRA freundlich telefonisch erkundigen, ob sie Dein Schreiben erhalten haben und was ihre Sichtweise zur Lage ist. Kann natürlich sein, dass Du damit schlafende Hunde weckst und sie -sofern noch nicht geschehen-  Dein Hauptverfahren wieder aufrufen werden... :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2020, 22:47 von hankhug«

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[...] Wohlgemerkt, die LRA habe in ihrer Klageerwiederung ausdrücklich P's "Beitrags-Konto" bis zum Abschluß des Verfahrens "mahn- und soll-ausgesetzt", siehe dazu auch angehängtes, realitätsnahes Beispieldokument.

Nun, zwei Jahre später aber, sei der Person P plötzlich (ohne erneute Mahnung o.ä.) Post von einer GVin ins Haus geflattert, in der eine Zwangsvollstreckung angekündigt worden sei. Zwar habe P wiederum einen Brief ähnlich dem vor zwei Jahren an die LRA gesandt, und darüber auch die GVin informiert, aber möglicherweise macht er sich Gedanken darüber, ob nicht dieses Mal Rechtsmittel notwendig werden könnten. Vielleicht will die LRA es diesmal darauf ankommen lassen...?
[...]

Aus meiner Sicht kurz und knapp und jedenfalls solange das "Hauptverfahren" noch anhängig ist (leider geht genau dies nicht aus der Schilderung hervor):
Eine Kopie der obigen Aussetzungszusage mit Aktenzeichen und Beleg über das noch anhängige Verfahren dem GV noch während der Phase der "gütlichen Einigung" und jedenfalls frühestmöglich unbedingt vor(!!!) einem etwaigen "Termin zur Vermögensauskunft" übergeben. Dieser müsste es dann ggf. als "Erinnerung" (oder was auch immer) werten und dem Gericht übergeben. Wie man das selbst benennen würde, ist nach bisheriger Erfahrung eher nachrangig.

Wichtig: Ein etwaig schon anberaumter Termin zur Vermögensauskunft wird aller bisheriger Erfahrung nach vom Gerichtsvollzieher allenfalls dann aufgehoben, wenn a) Gläubiger oder b) Gericht in dazu veranlasst. Da spielt oft genug die Zeit dagegen, da uns allen die schneckenartigen Reaktionszeigen von a) und b) geläufig sind - insbesondere, wenn es "darauf ankommt".

Jegliche Zeitverzögerung macht es schwieriger bis unmöglich, noch etwas zu bewirken.

Wenn das Hauptverfahren nicht mehr anhängig ist, erst dann könnten/ müssten andere Rechtsmittel in Erwägung gezogen werden.

Daher ist das wichtig zu wissen für eine Einschätzung.

Bereits gemahnte Bescheide müssen wohl nicht nochmals gemahnt werden. Das ist ja schon erfolgt.
Wenn im Vollstreckungsersuchen aber Bescheide als "zu vollstrecken" aufgeführt werden, die nicht gemahnt wurden/ zu denen keine Mahnung zuging, dann würde eine wesentliche Vollsteckungsvoraussetzung fehlen - siehe u.a. unter
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26165.0
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
Das ist aber alles mühsam.

Jegliche Rechtsmittel sind erheblich mühsamer als eine Rücknahme/ Einstellung "auf dem kurzen Wege".

Am besten wäre daher aus meiner Sicht: Hauptverfahren noch anhängig und dann wie oben angedeutet vorgehen.


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