Guten TagX,
ahhh ... der berüchtigte Hirninfarkt ... Trennung zwischen Rundfunk/TV (Landesrundfunkanstalt i.S.d. RS TV) und "Behörde/Amt/Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV".
Wie erklär ick ditt in einfachen Worten.
Haaa! Ick habs!
Rein fiktiv:
Wir ersetzen jetzt das Wort Landesrundfunkanstalt iS.d. RBS TV durch Landesrundfunkpolizey!
Klarer Fall der RBB-StV gründet keine Landesrundfunkpolizey sondern einen FERNSEHSENDER!
Und zwar ein DRITTES PROGRAMM!
Der Begriff "Landesrundfunkanstalt" findet sich nämlich och im RS TV:
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien; (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunkStVtr+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true§ 11 b Abs. 2 Nr. 1 RS TV in unserem Fall f):
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:
1.
die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a)
des Bayerischen Rundfunks (BR),
b)
des Hessischen Rundfunks (HR),
c)
des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d)
des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e)
von Radio Bremen (RB),
f)
vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g)
des Südwestrundfunks (SWR),
h)
des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i)
des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
Zur Vermeidung des Hirninfarktes nennen wir jetzt dieses "Dritte Programm / Landesrundfunkanstalt", in unserem Fall der rbb, QUOTENZWERG!
Mit der Gründung des Quotenzwerges durch die Länder Berlin und Brandenburg wurde ein TV-Sender gegründet und nicht die Rundfunkpolizey der Länder Berlin und Brandenburg!
Der Quotenzwerg steht nun im Wettbewerb mit Quotenriesen wie z.B. RTL, Pro 7 etc..
Im Rahmen dieses Wettbewerbs um die Quote, den der Quotenzwerg täglich eindrucksvoll verliert (einfach Abschalten diesen sinnlosen Quotenzwerg, schafft och Sendeplatz für andere Wettbewerber und ist daher besonders "marktwirtschaftlich"), unter
lag er dem Kartellrecht (BGH KZR 31/14 u.a.).
Ihr könnt ja mal im rbb-StV dem Gesetz über die Errichtung des Quotenzwerges den Begriff "Landesrundfunkanstalt" suchen. Viel Spaß!
Diesem "Gesetz" also dem StV über die Gründung des Quotenzwerges mussten die Länderparlamente Brandenburg und Berlin zustimmen.
Der Quotenzwerg hat das Recht uff "Selbstverwaltung". Er kann also fein selbst entscheiden, wie er ditt Sandmännchen wo dreht und wann er ditt sendet.
Im GG findet sich auch das Recht auf Selbstverwaltung und zwar in Art. 28 Abs. 2 GG:
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Eine Gemeinde kann jetzt also im Rahmen seines Selbsverwaltungsrechtes Behörden/Ämter errichten. Sie kann sich och durch "Zweckverbände" mit anderen Gemeinden für eine Aufgabenwahrnehmung zusammenschließen. Kommt jetzt ein anderes "Organ" dahergewatschelt und erklärt der Gemeinde per Gesetz, dass es eine Aufgabe wahrzunehmen hat, iss ditt unter Umständen verfassungswidrig. Als Beispiel:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007; - 2 BvR 2433/04 -; Link:https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rs20071220_2bvr243304.html
Leitsatz:
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
... blablabla ...
§ 44b SGB II ist mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft.
Wie jetzt eine Behörde errichtet wird ist also och immer eine Frage welcher Rechtsträger / welche Körperschaft i.S.d. Staatsrechtes handelt und ob der befugt ist Aufgaben zuzuweisen oder zu entziehen.
Jetzt besteht die Möglichkeit mit Staatsverträgen "gemeinsame Behörden" zu gründen. Da ist es natürlich erstmal notwendig zu Prüfen, ob DIE LÄNDERVERFASSUNG ditt zulässt. Ditt ham waa hier für den Fall Bärlin getan (s. oben Art. 96 VvB).
Wir nehmen jetzt mal als Beispiel:
Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren
der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg
(Landesplanungsvertrag); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=LPlBBStVtr%20BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LPlBBStVtrBE2011Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben
(1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.
Steht sowatt im Quotenzwergsgesetz (rbb-StV) oder im Rundfunkpolizey-Gesetz der Länder Bärlin und Brandenburg? Der rbb-Beitragsservice ist ebend nicht Teil einer obersten Landesbehörde sondern ist Teil der "Oranganisationstruktur" des Quotenzwerges (siehe Organigramm rbb).
Jetzt jibbet natürlich die Möglichkeit, dass die Länder in eine bereits bestehende Behördenstruktur durch Staatsvertrag eingereifen und ein neues "Amt/Behörde/Abteilung" schaffen und damit natürlich ein bestehendes "Amt/Behörde/eine Abteilung einer Behörde" abschaffen (entziehen).
Da nehmen wir mal als Beispiel, weil es och nah an die Rundfunkpolizey heranreicht, die wie wir ja wissen personenbezogene Daten OHNE KENNTNISS DER BETROFFENEN PERSONEN (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBS TV) - ALSO HEIMLICH - verarbeitet und zwar bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen - ALSO BEI ALLEN STELLEN -. das:
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung
eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums
der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
(GKDZ - TKÜG)
Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PolTK%C3%9CGKDLZStVtrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=trueJetzt wees Mensch nun natürlich nicht watt in diesem Staatsvertrag drin steht, so iss ditt meistens wenn HEIMLICH DATEN VERARBEITET werden sollen.
Aber wir sind ja hier beim Nummero Uno Forum gegen die Rundfunkpolizey und deshalb:
Abgeordnetenhaus Drucksache 18/060317.10.2017; Link:
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-0603.pdfB. Lösung
Mit Art. 91c Grundgesetz (GG) hat der Verfassungsgeber die Grundlage für eine Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen. Vor diesem Hintergrund wollen die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung neu gestalten, da im Lichte der technischen-organisatorischen, wissens- und kostenseitigen erheblichen Herausforderungen, langfristig eine leistungsfähige TKÜ-Technik nur noch im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit sichergestellt werden kann.
II.
Die Organisation und Einrichtung der Anstalt sollen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und der zu gewährleistenden Datensicherheit gerecht werden.
...
Wer, wie, eine Behörde / ein Amt errichtet, ist also eine Frage der (Länder)Verfassung und der Gesetzgebungskompetenz oder Befugniss nach dem Staatsorganisationsrecht.
Jetzt kann in Berlin der zuständige Senator per Verfügung oder Verordnung in die Behördenstruktur eingreifen (z.B. der Innensenator) und neue "Amter / Abteilungen" schaffen.
Watt nun uff keinen Fall geht: per "Verwaltungsvereinbarung" ein BUNDESWEIT TÄTIGES RECHENZENTRUM zu schaffen! Das geht nur mit Staatsvertrag und Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
Wenn jetzt die eX-Intendantin Reim oder die jetzige Intendatin Schlesinger des Quotenzwerges annahmen, sich könnten per "Verwaltungsvereinbarung" mit den anderen DRITTEN PROGRAMMEN eine "gemeinsame Stelle" schaffen, die übrigens heimlich Daten erhebt und verarbeitet, dann iss wohl was schief gelaufen mit den "Befugnissen" und dem RBS-TV-Rundfunkpolizey-Gesetz (Verletzung Art. 91 c GG; Art. 33 VvB).
Die tatsächliche bundesweite "Behördenstruktur der Rundfunkpolizey" ergibt sich aus der Verwaltungsvereinbarung 2013, 2018. Es gibt wohl auch eine neue 2019.
Danach gibt es den zentralen Beitragsservice in Köln (gemeinsame Stelle; Rechenzentrum) und den dezentralen Beitragsservice beim Quotenzwerg (rechtswidrig errichtete Landesrundfunkanstalt Berlin i.S.d. RBS TV) sowie die anderen dezentralen "Beitragsservice-Abteilungen" in den anderen "TV-Programmen". Eine "Landesrundfunkanstalt Brandenburg i.S.d. RBS TV" jibbet gar nicht. Der rbb-Beitragsservice sitzt in der Bärliner Masurenallee.
Besonderheiten gibt es in Bremen und dem Saarland, da nimmt der NDR Beitragsservice die Aufgaben des (nichteXistierenden) Radio-Bremen-Beitragsservice wahr. Im Saarland macht das der SWR-Beitragsservice.
Dazu:
OVG Bremen, Urteil vom 20.03.2018; Az. 1 LB 55/17; Link
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen72.c.16259.de&asl=bremen72.c.11265.deLeitsatz
1. Ein generelles zwischenbehördliches Mandat, das einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird.
2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.
3. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatsermächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normenrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung.
4. Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, wonach das BremVwVfG nicht für Radio Bremen Anwendnung findet, darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden.
5. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung.
6. Ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.
7. Thin-Client-Rechner waren neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
Die Landesgesetzgeber Berlin und Brandenburg haben die Aufgaben des RBS TV (jeweils) einer "Landesrundfunkanstalt" zugewiesen.
Dieser Begriff ist NORMENUNKLAR. Die "Landesrundfunkanstalt" ist nämlich eine "klassische Eingriffsverwaltung" (
auch heimliche Eingriffe in die Privatheit/Datenschutz; Art. 33 VvB).
Der Quotenzwerg iss eine Fernsehanstalt.
Der kann keine "Behörde" errichten!
Dazu ist er weder verfassungsrechtlich noch staatsorganisationrechtlich befugt!
Der Quotenzwerg ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht Art. 28 Abs. 2 GG!
Auch hat der Quotenzwerg die Aufgabe uns vor der Rundfunkpolizey zu schützen!
Kann ja nun nicht sein, dass hinter dem Rücken des VolX eine heimliche Eingriffsverwaltung aufgebaut wird, die
vollautomatische volXstreckbare Titel abwickelt und jetzt alle 4 Jahre Rasterfahndungen "veranstalten" soll!
Das Abgeordnetenhaus Berlin hat och keiner gemeinsamen Errichtung einer "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" mit Brandenburg zugestimmt.
Der RBS TV in Bärlin ist ein Bärliner Gesetz und kein Brandenburger Gesetz.
Das der nun bundesweit identisch ist, braucht die Bärlinerin und den Bärliner nicht unbedingt interessieren, iss es doch ein "Landesgesetz".
Bärlin hat och watt, watt andere Länder nicht haben und watt zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 05.06.2019 (GVBl. S. 284) geändert wurde und zwar ditt:
Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/14np/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=27&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1und da steht drin:
§ 9 Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht
...
(3) Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides ( § 13 Abs. 1 ).
...
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide
(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a)
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b)
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c)
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d)
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e)
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Der Dauerverwaltungsakt (Veranlagungsbescheid)!
Vollautomatische "Direktanmeldungen"? Auf so eine Idee kann nur ein Quotenzwerg kommen!
Die "Landesrundfunkanstalt Berlin i.S.d. RBS TV" jibbet nicht und wenn ein "Organ" meint doch, naja dann wird zum Schluss der VerfGH Bärlin darüber zu befinden haben.
Denn in Bärlin iss ditt ein "Bärliner Fall" und in Brandenburg ein "Brandenburger Fall".
Ick hoffe ick konnte ditt mit einfachen Worten erklären.
Also, immer schön unterscheiden zwischen "rbb-Beitragsservice" und dem "rbb".
Nur weil die Buchstaben rbb drin sind, sind die handelnden "(Sicherheits-)Organe" nicht identisch.
Und welche "Organe" der Quotenzwerg hat, steht im rbb-Staatsvertrag und da steht nirgends was von "Landesrundfunkanstalt" oder rbb-Beitragsservice. So einfach iss ditt.