Hallo Kameraden,
leider komme ich erst jetzt dazu, zu antworten.
Ich habe nun auch das Fax in Textform dem Original-Beitrag hinzugefügt.
So gibt es nicht nur eine Ankündigung des BVerfG von Anfang 2017, sondern auch einen Fragenkatalog des BVerfG an diverse Institutionen, u. a. die Landesparlamente, Länderregierungen, ÖR-Anstalten usw, sondern auch Musterklagen. Wobei das BVerfG so freundlich war diese Klagen im Anhang des Fragekatalogs mit zu liefern.
Dass ein Fragenkatalog vom BVerfG verschickt wurde, hat Person X dem VG Minden schon mitgeteilt. Die Musterklagen zu ergänzen, wäre wahrscheinlich sinnvoll. Zitat aus Person X' letztem Schreiben an das VG Minden vom Nov. 2017:
„Da insoweit keine unklare Rechtslage herrscht“ ist eine [...] Lüge [des Beklagten], da, wie dem VG Minden schon aus meiner Klageerhebung bekannt ist, am BVerfG u. a. die Leitverfahren 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 anhängig sind und mit Beschluss vom 02.10.2017 des LG Tübingen unionsrechtliche Fragestellungen gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/17 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden. „Nach Informationen der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NJW) haben die Verfassungsrichter [des BVerfG] jetzt einen Katalog mit bohrenden Fragen unter anderem an alle Landesregierungen verschickt. [...] ‚Die Richter rollen mit ihrem Fragenkatalog das Thema komplett auf‘, heißt es aus einer der Staatskanzleien. Zudem habe der Erste Senat unter Vorsitz von Ferdinand Kirchhof eine sehr kurze Frist für die Stellungnahmen gesetzt.“, NJW am 31.09.2017. Somit besteht ohne Zweifel eine Notwendigkeit für die Ruhendstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens, siehe auch meine Darlegungen vom [Tag].09.2017.
Es wäre zu überprüfen, ob alle Entscheidungen aufgehoben wurden. Meine schwache Erinnerung sagt mir, dass nicht. Die Einschränkung "soweit bekannt" lässt auch darauf schließen.
Die meisten Gerichte sind übrigens dadurch aufgefallen, dass sie in der Vergangenheit stets zum Vorteil der LRAen entschieden haben.
Ja, das ist auch mein Eindruck/Wissen.
hier als "Nachhilfe" für das VG ein Urteil des OVG Hamburg (4 Bs 134/16 v. 23.09.2016 [...]) zur Verfahrensaussetzung mit Blick auf eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160003409&st=ent
Für hier interessant ab RN 13, insbesonder aber ab RN 16: einer ausdrücklichen Annahme der Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht nach § 93a, § 93b BVerfGG bedarf es hier für die Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht.
+ Begründung.
[...]
Der Beschluß des Einzelrichters aus Tübingen wurden vom BGH zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen. Dieser hat die Sache dann an den EuGH vorgelegt und behält sich eine Entscheidung zur Übertragung auf die gesamte Kammer bis zur Antwort es EuGH vor (s. hier im Forum "Richter am Landgericht Tübingen Dr. Sprißler beschließt Vorlage an EuGH"*).
Insofern ist dieses (und andere) Verfahren beim LG Tübingen noch offen.
Ersteres ist sehr nützlich zu wissen. Bei Zweiterem ist das Problem, dass das VG Minden die Vorlagebeschlüsse an sich bemängelt, wobei die Begründung ziemlich fragwürdig ausfällt:
Die genannten Vorlagebeschlüsse des LG Tübingen leiden erneut an
demselben Fehler. Sie sind damit für das erkennende Gericht bereits
wegen objektiver Willkür, greifbarer Gesetzeswidrigkeit und Verstoßes
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters unbeachtlich.
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg152104.html#msg152104
[...]
Also ist in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit (BVerfG) und die Konformität mit europäischem Recht (EuGH) des RBStV höchstrichterlich noch gar nichts entschieden.
Vielen Dank für die gute Zusammenfassung. In den Thread hatte ich schon geschaut und Person X hat das VG Minden auf die aussetzenden Gerichte hingewiesen. Zitat aus Person X' Schreiben vom Nov. 2017:
Es liegt im Interesse aller Beteiligten, mein Verfahren entweder ruhend zu stellen oder auszusetzen, wie es schon für ähnliche Verfahren u. a. vom VG Frankfurt/M., VG Göttingen, VG Hannover und LG Tübingen getan wird.
Wahrscheinlich sollte Person X konkrete Aktenzeichen nennen.
Als Gesamteindruck der Lektüre des Schriebs könnte man den Eindruck gewinnen, dass da wohl sozusagen die Unversehrtheit des WDR das höchste, das Tun bestimmende Anliegen ist.
Ich habe den gleichen Eindrück, aber ist das nicht aktuell bis auf extrem wenige Gerichte leider überall das gleiche?
Für den Verfasser scheint also das Ärgernis von so etwas wie "Abweichlertum" von gewohnten Entscheidungen in gewünschter Form & pro ÖRR im Vordergrund zu stehen, während der Umstand, dass der Herr Dr. Sprißler ja auch Recht haben könnte - im Sinne von Recht und Gesetz - wenn überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung für den Verfasser zu sein scheint - der mit dieser unnötigen obigen Einlassung selbst auffällig wird.
Genau diesen Eindrück habe ich auch.
Was BGH Bad Urach, 14. Juni 2017, Az: I ZB 87/16 betrifft:
Das LG Tübingen hat nach der Rückverweisung des BGH sein Urteil am 30.08.2017 gesprochen.
LG Tübingen, 30. August 2017, Az: 5 T 232/16
Widersprüchliches (unzureichendes) Vollstreckungsersuchen (Einzelfall)
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Urach, 11. Juli 2016, Az: 1 M 563/16, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 16. September 2016, Az: 5 T 232/16, Beschluss
vorgehend BGH Bad Urach, 14. Juni 2017, Az: I ZB 87/16, Beschluss
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Vielen Dank! Das ist sehr gut zu wissen und Person X wird es einbringen.
Weiter so, Kameraden! Vielen Dank für die konstruktiven Beiträge!
Person X' Ziel ist es bisher, mindestens so lange Zeit zu gewinnen, bis das BVerfG sein Urteil gesprochen hat.
Viele Grüße
problematix