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Autor Thema: Hilfe! VG Minden: BVerfG egal, EuGH nicht zuständig, LG Tübingen gesetzeswidrig  (Gelesen 9345 mal)

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Hallo Kameraden,

Person X klagt gegen den Rundfunkbeitrag und macht sich in der Klageschrift alle Punkte des hervorragenden Werkes "Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist"* von Frank Hennecke zu eigen (Vielen Dank von Person X!). Person X hat nach einigen Schriftwechseln nun "als Weihnachtsgeschenk" ein Schreiben des VG Minden erhalten (pdf im Anhang, Volltext untenstehend).

Zusammenfassung des Schreibens: Das VG Minden verweigert die Aussetzung des Verfahrens, geht nicht auf die von Person X genannten Argumente ein (Zitat: "eigene, abweichende Rechtsauffassung"), beharrt auf Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages anhand bisheriger Urteile, ignoriert die am BVerfG anhängigen Beschwerden, verneint die Zuständigkeit des EuGH und bezeichnet die Urteile des LG Tübingen als gesetzeswidrig. Weiterhin "regt [das Gericht] daher an, die Klage zurückzunehmen" und versucht, dies mit einer Reduzierung der Gerichtsgebühr schmackhaft zu machen. Bei Fortsetzung des Verfahrens wird um Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten (sozusagen "Schnellabfertigung"). Der Westdeutsche Rundfunk Köln hat natürlich schon eingewilligt.

Person X hat am Zugangstag des Schreibens ein Fax an das BVerfG gerichtet, in dem sie um Stellungnahme bittet und nach dem Status der anhängigen Verfassungsbeschwerden fragt (png im Anhang).

Wie könnte Person X am sinnvollsten auf das Schreiben des VG Minden antworten? Die Frist läuft übernächste Woche ab.

Viele Grüße

problematix

Anhang
Schreiben des VG Minden
Fax an BVerfG

Edit DumbTV
* Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg141085.html#msg141085


Volltext des Schreibens des VG Minden:
Zitat
[Seite 1]

Sehr geehrte [Klägername],

in der Verwaltungsrechtssache [Aktenzeichen]

[Klägername]
gegen
Westdeutscher Rundfunk Köln

weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegende Klage keine Aussicht
auf Erfolg haben dürfte.

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom [Datum] in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom [Datum] ist voraussichtlich recht-
mäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (5 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).

Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen den RBStV greifen nicht durch. Der RBStV steht nach der ein-
helligen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung in allen seinen
Regelungsteilen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den
Bestimmungen des Grundgesetzes und mit europäischem Unionsrecht
in Einklang. Der Rundfunkbeitrag stellt zudem keine Steuer dar, für de-
ren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz gefehlt
hätte.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 — 2 A 2311/14, 2 A
2422/14 und 2 A 2423/14 —, www.nrwe.de = juris, m.w.N., be-
stätigt durch BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 — 6 C 6.15 u.a.
—‚ juris; BayVGH‚ Entscheidung vom 15.05.2014 — Vf. 8-VII-
12, Vf. 24-VII-12 —, juris; VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom
13.05.2014 — VGH B 35/12 —, juris; st. Rspr. der Kammer.

[Seite 2]

Der vorstehend zitierten Rechtsprechung, auf die wegen der weiteren
Nachweise und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug ge-
nommen wird, schließt sich die Kammer weiterhin in vollem Umfang an.
Diese Rechtsprechung ist in jüngster Zeit mehrfach bestätigt worden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2017 — 6 B 60/16 —,
vom 26.04.2017 — 6 B 33/17 —, vom 25.07.2017 — 6 B 44/17 —
‚ vom 01.09.2017 — 6 B 51/17 — und vom 20.09.2017 — 6 B
50/17 —‚ jew. juris.

Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin nicht auseinander,
sondern setzt ihr lediglich ihre eigene, abweichende Rechtsauffassung
entgegen, die jedoch vom erkennenden Gericht aufgrund der zutref-
fenden Erwägungen des BVerwG und des OVG NRW nicht geteilt wird.

Auch die Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Tübingen vom
03.08.2017

— LG Tübingen, Beschlüsse vom 03.08.2017 — 5 T 121/17
u.a. —, juris —

ändern hieran nichts. Die Beschlüsse sind durch einen Einzelrichter des
Landgerichts Tübingen ergangen, der in der Vergangenheit stets durch
Entscheidungen zum Nachteil der Landesrundfunkanstalt aufgefallen ist,
die — soweit bekannt — sämtlichst vom Bundesgerichtshof in der Be-
schwerdeinstanz aufgehoben worden sind.

Vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 — I ZB 87/16 —, juris (ei-
nen Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 —
5 T 232/16 aufhebend); BGH, Beschluss vom 11.06.2015 —
I ZB 64/14 —, juris (einen Beschluss des LG Tübingen vom
19.05.2014 — 5 T 81/14 — aufhebend).

Im vorstehend zitierten Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausge-
führt, dass der Einzelrichter des LG Tübingen gegen das Verfassungs-
gebot des gesetzlichen Richters verstoßen habe, da er die genannten
stattgebenden Entscheidungen nicht als originärer Einzelrichter hätte
treffen dürfen, sondern die Sachen auf die Kammer hätte übertragen
müssen. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte
Kammer habe die Voraussetzungen der objektiven Willkür erfüllt. Sie sei

[Seite 3]

offensichtlich unvertretbar und habe außerhalb der Gesetzlichkeit ge-
legen. Hinsichtlich der Kosten der Beschwerdeinstanz hat der Bundes-
gerichtshof von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch gemacht, weil
eine unrichtige Sachbehandlung durch den Einzelrichter vorgelegen
habe.

Vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 — I ZB 87/16 —, juris
Rn. 10 ff.

Die genannten Vorlagebeschlüsse des LG Tübingen leiden erneut an
demselben Fehler. Sie sind damit für das erkennende Gericht bereits
wegen objektiver Willkür, greifbarer Gesetzeswidrigkeit und Verstoßes
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters unbeachtlich. Abgesehen
von den schwerwiegenden formellen Mängeln der genannten Vorlage-
beschlüsse — so werden dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur
Auslegung von Vorschriften vorgelegt, zu deren Auslegung er gar nicht
berufen ist —, gehen diese auch inhaltlich ins Leere.

Für das erkennende Gericht steht fest, dass der Rundfunkbeitrag keine
unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV ist. Dies ist in der Recht—
sprechung auch mehrfach bestätigt worden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.11.2015 — 2 A 892/15 —, juris
Rn. 44, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 — 6 C
47.15 —, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 — 2 A
2422/14 —‚ juris Rn. 30 ff, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom
18.03.2016 — 6 C 8.15 —, juris, jew. m.w.N.; VG Minden, Urteil
vom 29.05.2017 — 11 K 3850/16 —, bestätigt durch OVG
NRW, Beschluss vom 10.10.2017 — 2 A 1631/17 —, n.v.

Mit Blick auf den vorstehenden verfassungsrechtlichen Befund zum
RBStV und dessen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht
hinsichtlich der Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Be-
reich kommt eine Richtervorlage gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Be—
tracht. Gleiches gilt im Hinblick auf den unionsrechtlichen Befund hin-
sichtlich einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267
AEUV. Zugleich sieht das Gericht keine Veranlassung, das Verfahren
aufgrund der vom Kläger angeführten, beim Bundesverfassungsgericht
angebrachten Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts‚ entsprechend § 94 VwGO auszusetzen.

[Seite 4]

Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94
VwGO wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die
entscheidungserhebliche Norm setzt im Grundsatz die Annahme der
Verfassungsbeschwerde voraus. Beschlüsse des Bundesverfassungs-
gerichts, durch die eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr.
4a GG nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind keine Sachent-
scheidungen und entfalten daher keine Bindungswirkung. Die Entschei-
dung eines Rechtsstreites vor den Fachgerichten kann daher nicht von
ihnen abhängen. Dass das Bundesverfassungsgericht die angeführten
Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG inzwischen
durch ihre Behandlung angenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Dass
einige der genannten Verfahren auf den Internetseiten des Bundesver-
fassungsgerichts in der Terminvorschau für das Kalenderjahr 2017 beim
zuständigen Berichterstatter Prof. Dr. Paulus erwähnt werden, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Ergebnis dieser Verfahren kann nach wie
vor auch eine Nichtannahmeentscheidung sein. Abgesehen davon steht
die Aussetzung im Ermessen des Gerichts. Dabei kommt eine Ermes-
sensreduzierung hinsichtlich der Aussetzung nur in seltenen Fällen in
Betracht, wenn eine sachgerechte Entscheidung in dem anhängigen
Verfahren nicht möglich ist. Jedenfalls besteht dann keine Pflicht zur
Aussetzung, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts — wie hier — im
Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.2016 — 2 A 2243/15 —‚ juris
Rn. 139 ff.‚ m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
04.11.2016 — 2 S 548/16 —, juris Rn. 18.

Ist die Aussetzung demnach nicht geboten, überwiegt aus Sicht der
Kammer vorliegend das Interesse der Beteiligten an der zügigen Fort-
führung und Beendigung des vorliegenden Verfahrens.

Das Gericht regt daher an, die Klage zurückzunehmen.

Im Falle der Klagerücknahme reduziert sich die zu zahlende Gerichts-
gebühr von 105,00 EUR auf 35,00 EUR.

Um Stellungnahme wird binnen drei Wochen gebeten.

[Seite 5]

Falls das Verfahren fortgesetzt werden soll, wird binnen gleicher Frist
darum gebeten, dem Gericht mitzuteilen, ob Einverständnis mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) be-
steht.

Mit freundlichen Grüßen
[Richtername]
Richter am Verwaltungsgericht

Beglaubigt
[Beschäftigtenname], VG-Beschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Ergänzung 04.01.2018:
Text des Fax (siehe Anhang) mit dem Anschreiben an das BVerfG
Zitat
[Absender] [Ort], [Tag]. Dez. 2017

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe

Entscheidungssannahme/Termin Verfassungsbeschwerden Rundfunkbeitrag 1 BvR 2284/15 u. a.

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit führe ich einen Rechtsstreit bzgl. des Rundfunkbeitrages am VG Minden unter AZ
[Aktenzeichen]. Heute erhielt ich, sozusagen als „Weihnachtsgeschenk“, ein Schreiben des VG Minden,
in dem es unter Anderem in Abrede stellt, dass die Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbei-
trag vom Bundesverfassungsgericht angenommen wurden und sich weigert mein Verfahren ent-
sprechend § 94 VwGO auszusetzen. Außerdem „regt [es] an, die Klage zurückzunehmen“, ver-
sucht mir dies mit geringeren Gerichtskosten schmackhaft zu machen und bittet um Verzicht
auf eine mündliche Verhandlung bei Fortführung des Verfahrens. Schon allein diese Tatsachen
finde ich in Anbetracht der aktuellen Faktenlage eine Dreistigkeit ohnegleichen. Als Antwortfrist
wurden mir 3 Wochen gesetzt.

Bitte teilen Sie mir möglichst kurzfristig verbindlich mit, ob die Verfassungsbeschwerden zum
Rundfunkbeitrag angenommen wurden bzw. werden.

Falls Sie bezüglich der Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung noch keine ver-
bindliche Aussage treffen können, wäre die Feststellung, dass derzeit verfassungsrechtliche Be-
denken bestehen, aber aufgrund der aktuellen Erkenntnislage noch keine abschließende Ent-
scheidung getroffen werden kann, auch sehr hilfreich.

Im Allgemeinen wäre eine Entscheidung, Richtlinie oder ein Merkblatt des Bundesverfassungsge-
richtes für die deutschen Verwaltungsgerichte, dass eine Aussetzung der sich mit dem Thema
Rundfunkbeitrag befassenden Verfahren empfiehlt oder besser anordnet, sehr begrüßenswert.
Dies würde unzählige Arbeitsstunden ersparen – sowohl der Verwaltungsgerichte als auch der
Kläger.

Bitte teilen Sie mir außerdem mit, welcher Termin für die Entscheidung der Rundfunkbeitrag-
Verfassungsbeschwerden angestrebt wird und wie viele derzeit anhängig sind. Das letzte Schrei-
ben, das mir hinsichtlich dieser Daten von Ihnen vorliegt, ist vom 30. Juni 2017 und als anvi-
sierter Zeitraum wird 2017 genannt. In Ihrer „Übersicht für das Jahr 2017“ sind die Verfahren
genannt, in der „Übersicht über die anstehenden Termine“, die erst 2018 beginnt, jedoch nicht.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2018, 21:26 von DumbTV«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bezüglich der Verfassungsbeschwerden kann dem VG Nachhilfe gegeben werden. So gibt es nicht nur eine Ankündigung des BVerfG von Anfang 2017, sondern auch einen Fragenkatalog des BVerfG an diverse Institutionen, u. a. die Landesparlamente, Länderregierungen, ÖR-Anstalten usw, sondern auch Musterklagen. Wobei das BVerfG so freundlich war diese Klagen im Anhang des Fragekatalogs mit zu liefern. Lade dir das doch einfach herunter, ausdrucken und mit einem Hinweis auf die vom VG ignorierte Realität an das Gericht, nebst klarem Bekenntnis die Klage aufrecht zu halten und der. Wiederholung des Aussetzungsantrags. Zum Download siehe

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2018, 21:09 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Zitat
Die Beschlüsse sind durch einen Einzelrichter des
Landgerichts Tübingen ergangen, der in der Vergangenheit stets durch
Entscheidungen zum Nachteil der Landesrundfunkanstalt aufgefallen ist,
die — soweit bekannt — sämtlichst vom Bundesgerichtshof in der Be-
schwerdeinstanz aufgehoben worden sind.

Es wäre zu überprüfen, ob alle Entscheidungen aufgehoben wurden. Meine schwache Erinnerung sagt mir, dass nicht. Die Einschränkung "soweit bekannt" lässt auch darauf schließen.

Die meisten Gerichte sind übrigens dadurch aufgefallen, dass sie in der Vergangenheit stets zum Vorteil der LRAen entschieden haben.


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  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
  • Beiträge: 41
Hallo  :)

hier als "Nachhilfe" für das VG ein Urteil des OVG Hamburg (4 Bs 134/16 v. 23.09.2016 - ich dachte, es war auch hier im Forum mal irgendwo angeführt) zur Verfahrensaussetzung mit Blick auf eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160003409&st=ent

Für hier interessant ab RN 13, insbesonder aber ab RN 16:
Zitat
einer ausdrücklichen Annahme der Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht nach § 93a, § 93b BVerfGG bedarf es hier für die Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht.
+ Begründung.

Werde ich jedenfalls in meinem Verfahren zu gegebener Zeit entspr. verwenden.

Der Beschluß des Einzelrichters aus Tübingen wurden vom BGH zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen. Dieser hat die Sache dann an den EuGH vorgelegt und behält sich eine Entscheidung zur Übertragung auf die gesamte Kammer bis zur Antwort es EuGH vor (s. hier im Forum "Richter am Landgericht Tübingen Dr. Sprißler beschließt Vorlage an EuGH"*).
Insofern ist dieses (und andere) Verfahren beim LG Tübingen noch offen.

Miki


Edit DumbTV:
* Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607

Bitte immer den genannten Thread konkret benennen bzw. verlinken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2018, 21:48 von DumbTV«

S
  • Beiträge: 403
Zitat
[...]
Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen den RBStV greifen nicht durch. Der RBStV steht nach der ein-
helligen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung in allen seinen
Regelungsteilen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den
Bestimmungen des Grundgesetzes und mit europäischem Unionsrecht
in Einklang
[...]

Das VG Minden benötigt offenbar dringend einer Aufklärung bzgl. der Realität

Hallo  :)

hier als "Nachhilfe" für das VG ein Urteil des OVG Hamburg (4 Bs 134/16 v. 23.09.2016 - ich dachte, es war auch hier im Forum mal irgendwo angeführt) zur Verfahrensaussetzung mit Blick auf eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160003409&st=ent


Als Einstieg bzgl. von VG ausgesetzten Verfahren aufgrund der angenommenen Verfassungsbeschwerden siehe auch:

Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg152104.html#msg152104

Von dort aus weiternavigierend sind auch dokumentierte Beschlüsse zu finden.

Auch bzgl. EuGH (Az. C-492/17) ist das letzte Wort noch nicht gesprochen:

[...]
Insofern ist dieses (und andere) Verfahren beim LG Tübingen noch offen.

Also ist in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit (BVerfG) und die Konformität mit europäischem Recht (EuGH) des RBStV höchstrichterlich noch gar nichts entschieden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2018, 21:43 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Als Gesamteindruck der Lektüre des Schriebs könnte man den Eindruck gewinnen, dass da wohl sozusagen die Unversehrtheit des WDR das höchste, das Tun bestimmende Anliegen ist. Ist beim WDR vllt. bald eine Stelle frei - dreimal so gut vergütet wie sonst, und wo man überdies auch mit "DER JUSTITIAR" zeichnen darf? Insbesondere auch die "Ausführungen" zum Thema LG Tübingen wären geeignet, diesen Eindruck zu bestätigen - diese könnten ja beinahe mit "DER JUSTITIAR" unterzeichnet bzw. von dem Herrn geschrieben sein.

Insofern ist das, was der fiktive docboe äußert - nämlich sozusagen "Hart zu bleiben" -  der zentrale Aspekt. Das vorausgesetzt, kann sich womgl. mit gar nicht so kleiner Wahrscheinlichkeit in nicht zu ferner Zukunft der zuständige Herr seinen Sermon zur Dekoration an die Wand seiner Dienst-Toilette nageln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2018, 22:45 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ergänzung: In dem fraglichen Schreiben sind ja durchaus einige polemische Zuspitzungen vorfindbar, etwa diejenige, dass der Herr Dr. Sprißler vom LG Tübingen mit seinen Urteilen der Vergangenheit - wohl unangenehm - "aufgefallen sei". Für den Verfasser scheint also das Ärgernis von so etwas wie "Abweichlertum" von gewohnten Entscheidungen in gewünschter Form  & pro ÖRR im Vordergrund zu stehen, während der Umstand, dass der Herr Dr. Sprißler ja auch Recht haben könnte - im Sinne von Recht und Gesetz - wenn überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung für den Verfasser  zu sein scheint - der mit dieser unnötigen obigen Einlassung selbst auffällig wird.

Vllt. würde man insofern wie beschriebenen und künftigen ähnlichen "Auffälligkeiten" des zuständigen Herrn Richters verstärktes Augenmerk und entsprechende beweistaugliche Dokumentation angedeihen lassen.



Edit "DumbTV": @all
Vorsorglich der Hinweis hier eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Hilfe! VG Minden: BVerfG egal, EuGH nicht zuständig, LG Tübingen gesetzeswidrig
Bitte nicht in allgemeine Diskussionen abschweifen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2018, 00:03 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Was BGH Bad Urach, 14. Juni 2017, Az: I ZB 87/16 betrifft:
Das LG Tübingen hat nach der Rückverweisung des BGH sein Urteil am 30.08.2017 gesprochen.

LG Tübingen, 30. August 2017, Az: 5 T 232/16
Zitat
Widersprüchliches (unzureichendes) Vollstreckungsersuchen (Einzelfall)
 
Orientierungssatz
   Wird gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt, der Bescheid wäre unanfechtbar und zugleich erklärt, dass der Schuldner dessen Zugang bestreitet und eine Zustellung wäre nicht vorgenommen worden, so liegt mangels verwaltungsverfahrensrechtlicher Zugangsfiktion ein widersprüchlicher Vortrag bei Stellung des Ersuchens vor, der die Vollstreckung dann nicht zulässt.

Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Urach, 11. Juli 2016, Az: 1 M 563/16, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 16. September 2016, Az: 5 T 232/16, Beschluss
vorgehend BGH Bad Urach, 14. Juni 2017, Az: I ZB 87/16, Beschluss
Tenor
   
   1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
   2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
   3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
   Wert: 608,96 €
Gründe
   
   I.
1   Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Ländern Baden-?Württemberg und Rheinland-?Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
2   Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Bad Urach - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte. Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens enthielt eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer ... zugesandt worden". Mit Schreiben vom 15. März 2016 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. Bereits gegenüber dem Vollstreckungsgericht teilte der Gläubiger weiter mit, dass der Schuldner den Zugang der nicht förmlich zugestellten, sondern nur zur Post gegebenen Bescheide, bestreite.
3   Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Ladung gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 8. April 2016 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) mit Beschluss vom 16.9.2016 den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig erklärt. Auf die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der BGH mit B. v. 14.6.2017 - I ZB 87/16 - den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

   II.
4   1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
5   2. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, nachdem die Voraussetzungen für eine Vorlage an die Kammer nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof führt im Beschluss vom 14. Juni 2017 (I ZB 87/16), der seinerseits auf die Gründe des im August 2017 zugestellten Beschluss I ZB 91/16 vom 27. April 2017 Bezug nimmt, hierzu aus: „Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG BW).“ (Gemeint: LVwVG Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.) Darüber hinaus wäre aber auch „entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ... die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung.“ Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Zugleich hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschieden, dass trotz Bedenken des Beschwerdegerichts (z. B. Sponsorengelder von Beitragspflichtigen, unternehmerische Beteiligungen1) – der Gläubiger die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsbehörde besitzt. Danach wurden die zivilprozessualen Streitpunkte durch den Bundesgerichtshof entschieden, so dass die Voraussetzungen für eine Kammervorlage nicht gegeben sind.
6   Der konkret vorliegende Fall ist auch entscheidungsreif, da angesichts fehlender tatsächlicher Voraussetzungen unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH die Unzulässigkeit der Vollstreckung bereits aufgrund von tatsächlichen Umständen dieses Einzelfalls festzustellen war und damit die in Parallelverfahren vorgenommene Aussetzung wegen anhängiger Verfahren beim BVerfG ( 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.) und EuGH (C 492/17) nicht geboten war.
7   3. Die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem streitgegenständliche Ersuchen ergibt sich danach aus konkreten Umständen des vorliegenden Falles. Maßgeblich ist danach allein, dass ein formgerechtes Vollstreckungsersuchen vorliegt, in dem der Bescheid und dessen Unanfechtbarkeit angegeben wird (BGH I ZB 91/16, B. v. 27.4.2017).
8   a) Ein Vollstreckungsersuchen, das seiner äußeren Form nach den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, liegt vor. Die zu vollstreckenden Bescheide sind genannt.
9   b) Es fehlt jedoch am dazugehörigen widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag der Unanfechtbarkeit (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25), wobei eine fehlende Differenzierung zwischen Unanfechtbarkeit und fehlender aufschiebender Wirkung für sich genommen auch unschädlich wäre (BGH VII ZB 11/15, B. v. 8.10.2015). Hierbei ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der gesamte Vortrag des antragstellenden Gläubigers zu berücksichtigen. Der Gläubiger hat bereits gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt, dass der Schuldner den Zugang der Bescheide bestreite. Diese Aussage ist mit der weiteren Aussage, dass der Bescheid unanfechtbar wäre, nicht widerspruchsfrei kompatibel. Unanfechtbarkeit setzt das Verstreichen der Widerspruchsfrist voraus, diese wiederum setzt die Bekanntgabe, den Zugang voraus. Letzterer wurde bestritten. Eine Zustellung hat der Gläubiger nicht vorgetragen; er gebe regelmäßig die Bescheide lediglich zur Post. Auf die Bekanntgabe- bzw. Zugangsfiktion des § 41 LVwVfG kann sich der Gläubiger nicht stützen, da das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich für den Gläubiger keine Anwendung findet (§ 2 LVwVfG)2. Dies gilt gerade für den Gläubiger auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber beim LVwVG keinen Ausschluss vorgenommen hat, trotz der Berührung des Gläubigers mit zweierlei Landesrecht. Einen Anscheinsbeweis gibt es weder für die Absendung der Bescheide (gerichtsbekannt datieren beispielsweise Bescheide an Sonn- und Feiertagen, vgl. 5 T 179/16, 5 T 180/16, 5 T 107/16, 5 T 9/17) noch für den Zugang (vgl. VG Bayreuth, B. v. 3.9.2007, B 4 E 07.484; a.A. BayVerwGH B. v. 18.02.2016, 11 BV 15.1164); er würde zudem systematisch jegliche Zustellungsvorschriften obsolet machen. Im Übrigen kann seit Wegfall des Zustellungsmonopols auf die Zuverlässigkeit der Postdienstleister ein Anscheinsbeweis nicht mehr gestützt werden, da gerichtsbekannt die Voraussetzungen für eine gleichbleibend zuverlässige Auslieferung der Sendungen nicht mehr gegeben sind (Justizausschreibungen für Verträge mit verlängerter Auslieferungszeit gegenüber „E+1“, Verwendung falscher Niederlegungskarten, Unverständnis in Bezug auf Zustellanweisungen, Auffinden größerer Postmengen, falsche Benachrichtigungen, Einwurf bei Nachbarn, verlängerte Laufzeiten, Rückläufer wegen angeblich falscher Adresse). Auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz vergleichbar dem Inhalt von § 41 LVwVfG ist nicht bekannt, ebenso wenig eine gesetzliche Zugangsvermutung. Damit hat der Gläubiger insgesamt selbst einen Ablauf vorgetragen, aus dem sich evident gerade nicht die Unanfechtbarkeit ergibt. Mangels deren uneingeschränkten Angabe war die Vollstreckung gemäß § 15 a III LVwVG unzulässig.
10   Hieran vermag auch der hypothetische Hinweis auf eine denkbare fehlende aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs nichts mehr zu ändern, da sich aus dem Vortrag des Gläubigers, dass der Schuldner den Zugang der Bescheide bestreite, konkludent der Vortrag ergibt, dass gerade kein Widerspruch eingelegt wurde.
11   Durch eine förmliche Zustellung (nach LVwZG BW) der Bescheide im Geltungsbereich des LVwVfG BW wäre die Problematik vermeidbar gewesen.
   
12   Die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen sind dem Gläubiger aufzuerlegen, § 91 ZPO, da der Schuldner obsiegt hat. Sein Obsiegen beruhte auch nicht auf erst im Beschwerdeverfahren mitgeteiltem Vortrag. Von der Festsetzung von Gerichtskosten für das Verfahren beim BGH hat dieser Abstand genommen.

   III.
13   Eine Rechtsbeschwerdezulassung, zu der der Einzelrichter nach ständiger Rechtsprechung des BGH – bei anders nicht fernliegendem Verständnis immerhin des Gesetzeswortlauts bzw. dessen Nummerierungssystematik und damit fern willkürlicher Unvertretbarkeit (vgl. BGH I ZB 121/15, B. v. 21.7.2016, in dem lediglich auf die abweichende ständige Rechtsprechung des BGH hingewiesen wird; ebenso BGH I ZB 110/14, B. v. 7.1.2016; BGH VII 41/15, B. v. 2.12.2015) – nicht befugt wäre, kommt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr in Betracht, nachdem der BGH sich zur Frage der Erforderlichkeit von Zustellungen, des vollstreckungsgerichtlichen Prüfungsumfangs in Bezug auf eine Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung und zur Eigenschaft einer Vollstreckungsbehörde geäußert hat.
 
 
Fußnoten
 
1)    Der erste Umstand ergibt sich aus dem Gesetz, § 8 Rundfunkstaatsvertrag, der zweite Umstand aus dem gerichtsbekannten, allgemein zugänglichen Internet „SWR Unternehmen, Töchter und Beteiligungen“ = https://www.swr.de/unternehmen/organisation/tochter-swr-media-services/-/id=7687068/did=11860500/nid=7687068/1y0n7ry/index.html; vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Internetquellen BVerwG, U. v. 5.4.2017, 6 B 48/16 (a.A.: BGH, B. v. 27.4.2017, I ZB 91/16) betreffend Rundfunkbeiträge, wobei es sich dort – ohne entsprechende Kenntlichmachung - um eine Zeitschrift (Media-Perspektive) handelt, bei deren Herausgeber die beteiligte Rundfunkanstalt Mitglied ist = http://www.ard-werbung.de/media-perspektiven/).
2)    So auch VGH Mannheim, B. v. 19.6.2008, 2 S 1431/08 (der B. d. VGH Mannheim v. 4.11.2016 – 2 S 548/16) betrifft nur Aussagen zum Behördenbegriff, nicht zum Verfahrensrecht); vgl. auch OVG Bremen B. v. 17.9.2013, 1 S 149/13 und zur Differenzierung zwischen den landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg B. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08); soweit im Zusammenhang mit VwVfG-Anwendbarkeit und Anscheinsbeweis auf Literatur zurückgegriffen wird (Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.03.2017 - OVG 11 N 86.15; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, B. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 für Anscheinsbeweis beim Zugang), wird regelmäßig als einziger Literaturbeleg Tucholke in Hahn /Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zitiert, wogegen - auch bei unterbliebenem Hinweis darauf, dass die Kommentatorin Mitarbeiterin der für der Gläubiger handelnden GEZ war - angesichts des Umstandes, dass eine Rechtsansicht unabhängig von der sie äußernden Person auf ihr Zutreffen zu prüfen ist, nichts spricht.
Vorgehender (geschlossener) Thread hier:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg152524.html#msg152524


Außerdem:
Der BGH hat entschieden, dass die Rundfunkverfahren vor dem LG Tübingen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 14.06.2017, I ZB 87/16 und I ZB 95/16). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist demnach im weitesten Sinne zu verstehen.

Ein hypothetisches Verfahren vor dem VG Minden sollte daher von der Kammer behandelt werden (nicht vom Einzelrichter). Auf einer mündlichen Verhandlung sollte explizit bestanden werden!


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

p
  • Beiträge: 12
Hallo Kameraden,

leider komme ich erst jetzt dazu, zu antworten.

Ich habe nun auch das Fax in Textform dem Original-Beitrag hinzugefügt.

So gibt es nicht nur eine Ankündigung des BVerfG von Anfang 2017, sondern auch einen Fragenkatalog des BVerfG an diverse Institutionen, u. a. die Landesparlamente, Länderregierungen, ÖR-Anstalten usw, sondern auch Musterklagen. Wobei das BVerfG so freundlich war diese Klagen im Anhang des Fragekatalogs mit zu liefern.
Dass ein Fragenkatalog vom BVerfG verschickt wurde, hat Person X dem VG Minden schon mitgeteilt. Die Musterklagen zu ergänzen, wäre wahrscheinlich sinnvoll. Zitat aus Person X' letztem Schreiben an das VG Minden vom Nov. 2017:
Zitat
„Da insoweit keine unklare Rechtslage herrscht“ ist eine [...] Lüge [des Beklagten], da, wie dem VG Minden schon aus meiner Klageerhebung bekannt ist, am BVerfG u. a. die Leitverfahren 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 anhängig sind und mit Beschluss vom 02.10.2017 des LG Tübingen unionsrechtliche Fragestellungen gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/17 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden. „Nach Informationen der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NJW) haben die Verfassungsrichter [des BVerfG] jetzt einen Katalog mit bohrenden Fragen unter anderem an alle Landesregierungen verschickt. [...] ‚Die Richter rollen mit ihrem Fragenkatalog das Thema komplett auf‘, heißt es aus einer der Staatskanzleien. Zudem habe der Erste Senat unter Vorsitz von Ferdinand Kirchhof eine sehr kurze Frist für die Stellungnahmen gesetzt.“, NJW am 31.09.2017. Somit besteht ohne Zweifel eine Notwendigkeit für die Ruhendstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens, siehe auch meine Darlegungen vom [Tag].09.2017.

Es wäre zu überprüfen, ob alle Entscheidungen aufgehoben wurden. Meine schwache Erinnerung sagt mir, dass nicht. Die Einschränkung "soweit bekannt" lässt auch darauf schließen.

Die meisten Gerichte sind übrigens dadurch aufgefallen, dass sie in der Vergangenheit stets zum Vorteil der LRAen entschieden haben.
Ja, das ist auch mein Eindruck/Wissen.

hier als "Nachhilfe" für das VG ein Urteil des OVG Hamburg (4 Bs 134/16 v. 23.09.2016 [...]) zur Verfahrensaussetzung mit Blick auf eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160003409&st=ent

Für hier interessant ab RN 13, insbesonder aber ab RN 16:
Zitat
einer ausdrücklichen Annahme der Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht nach § 93a, § 93b BVerfGG bedarf es hier für die Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht.
+ Begründung.
[...]
Der Beschluß des Einzelrichters aus Tübingen wurden vom BGH zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen. Dieser hat die Sache dann an den EuGH vorgelegt und behält sich eine Entscheidung zur Übertragung auf die gesamte Kammer bis zur Antwort es EuGH vor (s. hier im Forum "Richter am Landgericht Tübingen Dr. Sprißler beschließt Vorlage an EuGH"*).
Insofern ist dieses (und andere) Verfahren beim LG Tübingen noch offen.
Ersteres ist sehr nützlich zu wissen. Bei Zweiterem ist das Problem, dass das VG Minden die Vorlagebeschlüsse an sich bemängelt, wobei die Begründung ziemlich fragwürdig ausfällt:
Zitat
Die genannten Vorlagebeschlüsse des LG Tübingen leiden erneut an
demselben Fehler. Sie sind damit für das erkennende Gericht bereits
wegen objektiver Willkür, greifbarer Gesetzeswidrigkeit und Verstoßes
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters unbeachtlich.

Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg152104.html#msg152104
[...]
Also ist in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit (BVerfG) und die Konformität mit europäischem Recht (EuGH) des RBStV höchstrichterlich noch gar nichts entschieden.
Vielen Dank für die gute Zusammenfassung. In den Thread hatte ich schon geschaut und Person X hat das VG Minden auf die aussetzenden Gerichte hingewiesen. Zitat aus Person X' Schreiben vom Nov. 2017:
Zitat
Es liegt im Interesse aller Beteiligten, mein Verfahren entweder ruhend zu stellen oder auszusetzen, wie es schon für ähnliche Verfahren u. a. vom VG Frankfurt/M., VG Göttingen, VG Hannover und LG Tübingen getan wird.
Wahrscheinlich sollte Person X konkrete Aktenzeichen nennen.

Als Gesamteindruck der Lektüre des Schriebs könnte man den Eindruck gewinnen, dass da wohl sozusagen die Unversehrtheit des WDR das höchste, das Tun bestimmende Anliegen ist.
Ich habe den gleichen Eindrück, aber ist das nicht aktuell bis auf extrem wenige Gerichte leider überall das gleiche?

Für den Verfasser scheint also das Ärgernis von so etwas wie "Abweichlertum" von gewohnten Entscheidungen in gewünschter Form  & pro ÖRR im Vordergrund zu stehen, während der Umstand, dass der Herr Dr. Sprißler ja auch Recht haben könnte - im Sinne von Recht und Gesetz - wenn überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung für den Verfasser  zu sein scheint - der mit dieser unnötigen obigen Einlassung selbst auffällig wird.
Genau diesen Eindrück habe ich auch.

Was BGH Bad Urach, 14. Juni 2017, Az: I ZB 87/16 betrifft:
Das LG Tübingen hat nach der Rückverweisung des BGH sein Urteil am 30.08.2017 gesprochen.

LG Tübingen, 30. August 2017, Az: 5 T 232/16
Zitat
Widersprüchliches (unzureichendes) Vollstreckungsersuchen (Einzelfall)
 
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Urach, 11. Juli 2016, Az: 1 M 563/16, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 16. September 2016, Az: 5 T 232/16, Beschluss
vorgehend BGH Bad Urach, 14. Juni 2017, Az: I ZB 87/16, Beschluss
Tenor
   
   1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
   2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
   3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Vielen Dank! Das ist sehr gut zu wissen und Person X wird es einbringen.

Weiter so, Kameraden! Vielen Dank für die konstruktiven Beiträge!

Person X' Ziel ist es bisher, mindestens so lange Zeit zu gewinnen, bis das BVerfG sein Urteil gesprochen hat.

Viele Grüße

problematix


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[...] Bei Zweiterem ist das Problem, dass das VG Minden die Vorlagebeschlüsse an sich bemängelt, wobei die Begründung ziemlich fragwürdig ausfällt:
Zitat
Die genannten Vorlagebeschlüsse des LG Tübingen leiden erneut an
demselben Fehler. Sie sind damit für das erkennende Gericht bereits
wegen objektiver Willkür, greifbarer Gesetzeswidrigkeit und Verstoßes
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters unbeachtlich.

Dazu könnte aber vielleicht auch noch mal:
Tübinger Keule vom 17.11.2017 (Verfüg. LG Tüb. an SWR zu Befangenh./Behörde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.msg160108.html

sowie die von user seppl erstellte Textfassung der Fotos in (im Anhang, hier besonders die Erklärungen auf den Seiten 1-2):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.msg160119.html#msg160119

von Interesse sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2018, 21:56 von DumbTV«

  • Beiträge: 886
Solche Textbausteinkleber kann man am besten durch ganz einfache unerwartete Fragen aus der Ruhe bringen. Am besten eignen sich neue Ansätze.
Mein Neuester ist GG 20.
Zitat
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Ich habe ihn noch nicht verbraucht und die Gerichte dürften ihn nirgends abschreiben können, sondern müssen selbst urteilen. Du kannst ihn gern haben. Die Argumentation geht so:
Die Rundfunkanstalten dürfen gar keine Bescheide ausstellen, weil dies eine Staatsgewalt ist, die nicht vom Volk ausgeht. Im Gegenteil die Rundfunkanstalten haben inzwischen eine vom Volk unabhängige Macht erlangt, die auf Ministerpräsidenten einwirkt, um sich selbst zu bereichern (s. z.B. hier:
Rundfunkratssitzung des BR am Fr 08.12.2017 - Bericht des Stammtisch München
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25701.msg162337.html#msg162337
Zitat
„intensiv auf die Politik und die Ministerpräsidenten eingewirkt werden“
) und so der Macht des Volkes entgegen wirkt. Ein Zusammenstreichen des Überflusses auf eine verfassungsgemäße Grundversorgung durch den Gesetzgeber oder das Volk ist nicht wirklich möglich, da jeder Gesetzgeber vom Rundfunk abhängig ist. Dass sie dann noch Staatsgewalt ausüben, die nicht vom Volk legitimiert ist, ist dann ganz klar verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2018, 10:50 von DumbTV«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Ich freue mich, dass auch andere endlich damit argumentieren, dass der öffentliche Rundfunk und seine Mitarbeiter keinerlei hoheitliche Befugnisse haben kann/können, weil er keine Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, keine Beamten und dementsprechend keinerlei Pflicht zu irgend einer Rechtstreue (schon gar nicht Treue gegenüber dem Grundgesetz) hat. Und das, obwohl er eine besserenFinanzierung als die  Vollzugsgewalt (6.5 Mrd.) und Justiz (1 Mrd.) hat.

Meine Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.0.html
Zitat
4b) Dies resultiert daraus, dass der öffentliche Rundfunk durch Verbreitung von Thesen, die aufgrund der Natur des Rundfunks unter Umgehung sämtlicher Reflektionsprozesse des Gehirns, welche bei der vom Grundschulalter an erlernten Fähigkeit des Lesens jedoch ablaufen würden, die Gedankenwelt der Menschen dominieren, eine Ordnung installiert hat, in der die Staatsorgane aus Missachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat in Gänze verderben, sodass auch die möglicherweise noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen: „Alle müssen zahlen!“. In dieser Ordnung existiert der öffentliche Rundfunk als „staatsferne Behörde“, als vierte Staatsgewalt, die nicht „vom Volke […] ausgeübt wird“ (Art. 20(2) GG) und sie beseitigt somit die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.
Um den Schachtelsatz etwas verständlicher zu machen, habe ich die tiefste Verschachtelungsebene mal in kleinere Schriftart gesetzt. Es geht also um Thesen, die unter Umgehung der Reflektionsprozesse des Gehirns die Gedankenwelt der Menschen dominieren und um den öffentlichen Rundfunk, der damit eine gewisse Ordnung instaliert hat.

PS: Ich bin mein eigenes Hotel.


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Mein Neuester ist GG 20.
Zitat
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Die Rundfunkanstalten dürfen gar keine Bescheide ausstellen, weil dies eine Staatsgewalt ist, die nicht vom Volk ausgeht.

Nun, die Legitimation geht per Wahl an den Landtag? Der LT hat den Ministerpräsidenten gewählt? Vom LT aus gibt es die Gründung der LRA als Unternehmen per Landesgesetz oder Mehrländer-StV. Das wäre jetzt ein Unternehmen, damit nicht direkt Behörde (Mischform-Verbot), aber per Landesgesetz "RBStV" (MP iVm LT) mit der zustehenden Forderung "Beitrag" und der Möglichkeit der Vollstreckung per "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" quasi "beliehen". Diese "Beleihung" per "RBStV" ist vom LT legitimiert (es sei denn, wie einige untersuchen, das Gesetz wäre nicht ordnungsgemäß verabschiedet worden).

Zwischen GG und der LRA kommen leider noch einige Schritte dazwischen.


In ähnliche Richtung wie dieses GG Art. 20 Argument geht eine Begründung mit "Freiheit".

Absolute Freiheit ist ein Ideal und gleichzeitig eine Illusion. "Freiheit ist nicht daß man tun kann was man will, sondern daß man nicht tun muß, was man nicht will", und endet bei der Freiheit der anderen (zB StGB), und wird z. B. durch koordinative Gesetze (StVO) und gemeinschaftliche Pflichten (Steuern) eingeschränkt. Also ist die tatsächlich mögliche Freiheit immer eine relative Freiheit.

Und für die Anwendung des Begriffs "Freiheit" vor Gericht muß man deshalb leider etwas tiefer bohren.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2018, 22:09 von DumbTV«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

B
  • Beiträge: 422
Das VG Minden hat 2015 auch im Fall von Person B*itzbirne ohne vorherige mündliche Verhandlung in einem Beschluss eines Einzelrichters die Klage abgewiesen und (um einen Denkzettel zu erteilen?) den dreifachen Streitwert angesetzt, um die Prozesskosten zu erhöhen, sodass für B*itzbirne daraus Kosten i.H.v.  105€ + 205€ = 310€ entstanden. (siehe dazu meinen Thread aus 2015!)

Person B*itzbirne hat dann aus Kosten- und Gesundheitsgründen keine Revision mehr angestrebt und lässt es seitdem immer wieder auf eine Zwangsvollstreckung ankommen, um es denen nicht allzuleicht zu machen.

Allein ein kleiner Zwischenerfolg am VG Minden mit den Argumenten aus heutiger Sicht wäre eine Genugtuung. Daher Feuer frei und weiter so!


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

  • Beiträge: 7.404
dass der öffentliche Rundfunk [...] keinerlei Pflicht zu irgend einer Rechtstreue (schon gar nicht Treue gegenüber dem Grundgesetz) hat.
Das ist falsch!

Jede öffentliche Stelle hat die Pflicht zur Verfassungstreue, dieses gilt übrigens selbst für Kirchen, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden ist; auch dazu hat es im Forum bereits publizierte Entscheidungen des BVerfG.

Öffentliche Stellen dürfen sich in eigener Sache lediglich nicht auf Art. 1 bis 17 GG berufen, haben diese aber gegenüber anderen Personen freilich einzuhalten. Dazu siehe auch:

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg138760.html#msg138760


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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