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Autor Thema: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche  (Gelesen 29472 mal)

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Das Bundesverwaltungsgericht verstrickt sich weiter in Widersprüche


Was ist nur mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) los?

Mit dem neuesten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts  „BVerwG 6 C 32.16“ vom 27. September 2017 verstrickt sich das Bundesgericht weiter in gewaltige Widersprüche.

Zitat
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.

Dagegen sieht das BVerwG die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten als gerechtfertigt:

Zitat
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten führt grundsätzlich dazu, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Wohnungs- und des Betriebsstättenbeitrags (s. Urteile vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 und vom 7. Dezember 2016 - BVerwG 6 C 49.15 -) als gerechtfertigt erachtet.

Die Behauptungen des BVerwG sind extrem widersprüchlich. In einem Fall soll das Vorhandensein von Geräten entscheidend für die Abgabe sein, im anderen Fall nicht.

Wegen der geringen Anschaffungskosten für moderne Multifunktionsgeräte stellen diese keine wirkliche Hinderung für die Nutzung diverser Quellen und Anbieter dar. Auch für die Hotel-, Gästezimmer Anbieter und Hostel Betreiber stellt die Anschaffung der Geräte keine Hinderung zur Nutzung von Medienoptionen dar. Warum wird hier der Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs.1 GG missachtet? Die einen Zahlen, die anderen nicht, obwohl alle es nutzen könnten.

Der ö.-r. Rundfunkbeitrag wird zudem seit dem 1.1.2013 unabhängig von den Geräten für das Innehaben einer Wohnung oder Betriebstätte zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Geräte spiegeln heute im Multimediazeitalter keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wider. Die heutigen Multifunktionsdisplays (MFDs) sind kein relevantes Indiz für die tatsächliche Nutzung oder für den Willen zur Nutzung eines bestimmten Anbieters. Deswegen ist eine Anknüpfung an die Geräte längst überholt, zumal der ö.-r. Rundfunk bei Millionen Menschen in Deutschland keine Akzeptanz mehr findet.

Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen.

Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Somit existiert der für einen Beitrag erforderliche Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet schon hat. Es soll eine vermeintliche Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat, noch im Einzelfall auch will. Für die Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks und die Millionen Bürger, die aus Sorge vor Repressalien aktuell noch die Zwangs-Zahlungen leisten, wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.

Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG.


Lt. der Entscheidung des BVerfG vom 27.7.1971 und des EuGH vom 13.12.2007 liegt bei der Rundfunkabgabe keine Gegenleistung vor. Die Rundfunkabgabe ist auch kein Entgelt für eine Leistung. Das Bundesverwaltungsgericht behauptet jedoch das Gegenteil:

Zitat
Mehrere beinah identische Urteile des BVerwG vom 18.03.2016:
Rz. 52
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!

Warum missachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?

Was ist nur mit dem Bundesverwaltungsgericht los?



Vertiefende Betrachtungen findet Ihr in diesem Beitrag:

Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.0.html



Bitte hier nur Widersprüche behandeln.

Inhaltliche Diskussion zum BVerwG-Urteil bitte unter
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.msg154851.html#msg154851

Zum Fragenkatalog des BVerfG siehe und diskutiere bitte unter
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207

Zur Vorlage des LG Tübingen an den EuGH siehe bitte unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2017, 17:09 von Viktor7«

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Weitere Widersprüche:

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind. Darüber hinaus bereitet es keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetzugangs festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG, 27.09.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66


Ab einem bestimmten Punkt wird die Argumentation schlichtweg willkürlich. Es bereitete schließlich jahrzehntelang keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes -gleichgültig wo- festzustellen. Was für Beherbergungsbetriebe gilt, nämlich die Tatsache, dass die Feststellung keine unüberwindbare Schwierigkeit darstellt, gilt also für Privatwohnungen nicht...?!?

Zitat
Zwar hat das BVerwG bereits entschieden, dass die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten grundsätzlich dazu führt, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. (s. Urteile vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15 und vom 07.12.2016 - BVerwG 6 C 49.15).

Denn diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG, 27.09.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66


Wie wurde diese "Flucht aus der Rundfunkgebühr" denn festgestellt...?!? Gibt es dazu eventuell belastbare Statistiken oder ist diese Feststellung nichts weiter als ein mantraartig wiederholtes Hirngespinst der öffentlichen Rundfunker? Ist die bloße Existenz von Smartphones eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr"? Wenn ja, wie steht es dann mit dem bereits seit Jahrzehnten existierenden tragbaren Weltempfänger?

Und, nur mal angenommen, es habe tatsächlich eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gegeben: War diese "Flucht" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestandsgefährend? Oder sagt diese Flucht möglicherweise noch etwas ganz anderes aus, nämlich etwas über die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim Zuschauer und Zuhörer...?!? Nichts von beidem, denn es ging bei dem so dramatisch klingenden Szenario der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ausschließlich um die Besitzstandswahrung einer kleinen Clique, die sich ihren Ruhestand auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren lassen möchte. Immer diese Neider, nicht wahr, Herr Buhrow...?!?

Edit "DumbTV" @alle:
Zum Thema
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html
wurde aufgrund der Eigenständigkeit ein eigenständiger Thread erstellt.
Vertiefende Diskussionen dazu bitte dort fortführen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2017, 23:03 von Viktor7«

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Zitat
Was ist nur mit dem Bundesverwaltungsgericht los?

Es gibt mehrere Erklärungen für dieses unlogische Hin und Her.

(1) Es könnte sein, dass die Richter wirklich intellektuell nicht in der Lage sind, zwischen einer
- abstrakten (theoretischen/naturwissenschaftlichen) Möglichkeit und einer
- konkreten (faktischen) Möglichkeit
zu Unterscheiden.
Sie mischen beide Formen und kommen dadurch in einen Strudel der Widersprüche. Jeder hat abstrakt, also naturwissenschaftlich die Möglichkeit, sich ein Gerät zu beschaffen und damit ÖRR zu empfangen. Das hat im Privatbereich genügt. Im gewerblichen Bereich gehen die Richter davon aus, dass es einen zusätzlichen (!) Vorteil dadurch gäbe, dass der Hotelbetreiber z.B. mit dem Empfang werben könne (jetzt geht es um die konkrete  Möglichkeit, dass Rundfunk empfangen werden kann, dadurch dass man faktisch ein Gerät vorhält). Wenn ich immer nur von "der Möglichkeit" spreche, wird der Unterschied nicht deutlich. Und dann komme ich ins Rutschen. (Es wäre etwa so, wenn jeder IHK-Beiträge zahlen müsste, weil er ja theoretisch ein Unternehmen gründen könnte, und dann noch einen, wenn er es gegründet hat). Man müsste sich mal entscheiden, was genau der Vorteil sein soll. Davon hängt es dann auch ab, ob es eine Steuer sein muss oder ein Beitrag sein kann.

(2) Es könnte sein, dass den Richtern in diesem Fall die Ausmaße des Rundfunkbeitrags für die Hostelbetreiberin klar geworden sind und sich ihre Herzen für sie geöffnet haben. Bei den Bettenpreisen eines Hostels wirkt sich ein Drittelbeitrag so stark aus, dass der Hostelbetreiber dichtmachen kann. Diese These halte ich für (abstrakt) möglich, aber (konkret) unwahrscheinlich, da dem BVerwG bislang wirtschaftliche Betrachtungen egal waren.

(3) Mittlerweile hat sich der Berichterstatter des BVerfG (gemeinsam mit seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern) intensiv mit der Rundfunkabgabe befasst. Es würde mich nicht verwundern, wenn die Richterschaft der Bundesgerichte ab und zu miteinander in Kontakt treten und sich auch über inhaltliche Fragen mal ganz unverbindlich austauschen. Möglicherweise hat es von Seiten des BVerfG Signale gegeben, dass die Rundfunkabgabe nicht ganz durchgehen wird. Jetzt versucht das BVerwG Schadensbegrenzung. Logik hin oder her.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 14:58 von Bürger«

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(4) Den Gerichten wird jetzt langsam klar, dass seit der Vorlage am EuGH das ganze eh aufgerollt werden wird...

Einer mir bekannten Person, dessen auf reinem EU Recht basierten Klage gegen den RBB vom Januar 2016, liegt seit über einem Jahr auf Eis, ohne dass da irgendwas ausgesetzt oder Ruhend gestellt wurde.

Man könnte meinen, dass die Richter doch genau wissen, was sie tun und was das für sie bedeutet, wenn sie aktiv gegen EU-Recht verstoßen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 20:13 von Bürger«

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Es würde mich nicht verwundern, wenn die Richterschaft der Bundesgerichte ab und zu miteinander in Kontakt treten und sich auch über inhaltliche Fragen mal ganz unverbindlich austauschen. Möglicherweise hat es von Seiten des BVerfG Signale gegeben, dass die Rundfunkabgabe nicht ganz durchgehen wird.

Meine Vermutung:
Das BVerwG hat den Fragenkatalog des BVerfG vom 30.08.2017 zur Kenntnisnahme erhalten. Danach hatten sie 4 Wochen Zeit um das Urteil zu schreiben. Die Signale waren die 9 Fragen aus dem BVerfG-Schreiben.
Die BVerwG-Richter haben danach erkannt, dass mindestens eine Gruppe (noch vor dem BVerfG-Urteil) unbedingt befreit werden muss, um die Einstufung als "Beitrag" zu "retten". Dabei haben sich die Richter wie ein Elefant im Porzellanladen verhalten.
Andere Gruppen konnten sie aber nicht mehr befreien, die Nichtnutzer und Zweitwohnungsinhaber haben längst Verfassungsbeschwerden gegen ihre BVerwG-Urteile eingelegt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es ist ganz einfach: beim BVerwG arbeiten gute Juristen. Solchen muss man einfach jeden Murks nachsehen, sie können nicht anders.

Zitat
"Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." (Ludwig Thoma)

M. Boettcher

der selbst Juristen in der Familie hat. 8)


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m
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Es ist ganz einfach: beim BVerwG arbeiten gute Juristen. Solchen muss man einfach jeden Murks nachsehen, sie können nicht anders.

 </Ironie aus>


Wie wir hier gleich deutlich sehen werden, erkennen die BVerwG Juristen schlicht die Rechtsprechung des BVerfG/EuGH nicht an. Wenn das kein Vorsatz ist!

Persönlich würde ich diese mit Absicht wesentliche Aspekte und höchste Rechtsprechung ignorierenden Juristen des BVerwG wegen Rechtsbeugung auf der Anklagebank gerne sitzen sehen.
In "meiner" Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2016 hat Herr RA Bölck auf die Entscheidung des BVerfG vom 27.7.1971 und auf die des EuGH vom 13.12.2007 verwiesen, wonach die Rundfunkabgabe keine Gegenleistung darstellt und sie auch kein Entgelt für eine Leistung ist.
Die erneute Wiederholung der BVerfG/EuGH Entscheidungen bei der dann eingereichten Gehörsrüge zum Urteil vom 18.03.2017 wurde von diesen BVerwG Juristen erneut ignoriert.

Hier die Belege:

Punkt 1 der Gehörsrüge:
Zitat
1. Vortrag dazu, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe (WBA) keine Gegenleistung für etwas ist

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.2 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 2 wurde vorgetragen, dass die WBA keine Gegenleistung und kein Entgelt für etwas ist.

Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.

In seiner Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/86 2 BvF 1/68* u. a., Juris Rz. 39 und 41, hat das BVfG entschieden, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Vorzugslast (damals: die Gebühr; jetzt: „Beitrag“) keine Gegenleistung für eine Leistung ist und auch kein Entgelt für die „durch den Rundfunk gebotenen Leistungen i. S. eines Leistungsaustausches“ ist. Im Schriftsatz vom 13.03.2016 wurde zudem vorgetragen, dass kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, was sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) ergibt.

Denn wenn bereits das BVfG und das EuGH entschieden haben, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe keine Gegenleistung ist, darf das BVwG diese Abgabe nicht als Gegenleistung für die Programmangebote bewerten.

Der Vortrag des Klägers wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, dass die WBA nach der Rechtsprechung des BVfG und EuGH keine Gegenleistung ist.

Wenn das BVwG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass die WBA keine Gegenleistung ist, hätte es diese nicht als eine Gegenleistung bewertet.

Wenn es sich bei der WBA nicht um eine Gegenleistung handelt, fehlt es an der Voraussetzung für einen Beitrag.

Dann ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht gegeben. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG würde der Gerichtsvorlage entsprechen.“


Die BVerwG Juristen schreiben in der Entscheidung zur Gehörsrüge vom 9. Juni 2016:

Zitat
„Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2016 – BVerwG 6 C 7.15“ wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die erneut angesprochenen Gesichtspunkte in den Gründen des Revisionsurteils vom 18. März 2016 -
BVerwG 6 C 7.15 – allesamt abgehandelt;“

Hat er nicht, denn in dem Revisionsurteil vom 18.03.2016 schreiben die Richter des BVerwG unter der Rz. 52:

Zitat
„Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben“

Wie wir hier deutlich sehen können, erkennen die BVerwG Juristen schlicht die Rechtsprechung des BVerfG/EuGH nicht an. Wenn das kein Vorsatz ist!


Könnt Ihr das an die Presse herantragen?


Edit DumbTV:
*Bei 2 BvF 1/86 handelt es sich um einen Zahlendreher und wurde auf 2 BvF 1/68 korrigiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 23:03 von DumbTV«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Wie wir hier deutlich sehen können, erkennen die BVerwG Juristen schlicht die Rechtsprechung des BVerfG/EuGH nicht an. Wenn das kein Vorsatz ist! (...)

Dieser Vorsatz wurde bereits in diesem Thema aufgedeckt:

So unabhängig sind unsere Richter

Zitat
Es gibt keine unabhängige 3. Staatsgewalt.

Zitat vom Vorsitzenden des deutschen Richterbunds Thüringen:

(…) und ich bin wirklich, das ist meine feste ÜBERZEUGUNG, die hab ich auch schon zum Festakt des Richterbundes gesagt, dass ist der einzig grundgesetzlichen Auftrag der bis heute nicht erfüllt ist, dass die „UNABHÄNGIGE JUSTIZ TATSÄCHLICH DA IST, DIE 3. STAATSGEWALT“ Wir gelten als „FOLGEBEREICH DES JUSTIZMINISTERIUMS“ (…)

Guggst du hier:
So unabhängig sind unsere Richter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16470.msg129905.html#msg129905


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 20:15 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Könnte oder würde denn das nicht den Tatbestand...

...
Die erneute Wiederholung der BVerfG/EuGH Entscheidungen bei der dann eingereichten Gehörsrüge zum Urteil vom 18.03.2017 wurde von diesen BVerwG Juristen erneut ignoriert.
...
Punkt 1 der Gehörsrüge:
...
Zitat
Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.2 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 2 wurde vorgetragen, dass die WBA keine Gegenleistung und kein Entgelt für etwas ist.
...
In seiner Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/68 u. a., Juris Rz. 39 und 41, hat das BVfG entschieden, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Vorzugslast (damals: die Gebühr; jetzt: „Beitrag“) keine Gegenleistung für eine Leistung ist und auch kein Entgelt für die „durch den Rundfunk gebotenen Leistungen i. S. eines Leistungsaustausches“ ist. Im Schriftsatz vom 13.03.2016 wurde zudem vorgetragen, dass kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, was sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) ergibt.
...
Der Vortrag des Klägers wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, dass die WBA nach der Rechtsprechung des BVfG und EuGH keine Gegenleistung ist.
...
Dann ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht gegeben. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG würde der Gerichtsvorlage entsprechen.“


Die BVerwG Juristen schreiben in der Entscheidung zur Gehörsrüge vom 9. Juni 2016:

Zitat
„Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2016 – BVerwG 6 C 7.15“ wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die erneut angesprochenen Gesichtspunkte in den Gründen des Revisionsurteils vom 18. März 2016 -
BVerwG 6 C 7.15 – allesamt abgehandelt;“

Hat er nicht, denn in dem Revisionsurteil vom 18.03.2016 schreiben die Richter des BVerwG unter der Rz. 52:

Zitat
„Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben“

Wie wir hier deutlich sehen können, erkennen die BVerwG Juristen schlicht die Rechtsprechung des BVerfG/EuGH nicht an. Wenn das kein Vorsatz ist!
...

...von Willkür, oder aber ggf. je nachdem auch des "Entzuges des gesetzlichen Richters" erfüllen, wie es sowohl im GG als auch im europäischen Gesetzeskanon untersagt ist? Sollte es da also nicht entsprechend rechtliche Ansatzmöglichkeiten evtl. sogar mehrfacher Art geben? Natürlich fällt den verantwortlichen Herrschaften im Zweifel gewiss irgendeine faule Ausrede ein, um nicht offiziell drangekriegt werden zu können - aber der Sachverhalt selber sollte doch angegangen werden können, so schön aktenkundig, wie er ja zu sein scheint.?

Doch per Presse? Welcher? Allgemein? Da wäre ein fiktiver Besucher höchst skeptisch, setzte das doch erstmal voraus, dass da überhaupt Leute mit Ahnung vom Thema Recht sitzen, sich also kompetent äußern könnten. Weitere Voraussetzung - diese müssten wollen bzw. dürfen (im Sinne dessen, dass deren Traktat nicht später in der Red.sitzung abgeschossen wird, da diese (oder auch der Chefredakteur) "nicht unangenehm in der Öffentlichkeit auffallen" möchte. Was die Frage bzgl. der Kompetenz anlangt, gab es bspw. mal einen bei der Süddeutschen Zeitung, den Prantl (ehemaliger Richter), aber der ist wohl auch nicht mehr das, was er mal war. Und die Süddeutsche Zeitung möchte es sich ferner garantiert auch nicht mit dem ÖRR bzw. einzelnen "Anstalten" verscherzen (denn wer weiss, was diese evtl. im Rahmen des berüchtigten "Rechercheverbundes" an Zwangsgeldern vom ÖRR erhält, damit sie nicht womgl. irgendwann Pleite macht (u. a. wegen ihrer aussenpolitischen Hetze der Vergangenheit & sicher auch heute noch)).

Abseits dessen - die unerschrockene Presse hatte sich doch seinerzeit nicht mal das Einsperren besagter Mutter mit Säugling (und auch die spätere öffentliche Lüge der ÖRR-Anstalt, sie habe mit der Festsetzung der Erzwingungshaft ja üüüüüüberhaupt nichts zu tun) auch nur das allermüdeste A....-Runzeln kosten lassen? Oder hatte der Besucher das verpasst?

Fachpresse? Schon eher. So etwas wie NJW, das wäre schon etwas, da müsste aber ein renommierter Anwalt / Rechtswissenschaftler dran, sofern die sich überhaupt auf *dem* unterirdischen Niveau bewegen möchten.  Was hatte denn im übrigen überhaupt Herr Boelck selbst zu diesem skandalösen Ablauf gesagt, bzw. gemacht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 23:05 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

P
  • Beiträge: 377
Das Bundesverwaltungsgericht ist staatsnah bis staatshörig. Es traut sich nicht, seinem (Dienst-) Herrn zu widersprechen, obwohl es ganz genau erkennt, dass die Anbindung des Rundfunkbeitrages an die Wohnung in einer Fülle von Teilaspekten an sich rechtswidrig ist. Man windet sich, springt hin und her, aber der große Wurf kann einfach nicht gelingen. Zu nah ist man dem Dienstherrn verbunden. Statt ganz offen zu erklären, dass hier eine Fülle von Rechten der Bürger verletzt werden, kommt ein großes "der Dienstherr liegt richtig" + ein ein kleines bißchen Mischsoße "aber im diesem speziellen Einzelfall sieht es anders aus .." heraus.

Für den großen Wurf ist man schlicht zu nah am Brötchengeber dran.., für den Kindesausspruch "der Kaiser ist ja nackt!" ist man schlicht zu feige.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2017, 22:01 von DumbTV«

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  • Beiträge: 272
Könnte oder würde denn das nicht den Tatbestand...
...von Willkür, oder aber ggf. je nachdem auch des "Entzuges des gesetzlichen Richters" erfüllen,

...
Was hatte denn im übrigen überhaupt Herr Boelck selbst zu diesem skandalösen Ablauf gesagt, bzw. gemacht?

Kann mich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern.

Damit die Sache jedoch ins Rollen kommt, ist es wichtig, die Sache öffentlich zu machen. Hier sind wir selbst in der Pflicht, falls uns etwas an unserem sog. Rechtsstaat und unabhängiger Justiz liegt.


Bezug:

Zitat
Wie wir hier gleich deutlich sehen werden, erkennen die BVerwG Juristen schlicht die Rechtsprechung des BVerfG/EuGH nicht an. Wenn das kein Vorsatz ist!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156915.html#msg156915

Anm.: Beitrag inkl. Belege


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 10:10 von maxkraft24«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Als möglichen Anknüpfungspunkt zu diesem Thema, möchte ich gerne auf einen weiteren möglichen Widerspruch in den uns bekannten Urteilen des BVerwG zu sprechen kommen.

Der Titel dieses Widerspruches könnte heissen:

Vorhandene Geräte und ihre tatsächliche Nutzung

Das BVerwG behauptet in seinem Urteil BVerwG 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rz 30:

Zitat
"Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird."

Das Gericht setzt in seiner Begründung lapidar fest und behauptet, dass das Bereithalten eines Empfangsgerätes gleich dem Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmes entspricht!

Das Gericht geht nicht weiter auf das Thema Nutzung ein. Warum wohl?

Vielmehr stürzt sich das Gericht in seiner Begründung auf das Thema der vorhandenen Empfangsgeräte Rz 29:

Zitat
"Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). "

Nun hat das Gericht festgestellt, aus mehr oder weniger unabhängigen Zahlen,  dass 96 bis 97 % der privaten Haushalte ein Empfangsgerät besitzt und behauptet somit in seinem Urteil gleichzeitig 96 bis 97 % der privaten Haushalte würden das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen.

Das Gericht liefert, möglicherweise wohlwissend, dass es dieser Behauptung nicht standhalten wird, keine Zahlen unabhängiger Gutachten oder Statistiken.

Stattdessen behauptet das Gericht zurecht und widerspricht sich dadurch selbst RZ 30:

Zitat
Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet.

Die statistischen Daten belegen nämlich auch nicht, dass in privaten Haushalten die Möglichkeit des Rundfunkempfangs genutzt wird.

Das BVerwG setzt in seinem Urteil die Nutzung der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Grundlage für den Rundfunkbeitrag voraus, lässt aber den Kläger diesbezüglich mit der Präsentation entsprechender aussagekräftiger Zahlen, die den Sachverhalt belegen, im Dunkeln.

Wer kann aussagekräftige Zahlen über die tatsächlich Nutzung des ÖRR liefern?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 10:43 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 577
Wer kann aussagekräftige Zahlen über die tatsächlich Nutzung des ÖRR liefern?
Ich bin mittlerweile ziemlich sicher, dass diese überhaupt nicht existieren, und niemals existiert haben. Da wurde m.E. Statistik "passend interpretiert".

Auch das Statistische Bundesamt liefert nur die Zahlen zur "Ausstattung privater Haushalte mit Unterhaltungselektronik" (1998-2017, nach unten scrollen),
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html
die in etwa mit den von Dir oben aus dem BVerwG-Urteil zitierten korrelieren, aber keine Aussagekraft hinsichtlich einer tatsächlichen "ÖRR-Nutzung" haben (können).

Außerdem dürfte das
Zitat
"Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird."
m.E. völlig irrelevant sein, da es darauf seit Einführung des "Rundfunkbeitrages" überhaupt nicht mehr ankommt.
Ein zu einem späteren Zeitpunkt anderslautend gesprochenes Urteil durfte wohl als "Ausnahme" nur die Regel bestätigen ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 01:23 von drone«

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Auch das Statistische Bundesamt liefert nur die Zahlen zur "Ausstattung privater Haushalte mit Unterhaltungselektronik" (1998-2017, nach unten scrollen),
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html
die in etwa mit den von Dir oben aus dem BVerwG-Urteil zitierten korrelieren, aber keine Aussagekraft hinsichtlich einer tatsächlichen "ÖRR-Nutzung" haben (können).

Siehe auch Diskussion unter:
BVerwG: Protokoll der Urteilsverkündung vom 18. März 2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17946.msg117995.html#msg117995 ff.


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Auch das Statistische Bundesamt liefert nur die Zahlen zur "Ausstattung privater Haushalte mit Unterhaltungselektronik" (1998-2017, nach unten scrollen),
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html
die in etwa mit den von Dir oben aus dem BVerwG-Urteil zitierten korrelieren, aber keine Aussagekraft hinsichtlich einer tatsächlichen "ÖRR-Nutzung" haben (können).
...

Zahlen vom statistischen Bundesamt sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Es müssten für jedes Bundesland belastbare Daten vorliegen, was offenbar nicht der Fall ist (worauf RA Bölck auch auf den Demos in KA und B schon hingewiesen hat).

Wenn ich mich recht erinnere, enthält der Fragenkatalog des BVerfG eine entsprechende Frage, die genau diese Thematik erfasst.
 


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