Es geht mal wieder um die fiktive Person P ...
SituationGegeben sei folgende Gemengelage:
- P habe gegen zwei Beitragsbescheide des BS zunächst Widerspruch incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gesetzt.
- Ohne daß die LRA / BS je einen Widerspruchsbescheid geschickt habe, sei Anfang 2016 die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden.
- P habe daraufhin Klage beim VG seiner Landeshauptstadt eingereicht und gleichzeitig Antrag auf "Eilrechtsschutz" gestellt.
- Die LRA habe in ihrer Klageerwiderung das Beitragskonto von P "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" soll- und mahnfrei gestellt und das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen.
- P habe den Antrag auf Eilrechtsschutz (auf richterlichen Antrag hin) für erledigt erklärt.
- Ca. zwei Jahre nach diesen Ereignissen habe P nun für die obigen zwei Beitragsbescheide wiederum eine Mahnung bekommen, in der mit Zwangsvollstreckung für den Fall der Nichtzahlung gedroht worden sei.
- P habe auf diese Mahnung mit einem Brief an die LRA reagiert, in dem er knapp auf die o.g. Punkte hingewiesen und die LRA aufgefordert habe, von einer erneuten Zwangsvollstreckung abzusehen.
- P sei nicht arbeitslos und auch nicht arm, so daß eine existentielle Bedrohung durch die Zwangsvollsreckung nicht wirklich geltend gemacht werden könne.
Da die BS und LRA sich bisher recht wenig um Widerspruchsverfahren etc. geschert haben, gehe P nun davon aus, daß die Zwangsvollstreckung auch wie angedroht eingeleitet werde. Da in Vollstreckung relativ kurze Fristen gelten, möchte P sich möglichst gut (seelisch und juristisch) auf die Zwangsvollstreckung vorbereiten.
Mögliche Maßnahmen und FragenIch habe hier im Forum schon einiges gelesen, allerdings liegen die Dinge anscheinend bei allen beschriebenen Fällen etwas anders als bei P. Folgendes könnte P tun, dabei sind aber noch diverse Fragen offen:
(1) P könnte beim Amtsgericht Erinnerung einlegen (laut einem auf diesem Forum verlinkten Urteil des VG München steht dieser Rechtsweg P grundsätzlich offen) mit der Begründung,
- das Verfahren beim VG sei noch nicht entschieden und die LRA habe in Ihrer Klageerwiderung "Stillhalten" zugesagt.
- das Verfahren beim VG sei noch nicht entschieden und die Rechtmäßigkeit der Bescheide also noch ungeklärt.
- die LRA/der BS habe bisher nicht einmal die Widersprüche beschieden
Frage hier: Was haltet Ihr von den Begründungen, und ist das Amtsgericht hier die richtige Adresse? Sollte auf formale Mängel bei Bescheiden etc. auch ggü. dem AG abgehoben werden, oder sind das Argumente fürs Vollstreckungsgericht?
(2) P könnte beim VG erneut Antrag auf "Eilrechtsschutz" stellen, mit Verweis auf die laufenden Verfahren.
Frage hier: Ist das zulässig? Wie schätzt Ihr in diesem besonderen Fall (das Verfahren ist noch am Laufen und die LRA hatte das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen) die Chance ein, dass das Erfolg hat?
(3)
Frage: Wie wäre im Falle der "Erinnerung", Beschwerde oder erneutem Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG die Kommunikation mit dem GV? Bringt es etwas, diesen darüber zu informieren? Oder macht der ohnehin einfach stoisch weiter, pfändet, trägt ins Schuldnerverzeichnis ein usw.? Oder wird er von den Gerichten "angehalten", so lange diese noch nicht entschieden haben?
(4)
Frage: Bei formalen Mängeln wie nicht-Eindeutigkeit des Gläubigers, keine ladungsfähige Anschrift, nicht rechtsfähige LRA etc. - sollte das alles in die Erinnerung beim Amtsgericht oder sollte da eine eigene Klage beim Vollstreckungsgericht eingereicht werden?
ZeitfaktorAnscheinend ist es noch kaum jemandem gelungen, die Vollstreckung letzten Endes abzuwehren. Ich gehe mal davon aus, daß die LRAs ein wenig Angst haben, daß das BVerfG vielleicht doch nicht in ihrem Sinne entscheiden könnte und daher versuchen, noch möglichst viele Schäfchen ins Trockene zu bringen.
Daher könnte es für P wichtig sein, möglichst "auf Zeit zu spielen", damit er bis zu einem evtl. in diesem Jahre ergehenden Urteil des BVerfG möglichst wenig zahlt, auch wenn die Vollstreckung im Endeffekt nicht abgewehrt werden kann. Was könnte aus Eurer Sicht dafür ein guter Ansatz sein?
Also z.B.
- Termin beim GV wahrnehmen
- Im Termin die Lage darlegen und im Termin ankündigen, Erinnerung beim AG einlegen zu wollen
- (Natürlich auch tatsächlich Erinnerung beim AG einlegen)
- Falls die Erinnerung beim AG abgewiesen wird, sofort Beschwerde einlegen
Oder ganz anders?
Und wo (wenn überhaupt) würde hier ein erneuter Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG hinein passen?
ErfahrungenGanz zum Schluss:
Hat jemand in Bayern bereits Erfahrungen mit der gleichen Ausgangslage gemacht?
Edit "Bürger":
"RLA" ersetzt in "LRA", da dies die etablierte Abkürzung für "LandesRundfunkAnstalt" ist, wenn auch in äußerst seltenen Fällen Verwechslung mit "LandRatsAmt" bestehen könnte.