Kurz zum "Honorarprofessor":
In der heimlichen Hierarchie der Universitäten sind "Honorarprofessoren" bloß Lehrbeauftragte mit Doktortitel und eingeräumter Möglichkeit, mit dem Titel "Honorarprofessor" herumzuprotzen, ohne gegen irgendwelche Standesregelungen der Universität zu verstoßen.
Ist doch egal? Einen akademischen Titel "Professor" hat es nicht; der "Dr." ist der höchste akademische Titel, zu dem die sog. Doktorarbeit führt.
Der Unterschied zwischen "Professor" und "Honorarprofessor" besteht, für meine Verständnis darin, daß der "Professor" fester Mitarbeiter jenes Institutes ist, für das er unterrichtet, forscht, etc. Der "Honorarprofessor" hingegen ist nicht fest angestellt, sondern nur nach Bedarf für diese Einrichtung tätig.
@marga
Ist aber höchst widersprüchlich?
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten
und
[...] Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Als
"Teil von etwas" braucht man ganz sicher
keinen "Auftrag".
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;