Wichtig ist, dass mit der Aussage deutlich ist,
dass eine solche Anfrage an die Kommission nicht erfolgt ist.
Warum das der Fall ist, spielt erst im nächsten Schritt eine Rolle.
Somit kann darauf aufgebaut werden, dass keine Anfrage erfolgte.
Hier müsste somit die Kommission um Auskunft ersucht werden, in welchen Fällen eine Anfrage notwendig ist.
Der Rest der Antwort:
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0relevant seien
RN 11 und 12
[...] Weder das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 3. August 2017 noch der Kläger im hiesigen Verfahren setzen sich mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen auseinander. [...]
Das wichtige steht wohl in diesem Satz. In allem anderen wird nur auf die Urteile vom 18.03.2016,
15.6.2016 und 25.01.2017 des gleichen Gerichts verwiesen.
Die Beschlüsse vom 18.03.2016 wurden hier im Forum soweit wahrscheinlich ausreichend behandelt.
Die anderen sollten wohl nochmals gesichtet werden.
Die Frage ist nicht ob eine Auseinandersetzung notwendig ist, sondern die Frage muss lauten wer darf darüber entscheiden ob es eine Änderung im Kern ist.
Das sollte an sich nur die Kommission selbst sein, denn diese hat die Regeln aufgestellt.
Sichtung der vlg. Angaben.
BVerwG 6 C 18.16 25.01.2017
BVerwG 6 C 35.15 15.06.2016
BVerwG 6 C 6.15 18.03.2016
http://www.bverwg.de/250117U6C18.16.0http://www.bverwg.de/150616U6C35.15.0http://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0RN 53 in BVerwG 6 C 18.16
Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).
und 54 in BVerwG 6 C 18.16
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12,Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76). Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Insoweit hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Erfassung der Pflichtigen geändert. Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern (vgl. unter 5.).
Das rot hervorgehobene ist neu, die anderen Textteile sind seit 18.03.2016 gleich.
Somit wird immer noch nur Bezug genommen auf bekanntes also
VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12,Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76
Insofern erübrigt sich wahrscheinlich eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerwG, bzw. muss es wohl sehr deutlich vorgetragen werden.