Könnte oder würde denn das nicht den Tatbestand...
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Die erneute Wiederholung der BVerfG/EuGH Entscheidungen bei der dann eingereichten Gehörsrüge zum Urteil vom 18.03.2017 wurde von diesen BVerwG Juristen erneut ignoriert.
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Punkt 1 der Gehörsrüge:
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Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.2 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 2 wurde vorgetragen, dass die WBA keine Gegenleistung und kein Entgelt für etwas ist.
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In seiner Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/68 u. a., Juris Rz. 39 und 41, hat das BVfG entschieden, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Vorzugslast (damals: die Gebühr; jetzt: „Beitrag“) keine Gegenleistung für eine Leistung ist und auch kein Entgelt für die „durch den Rundfunk gebotenen Leistungen i. S. eines Leistungsaustausches“ ist. Im Schriftsatz vom 13.03.2016 wurde zudem vorgetragen, dass kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, was sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) ergibt.
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Der Vortrag des Klägers wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.
Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, dass die WBA nach der Rechtsprechung des BVfG und EuGH keine Gegenleistung ist.
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Dann ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht gegeben. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG würde der Gerichtsvorlage entsprechen.“
Die BVerwG Juristen schreiben in der Entscheidung zur Gehörsrüge vom 9. Juni 2016:
„Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2016 – BVerwG 6 C 7.15“ wird zurückgewiesen.
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Der Senat hat die erneut angesprochenen Gesichtspunkte in den Gründen des Revisionsurteils vom 18. März 2016 -
BVerwG 6 C 7.15 – allesamt abgehandelt;“
Hat er nicht, denn in dem Revisionsurteil vom 18.03.2016 schreiben die Richter des BVerwG unter der Rz. 52:
„Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben“
Wie wir hier deutlich sehen können, erkennen die BVerwG Juristen schlicht die Rechtsprechung des BVerfG/EuGH nicht an. Wenn das kein Vorsatz ist!
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...von Willkür, oder aber ggf. je nachdem auch des "Entzuges des gesetzlichen Richters" erfüllen, wie es sowohl im GG als auch im europäischen Gesetzeskanon untersagt ist? Sollte es da also nicht entsprechend
rechtliche Ansatzmöglichkeiten evtl. sogar mehrfacher Art geben? Natürlich fällt den verantwortlichen Herrschaften im Zweifel gewiss irgendeine faule Ausrede ein, um nicht offiziell drangekriegt werden zu können - aber der Sachverhalt selber sollte doch angegangen werden können, so schön aktenkundig, wie er ja zu sein scheint.?
Doch per Presse? Welcher? Allgemein? Da wäre ein fiktiver Besucher höchst skeptisch, setzte das doch erstmal voraus, dass da überhaupt Leute mit Ahnung vom Thema Recht sitzen, sich also kompetent äußern
könnten. Weitere Voraussetzung - diese müssten wollen bzw. dürfen (im Sinne dessen, dass deren Traktat nicht später in der Red.sitzung abgeschossen wird, da diese (oder auch der Chefredakteur) "nicht unangenehm in der Öffentlichkeit auffallen" möchte. Was die Frage bzgl. der Kompetenz anlangt, gab es bspw. mal einen bei der Süddeutschen Zeitung, den Prantl (ehemaliger Richter), aber der ist wohl auch nicht mehr das, was er mal war. Und die Süddeutsche Zeitung möchte es sich ferner garantiert auch nicht mit dem ÖRR bzw. einzelnen "Anstalten" verscherzen (denn wer weiss, was diese evtl. im Rahmen des berüchtigten "Rechercheverbundes" an Zwangsgeldern vom ÖRR erhält, damit sie nicht womgl. irgendwann Pleite macht (u. a. wegen ihrer aussenpolitischen Hetze der Vergangenheit & sicher auch heute noch)).
Abseits dessen - die unerschrockene Presse hatte sich doch seinerzeit nicht mal das Einsperren besagter Mutter mit Säugling (und auch die spätere öffentliche Lüge der ÖRR-Anstalt, sie habe mit der Festsetzung der Erzwingungshaft ja üüüüüüberhaupt nichts zu tun) auch nur das allermüdeste A....-Runzeln kosten lassen? Oder hatte der Besucher das verpasst?
Fachpresse? Schon eher. So etwas wie NJW, das wäre schon etwas, da müsste aber ein renommierter Anwalt / Rechtswissenschaftler dran, sofern die sich überhaupt auf *dem* unterirdischen Niveau bewegen möchten. Was hatte denn im übrigen überhaupt Herr Boelck selbst zu diesem skandalösen Ablauf gesagt, bzw. gemacht?