Hallo Kameraden,
mittlerweile ist einiges passiert, aber untenstehend erst einmal das Wichtigste.
Es scheint so, als ob das BVerfG mit allen Mitteln versucht, Person X' Verfassungsbeschwerde abzuwimmeln/abzuwürgen (siehe Anhang). Dem Schreiben war das "Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht" angehängt.
Für mich sieht es sogar nach einer provozierten Fristüberschreitung aus. Nehmen wir einmal an, der Monat hat 30 Tage, dann war der Ablauf mit fiktiven, aber bzgl. des Zeitabstandes korrekten Daten folgender:
- 01.01. Gerichtsbescheid des VG Minden geht ein und enthält u. a. eine Belehrung, dass innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Das Schreiben wird hier später zur Verfügung gestellt.
- 22.01. Datum der Antwort des BVerfG auf Person X' Verfassungsbeschwerde (Schreiben trägt dieses Datum im Briefkopf).
- 30.01. Datum des Poststempels der Antwort des BVerfG. Dies bedeutet, dass der Brief erst 8 Tage später aufgegeben wird und daher mit Sicherheit nicht innerhalb der Frist für den Antrag der mündlichen Verhandlung zugeht.
- 01.02. Person X beantragt am letzten Tag der Frist die mündliche Verhandlung beim VG Minden und wiederholt den Antrag auf Aussetzung mit Begründung (siehe Anhang).
- 02.02. Antwort des BVerfG geht Person X zu.
- 03.02. Person X teilt BVerfG per Fax mit (siehe Anhang), dass sie innerhalb von 2 Wochen Stellung nehmen wird und der Gerichtsbescheid nicht rechtskräftig ist, da Person X mündliche Verhandlung beantragte.
In der Verfassungsbeschwerde hat Person X die Streitschrift von Dr. Frank Hennecke als Grundlage für die Begründung verwendet und im Anschreiben die an ihr begangenen Grundrechtsverletzungen aufgelistet (siehe Anhang). Deshalb sollte die Begründung wohl mehr als ausreichend gewesen sein.
Somit gibt es jetzt folgende Möglichkeiten:
- Verfassungsbeschwerde aufrecht erhalten, Unterlagen nachreichen und bei Ablehnung wegen Fristüberschreitung neue stellen mit Bezug auf Beschluss aus mündlicher Verhandlung und Bezug auf Unterlagen aus vorangegangener Verfassungsbeschwerde.
- Falls diese aufgrund unzureichender Begründung oder anderen Gründen auch abgelehnt wird (unwahrscheinlich), erneut wiederum verbesserte Verfassungsbeschwerde stellen, die sich nicht auf das Verfahren bezieht.
In sehr naher Zukunft wird Person X Antwort bzgl. des Antrages auf mündliche Verhandlung erhalten. Sollte Person X sich den Aufwand sparen und eine Entscheidung auf Aktenlage treffen lassen und sich auf die Verfassungsbeschwerde konzentrieren?
Wie seht Ihr das alles bzw. was empfehlt Ihr Person X?
Viele Grüße
problematix
Anhang
Anschreiben Einreichung Verfassungsbeschwerde
Antrag mündl. Verhandlung beim VG Minden
Schreiben des BVerfG
Antwort an BVerfG
Anschreiben von Person X' Verfassungsbeschwerde:
AZ [Aktenzeichen] - Einreichung Verfassungsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich sehe mich nun leider dazu veranlasst, selbst Verfassungsbeschwerde als 151 Beschwerdeführer zu erheben.
Ich mache geltend, dass die weitere Rechtswegerschöpfung wegen der verfestigten Rechtsprechung offenkundig aussichtslos ist. Hierzu ein Zitat aus der Stellungnahme des VG Minden von Richter [Name] zu meiner derzeit dort anhängigen Klage: „[...] in der Verwaltungsrechtssache [Aktenzeichen] [...] weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegende Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. [...] Der RBStV steht nach der einhelligen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung in allen seinen Regelungsteilen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und mit europäischem Unionsrecht in Einklang.“
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert von mir eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts. Unter Anderem bin ich aufgrund folgender Tatsachen unmittelbar anhaltend beschwert.
Bis zur Umgestaltung der Rundfunkgebühren zur verfassungswidrigen Rundfunk-/Wohnungs -„Steuer“ war ich aufgrund von Nichtnutzung ausdrücklich von der Zahlung befreit. Nach der Umgestaltung wurde ich per verfassungswidriger bundesweiter Meldedatenerhebung mit automatisierter Verarbeitung („Rasterfahndung“) aufgespürt und rechtswidrig per willkürlicher Auswahl aus den Bewohnern der Wohnung zwangsangemeldet. Daneben besteht durch die bevorstehende erneute bundesweite „Rasterfahndung“ im Jahr 2018 eine erneute konkrete Gefahr der Verletzung meines Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung.
Nach Erhalt des rechtswidrigen Festsetzungsbescheides legte ich Widerspruch ein, erhielt aber eine rechtswidrige Vollstreckungsankündigung (der WDR ist keine Behörde und kann keine Amtshilfe ersuchen) der Stadt [Name], da ich den Widerspruchsbescheid nicht erhalten habe. Gegen die Vollsteckung legte ich Widerspruch ein und erhielt dann den Widerspruchbescheid des WDR Köln, gegen den ich beim VG Minden Klage erhob und gleichzeitig das rechtswidrige Amtshilfeersuchen anfocht.
Da ich kein eigenes Einkommen erziele, ist mein Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt, da ich die mir durch die Rundfunksteuer genommenen Geldmittel nicht mehr für andere Informationsquellen verwenden kann. Überdies ist hierdurch auch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, da mir der Rechtsweg durch die Instanzen der Verwaltungsgerichte aufgrund fehlender Geldmittel faktisch verwehrt ist.
Darüber hinaus lehne ich den Rundfunkbeitrag ab, da er unzulässige Staatsnähe bedeutet.
Im Anhang finden Sie meine detaillierte Beschwerdebegründung. Für diese mach ich mir ausdrücklich alle Ausführungen der herausragenden Veröffentlichung „Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist“ (4. Aufl.) von Dr. iur. utr. Frank Hennecke, Leitender Ministerialrat a. D., zu eigen. In meiner Beschwerdebegründung führe ich die Kernpunkte auf. Die Veröffentlichung ist u. a. in der Bibliothek des BVerfG unter Signatur KL/FF 1851 verfügbar.
Erweiterungen und Ergänzungen meiner Beschwerdebegründung behalte ich mir ausdrücklich vor.
Bitte lassen Sie mir unverzüglich eine Eingangsbestätigung für meine Verfassungsbeschwerde zukommen, damit ich das VG Minden darüber in Kenntnis setzen kann. Falls möglich, senden Sie bitte Ihre Eingangsbestätigung nicht nur per Post, sondern zusätzlich an meine Fax-Nr. [Nummer].
Mit freundlichen Grüßen
[Beschwerdeführer-Name]
Anlagen
Beschwerdebegründung
Person X erhielt keine "unverzügliche" Eingangsbestätigung, sondern das Gegenteil, wie obenstehend schon ausgeführt.
Antrag auf mündliche Verhandlung beim VG Minden nebst wiederholtem Antrag auf Aussetzung:
[Aktenzeichen] – Mündliche Verhandlung und weitere Anträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom [Tag].03.2018 teile ich Ihnen mit, dass ich Sie nicht zu einer Rechtsberatung aufgeforderte, sondern nur eine einfache Frage stellte, die Sie offensichtlich nicht beantworten können oder wollen. Daher sehe mich dazu gezwungen, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, damit mein Verfahren vorerst ergebnissoffen bleibt und ich untenstehende Anträge stellen kann.
Wie ich Ihnen schon mitteilte, reichte ich bereits am [Tag].02.2018 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein und stellte dort auch Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollziehung. Da ich dies mit der gleichen Begründung tat, die auch Ihnen vorliegt, ist mein Verfahren direkt betroffen und ich stelle daher zum wiederholten Male Antrag auf Aussetzung meines Verfahrens. Dass noch keine Informationen über die Annahme meiner Verfassungsbeschwerde vorliegen, ist hierbei nicht von Belang - hierzu untenstehend ein Beschluss der 4. Kammer des VG Darmstadt vom 21.11.2017 mit Hervorhebungen meinerseits.
____________________
Beschluss:
Das Verfahren wird ausgesetzt, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 und 1 BvR 836/17.
Gründe:
Das Verfahren war auszusetzen, da die Voraussetzungen des § 94 VwGO vorliegen.
Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Zwar ist es für eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne grundsätzlich nicht ausreichend, wenn in dem anderen Verfahren lediglich über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage, hier der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen zu entscheiden ist. Insoweit fehlt es nämlich bereits an einem Rechtsverhältnis i. S. v. § 94 VwGO (vgl. hierzu insgesamt: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 94 Rdnr. 4a; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 2 E 482/12 -, juris). Allerdings kann ein Verfahren nach § 94 VwGO analog ausgesetzt werden, wenn die im betreffenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Normen gleichzeitig Gegenstand einer oder mehrerer Verfassungsbeschwerden sind und die Entscheidung des Rechtsstreits vom Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abhängt. Darüber hinaus darf das Gericht nicht selbst zu der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit gelangen, da dann eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen müsste. Voraussetzung für eine positive Ermessensentscheidung des Gerichts ist außerdem, dass das Bundesverfassungsgericht in jenem Verfahren die Verfassungsbeschwerde(n) derart aussichtsreich beurteilt, dass es sie nach § 93a BVerfGG zur Entscheidung angenommen hat (vgl. hierzu insgesamt: VG Düsseldorf, Beschl. v. 14. März 2016 - 20 K 938/14 -, juris, m.w.N.) Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht eine größere Zahl von Verfassungsbeschwerden - unter anderem die im Tenor genannten Verfahren - zu der Frage anhängig, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere § 2 RBStV (Rundfunkbeitrag im privaten Bereich) ist auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kammer selbst hat an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte, insbesondere unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage (vgl. insoweit bspw. Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275ff.), derzeit keine Zweifel.
Dass das Bundesverfassungsgericht - soweit dem erkennenden Gericht bekannt - bislang nicht förmlich über die Annahme der Verfassungsbeschwerden entschieden hat, hindert eine Aussetzung angesichts der derzeit vorliegenden weiteren Erkenntnisse nicht (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, a.a.O.). Entscheidend ist die Kammer insoweit, dass das Bundesverfassungsgericht unter dem 30. August 2017 in den im Tenor genannten Verfahren an insgesamt 41 Adressaten, darunter der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundeskanzleramt, sämtliche Landesregierungen und Landtage sowie drei Landesrundfunkanstalten, einen ausführlichen Fragenkatalog mit insgesamt neun Fragen versandt hat. Darunter eine solche zur Höhe des Rundfunkbeitrags; eine Frage, die klägerseits ausdrücklich auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurde. Die Belastungsgleichheit von Ein- und Mehrpersonenhaushalten ist Gegenstand einer weiteren Frage. Dieser ausführliche Fragenkatalog legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos - unzulässig oder unbegründet - hält.
Unter diesen Umständen ist es nach Auffassung der Kammer ermessensgerecht, das Verfahren auszusetzen. Hierfür sprechen insbesondere Gründe der Prozessökonomie, denn zum einen erscheint eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade auch angesichts der den Adressaten des oben genannten Fragekatalogs gesetzten kurzen Frist, zeitlich durchaus absehbar. Zum anderen wird sie voraussichtlich die auch hier im Zentrum des Verfahrens stehende Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz abschließend klären. Es erscheint im Übrigen naheliegend, dass das Bundesverfassungsgericht dabei auch die vom Kläger angesprochene europarechtliche Problematik in den Blick nimmt.
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Falls Sie meinem Antrag auf Aussetzung trotz der eindeutigen Fakten wiederum nicht stattgeben, stelle ich Antrag auf Aussetzung meines Verfahrens bis zur Antwort des BVerfG bzgl. meines Antrages auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollziehung, da eine Stattgabe meines Antrages Ihren Beschluss aufheben würde.
Darüber hinaus teile ich Ihnen mit, dass ich kein eigenes Einkommen beziehe und der Festsetzungsbescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig ist. Diesbezüglich weise ich Sie darauf hin, dass es keine gesetzliche „Sozialbescheidpflicht“ gibt. Weiterhin gilt die Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG für die Entscheide der Pflicht der Härtefallprüfung mit Az. 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1 BvR 665/10.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort des BVerfG auf Person X' Verfassungsbeschwerde und auf Antrag auf Einstweilige Aussetzung der Vollziehung:
[Seite 1]
Ihre Telefaxschreiben vom [Tag] Februar und [Tag] März 2018
1 Merkblatt
Sehr geehrte [Bescherdeführer-Name],
Ihre Verfassungsbeschwerde vom [Tag] Februar 2018 wird hier unter dem neuen Aktenzeichen
[Aktenzeichen] bearbeitet, da insofern kein unmittelbarer Zusammenhang zu dem von Ihnen ange-
gebenen Verfahren [Aktenzeichen] besteht.
Gegen die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken, da jedenfalls keine
ausreichende Begründung Vorliegen dürfte.
Wie aus dem beigefügten Merkblatt über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbe-
schwerde zu entnehmen ist, können gerichtliche Entscheidungen mit einer Verfassungsbeschwer-
de nur innerhalb eines Monats seit Verkündung bzw. Zugang angefochten werden (§ 93 Abs. 1
BVerfGG). Innerhalb dieser Monatsfrist ist die Verfassungsbeschwerde nicht nur zu erheben,
sondern auch substantiiert und schlüssig zu begründen. Dazu ist neben einem Sachvortrag, aus
dem sich die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ergibt, auch erfor-
derlich, dass alle zum Verständnis notwendigen Unterlagen, insbesondere die angegriffene Ent-
scheidung, fristgerecht vorgelegt oder ihr wesentlicher Inhalt sonst wiedergegeben werden (vgl.
BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Es kann andernfalls nicht geprüft werden, ob die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung auf der Verletzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten beruht.
[Seite 2]
Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Verfassungsbeschwerde gegen den am [Tag] Februar 2018 zuge-
stellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden - [Aktenzeichen] - sowie den vorangegangenen
Widerspruchsbescheid des WDR Köln wendet. Ihr Vorbringen dürfte den Anforderungen an die
Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht genügen. Bislang haben Sie weder die angegrif-
fenen Entscheidungen vorgelegt, noch deren entscheidungserheblichen Inhalt hinreichend deut-
lich mitgeteilt. Auch die Vorlage oder sonstige Übermittlung der sonst erforderlichen Unterlagen
(vgl. Abschnitt II des Merkblatts) fehlt. Bitte beachten Sie, dass die Mindestbegründung einer
Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr
ergänzt werden kann.
Ergänzend weise ich noch darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts eine sogenannte „Vorabentscheidung“ gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen
Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung zwar in Betracht kommt; Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 13, 284
<288 f.>).
Soweit Sie mit Ihrem Schreiben vom [Tag] März 2018 ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts
im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragen, kann eine solche gemäß § 32 BVerfGG nur
in Betracht kommen, wenn eine Verfassungsbeschwerde nach dem vorgetragenen Sachverhalt
zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts). Eine Verfassungsbeschwerde scheint jedoch aus den oben angeführten Gründen
unzulässig zu sein.
Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. §§ 63, 64
GOBVerfG; siehe auch Abschnitt VIII des beigefügten Merkblatts). Sie werden gebeten, Ihre
Rechtsauffassung zu überprüfen. Sollten Sie sich nicht anderweitig äußern, wird hier davon aus-
gegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
AR-Referent
Beglaubigt
[Name]
Regierungsangestellt/r
Person X' Antwort mit Ankündigung einer ausführlichen Stellungnahme:
[Aktenzeichen] - Ankündigung Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Antwort auf die von mir am [Tag].02.2018 eingereichte Verfassungsbeschwerde und den von mir am [Tag].03.2018 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung ist mir in Form Ihres auf den [Tag].03.2018 datierten Schreibens mit Poststempel vom [Tag].03.2018 am [Tag].03.2018 zugegangen.
Dies ist das erste Schreiben, das ich von Ihnen diesbezüglich erhielt.
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen mit, dass der Gerichtsbescheid des VG Minden noch nicht rechtskräftig ist, da ich vorsorglich am [Tag].03.2018 fristgemäß die mündliche Verhandlung beantragte. Meine ausführliche Stellungnahme lasse ich Ihnen innerhalb von zwei Wochen zukommen.
Mit freundlichen Grüßen