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Autor Thema: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?  (Gelesen 26389 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

möchte hier mal in Frage stellen ob der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" überhaupt die Stelle/Einrichtung ist die lt. Gesetz beschrieben/vorgesehen ist!?

Der RBStV sieht für die Verwaltung der personenbezogenen Daten der Beitragspflichtigen sowie die Beitragsverwaltung im § 10 Abs. 7 eine „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ vor:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Fundstellen siehe unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.


Die Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten sind gleichlautend verfasst. Im jeweiligen § 2 dieser Leistungssatzungen heißt es:

Leistungssatzungen
Beispiel für NRW
Satzung des
Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=0&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.*

Öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten sind: 1. BR, 2. HR, 3. MDR, 4. NDR, 5. RB, 6. RBB, 7. SWR, 8. SR, 9. WDR - insgesamt 9 Landesrundfunkanstalten.

Was ist aber der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"?

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice:
Der  nicht rechtsfähige Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (dRadio) ist eine privatrechtlich organisierte Organisationsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die 3 folgend gelisteten persönlich haftenden Gesellschafter:

1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Creditreform-Nr.: 5190154416 und USt-IdNr.: DE 122790216
Quelle: http://www.firmenwissen.de Stand/erhalten am 18.09.2016

Impressum BS:
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Qelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html


Was folgt daraus:

1. Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine „Gemeinschaftseinrichtung“ und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die 9 (neun) Landesrundfunkanstalten, sondern auch ZDF und  Deutschlandradio an. Diese sind aber keine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten sondern zum einen eine Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF), zum anderen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (DRadio). Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.
*in den Leistungssatzungen heißt es: Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. Es heißt NICHT dass die Stelle auch aus diesen (mit-)besteht.

2. Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV: Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den 9 (neun) Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer „öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft“ dieser 9 (neun) Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.

Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der real existierende und agierende Beitragsservice nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht.

Meinungen?  >:D

Gruß
Kurt


Edit "Bürger":
Links ergänzt. Bitte gem. den Forum-Regeln bei allen Zitierungen immer auch Quellverweise und Links angeben - zwecks Nachprüfbarkeit, schnellerer Erfassbarkeit und zielgerichteter Diskussion.

Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
"Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?"

> Man weiß es nicht so recht, denn die "gemeinsame Stelle" nach "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) ist ja nirgendwo namentlich öffentlich bekanntgegeben. Zumindest habe ich noch keine öffentliche Fundstelle dazu.
Und auch die "Verwaltungsvereinbarung"
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
ist ebenfalls nur intern und nicht öffentlich bekanntgegeben.
Das muss man also alles gar nicht kennen müssen... ;)

Interessant hierbei:
Im ehemaligen "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" (RGebStV) wurde festgelegt, dass die im RGebStV erwähnte "gemeinsame Stelle" bekanntzugeben sei (hier am Beispiel Sachsen)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4908-RGebStV
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4908/31113.html
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4908/31113.pdf
und zur Sicherheit auch gleich noch archiviert unter
https://web.archive.org/web/20170722161555/https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4908-RGebStV
Zitat
§ 3 Anzeigepflicht
[...]
(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen.
[...]
§ 7  Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der Einziehung beauftragen; diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen. Die Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragten Stellen führen die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten entsprechend ihren Anteilen.
[...]

Namentlich öffentlich bekanntgegeben war die damalige "gemeinsame Stelle" als "Gebühreneinzugszentrale (GEZ)" einschl. ihrer "Beteiligten" und Adressdaten in den "Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren" der Rundfunkanstalten - hier mangels Fundstelle in Sachsen am Beispiel NRW:
Bekanntmachung der
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4515&aufgehoben=N&menu=1&sg=1
Zitat
§ 2 Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

Damit war die "gemeinsame Stelle" nach RGebStV namentlich öffentlich bekanntgegeben - sogar mit einem extra eigenen Paragrafen.

Obigen von "Kurt" geposteten Passagen und dem RBStV ist zu entnehmen, dass genau eine solche Festlegung der öffentlichen Bekanntgabe der "gemeinsamen Stelle" im RBStV fehlt.

Eine entsprechende öffentliche namentliche Bekanntgabe der "gemeinsamen Stelle" nach dem zum 01.01.2013 an die Stelle des RGebStV getretenen "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) erfolgte augenscheinlich bislang noch nicht - vgl. hierzu den §2 der aktuellen Satzungen
Leistungssatzungen
Beispiel für NRW
Satzung des
Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=0&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.*

Keinerlei Erwähnung des Namens und der Adresse der ominösen Stelle.

Erschwerend kommt hinzu, dass es ja noch weitere "gemeinsame Stellen" gibt - so u.a. auch eine namens "Beitragskommunikation"
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/impressum.html
Zitat
Dein-beitrag-bewegt-was.de ist das Telemedienangebot der GSEA*** Beitragskommunikation, einer Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio, vertreten durch den WDR.
***"Gemeinschaftssendungen, -einrichtungen und -aufgaben (GSEA)"
...mit zum Logo des sog. "Beitragsservice"
https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/shared/images/ardzdfdradiobs.png
sicherheitshalber archiviert ;)

Quelle: https://web.archive.org/web/20170722165326if_/https://www.rundfunkbeitrag.de/shared/images/ardzdfdradiobs.png

täuschend verwechselbarem Logo

Quelle: http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/img/logo_beitragskommunikation.png
und auch hier sicherheitshalber archiviert ;)

Quelle: https://web.archive.org/web/20170722164232/http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/img/logo_beitragskommunikation.png


All dies sollte man wohl auch zu allen möglichen Gelegenheiten auftischen...


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@Kurt
Zitat
Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der real existierende und agierende Beitragsservice nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht.

Das sehen wir alle hier im Forum genau soooooooo ...

Aber ...

  • Der BS wird in der bisher ständigen Rechtsprechung der Länder-Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Teil der Rundfunkanstalt tituliert.

  • Die Rechtsprechung behauptet in ihren Beschlüssen und Urteilen, dass die LRA immer als „letztendlich verantwortlich“ anzusehen ist für den BS und hinter dem BS stehen würde.

  • Solange das so ist, ist die Meinung von @Kurt nicht widerlegbar vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Was der RBStV vorsieht im § 10 Abs. (7) RBStV, wird von den Gerichten immer zu Gunsten der LRAn ausgelegt werden.
+++  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 20:00 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Danke für den Hinweis. Was mir bisher nicht aufgefallen ist:
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
Zitat
Öffentlich-rechtlich steht für Institutionen des öffentlichen Rechts.
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlich
Gibt es ein Gesetz, Staatsvertrag oder Satzung, das das Inkassounternehmen Beitragsservice als öffentlich-rechtliche Einrichtung legitimiert hat?


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

es driftet ab und wird verwirrend :-(

Also andersrum:

Lt. RBStV (Fundstelle siehe oben) soll es eine gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen LANDESRUNDFUNKANSTALTEN geben welche blablabla.

Da wir exakt 9 (neun) Landesrundfunkanstalten haben dürfte eine gemeinsam betriebene Stelle lt. Gesetz (und Satzungen) aus wievielen öffentlich-rechtlichen LANDESRUNDFUNKANSTALTEN zusammengesetzt sein?

Richtig: 9 (neun) > Soweit die Theorie.

Die bestehende und meine Daten vorhaltende und verarbeitende Abpressbutze ist aber ein Zusammenschluss von 11 (elf) Komponenten: 9 öffentlich-rechtliche LANDESRUNDFUNKANSTALTEN und 1 Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) und 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts (DRadio).

Falsch: 11 (elf) > Praxis.

Frage die sich mir stellt: wo und wie kann man feststellen lassen, dass die aus 11 Komponenten bestehende und meine Daten vorhaltende und verarbeitende Abpressbutze NICHT die Stelle ist, welche das Gesetz vorsieht/vorgibt?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 00:10 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die bestehende und meine Daten vorhaltende und verarbeitende Abpressbutze ist aber ein Zusammenschluss von 11 (elf) Komponenten:

Falsch: 11 (elf) > Praxis.

Anmerkung:

Nein, der BS selbst ist doch kein Zusammenschluss von 9 bzw. 11 Komponenten?
Sondern er wird als eine (1) „Arbeitsgemeinschaft“ von der jeweiligen einzelnen LRA betrieben.
Ob da ZDF und DR eine Rolle spielen wird nicht berücksichtigt von der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Was das Gesetz vorsieht, wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht als „Recht“ gesprochen, sondern immer zu Gunsten der LRAn ausgelegt.

Es spielt absolut keine Rolle, nach Meinung einer fiktiven Person, ob diese „Stelle (BS)“ vom Gesetz vorgesehen wird oder nicht. Die LRA ist letztendlich immer die „verantwortliche Stelle“ nach bisheriger „Rechtsprechung der Gerichte“.
+++

PS.
Die jeweilige LRA ist kein rechtlich verantwortlich persönlich haftender Gesellschafter des „Beitragsservice“ im Sinne des verfassungswidrigen § 10 Abs. (7) Satz 1 RBStV. Dies wird aber immer wieder in den schriftlichen, öffentlichen und gerichtlichen Ausführungen als Gegenteil behauptet. Die jeweilige LRA ist kein "Mutterunternehmen des BS". ::) :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 10:24 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Gibt es ein Gesetz, Staatsvertrag oder Satzung, das das Inkassounternehmen Beitragsservice als öffentlich-rechtliche Einrichtung legitimiert hat?

Anmerkung:

Nach den bisher erfolgten Recherchen hier im Forum kommt eine fiktive Person zu der Annahme,
dass es keine Rolle spielt wer den BS „legitimiert“ hat. Er ist als privat-rechtlich organisiertes Unternehmen, somit als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet von 3 Gesellschaftern und wird von der jeweiligen LRA als „nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen" (Stelle) eingesetzt.
Ein Gesetz, das ein nicht-rechtsfähiges Unternehmen regeln sollte, werden wir wohl vergeblich suchen. +++  ;)

PS.
Es könnte aber folgende Frage weiter recherchiert werden:
In wie Fern ist eine nicht rechtsfähig gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR überhaupt als "nicht rechtsfähig" gesetzlich möglich?  ::) 8) :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

a
  • Beiträge: 178
Gibt es ein Gesetz, Staatsvertrag oder Satzung, das das Inkassounternehmen Beitragsservice als öffentlich-rechtliche Einrichtung legitimiert hat?

Es gibt nur die (nicht offiziell veröffentlichte) Verwaltungsvereinbarung. Der "Beitragsservice NDR" verweigert "in Abstimmung mit dem Justitiariat des Norddeutschen Rundfunks" die Herausgabe.
Quelle: https://fragdenstaat.de/files/foi/48951/bs-ndr-vv-be-kopie.jpg

Diese Vereinbarung wird von der LRA offensichtlich als Privatsache betrachtet. Ich würde Klassifizierung des BS als "öffentlich-rechtliche Einrichtung" als arglistige Täuschung ansehen.


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  • Beiträge: 7.250
Mal einen Hinweis an Bürger, zwecks der von ihm eingestellten Logos; nach EU-Recht wäre wohl nur eines davon als eingetragene Marke zulässig, das andere würde wegen Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Da diese Logos aber kein (R) tragen, sind sie evtl. keine eingetragenen Markenzeichen nach europäischem Recht und dürfen defaktisch von jedem verwendet werden?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Die Verwaltungsvereinbarung gibt es unter Fragdenstaat 16290. Es ist ein PDF Dokument von zirka 500Kb und kann deswegen nicht angehängt werden. Schicke es aber gerne per Email zu - bitte per PM Adresse angeben


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

hier kann sich jeder diese Vereinbarung ansehen:

"Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" > https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/

Die eigentliche Frage dreht sich aber nicht um Logo's, ob öffentlich-rechtliche Einrichtung usw. sondern darum ob dieses AGIERENDE Konstrukt überhaupt dies ist (dies sein kann) was im RBStV und in den Satzungen beschrieben/gefordert ist!?

Person K. behauptet: Nein - DAS muss wohl eine andere Einrichtung sein denn sie entspricht nicht den Gesetzes-/Satzungsvorgaben!

Fazit:
"Konstrukt" - bestehend aus
3 Gesellschaftern bzw. 11 Komponenten hat gesetzes-/satzungswidrig Person K's Daten und spielt damit!?
Die gesetzes- und satzungskonforme "Stelle" müsste nach Person K's Dafürhalten aus
1 Gesellschafter bzw. 9 Komponenten bestehen.

Also:
Wie und wo könnte man dem Ding das Genick brechen (fiktiv - natürlich)?

Gruß
Kurt


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S
  • Beiträge: 221
Ich schaue dann mal in die Glaskugel und verrate Euch, wie die Lage vom sog. "örR" und den sich zuständig fühlenden Gerichten hingebogen werden wird:

Zitat von: § 10 Abs. 4 RBStV
Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

Daraus könnte sich folgender Textbaustein ergeben:

Zitat
Da ZDF und Deutschlandradio an den Kosten des Beitragseinzugs beteiligt sind haben diese auch ein Interesse die Geschäftsführung zu überwachen. Datenschutzrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich: Von vornherein ist die Übermittlung von Daten Beitragspflichtiger an ZDF oder Deutschlandradio ausgeschlossen, da nach § 11 Abs. 4 RBStV nur die Landesrundfunkanstalten Meldedaten erheben dürfen und außerdem die der einzelnen Landesrundfunkanstalt zuzuordnenden Daten hübsch getrennt von den Daten der übrigen Landesrundfunkanstalten verarbeitet werden.

Blöd ist jetzt allerdings nur: Wieso sind nicht auch die einzelnen Landesmedienanstalten Gesellschafter? Schließlich tragen sie nach § 10 Abs. 4 RBStV ebenso Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und dürften damit wohl auch ein Interesse daran haben zu erfahren wie sich ihre Kosten ergeben bzw. entwickeln. Vermutlich wird hier aber versucht werden eine, Sonderstellung der Landesmedienanstalten herbeizureden. Es könnte z. B. versucht werden etwas mit §§ herumzujonglieren, welche nur von den Landesmedienanstalten handeln, z. B. § 11 RFinStV. Aber das ist gerade nur Spekulation.



Auf Bürgers Frage nach der Bekanntgabe der Stelle aus § 10 Abs. 7 RBStV sei anzumerken:

Wie sollen die einzelnen Länder ihren Bürgerinnen und Bürgern überhaupt etwas bekanntgeben können, wenn dies nicht einmal den Ländern selbst bekanntgegeben wurde?

Einer fiktiven Person S liegt auf ihrer Frage:

Zitat
Ist dem Land Berlin von Rundfunk Berlin-Brandenburg bekanntgegeben worden, dass es sich bei Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio um die in § 10 (7) Satz 1 RBStV umschriebene Einrichtung handelt?

Falls ja: Wo ist ein entsprechendes Dokument einzusehen?

ein Antwortschreiben vom Regierenden Bürgermeister von Berlin vor, in dem es heißt:

Zitat
Die Antwort lautet: Nein. Dass der Beitragsservice (vormals GEZ) die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle i. S. v. § 10 Abs. 7 RBStV ist, ist offenkundig.

Das ist doch schon sehr beachtlich! Da werden von den Ländern dutzende Millionen Meldedaten einer Einrichtung zugeschustert, die den Ländern erst gar nicht bekanntgegebenen wurde.  ???

Wie das funktionieren soll verstehe ich nicht, aber ich glotze auch kein ARD und kein ZDF. Und so kommt es vielleicht, dass einige offenkundige Umstände an mir vorbeigehen ...


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hier ein Fundstück aus dem World Wide Web:
Zitat
Wichtig:
Die GbR kann lediglich für Kleingewerbe bis zu einer Umsatzgrenze von 250.000 Euro angewendet werden. Überschreiten Sie diese Schwelle, ist eine andere Rechtsform erforderlich.
Quelle: https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/informieren/rechtsform/gbr-gruendung/

Nun, wie steht im Geschäftsbericht von 2016 des BS auf Seite 37:

Sonstige betriebliche Erträge (Umsatz) = 168.852.583,63 €

oder könnte man(n) Frau auch den gesamten Umsatz von 7.978.041.425,77 € heranziehen?

Was lesen wir zuvor:

Ab 250.000 € Umsatz ist die Rechtsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR nicht möglich.
Es ist eine andere Rechtsform erforderlich?
Nanu, was ist das denn?

Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf
Achtung dieser LINK führt zu einer Seite von ARD, ZDF und DR …

Bild dir deine Meinung! +++  :)

PS.
BS als Kleingewerbe mit ca. 1000 Menschen als Personal? Wie geht das denn?  >:D ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 12:30 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Wow! Danke! Viel von dem, was hier steht, wußte ich noch gar nicht!

Was ich aber auch noch interessant finde ist, daß die Verwaltungsvereinbarung 2013, also als die Meldedatenübermittlung stattfand, noch gar nicht vollständig unterschrieben war (S. 13 f.), teilweise fehlt die Angabe des Datums auch ganz.
Damit stellt sich für mich die Frage, ob der BS die Meldedaten 2013 überhaupt verarbeiten durfte, denn die Vereinbarung müßte doch, mangels Vollständigkeit der Unterschriften, gerade eben noch nicht gültig gewesen sein.


Was die Logos angeht:
Die Widerspruchsbescheide sollen vortäuschen, daß sie von der zuständigen LRA und nicht eigenmächtig vom BS erlassen wurden. Für den BR wird bsplw. behauptet, der Beitragsservice sei eine Abteilung des BR (siehe Anhang).
Darum sieht das Logo auf den Widerspruchsbescheiden auch so aus:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 12:20 von Philosoph«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

K
  • Beiträge: 2.239
@Philosoph: DIESE (Meldedatenübermittlung -)Diskussion bitte nicht in diesem thread antreten - dies bemängelte Kurt bereits (threads suche ich Dir raus...) - interessiert aber wohl niemand an entspr. Stellen!?

Gruß
Kurt

bitteschön:
Tätigkeiten des BS - ja seit wann denn eigentlich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17630.0.html
"Zwangsangemeldete"/"Direktangemeldete" aus jedem Bundesland gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20554.msg133297.html#msg133297
VwG Aachen: Erfassung personenbezogener Daten durch Beitragsservice zulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.msg124904.html#msg124904

Bezüglich des verpfuschten einmaligen Meldedatenabgleichs findet sich bei fragdenstaat.de eine interessante Anfrage bzw. an Dreistigkiet kaum zu überbietende Antwort(en):
Übermittlung personenbezogener Daten
https://fragdenstaat.de/anfrage/ubermittlung-personenbezogener-daten/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 18:37 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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