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Autor Thema: Verwaltungsgericht Berlin: Keine Aussetzung des Verfahrens?  (Gelesen 3244 mal)

g
  • Beiträge: 16
Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


----------

Hallo,

Person M. hat in seiner Klagebegründung im April 2017 um die Ruhigstellung des Verfahrens gebeten, bis das Bundesverfassungsgericht über diverse anstehende Leitverfahren entschieden hat, mit dem Hinweis darauf, dass diese Urteile den Fall von M. beeinflussen. Heute bekam M. Post vom Verwaltungsgericht.

Zitat
[...] wird darauf hingewiesen dass sich eine Aussetzung des Verfahrens nicht anbietet, da die zugrundeliegenden Bescheide aus den im Widerspruchbescheid aufgeführten Gründen nicht verfassungswidrig sind. [...]

Der ursprüngliche Absender ist das Justitiariat des RBB.

Person M. muss leider zugeben, dass er bei der Niederschrift des Widerspruches gegen den Festsetzungsbescheid auf eine Vorlage zurück gegriffen hat, die sich einfach im Internet finden lässt. Die dortigen Punkte würde M. heute nicht mehr so übernehmen. In die Begründung der eigentlichen Klage wurde aber mehr Arbeit investiert und auch verschiedene Punkte aufgenommen, welche auf dem Aktionstag am 29.4. in Berlin diskutiert wurden.

1. Wie kann Person M. die erhaltene Post interpretieren?
2. Wann könnte mit einer Verhandlung gerechnet werden?
3. Gibt es noch eine andere Möglichkeit auf Ruhigstellung?


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Zitat
[...] wird darauf hingewiesen dass sich eine Aussetzung des Verfahrens nicht anbietet, da die zugrundeliegenden Bescheide aus den im Widerspruchbescheid aufgeführten Gründen nicht verfassungswidrig sind. [...]
Der ursprüngliche Absender ist das Justitiariat des RBB.
[...]
Es scheint also nicht der Wortlaut des Gerichts selbst, sondern ein Schreiben des RBB in Erwiderung zum Antrag auf Aussetzung/ Ruhendstellung zu sein?

Bitte das betreffende Schreiben zur Analyse vollständig anonymisiert bereitstellen/ hier als Anhang hochladen.
Ebenfalls bitte die genaue Formulierung des Antrags. Das ist wichtig, da es hier auf Begriffe/ Details ankommt.


Es wäre hier nämlich wohl zu unterscheiden zwischen einer
a) Ruhendstellung (welcher beide Verfahrensbeteiligte zustimmen müssten, damit das Gericht diese veranlasst) und
b) Aussetzung (welche das Gericht selbst festlegt, ohne dass die gegnerische Partei hier ein "Mitspracherecht" hätte)

Falls sich bestätigen sollte, dass die gegnerische Rundfunkanstalt dem Gericht "Vorschreibungen" machen will, ob sich eine Aussetzung (b) "anbietet" oder eben nicht, wäre dies ggf. genauer unter die Lupe zu nehmen bzgl. möglicher Einflussnahme...?

Im Übrigen siehe bitte diesen bereits existierenden ausführlichen Thread zum Thema "Aussetzung"
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html
Dort gib es ebenfalls bereits Anmerkungen bzgl. VG Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147592.html#msg147592
und mglw. gar nicht bestehendem "Ermessensspielraum" des Gerichts wg. (neben den Verfassungsbeschwerden) anhängiger Normenkontrollklage des VDGN:
[...]
Ein solches "Normenkontrollverfahren", in welchem eine "Rechtsvorschrift", von deren "Gültigkeit das Ergebnis des Klageverfahrens abhängt", "Prüfungsgegenstand" ist, könnte das Normenkontrollverfahren des VDGN gegen die Satzung des RBB (gewesen?) sein
Nächster Versuch des VDGN - jetzt Normenkontrollklage (aus Juni 2013)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6296.0.html
wobei vorerst zu erkunden wäre, was dort der aktuelle Verfahrensstand ist - siehe bitte unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6296.msg147590.html#msg147590
[...]
Wer weiß mehr über den aktuellen Verfahrensstand der dazumal beim OVG Berlin-Brandenburg anhängigen Normenkontrollklage des VDGN oder könnte dies verlässlich in Erfahrung bringen?
Danke für die Mitwirkung.
Dies bitte dort im Thread verkünden. Danke.

Siehe dort zudem auch insbesondere unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6296.msg147590.html#msg147590
zu den Verfassungsbeschwerden des VDGN.


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Anbei die zweite Seite des Schriftstücks. Auf der ersten Seite ist nur das übliche: "...zur Kenntnisnahme"


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Person M. hatte in der Klagebegründung eindeutig um eine Aussetzung des Verfahrens gebeten.


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Das ist erstmal nur - wie von @Bürger bereits vermutet -  die an den Kläger weitergeleitete Ausfertigung der Stellungsnahme des Beklagten zur Kenntnisnahme. Dass dieser sich gegen eine mögliche Aussetzung ausspricht, ist allgemein ja nicht überraschend, entscheidend ist aber, wie das Gericht die Sache beurteilt. Hilfreiche Links hatte Bürger im Posting bereits angeführt.


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Vielen Dank für die Antworten!
Bei Veränderung dazu wird es hier Updates geben.


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Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Verwaltungsgericht Berlin: Keine Aussetzung des Verfahrens?
und insbesondere die gem. Einstiegsbeitrag seitens "Justitiariat" der Rundfunkanstalt "RBB" bisher geäußerte Ablehnung der Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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