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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: crazyPhil am 25. März 2018, 13:48

Titel: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: crazyPhil am 25. März 2018, 13:48
Es geht mal wieder um die fiktive Person P ...

Situation
Gegeben sei folgende Gemengelage:
Da die BS und LRA sich bisher recht wenig um Widerspruchsverfahren etc. geschert haben, gehe P nun davon aus, daß die Zwangsvollstreckung auch wie angedroht eingeleitet werde. Da in Vollstreckung relativ kurze Fristen gelten, möchte P sich möglichst gut (seelisch und juristisch) auf die Zwangsvollstreckung vorbereiten.

Mögliche Maßnahmen und Fragen
Ich habe hier im Forum schon einiges gelesen, allerdings liegen die Dinge anscheinend bei allen beschriebenen Fällen etwas anders als bei P. Folgendes könnte P tun, dabei sind aber noch diverse Fragen offen:

(1) P könnte beim Amtsgericht Erinnerung einlegen (laut einem auf diesem Forum verlinkten Urteil des VG München steht dieser Rechtsweg P grundsätzlich offen) mit der Begründung,
Frage hier: Was haltet Ihr von den Begründungen, und ist das Amtsgericht hier die richtige Adresse? Sollte auf formale Mängel bei Bescheiden etc. auch ggü. dem AG abgehoben werden, oder sind das Argumente fürs Vollstreckungsgericht?

(2) P könnte beim VG erneut Antrag auf "Eilrechtsschutz" stellen, mit Verweis auf die laufenden Verfahren.
Frage hier: Ist das zulässig? Wie schätzt Ihr in diesem besonderen Fall (das Verfahren ist noch am Laufen und die LRA hatte das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen) die Chance ein, dass das Erfolg hat?

(3) Frage: Wie wäre im Falle der "Erinnerung", Beschwerde oder erneutem Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG die Kommunikation mit dem GV? Bringt es etwas, diesen darüber zu informieren? Oder macht der ohnehin einfach stoisch weiter, pfändet, trägt ins Schuldnerverzeichnis ein usw.? Oder wird er von den Gerichten "angehalten", so lange diese noch nicht entschieden haben?

(4) Frage: Bei formalen Mängeln wie nicht-Eindeutigkeit des Gläubigers, keine ladungsfähige Anschrift, nicht rechtsfähige LRA etc. - sollte das alles in die Erinnerung beim Amtsgericht oder sollte da eine eigene Klage beim Vollstreckungsgericht eingereicht werden?

Zeitfaktor
Anscheinend ist es noch kaum jemandem gelungen, die Vollstreckung letzten Endes abzuwehren. Ich gehe mal davon aus, daß die LRAs ein wenig Angst haben, daß das BVerfG vielleicht doch nicht in ihrem Sinne entscheiden könnte und daher versuchen, noch möglichst viele Schäfchen ins Trockene zu bringen.

Daher könnte es für P wichtig sein, möglichst "auf Zeit zu spielen", damit er bis zu einem evtl. in diesem Jahre ergehenden Urteil des BVerfG möglichst wenig zahlt, auch wenn die Vollstreckung im Endeffekt nicht abgewehrt werden kann. Was könnte aus Eurer Sicht dafür ein guter Ansatz sein?

Also z.B.

Oder ganz anders?
Und wo (wenn überhaupt) würde hier ein erneuter Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG hinein passen?

Erfahrungen
Ganz zum Schluss:
Hat jemand in Bayern bereits Erfahrungen mit der gleichen Ausgangslage gemacht?


Edit "Bürger":
"RLA" ersetzt in "LRA", da dies die etablierte Abkürzung für "LandesRundfunkAnstalt" ist, wenn auch in äußerst seltenen Fällen Verwechslung mit "LandRatsAmt" bestehen könnte.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bürger am 26. März 2018, 00:38
...nur auf die Schnelle noch ein paar "Begleit-Infos" ;)
die entweder direkt übertragbar sind oder zumindest in Teilen als Anregung dienen können:

Siehe u.a. auch unter

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.0.html

sowie auch unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html
(ggf. mit Beschwerde über das Verhalten der Stelle/n)

i.V.m.
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html

Ob man den Zugang einer etwaigen Mahnung implizit "bestätigen" will, bliebe aber eine andere Frage, denn:
Eine Mahnung ist zwingende Vollstreckungsvoraussetzung - ohne Mahnung würde eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung fehlen und damit (rein formal) gute Aussichten auf eine (zumindest einstweilige) Abwehr bieten - siehe u.a. unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

Eine etwaige Beschwerde an die Intendanz sollte daher ggf. so formuliert sein, dass der etwaige Zugang der Mahnung zwar nicht ableitbar ist, aber deutlich wird, dass man eine "etwaige Vollstreckung in jedem Falle mit allem Nachdruck zu Kosten der LRA abwehren wird".
Siehe vorgenannte Links.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Angenehmer am 12. Juni 2018, 19:02
Da ich keinen passenderen Thread finde:

Mal angenommen, in einem fiktiven Fall hätte ein Grundrechtefreund beim BVerfG Beschwerde eingereicht und diese hätte dort auch ein Aktenzeichen erhalten.

Der Beitragsservice habe nach einer abgewiesenen Klage einen neuen Feststellungsbescheid ausgestellt und den Widerspruch dazu mit einem Widerspruchsbescheid beantwortet. Noch bevor dieser beim Grundrechtefreund eingegangen war, hätte die LRA ein Vollstreckungsersuchen eingereicht, wovon der Grundrechtefreund dann durch die Gerichtsvollzieherin (GVZ) erfahren hätte. Dort ist eine Vorladung zur Vermögensauskunft enthalten. Gegen den Widerspruchsbescheid hätte der Grundrechtsfreund Klage  erhoben.   

Darüber hinaus hätte der Grundrechtsfreund Erinnerung vor dem Amtsgericht und Vollstreckungsabwehrantrag/Klage vor dem Verwaltungsgericht und dabei an der fiktiven Idee aus dem Forum gefallen gefunden. Außerdem wäre Antrag nach §123 VwGO gestellt worden
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.msg168013.html#msg168013

Zur Erinnerung habe das Amtsgericht am 05.06. der Gläubigerin 2 Wochen Zeit gegeben um sich dazu zu äußern und die GVZ gebeten die Erinnerung zur Kenntnis zu nehmen und mitzuteilen, ob der Erinnerung abgeholfen werden könne und um Übersendung der Akte gebeten.
Zur beantragten Aussetzung würden keine Angaben enthalten sein.

Das Verwaltungsgericht würde am 05.06.18 den Antragsgegner des Vollstreckungsanfechtungsantrags nach § 123 VwGO (also die "Landesrundfunkanstalt") auffordern, bis zur Entscheidung über den Antrag von (weiteren) Vollstreckungmaßnahmen abzusehen.

Dies hätte der Grundrechtsfreund sodann auch der GVZ mitgeteilt, die daraufhin per Fax antwortete, ihr läge kein Einstellungsbescheid vor, weshalb zum Termin (am übernächsten Tag) zu erscheinen sei.

Das wiederum habe der Grundrechtsfreund dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, verbunden mit dem Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die mit dem Vollstreckungsersuchen vorläufig bis Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, was auch den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft beinhalten möge.

Daraufhin hätte das Verwaltungsgericht den Antrag per Beschluss abgelehnt.
In den Gründen würde im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung verzichtet, bzw. im Wesentlichen auf das Urteil von 2017 verwiesen. [Damals war noch keine Verfassungsbeschwerde eingereicht worden].

Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen, würde aber vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht vermutlich unter Anwaltszwang gemäß entsprechend "gefestigter" Rechtssprechung zu vorhersehbarem Ergebnis bei hohen Kosten führen.

Der Grundrechtsfreund weiß nun nicht so recht, wie er zum Ladungstermin verfahren soll und welche weiteren Wege für Freunde der Grundrechte nun zielführend wären.

- Würde es Sinn machen nun auch eine Einstweilige Anordnung beim BVerfG zu versuchen?
- Beim Ladungstermin auf die laufenden Verfahren hinweisen und deshalb Auskunft zu vertagen oder abzulehnen?
- Beim AG nochmals Aussetzung des Vollstreckungsersuchens zu beantragen?
- oder andere Dinge?

Er würde sich freuen über weitere Hinweise zum fiktiven weiteren Vorgehen.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Markus KA am 12. Juni 2018, 20:31
Hierzu möglicherweise auch hilfreich:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26074.0
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Dauercamper am 12. Juni 2018, 22:56
- oder andere Dinge?
Er würde sich freuen über weitere Hinweise zum fiktiven weiteren Vorgehen

Der Grundrechtefreund muss die "aufschiebene Wirkung" durchbekommen, sonst laufen die Verfahren weiter
Dafür muss er eine Begründung haben und dann kann das Verfahren ausgesetzt werden.

So etwas "hinzubekommen" ist jedoch Sache eines Rechtsanwalts und nicht Sache eines Laienforums !

Ich habe schon Verfahren mit einer aW zum Erliegen gebracht
-> in einem anderen Rechtsbereich allerdings  ;)

Ich würde jeden zum Zahlen raten, wenn die Existenz - auch die finanzielle - auf dem Spiel steht.
Kontopfändung kann auch den Arbeitsplatz kosten etc.  :(
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Markus KA am 13. Juni 2018, 08:07
[...] So etwas "hinzubekommen" ist jedoch Sache eines Rechtsanwalts und nicht Sache eines Laienforums !
[...] Ich würde jeden zum Zahlen raten, wenn die Existenz - auch die finanzielle - auf dem Spiel steht.
Kontopfändung kann auch den Arbeitsplatz kosten etc.  :(

In unserem Thema, dem Boykott des Rundfunkbeitrags, gelingt zu oft vor Gericht selbst Anwälten nicht mehr als einem Laie.
Auch Rechtsanwälte können mit einem fremden Thema überfordert sein und sind auf Unterstützung unseres "Laienforums" angewiesen.

Sicherlich steht jedem frei zu bezahlen, jedoch sollte man vorher die Situation hinterfragen, ob die "Existenz" tatsächlich auf dem Spiel steht. Die Erfahrung der letzten Monate hat gezeigt, dass der Mehrheit keine besonderen Nachteile durch eine Zwangsvollstreckung entstanden sind. Selbst Kontopfändungen wurde fast unbemerkt durchgeführt. Auch Lohnpfändungen hatten bisher keine weiteren negativen Auswirkungen auf den Arbeitsplatz.

Oft genügt auch ein klärendes Gespräch bei der Hausbank oder dem Arbeitgeber.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Dauercamper am 13. Juni 2018, 11:45
Auch Rechtsanwälte können mit einem fremden Thema überfordert sein und sind auf Unterstützung unseres "Laienforums" angewiesen.

nur das wir uns richtig verstehen: Ich mag den Berufsstand nicht besonders und ich mache viel selber (in eigener Sache!), weil ich es weiß und kann. In diesem Forum werden ziemlich abstruse Meinungen verbreitet. Wenn ich einschätzen soll, wie gefährlich Zwangsmaßnahmen-im Einzelfall- sind, muss ich die Hintergründe kennen

- hat der Betroffene Prokura ?
- ist er beschäftigt bei einer Bank/Versicherung andere Zweige der Finanzbranche, hat er dabei eine Vertrauensstellung ?
- übt er Nebenberuflich oder ehrenamtlich eine Tätigkeit als Schatzmeister aus(auch in Vereinen)?
- ist er in einer Behörde beschäftigt ?
- wie viel Girokonten hat der Betroffene, welcher Finanzierungen mit Verbindlichkeiten in welcher Höhe ?
- Selbstständig tätig mit eigenen PKW, der für die eigene Tätigkeit unerlässlich ist ?

nur mal als fiktives Beispiel:

Wenn jemand wirklich die Kontopfändung droht, kann eben in der Folge die Immobilienfinanzierung widerrufen werden, was dann zur Zwangsversteigerung führt.

oder

Hat Jemand Prokura in einer Firma, ist die mit der eidesstaatliche Versicherung auch perdu. Kann also dann auch zur Kündigung des Arbeitsplatz führen
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Angenehmer am 13. Juni 2018, 23:58
Der Grundrechtsfreund freut sich über die Beiträge. Einen Eintrag würde er nicht unbedingt wollen, auch falls damit keine direkten existenziellen Sorgen damit verbunden wären. Daher wüsste er gerne, ob die angefragten weiteren Ideen zielführend sein könnten. Daneben wären auch weitere Punkte zu berücksichtigen, wie dass es keine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung durch den BS mehr gab mit Zahlungsfrist, sondern das Ersuchen erfolgte, bevor er darüber informiert wurde und der BS im vorangegangenen Verfahren bis zu dessen Ende diese ausschloss. Eine Idee könnte sein per Sprungrevision ist das vorangegangene Verfahren nicht zu Ende sondern beim BvG, der Grundrechtsfreund hat Klage gegen das neue eingereicht (Das nur in Teilen das Alte betreffen könnte) und in der Erinnerung gäbe es vielleicht auch Punkte wie z.B. das  dort ein Gesamtbetrag und als Anlage eine Forderungshöhe im Ersuchen ist, aber nicht klar welche Posititionen die GVZ davon nun übernommen hat und was sie selbst beansprucht usw.  Aus diesen Überlegungen hatte der Grundrechtsfreund og. Überlegungen. Scheinen das grundrechtsförderliche Gedanken oder was wäre optimal um wenigtsens aufschiebende Wirkung in so einem fiktiven Beispiel zu erreichen?
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Angenehmer am 19. Juni 2018, 16:19
Nehmen wir einmal an, bei einem Grundrechtsfreund würde die Erinnerung ohne weitere Nachfrage oder Anhörung zurück gewiesen, aber mit eine Notfrist Beschwede am AG oder LG zugelassen. Begründung: Die GVZ habe der Erinnerung nicht abgeholfen und alles sei ok. Eine Beschwerde vor dem LG oder dem AG aber (ohne anwaltliche Vertretung) wäre möglich. An wen wäre die Beschwerde sinnvoller zu richten?

Nehmen wir einmal an bei dem Grundrechtsfreund habe eine Mahnung mit einen Betrag von 174 EUR gefunden und das Vollstreckungsersuchen beinhalte einen Betrag von über 600 EUR. Wäre die Vollstreckung dann ebenfalls hinfällig, weil nur für einen Teilbetrag eine Mahnung vorliegen würde?

Oder würde es dann eher dem Grundrechte verhelfen, eine einstweilige Anordnung beim BvG zu beantragen für den Fall, dass im Vollstreckungsabwehrantrag das VerwG jedenfalls die Aussetzung ablehnte?
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Angenehmer am 25. Juni 2018, 15:45
Mal angenommen der Grundrechtsfreund habe ärztlich bescheinigt krankheitsbedingt der Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft einer GV nicht nachkommen können, den geforderten Betrag nicht überwiesen und hätte Erinnerung gegen die Vollstreckung eingelegt. Das Amtsgericht habe die Erinnerung der GV übermittelt und diese der Erinnerung nicht abgeholfen und das Amtsgericht den Beschluss gefasst die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen sowie die Möglichkeit einer Beschwerde innerhalb von 14 Tagen einzureichen. Diese können vor dem AG oder dem LG ohne anwaltliche Vertretung erfolgen. Nehmen wir weiter an, der Grundrechtsfreund hätte die Beschwerde soweit vorbereitet, da komme ein identisches Schreiben der Gerichsvollzieherin zum ersten Schreiben nur mit neuen Terminen (Zahlung und Abgabe einer Vermögernsauskunft).
Jetzt wäre er ob der Optionen verwirrt. Würde es in solch einem fiktiven Fall nun mehr Sinn machen, die Beschwerde zu verfolgen? Oder würde es nun mehr Sinn machen eine erneute Erinnerung mit Begründung abzugeben?
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Markus KA am 25. Juni 2018, 16:01
Die Reaktionen der Gerichtsvollzieher und ihre Gerichte sind manchmal unergründlich.  ;)
Darum  könnte man im fiktiven Fall nicht unbedingt falsch liegen, wenn man zur Sicherheit beides machen würde, hier Beschwerde gegen den Beschluss des AG und Erinnerung gegen das möglicherweise neue Vollstreckungsverfahren.
Man könnte sich die Frage stellen, wer am Ende verwirrt ist. ;)
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: crazyPhil am 05. Mai 2020, 17:11
Es gibt Neues zum Ursprungs-Thema dieses Threads; ich spinne den fiktiven Fall mal weiter:

Vor zwei Jahren sei die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet worden, anscheinend habe der Brief an die LRA, in dem an die "Stillhalte-Zusage" gegenüber dem VG erinnert wurde, Wirkung gezeigt. Wohlgemerkt, die LRA habe in ihrer Klageerwiederung ausdrücklich P's "Beitrags-Konto" bis zum Abschluß des Verfahrens "mahn- und soll-ausgesetzt", siehe dazu auch angehängtes, realitätsnahes Beispieldokument.

Nun, zwei Jahre später aber, sei der Person P plötzlich (ohne erneute Mahnung o.ä.) Post von einer GVin ins Haus geflattert, in der eine Zwangsvollstreckung angekündigt worden sei. Zwar habe P wiederum einen Brief ähnlich dem vor zwei Jahren an die LRA gesandt, und darüber auch die GVin informiert, aber möglicherweise macht er sich Gedanken darüber, ob nicht dieses Mal Rechtsmittel notwendig werden könnten. Vielleicht will die LRA es diesmal darauf ankommen lassen...?

Welches Rechtsmittel wäre hier für P in diesem Fall das richtige?

(a) Erinnerung wäre zwar "bequemer" als Klage, aber an der Art und Weise, wie die GVin die Zwangsvollstreckung ausführt, gibt es ja nicht wirklich was auszusetzen, oder? "Formal" ist ja alles richtig, es liegt ein Vollstreckungsersuchen vor etc. pp. - oder habe ich da was nicht verstanden? (Nehmen wir an, daß P sich auf "Spitzfindigkeiten" wie nicht vollstreckungsfähige Mahngebühren, rechtl. Status der LRA etc. nicht einlassen will, da sein "Trumpf" die Stillhalte-Zusage der LRA ist).

(b) Vollstreckungsabwehrklage (beim VG) wäre halt wieder eine "echte" Klage mit evtl. Kosten, aber die Stillhalte-Zusage, die gegenüber dem VG gegeben würde, müßte doch ein materiell-rechtliches Hindernis für die Vollstreckung sein ... oder?
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: ope23 am 05. Mai 2020, 18:15
Hm, P müsste mal Akteneinsicht bei der GVin beantragen und sich mal das Vollstreckungsersuchen zeigen lassen.

Man munkelt nämlich, dass es gar keine förmlichen Vollstreckungsersuchen eines Beitragsservices gebe, sondern nur irgendwelche Datengruppen, die vielleicht nur von einem motivationsstarken rundfunklichen Begleitschreiben begleitet werden. Dann sähe es so aus, als ob die GVin in Wirklichkeit aus eigenem Antrieb handele und nicht einfach nur arglos vollstreckt.

Bei falschen Vollstreckungsersuchen ist ja angeblich ein Amtsgericht die richtige Stelle, um auf eine korrekte Durchführung der Vollstreckung zu dringen. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden falschen Sachverhalte sind anscheinend nach wie vor dem Rundfunk anzuzeigen (so müsste man die Erhebung einer "Mahngebühr" direkt bei der LRA rügen).

Natürlich keine Rechsberatung. Die LRA können nichts falsch machen, weil sie alles und alle richtig erledigen.


Edit "Bürger" - Hinweis:
Die Vollstreckugnsersuchen bei Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher am Amtsgericht, wie meines Wissens in Bayern analog zu Sachsen, sehen i.d.R. etwa so aus
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
sind in "Papier" und keine "digitalen Zahlenkolonnen". Bei Vollstreckung durch Stadtkassen/ Gemeindekassen etc. ist dies nach bisheriger Kenntnis die "digitale" Variante. Bitte immer die unterschiedlichen/ landesspezifischen  Vollstreckungsweisen in Deutschland im Hinterkopf behalten!
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: hankhug am 05. Mai 2020, 22:25
Die Frage wäre ja auch, ob die Vollstreckungsankündigung sich genau auf die Beitragsbescheide bezieht, um die es im Haupt-Klageverfahren geht?
Und was ist denn mit dem Hauptverfahren passiert? Ist das damals ruhend gestellt worden und bis jetzt noch nicht abschließend entschieden?
Wenn beides zutrifft, wäre ich entspannt und würde dem Vollstrecker, wenn er denn auftaucht, (vor der Haustüre) den Sachverhalt mit Bezug auf diese Zusage und Dein unbeantwortetes Widerspruchsschreiben erläutern.

In meinem ähnlich gelagerten Fall (,den ich mir gerade eben ausgedacht habe,) hat die LRA auch nicht auf mein Widerspruchsschreiben gegen das Vollstreckungsersuchen reagiert. Das scheint unter ihrer Würde zu sein. Allerdings habe ich Post vom VG bekommen, dass die LRA das Hauptverfahren wieder zur Entscheidung aufruft. Den Schergen der LRA habe ich allerdings bis heute nicht gesehen.
Wenn Dir das zu unsicher ist, kannst Du Dich ja bei der LRA freundlich telefonisch erkundigen, ob sie Dein Schreiben erhalten haben und was ihre Sichtweise zur Lage ist. Kann natürlich sein, dass Du damit schlafende Hunde weckst und sie -sofern noch nicht geschehen-  Dein Hauptverfahren wieder aufrufen werden... :)
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bürger am 06. Mai 2020, 03:18
[...] Wohlgemerkt, die LRA habe in ihrer Klageerwiederung ausdrücklich P's "Beitrags-Konto" bis zum Abschluß des Verfahrens "mahn- und soll-ausgesetzt", siehe dazu auch angehängtes, realitätsnahes Beispieldokument.

Nun, zwei Jahre später aber, sei der Person P plötzlich (ohne erneute Mahnung o.ä.) Post von einer GVin ins Haus geflattert, in der eine Zwangsvollstreckung angekündigt worden sei. Zwar habe P wiederum einen Brief ähnlich dem vor zwei Jahren an die LRA gesandt, und darüber auch die GVin informiert, aber möglicherweise macht er sich Gedanken darüber, ob nicht dieses Mal Rechtsmittel notwendig werden könnten. Vielleicht will die LRA es diesmal darauf ankommen lassen...?
[...]

Aus meiner Sicht kurz und knapp und jedenfalls solange das "Hauptverfahren" noch anhängig ist (leider geht genau dies nicht aus der Schilderung hervor):
Eine Kopie der obigen Aussetzungszusage mit Aktenzeichen und Beleg über das noch anhängige Verfahren dem GV noch während der Phase der "gütlichen Einigung" und jedenfalls frühestmöglich unbedingt vor(!!!) einem etwaigen "Termin zur Vermögensauskunft" übergeben. Dieser müsste es dann ggf. als "Erinnerung" (oder was auch immer) werten und dem Gericht übergeben. Wie man das selbst benennen würde, ist nach bisheriger Erfahrung eher nachrangig.

Wichtig: Ein etwaig schon anberaumter Termin zur Vermögensauskunft wird aller bisheriger Erfahrung nach vom Gerichtsvollzieher allenfalls dann aufgehoben, wenn a) Gläubiger oder b) Gericht in dazu veranlasst. Da spielt oft genug die Zeit dagegen, da uns allen die schneckenartigen Reaktionszeigen von a) und b) geläufig sind - insbesondere, wenn es "darauf ankommt".

Jegliche Zeitverzögerung macht es schwieriger bis unmöglich, noch etwas zu bewirken.

Wenn das Hauptverfahren nicht mehr anhängig ist, erst dann könnten/ müssten andere Rechtsmittel in Erwägung gezogen werden.

Daher ist das wichtig zu wissen für eine Einschätzung.

Bereits gemahnte Bescheide müssen wohl nicht nochmals gemahnt werden. Das ist ja schon erfolgt.
Wenn im Vollstreckungsersuchen aber Bescheide als "zu vollstrecken" aufgeführt werden, die nicht gemahnt wurden/ zu denen keine Mahnung zuging, dann würde eine wesentliche Vollsteckungsvoraussetzung fehlen - siehe u.a. unter
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26165.0
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
Das ist aber alles mühsam.

Jegliche Rechtsmittel sind erheblich mühsamer als eine Rücknahme/ Einstellung "auf dem kurzen Wege".

Am besten wäre daher aus meiner Sicht: Hauptverfahren noch anhängig und dann wie oben angedeutet vorgehen.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: crazyPhil am 06. Mai 2020, 10:04
Das Problem bei fiktiven Fällen, man vergißt so leicht, sich alle Details auszudenken ;) Also:
Nehmen wir weiterhin an, die GVin sei bisher freundlich und auskunftsbereit gewesen. Ein Aktenzeichen (von einer Klage) und eine Schilderung des Sachverhalts sei ihr bereits übermittelt worden. Auch die Übersendung weiterer Dokumente sei angeboten worden. Sie habe aber darauf bestanden, die Vollstreckung weiterzuführen, es sei denn, die LRA ziehe das Ersuchen zurück ... Sind Gerichtsvollzieher denn bloße Handlanger ohne Befugnisse und Kompetenzen?

Jedenfalls gehe ich jetzt davon aus, daß P wie von "Bürger" oben skizziert weiter vorgehen sollte ...

P.S. Bei der Erstellung des Vollstreckungsersuchen-Beispieldokuments ist mir noch aufgefallen, daß die LRA unverschämterweise die GV-Kosten aus der Zwangsvollstreckung, die an der Klageerhebung seitens P damals "gescheitert" ist, beizutreiben versucht (letzte Zeile vor der Summe). Wäre so etwas denn zulässig?
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: seppl am 06. Mai 2020, 11:13
Wenn das Verfahren Mahn- und Soll ausgesetzt ist, dann sollte der Gerichtsvollzieher schleunigst eine Kopie des entsprechenden Dokuments per Fax davon erhalten!

Die GVs reagieren nicht auf nette Telefongespräche (ich gehe davon aus, dass diese stattfanden), sondern höchstens auf belastbares Dokumentenmaterial.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: crazyPhil am 06. Mai 2020, 11:56
Die Geschichte könnte folgendermaßen weitergegangen sein:
Ich hoffe, der hier dargestellte Fall ist für den einen oder anderen interessant.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bürger am 06. Mai 2020, 15:18
Das klingt doch erst mal gut. Danke für die fiktive Beschreibung.

Gut wäre noch, die fiktiven Schriftstücke hier hochzuladen, aus welchen die Rücknahme hervorgeht.
Person P sollte ja mindestens eines von der GVin erhalten haben oder noch erhalten?
Ungeachtet dessen wäre auch das Schriftstück der fiktiven LRA an die GVin interessant.
Eine Kopie dessen könnte ggf. bei der GVin erbeten oder (viell. etwas umständlicher) dort via Akteneinsicht selbst erstellt werden.


Nebenbemerkung/ Zwischenfazit:
Es ist aus mehreren anderen Fällen bekannt, dass eine schriftliche Aussetzung seitens der LRA nicht zwingend eine irgendwann durch die Maschine in Köln (vulgo "Beitragsservice") aufgrund welchen Anlasses auch immer eingeleitete Vollsteckung verhindert, aber bei schneller Reaktion und unter Vorlage der schriftlichen Aussetzung dann i.d.R. doch vor der Vollstreckung schützt bzw. die LRA dann doch einen "Rückzieher" macht.
Derartig Betroffene könnten/ sollten durchaus von ihrem Recht der Beschwerde Gebrauch machen...
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
...damit auch die "aufsichtsführenden Stellen" damit konfrontiert werden. Ansonsten findet all dies weit außerhalb deren Kenntnis statt. Eine Häufung derartiger Beschwerden könnte jedenfalls mittelbar vielleicht doch auch einmal zu einer Änderung dieser unsäglichen Schikanierungspraxis führen und den einen oder anderen Abgeordneten zum Nachdenken anregen... :angel:
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bommber am 15. September 2020, 00:09
Nächster fiktiver Fall.

Trotz eines eingestellten Klage-Verfahrens (zugunsten des Klägers XY), und zweier laufender, die noch weit von einer Entscheidungsreife stehen, wurde ungeniert und unbeeindruckt ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

XY wird nun schiftlich mit dem VWG und dem GV Kontakt aufnehmen, um eine Aussetzung bis zur erlangten Rechtssicherheit in beiden Fällen zu erwirken.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 16. September 2020, 10:08
Das sieht eindeutig nach Aktion der MASCHINE aus! Sprich irgendein Automatismus hat das Verfahren ausgelöst. Hier weiß die rechte Hand nicht was die linke tut, also die Rundfunkanstalt hat keine Ahnung davon, was beim BS (automatisch) so läuft.
Deshalb muß Vollstrecker und Intendant über die gegenüber dem Gericht von Seiten der Rundfunkanstalt zugesagte Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung aufgeklärt werden, am besten mit dem Aktenzeichen des Klageverfahrens und einer kopierten Textpassage aus dem Schriftsatz der Rundfunkanstalt, der diese Zusage enthält. Damit sollte die Sache problemlos abgebügelt werden können, bevor ein Eilrechtsantrag gestellt werden muß, auf dessen Kosten der Kläger leider oft sitzen bleibt, auch wenn er nur einen zweistelligen Eurobetrag ausmacht.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bommber am 16. September 2020, 10:37
Deshalb muß Vollstrecker und Intendant über die gegenüber dem Gericht von Seiten der Rundfunkanstalt zugesagte Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung aufgeklärt werden, am besten mit dem Aktenzeichen des Klageverfahrens und einer kopierten Textpassage aus dem Schriftsatz der Rundfunkanstalt, der diese Zusage enthält.
Bevor XY erst Heute Abend Einsicht in seine Unterlagen erlangen kann: Wird die Textpassage im Rahmen eines Klageverfahrens automatisch irgendwo reingesetzt? XY kann sich auf Anhieb nicht wirklich an eine derartige Zusage erinnern. 

PS: Und was ist, wenn die Aussetzung angefordert (was in allen Klagen der Fall war/ist), und dieser Antrag unbeantwortet blieb?
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: pinguin am 16. September 2020, 14:08
Es muß erst mal klar sein, daß eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" kein Verwaltungsakt ist, (Aussage BVerfG), auf Basis dessen auch nur irgendetwas vollstreckt werden dürfte, und dann muß klar sein, daß die "ersuchte Behörde" gegenüber dem Schuldner die volle Verantwortung trägt, (BFH VII B 151/85).
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bommber am 16. September 2020, 16:00
Es wurden bereits Festsetzungsbescheide in einem anderen Fall, aufgehoben, die hier nun vollstreckt werden sollen - siehe dazu unter
Klärung der örtlichen Zuständigkeit verschiedener Rundfunkanstalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34262.0

Eig. sollte bereits damit die Vollstreckung vorerst vom Tisch sein.

S. Anhänge und zur Verdeutlichung des gesamten Falls den oben verlinkten Thread.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bommber am 19. September 2020, 13:13
Ok, das war zunächst einmal nix...

Hier die Antwort vom GV:

Zitat von: Antwort von GV
Sehr geehrter ...,

ni der Zwangsvollstreckungssache [...] bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens nebst Anlagen [...]

Hierzu teile ich lhnen mit, dass ich keine Möglichkeit habe, das Verfahren einzustellen.
Die Gläubigern kann ihr Ausstandsverzeicniis selbst fÜr vollstreckbar erklären.
Die Vollstreckungsvoraussetzung ist gegeben.

Es ist mir nicht möglich, die erledigten Ausstandsverzeichnisse zu überprüfen, welche von dem Verwaltungsgericht überprüft wurden.
Bei diesem Auftrag handelt es sich um ein neues Ausstandsverzeichnis.

lch rege an, dass Sie die vorl. Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beantragen und sich an das zuständige Gericht wenden.

So lanqe mir eine gerichtliche Entscheidung bzgl. einer Einstellung nicht vorliegt, ist der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durchzuführen.

Eilantrag nun?
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: seppl am 19. September 2020, 14:09
Ich durchschaue die Sachlage noch nicht so richtig: Der BR hat die Bescheide vom 01.06.14, 02.02.15 und 01.04.16 aufgehoben. Diese Zeiträume sind in der Vollstreckungssumme enthalten. Somit ist die Vollstreckungssumme falsch. Das Vollstreckungsersuchen müsste zurückgewiesen werden.

Dazu fehlt dem GV noch etwas "Gerichtliches". Wurde dem GV die Gerichtsentscheidung noch nicht in Gänze zur Kenntnis gegeben? Ich habe nur was von Aktenzeichen und Textzeilen gelesen...

Vielleicht verstehe ich den Vorgang auch falsch... aber bei vielen herrscht die Meinung vor, dass der Hilfsvollstrecker mit der Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungsersuchens nichts am Hut hat und es werden ihm daraufhin entscheidende Dokumente "vorenthalten", insbesondere aus dem Grund, weil er selber behauptet, man müsse die Sachlage mit dem Gläubiger regeln, nicht mit ihm... Er erhält dann keine Kenntnis über rechtliche Unregelmäßigkeiten, auf die er reagieren könnte...
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bommber am 19. September 2020, 20:40
Schlimmer noch: Es gibt nicht nur noch keine Gerichtsentscheidung. Sondern gar eine gg. den BR (bzw. Aufhebung wg. örtlicher Unzuständigkeit).
S. weiter oben (und verlinkter anderer Thread).

Auch der SWR behauptet, dass die Summe aufgrund Überschreitung von 500 Euro vollstreckbar ist (in einem anderen Klageverfahren vs. den SWR).

Von keinem Gericht dieser Welt (weder AG, noch VwG in Bayern o. Ba-Wü o. NRW) wurde ein vollstreckbarer Titel ausgesprochen. Von keinem. Noch dazu eben die zu vollstrecken angegangenen Festsetzungsbescheide, die vom BR selbst aufgehoben wurden.

XY würde zu gerne diesen Sachverhalt von einem Anwalt prüfen lassen, RS abgedeckt ist, aber nat. keine Chance.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: seppl am 19. September 2020, 20:56
Ich frage noch einmal nach: Hat der Gerichtsvollzieher dokumentarische Nachweise über den geschilderten Sachverhalt  bekommen? Auf schöne Reden hin wird er nichts unternehmen/ unternehmen können. Es gibt doch den Gerichtsbescheid, dass einige der zu vollstreckenden Beitragsbescheide wegen örtlicher Unzuständigkeit ungültig sind. Hat er den? Daraus kann er ableiten, dass die Vollstreckungssumme nicht stimmt.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bommber am 19. September 2020, 21:03
Er hat alle im anderen Thread hochgeladenen Dokumente (darunter Aufhebungsbescheid und die geäußerten Zweifel des VwG, dass die Festsetzungsbescheide überhaupt noch gültig sind, die vom BR aufgehoben wurden).

+ idiotensicheres und chronologisiertes Anschreiben von XY


Die Antwort des GV s. oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26928.msg207992.html#msg207992
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: seppl am 19. September 2020, 21:51
Verwaltungsakte sind nichtig, wenn sie von einer nicht zuständigen Behörde erlassen wurden § 44 VwVfG (2) 3. Dies war hier der Fall und die Bescheide wurden fälschlich mit einer "Rücknahme" versehen. Nichtige Bescheide sind aber wie nicht erstellte Bescheide zu behandeln, sie können nicht "zurückgenommen" werden. Es sind also für lange zurückliegende Zeiträume keine Bescheide erstellt worden. Selbst wenn jetzt die "richtige" Behörde darüber nachträglich Bescheide ausstellt, wären sie für verjährte Schulden. Die nichtigen Bescheide sind deshalb nicht geeignet, als Vollstreckungsvoraussetzung zu wirken, wie die LRA (Ich nehme aber eher an, der nicht rechtsfähige Beitragsservice Köln) wohl behauptet.

Förmlicher Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Bescheide mit o.g. Begründung an die LRA und Info darüber an den GV mit der Bitte um Aussetzung bis zur Entscheidung?

Nur so als Idee...
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. September 2020, 00:44
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Wieder mal so ein interessanter fiktiver Fall aus dem vollautomatisch vollzogenem RBS TV und dem digitalem Leben des GIM.

GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Die Vollstreckungungsanordnung oder beim BeitraXservus auch VolXstreckungsersuchen genannt stammt von einer Maschine. D.h. GIM (GIM = GEZ; Intern; maschinell; auch bekannt als der General in der Maschine) wickelt das VolXsteckungersuchen vollautomatisch, ohne menschliche Eingaben, auf Grund eines Programmablaufes ab. Dem VolXstreckungsersuchen wird im Freistaat Bayern ein sog. Ausstandverzeichnis beigefügt.

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG/true

Zitat
Art. 24 Vollstreckungsanordnung

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie

1.
in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
2.
in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.
(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Vom vollautomatischem Programmablauf können die UnfuXanstalten offensichtlich nicht abweichen. Ob ein menschlicher Sachbearbeiter einen "Festsetzungsbescheid" aufhebt, interessiert GIM nicht. Der rattert fröhlich sein Programm runter.

Der BGH führt in seinem Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.12.2018&Aktenzeichen=I%20ZB%2024/17
aus:
Zitat
21

b)Verwaltungsakte,  die  vom  Vollstreckungsschuldner  entgegen  seiner Verpflichtung  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden,  können  vollstreckt  werden,  wenn sie  unanfechtbar  oder  vorläufig  vollziehbar  sind  (Art.  19 BayVwZVG).  Neben diesen  allgemeinen  Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen  ist  gemäß  Art.  23 Abs.  1 BayVwZVG erforderlich,  dass  der Leistungsbescheid dem  Leistungspflichtigen  zugestellt  ist  (Nr.1),  die  Forderung  fällig  ist  (Nr.2)  und  der  Leistungspflichtige  von  der  Anordnungsbehörde  oder  von  der  für  sie  zuständigen Kasse  oder  Zahlstelle  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  durch  verschlossenen  Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche Bekanntmachung ergebnislos aufge-fordert  worden  ist,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  von  mindestens einer Woche  zu  leisten (Mahnung:  Nr.3). Geht  es - wie  im  Streitfall - um  die  Vollstreckung von Geldforderungen der Landkreise, ordnet die Anordnungsbehörde die Vollstreckung  sodann  dadurch  an,  dass  sie  auf  eine  Ausfertigung  des  Leistungsbescheids  oder  eines  Ausstandsverzeichnisses  die  Klausel  setzt: "Diese Ausfertigung  ist  vollstreckbar"(Art.  26,  24 Abs.  1  Nr.  2 BayVwZVG). Auf  die Zwangsvollstreckung  sind  die  Vorschriften  des  Achten  Buchs  der  Zivilprozessordnung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und 946 bis 959 entsprechend anzuwenden (Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG).

Gegen die VolXstreckung des Gerichtsvollziehers muss also mit den Rechtsbehelfen der ZPO vorgegangen werden. Selbstverständlich kann Mensch natürlich auch "neuartige", "moderne" Ausführungen machen, die dem digitalem Leben des GIM entsprechen.
Als Beispiel:

Zitat
Die Vollstreckungsanordnung und das Ausstandsverzeichnis sind unwirksam, denn sie wurden vollautomatisch von einem Programmablauf der Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice, ohne menschliche Willensbetätigung, abgewickelt. Eine menschliche Entscheidung (Willensbetätigung) erfolgte nicht. Damit fehlt es auch an einer wirksamen Bekanntgabe durch einen menschlichen Amtsträger.

Die ständige Rechtssprechung besagt, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35). Das nun eine Maschine eine Vollstreckungsanordnung trifft und ein Ausstandsverzeichnis beifügt und mit:

Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk
Der Intendant

Anmerkung Antwort #19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26928.msg207931.html#msg207931

zeichnet, dürfte wohl mit der ständigen Rechtsprechung unvereinbar sein.
Darüberhinaus gilt auch im Vollstreckungsrecht die DSGVO. Das nun Vollstreckungsanordnung und Ausstandverzeichnis vollautomatisch durch Datenverarbeitungsanlagen, ohne jede menschliche Willensbetätigung, abgewickelt werden dürfen, lässt sich dem Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) zweifelsfrei nicht entnehmen. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen bedeutet, dass sich der Intendant des Bayerischen Rundfunks eines Computer mit angeschlossenem Drucker bedienen darf und nicht handschriftlich mit Tinte und Feder die Vollstreckungsanordnung und das Ausstandverzeichnis anfertigt.
Die vollautomatische Abwicklung der Vollstreckungsanordnung mit Ausstandsverzwichnis des Verantwortlichen i.S.d. DSGVO (Bayerischer Rundfunk) ist somit völlig unvereinbar mit Art. 22 DSGVO.
Ohne jedweden Zweifel ist es daher dem Auftragsverarbeiter Art. 28 DSGVO (Gerichtsvollzieher) verwehrt Vollstreckungshandlungen vorzehmen, da Vollstreckungsanordnung und Ausstandsverzeichnis unwirksam sind und einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen.
Neben den gerichtlichen Rechtsbehelfen aus der ZPO dürfte daher auch die Klage gemäß Art. 79 DSGVO gegen den Auftragsverarbeiter (Gerichtsvollzieher) zulässig sein.   

Yoo, so könnte Mensch laienhaft zusätzlich gegen dieses "Maschinen-VolXstreckungsverfahren" argumentieren.

Erfolgversprechender dürfte wohl aber der (zusätzliche) "Verwaltungsgerichtsweg" sein.
Hier stellt sich die Frage der "Klageart". Rein zufällig haben wir bei

https://gez-boykott.de/Forum/index.php
hier werden Sie geholfen

folgendes Urteil, dazu noch vom VG Würzburg v. 08.03.2017 – W 2 K 16.1014
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-111693?hl=true

in der TriXkiste gegen GIM.

Zitat
Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus einem Ausstandsverzeichnis

Leitsatz:
Das Klagebegehren der Einstellung der Vollstreckung gem. Art. 22 VwZVG durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in Form der Verpflichtungsklage zu verfolgen (Anschluss an BayVGH BeckRS 2012, 25847). Dabei ist es unbeachtlich, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Austandsverzeichnisses erstrecken. (redaktioneller Leitsatz)

13
Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft. Bei verständiger Würdigung des Klageantrags richtet sich das Klagebegehren darauf, dass die Beklagte durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt, die Vollstreckung gem. Art. 22 VwZVG einstellen soll. Dieses Klagebegehren ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in Form der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. statt vieler: BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12.458 - juris). Dabei ist es unbeachtlich, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Austandsverzeichnisses erstrecken (ebenso: VG Augsburg, G.v. 20.7.2016 - Au 7 K 16.145 - juris). Die Klage ist mithin als Verpflichtungsklage statthaft.

Von daher kommt wohl eine Verpflichtungsklage gegen den Intendant des Bayerischen Rundfunks in betracht. Klageantrag wäre dann wohl:

Zitat
Der Kläger beantragt:
1.
den Beklagten zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis in der Anlage zum Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2020 für unzulässig zu erklären.
2.
der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zusätzlich zur Verpflichtungsklage wäre dann auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VG Würzburg möglich. Diese meine laienhafte Rechtsauffassung stützt sich auf das vorgenannte Urteil RdNr. 21.
Zitat
21
Im Übrigen weist das Gericht - wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 16.1015 - darauf hin, dass der Beklagen die weitere Vollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Ausstandsverzeichnis - auch bezüglich der im Urteil vom 28. Dezember 2011 unbeanstandet gebliebenen Forderungen - verwehrt ist, bis sie das Ausstandsverzeichnis dem Urteil entsprechend korrigiert und auf der korrigierten Basis erneut für vollstreckbar erklärt hat. Macht die Anordnungsbehörde von ihrer Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen der Zwangsvollstreckung mehrerer durch Leistungsbescheid festgesetzte Geldforderungen in einem für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnis zusammenzufassen, um sie so einer einheitlichen Vollstreckung zugänglich zu machen, sind Grundlage der Zwangsvollstreckung nicht die dem Ausstandsverzeichnis zugrunde liegenden Bescheide, sondern diese werden von der Vollstreckungsanordnung, d.h. dem Ausstandsverzeichnis ersetzt (vgl. VG Augsburg, a.a.O. unter Verweis auf LG Detmold, B.v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris). Mithin besteht auch nicht die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines fehlerhaften Ausstandsverzeichnisses dadurch zu „heilen“, dass die Vollstreckung nachträglich auf die gerichtlich als rechtmäßig gewerteten Forderungen beschränkt wird. Denn ein Rückgriff auf die einzelnen bestandskräftigen Leistungsbescheide ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Anordnungsbehörde den Vollsteckungsauftrag - wie hier - auf der Grundlage des gesamten Ausstandsverzeichnisses erteilt hat.

Neben der Tatsache, dass die UnfuXanstalten in diesem fiktiven Fall "Bescheide" aufhoben, ist auf folgendes hinzuweisen:

Es liegen keine vollstreckbaren Verwaltungsakte in diesem fiktiven Fall vor. Es gibt gar keine vollstreckbaren Verwaltungsakte! Denn der Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) ist von einem Menschen zu erlassen und nicht von einer Maschine. § 10 a RBS TV gilt erst seit dem 01.06.2020.

Hierzu verweise ick auf die hervorraaaaagenden Ausführungen eines bekannten Rechtsanwaltes.

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0

Die Klagebegründung VG Frankfurt findet Mensch hier:
http://kunstarbeiter.com/MM/I.%20Klageschrift%20Verwaltungsgericht%20Frankfurt.pdf

Ick hoffe meine laienhaften fiktiven Ausführungen helfen hier weiter.

In diesem fiktiven Fall sollte unbedingt ein(e) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hinzugezogen werden.

 :)
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: pinguin am 20. September 2020, 14:08
Denn der Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid)
Das darf mal noch kritisch hinterfragt werden, ob ein "Festsetzungsbescheid" überhaupt ein "Verwaltungsakt" darstellt, zumal er ja von einer Nicht-Behörde ohne jede Verwaltungsaktbefugnis ausgefertigt wird, nämlich einem öffentlichen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), das regelmäßg über keine Behördeneigenschaft verfügt, (BFH V R 32/97) und insofern eben wegen mangelnder Behördeneigenschaft auch keine Verwaltungsaktbefugnis inne hat.


Edit "Bürger":
Bitte hier keine Vertiefung von herausgepickten Einzelthemen, die zudem bereits andernorts behandelt wurden und werden. Man kann es auch so lesen: Wenn es sich bei den Festsetzungsbescheiden um Verwaltungsakte handeln soll, dann müssten diese a) von einer Stelle erlassen werden, welche eine derartige Verwaltungsaktbefugnis überhaupt hat und hätten b) unter menschlicher Mitwirkung erlassen werden müssen -  jedenfalls solange noch keine Rechtsgrundlage für einen vollautomatisierten Erlass bestand.
Hier bitte nur konkret und zielführend zum eigentlichen Kern-Thema und hier besprochenen Fall
Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bommber am 22. September 2020, 17:08
XY bedankt sich für die Ausführungen.

Der Intendant wird mit Bitte um Aussetzung der Vollstreckung bis zur gerichtlichen Klärung des Status Quo der (Aufhebungs)-Bescheide angeschrieben.

Und der GV um adäquaten Aufschub gebeten. Dieses Anbitten noch mit den juristischen Winkelzügen um VAs und ihre Relevanz ergänzt.


Edit:
In der Replik des GV von weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26928.msg207992.html#msg207992
heißt es u. a.:

Es ist mir nicht möglich, die erledigten Ausstandsverzeichnisse zu überprüfen, welche von dem Verwaltungsgericht überprüft wurden.
Stimmt das?

lch rege an, dass Sie die vorl. Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beantragen und sich an das zuständige Gericht wenden.
Welches Gericht ist zuständig?
Amtsgericht oder Verwaltungsgericht?
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Markus KA am 22. September 2020, 21:54
Zitat
Die Vollstreckungsanordnung und das Ausstandsverzeichnis sind unwirksam, denn sie wurden vollautomatisch von einem Programmablauf der Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice, ohne menschliche Willensbetätigung, abgewickelt. Eine menschliche Entscheidung (Willensbetätigung) erfolgte nicht. Damit fehlt es auch an einer wirksamen Bekanntgabe durch einen menschlichen Amtsträger.

Möglicherweise könnte noch einmal an dieser Stelle das generelle Thema "Bekanntgabe" hervorgehoben und die Frage gestellt werden, ob ein "Computer" einen Verwaltungsakt überhaupt bekanntgeben kann.

BFH-Urteil vom 27.6.1986 (VI R 23/83) BStBl. 1986 II S. 832:
Zitat
"Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Sie setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus.
https://research.wolterskluwer-online.de/document/3456c6f8-642d-478e-8526-8536c9b643a8 (https://research.wolterskluwer-online.de/document/3456c6f8-642d-478e-8526-8536c9b643a8)

Zitat
Die Übermittlung eines Verwaltungsaktes an die von diesem betroffene Person(en) mit Wissen und Willen der Behörde wird als „Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes“ bezeichnet."
https://www.juraforum.de/lexikon/bekanntgabe-eines-verwaltungsaktes (https://www.juraforum.de/lexikon/bekanntgabe-eines-verwaltungsaktes)

Vollständig automatisierte "Festsetzungsbescheide" werden nicht von einer Behörde, sondern von einem Computer "bekanntgegeben". Rückständige Rundfunkbeiträge werden nicht von der LRA, sondern von einem Computer festgesetzt und bekanntgegeben.
Titel: Re: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Beitrag von: Bommber am 25. September 2020, 14:12
Der nächste Teilerfolg:

Als XY heute zur Vermögensabgabe (die nie stattgefunden hätte) beim GV vorstellig wurde, teilte dieser mit, dass der Termin zur Vermögensauskunft abgeblasen wurde, da ihn ein Tag vorher die Einstellung der Vollstreckung erreichte - laut seiner Aussage, bis die Gerichte die Geschichte klären (Aufhebung der Festsetzungsbescheide; örtliche Zuständigkeit im weitesten Sinne).

Anscheinend hat der Antrag beim Verwaltungsgericht von Dienstag noch gerade rechtzeitig seine Wirkung erzielt.