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Autor Thema: "Zwangsangemeldete"/"Direktangemeldete" aus jedem Bundesland gesucht  (Gelesen 47408 mal)

  • Beiträge: 691
Hallo Kurt,

unter meinem Namen ist auch ein Zwangsangemeldeter in Bremen erreichbar.

Grüße
Mork vom Ork


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S
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Person X wurde 2013 in NRW auch zwangsangemeldet. Person X findet dieses Thema recht interessant und fragt sich, ob es aus dem Bankengesetz heraus eine Möglichkeit gibt, dagegen vorzugehen, schließlich wird ja ein Beitragskonto eröffnet ohne vorher beispielsweise ein Postident zur Verifizierung durchgeführt zu haben.

Person X wehrt sich seit 2013 erfogreich  gegen die Zahlung. Sämtlicher Schriftverkehr mit dem Beitragsservice geschieht ohne Nennung der Beitragsnummer und mit Hinweis der Nichtanerkennung derselbigen. Halt nur mit Name und Anschrift.

Im Kollegen und Freundeskreis wirbt Person X Intensiv dafür, wenn jemand schon zahlt, dann zumindest nicht die Nummer zu verwenden und auch keine Einzugsermächtigung zu erteilen. Person X denkt, dass bei dieser Verfahrensweise das System sehr schnell zusammenbrechen würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 23:03 von Bürger«

S
  • Beiträge: 221
Kenne viele Personen, die in Berlin zwangsbeglückt wurden. Eine davon sogar ganz gut.  ;)


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K
  • Beiträge: 2.246
Moin moin...

also mal ganz "einfach":

Am 03.03.2013 wurden bundesweit alle Meldedaten "eingefroren".

Ab 04.03.2013 wurden diese Meldedaten (nachweislich) an den BS übermittelt.

Ab Erhalt dieser Daten schrieb BS "Wohnungsinhaber" an, deren Daten er im bisherigen GEZ-Bestand nicht vorfand.

BS verarbeitet also ab März 2013 Daten.

Lt. RBStV §11 ist dies Datenverarbeitung im Auftrag.
BDSG bzw. LDSG schreiben vor dass es für eine Datenverarbeitung im Auftrag einen schriftlichen Auftrag geben muss.
Der kann zu dieser Zeit noch gar nicht vorgelegen haben, denn:

Im November 2013 wird lt. der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug"
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
der BS überhaupt erst einmal gegründet und erhält konkreten Datenverarbeitungsauftrag:
Ein Datenverarbeitungsauftrag erfolgt u. a. auf Seite 3/14:
Zitat
o) Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.


Demzufolge stellen sich etliche böse Fragen:
WER hat von März 2013 bis Okt/Nov 2013 diese Daten erhalten, verarbeitet, genutzt?

Eine "nicht existente" Stelle?
> GEZ kann es ja (nicht mehr) sein da deren Datenverarbeitungsauftrag anders lautete (siehe "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzug").
> BS kann es ja (noch) nicht sein da dessen Aufgaben, Aufträge und Zuständigkeiten erst im November beschlossen werden. (siehe "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug").

Aus meiner Sicht auf alle Fälle zu klären!

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 23:06 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 89
Hallo Kurt,
ich bin ein Zwangsangemeldeter, weil das Ordnungsamt trotz meiner schriftlichen Untersagung mein Recht auf Privatsphäre und Datenschutz missachtet hat und meine Adresse weitergegeben hat.
Was hast du vor?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2016, 02:06 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Was hast du vor?
Die Antwort findest Du in meiner Antwort weiter oben...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20554.msg133033.html#msg133033
[...]
Ihr könnt dann jeweils bei euch selbst checken ob diese Konstellation bei euch auch zutraf und dann ggf. entspr. reagieren.


ich bin ein Zwangsangemeldeter, weil das Ordnungsamt trotz meiner schriftlichen Untersagung mein Recht auf Privatsphäre und Datenschutz missachtet hat und meine Adresse weitergegeben hat. [...]

Mit dieser Mär möchte ich aufräumen:
1) wurde Deine "Adresse" vom Ordnungsamt > Meldeamt nicht entgegen Deiner Untersagung "weitergegeben";
sondern lt. RBStV §14 Abs. 9 "an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt"
"Übermitteln" darf man sich aber nicht nach dem klassischen Sender > Empfänger-Prinzip vorstellen;
"Übermittlung" im datenschutzrechtlichen Sinn bedeutet auch dass der "Empfänger" sich die Daten holt: "abruft"
Genau dies ist hier zig-millionenfach geschehen: der BS (den es ja noch nicht gab!?) holte sich die Meldedaten: "er rief sie ab"
Alle. Ausnahmslos. Auch die mit Auskunftssperre versehenen.

2) Dem zugestimmt hat Dein Ministerpräsident (und 15 andere) als sie den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bzw. den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abnickten: dort fehlt nämlich eine klitzekleine Ausschlussklausel; ein klitzekleiner "Verweis".

All dies ist zu belegen:

2011:
Kein geringerer als der Datenschutzbeauftragte des SWR, Herr Prof. Dr. Armin Herb hat dies schon in seiner Abhandlung "Neue Rundfunkfinanzierung – neue  Datenschutzprobleme?" in 04/2011 festgestellt:
Zitat
"Das Verbot, Daten von solchen Betroffenen zu übermitteln, für die eine melderechtliche Auskunftssperre besteht (§ 11 Abs. 4 Satz 6 RBStV) gilt nicht für den einmaligen Abgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV, da dort ein Verweis fehlt."

Zu finden in: http://www.swr.de/-/id=7961816/property=download/nid=7687068/fjrz0v/index.pdf
III. Datenbeschaffung für Beitragseinzug
4. Verwendung der Daten aus dem einmaligen Melderegisterabgleich
letzter Satz (auf Seite 235) vor Punkt 5

2014:
Als das Kind dann schon im Brunnen lag - also alle Meldedaten im Zuge des "einmaligen Meldedatenabgleichs" "übermittelt" (abgeholt) und verarbeitet waren, etliche (hessische) Bürger sich dann wohl beschwerten/nachfragten, konsternierte der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch in seinem 42. Tätigkeitsbericht für 2013:
Zitat
Weitergegeben werden auch die Daten von Personen, auf deren Antrag hin eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wurde.
Ein Widerspruch ist – anders als etliche Beschwerdeführer fälschlich meinten – nicht möglich.
Die staatsvertragliche Übermittlungsvorschrift hat Vorrang vor den melderechtlichen Auskunftssperren.
Quelle: http://www.datenschutz.hessen.de/tb42k03.htm#entry4126

Einfach.
Für alle.
Einfach alle bescheissen.


Gruß
Kurt


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S
  • Beiträge: 550
nach meinem letzten Umzug wurde auch ich in Berlin "endlich" zwangsangemeldet


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D
  • Beiträge: 48
Hej, yo, aus Nrw


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w
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Also Person W hat zwar immer alles brav in den Ofen geworfen, aber da W bis jetzt noch nie im leben etwas mit dem rbb Berlin zu tun hatte, und jetzt gepfändet werde durch Finanzamt Steglitz, werden die Person W mich wohl in dieser Form selber angemeldet haben. Person W hate daraufhin Anfang Februar 2017 Wohnsitz in DL abgemeldet.   PM für mehr Details


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2017, 19:27 von Uwe«

s
  • Beiträge: 236
wir sind anscheinend in 2015 auch angemeldet worden. ich habe diesem widersprochen - hat keinen interessiert - jedenfalls kam nix mehr zurück.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

n
  • Beiträge: 1.456
offtopic, @Kurt
Zitat
Die staatsvertragliche Übermittlungsvorschrift hat Vorrang vor den melderechtlichen Auskunftssperren

Richtig, deswegen muss man auch eine Übermittlungssperre und nicht nur eine Auskunftssperren beantragen.
(Grund Verfolgung bez. nichtbeachtung von Europarecht!!)
Den kleinen feinen Unterschied weiss leider kaum jemand.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

s
  • Beiträge: 236
Zitat
Allgemeine Informationen

Die im Melderegister gespeicherten Daten können bei Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen gesperrt werden.

Eine Auskunft ist dann unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr ausgeschlossen werden kann. Die Sperrung gilt nicht für Behörden und öffentliche Stellen.

Quelle: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11253766/

so steht es auf hamburg.de - wird die entsprechenden Stellen also nicht davon abhalten so wie schon immer weiter zu verfahren!


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(Paul Schreyer)

h
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Für NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
Zitat
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
Ich war ordnungsgemäß bei der GEZ abgemeldet. Ich hatte vor dem einmaligen Datenabgleich zusätzlich zur Übermittlungssperre eine Auskunftssperre beantragt, weil das Land NRW bei Unterzeichnung des Staatsvertrags eine Anmerkung/Klarstellung vorgenommen hat. Die eingescannte/unterschriebene Fassung finde ich hier nicht mehr im Forum.

Bis heute habe ich kein Schreiben vom Beitragsservice erhalten.

Könnte in Hessen auch anders sein.

P.S.: Das Thema Meldegesetz ist ja eine ganz eigene Lachnummer: http://www.sueddeutsche.de/politik/uebereilte-bundestagsabstimmung-zum-melderecht-unter-dem-radar-der-oeffentlichkeit-1.1406738


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Auch ich wurde von meiner Gemeinde "zwangsangemeldet", was dann auch 2012 dafür sorgte, dass sich der WDR bei mir meldete. Nachdem aber etwa 150 Nachbarn schon bezahlen, war es den "Herrschaften" wohl zu Mühsam mich hier zu suchen ?  (#)
Ich habe dann auf dem Fragebogen wahrheitsgemäß angekreuzt, dass schon andere für mich zahlen und das dann per Einwurfeinschreiben zurück an den Absender.
Nie mehr was davon gehört  :)

Ich bin übrigens auch dazu bereit, an Eides statt zu versichern, dass ich seit meiner Zwangsanmeldung noch nie "gezahlt" habe, Während einem kurzzeitigen SGBII-Bezug verzichtete ich auf die Übernahme durch meine Gemeinde.

1.) ich wollte keine schlafende Hunde wecken
2.) will ich nicht, dass Institutionen vom Steuerzahler gefördert werden, deren Produkte und Dienstleistungen ich nicht nutze
3.) Das Internet gehört keinem !!

Hätte sich die Abzockerbande noch einmal gemeldet, hätte ich:

1.) nur "unter Vorbehalt" Beiträge entrichtet
2.) als rechtlich-gleichgestellter EU-Bürger eines anderen EU-Landes, Klage vor dem EuGH eingereicht

Weil ICH nicht bezahle, ICH nicht angemahnt werde, gegen MICH keine Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, schon alleine deswegen KANN die Zwangsabgabe gar nicht verfassungsgemäß sein, EGAL ob ich eine Ausnahme bin und auch EGAL weswegen.

Das Argument "jeder zahlt, weil jeder ein Haushalt ist" wird bei mir gar nicht angewendet.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Im November 2013 wird lt. der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug"
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p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.


Demzufolge stellen sich etliche böse Fragen:
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> BS kann es ja (noch) nicht sein da dessen Aufgaben, Aufträge und Zuständigkeiten erst im November beschlossen werden. (siehe "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug").

Aus meiner Sicht auf alle Fälle zu klären!

Gruß
Kurt
Langsam glaube ich, daß hinter diesem paralegalen Vorgehen ("Verwaltungsakte" ohne Behörden; Zwangsanmeldungen von nicht-rechtsfähigen Inkassodienstleistern ohne "Verwaltungsakt" etc.) Absicht steckt. Denn wenn das Unrecht gesetzlich festgeschrieben wäre, dann könnte man irgendjemanden dafür verantwortlich machen und zur Rechenschaft ziehen. So aber wird das alles im Sande verlaufen. Gut, daß wir in einem Rechtsstaat mit einem Grundgesetz leben.  >:(


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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