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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?  (Gelesen 42387 mal)

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Landgericht Tübingen:
Argumentation dass LRA ein Unternehmen und keine Behörde ist.
Und die Einschätzung beibehält, nachdem der VGH Mannheim (falsch) geurteilt hat, dass der SWR im Geldeinzug wie eine Behörde handelt und somit wohl doch eine Behörde sei.
(Das Urteil LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16 bitte lesen - das ist eine gewaltige Klatsche gegen die mannheimer Richter.)


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Person A, hat das Schreiben aus Zeitgründen bereits am Montag in leicht modifizierter und grammatikalisch überarbeiteter Form an das Amtsgericht verschickt, bedankt sich aber trotzdem für die zahlreichen Rückmeldungen.

Schade, die Idee mit dem fehlenden Leistungsgebot, hatte A leider nicht mit aufgenommen. Person A wird nun erstmal auf die Reaktion des Gerichtes warten und sich schon einmal auf weitere Schritte vorbereiten.


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Die Zauberformel heißt:
Ich behalte mir weiteren Sachvortrag vor.

Vielleicht kann A dem Amtsgericht schreiben:
Weiterer Sachvortrag zu ....


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Nochwas gefunden:

Kooperationen von Rundfunkanstalten --- BGH: LRA ist Unternehmen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23437.0.html

> Der BGH sagt höchstrichterlich, daß die LRA ein Unternehmen ist!


Und das hier noch:

Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg144529.html#msg144529
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html
dito
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg174414.html#msg174414
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html
dito
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg199049.html#msg199049
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29009.0.html

> Es fehle die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Eine fiktive Person A, die schon Verfassungsbeschwerde eingereicht hat, könnte überlegen, beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

§ 32 BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html)
Zitat
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. 2Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. 4Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) 1Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) 1Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) 1Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. 2Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) 1Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. 2Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. 3Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Siehe auch eine entsprechende juristische Überlegung: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/einstweilige-anordnung-gem-32-bverfgg/

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/31__12528_Uebersicht_32_BVerfGG.pdf

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/Wintersemester_07_08-_Robbers/WS.2007.08_5080_Uebung.Anfaenger/Loesungsskizze_Netzfassung.pdf


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Person A hat gestern dem zuständigen Amtsgericht eine Ergänzung zur Vollstreckungserinnerung zugeschickt, hat sich darin weitere Sachvortrag vorbehalten und hat das fehlende Leistungsgebot moniert.

Gleichzeitig ist A aber noch ein Fallstrick im Vollstreckungsersuchen aufgefallen.

Unsere Freunde aus Köln Der Vollstreckungsersuchende hat ein Aktenzeichen erfunden, indem die Beitragsnummer in ein  Aktenzeichen umgedeutet wurde! Es steht im Vollstreckungsersuchen Az.: [Beitragsnummer]...

A möchte hier noch keine Interpretation vorgeben, sondern erst die Meinung der Mitstreiter abwarten.


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Die Beitragsnummer ist kein Aktenzeichen:

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148287.html#msg148287
(Bitte ganz lesen, auch die Links, Zitat nur zur Information)
Zitat
Die gem. § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG geforderte
"Angabe [...] des Aktenzeichens" in der
Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes
fehlt.

Bei der lediglich allgemein auf dem Vollstreckungsersuchen und diversen anderen Schreiben wiedergegebenen "Beitragsnummer" handelt es sich nach Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten der die Beitragskonten betreuenden Stelle "Beitragsservice" aus 02/2017 nur um eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "lediglich um eine laufende Nummerierung" - und also keinesfalls um "Aktenzeichen":*1
Zitat

    [...] Die [...] Beitragsnummer ist [...] nur eine nichts aussagende interne Ordnungsnummer [...]. Es handelt sich lediglich um eine laufende Nummerierung [...]



Dass die "Beitragsnummer" nicht mit einem "Aktenzeichen" gleichzusetzen ist, geht nicht zuletzt aus diversen Widerspruchsbescheiden hervor, welche - zusätzlich zur allgemeinen "Beitragsnummer" - ein jeweils eigenständiges Aktenzeichen tragen.*2

"Aktenzeichen" nach § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG und "Beitragsnummer" sind somit nicht gleichzusetzen.

Die "Beitragsnummer" ist vielmehr eine ledigliche Ziffernfolge für die unter der betreffenden Adresse wohnhaften Person und somit gleichzusetzen mit der Angabe gem. § 4 Abs 3 Punkt 5
"5. Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll"
Die "Beitragsnummer" ist - siehe nochmals oben zitierte Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten - lediglich eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "laufende Nummerierung" der Person/ des "Schuldners" - und also kein die Bescheide bezeichnendes "Aktenzeichen".

Schon aus diesen Gründen wäre gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG dem Vollstreckungsersuchen gerade nicht zu entsprechen, da es die geforderte "Angabe [...] des Aktenzeichens" in der Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes, nicht enthält.

Es ist angerichtet !!


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Gläubigeridentifikationsnummer

Habe noch etwas vom LG Tübingen:

Neuestes vom LG Tübingen - Angriffsfläche BGH, LRA, Beitragsservice (3.2.16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17804.msg116538.html#msg116538

Zitat
Nicht entscheidungserheblich ist der fehlerhafte Gebrauch der Gläubigeridentifikationsnummer durch den Beitragsservice. Richtig wäre die Verwendung der Nummer der jeweiligen Rundfunkanstalt, da sich diese als Gläubigerin lediglich des Beitragsservice als rechtlich unselbständiger logistischer Unterstützung bedient. Da die Nummernvergabe durch die Bundesbank aber ohne Prüfung der rechtlichen Eigenschaften - hier der fehlenden Rechtsfähigkeit - erfolgt (vgl. Verfahrensbeschreibung der Bundesbank), kann hierdurch auch keine Gläubigerstellung begründet werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass - je nach Gestaltung der Schriftstücke - das Gericht bei Fortdauer dieser Praxis künftig zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass entgegen dem Kopf der Schriftstücke sich doch der Beitragsservice als Gläubigerin (unzutreffend) darstellt.

Und noch eine Perle in dem Tübinger Urteilstext:
Zitat
Das Vollstreckungsrecht basiert auf strengen Formalvorgaben (Titel, Klausel, Zustellung). Abweichend hiervon sind Behörden durch die Möglichkeit der Vollstreckungsersuchen privilegiert, allerdings nur unter den explizit gefassten engen Vorgaben des § 15 LVwVG, der eben uneingeschränkt die Angabe der Behörde verlangt und dieses Verlangen auch nicht auf Ausnahmen von § 4 LVwVG beschränkt und eindeutig von „Angabe“ und nicht von „Erkennbarkeit“ spricht. Insoweit spielt auch das Empfängerverständnis keine Rolle; die Normen sind Ausfluss der vollstreckungsrechtlichen Formenstrenge und exakten Bestimmbarkeit. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe der Verwaltungsbehörde auch aus dem Sinn der Vorschrift schon deshalb, weil für den Außenstehenden keineswegs ohne weiteres erkennbar ist, dass die Gläubigerin zugleich die einen Verwaltungsakt erlassende Verwaltungsbehörde ist.


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Ich habe mal ein wenig das Internet bemüht und bin auf Folgendes zum Thema Vermögensauskunft gestoßen...

www.schuldenhelpline.de/fileadmin/dokumente/downloads/Faltblaetter/Faltblatt_13.pdf


Hier steht etwas interssanten drin (wäre aber noch zu verifizieren):

Der Gerichtsvollzieher nimmt dieser nur bei privatrechtlichen Forderungen ab, während öffentlich-rechtliche Gläubiger (wie Finanzamt) dies selbst tun bzw. beauftragen weitere Behörden damit.


Person A überlegt nun, ob diese zur Vorladung zur Vermögensauskunft erscheinen soll (immerhin ist der Termin höchst unpassend...). Erinnerung ist an das Gericht mit Kopie an den GV fristgerecht eingereicht wurden. Leider hat dies anscheinend keine aufschiebene Wirkung...


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Soweit eine fiktive Person es verstanden hat, wendet der Beitragsservice sich mit einem Vollstreckungsersuchen u.a. an die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörden. Die GV werden damit im Auftrag der Amtsgerichte tätig und nicht direkt auf Betreiben des BS. (Vgl. Adressat des Vollstreckungsersuchens auf erster Seite.)

Was die Beitragsnummer als Aktenzeichen angeht, so bildet eine fiktive Person sich weiter ein, daß sie ein Urteil gelesen haben könnte, in dem dieser Punkt abgewiesen wurde bzw. die Beitragsnummer als Aktenzeichen zugelassen wurde. (Ich suche noch, bitte um Verständnis.)


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Soweit eine fiktive Person es verstanden hat, wendet der Beitragsservice sich mit einem Vollstreckungsersuchen u.a. an die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörden. Die GV werden damit im Auftrag der Amtsgerichte tätig und nicht direkt auf Betreiben des BS. (Vgl. Adressat des Vollstreckungsersuchens auf erster Seite.)
Soweit eine fiktive Person B es verstanden haben möge, würden die Gerichtsvollzieher als "direkt vom Gläubiger beauftragt" gelten, da ja die Vollstreckungsersuchen i.d.R. an die Gerichtsvollzieherverteilerstellen adressiert werden - vgl. rein fiktiv u.a.
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Zitat
Amtsgericht Dresden
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

Selbst wenn hier (was in Frage steht) überhaupt ein "Vollstreckungsauftrag" und nicht nur ein "Vollstreckungsersuchen" zur Diskussion stünde, so würde der GV dennoch als "direkt vom Gläubiger beauftragt gelten", auch wenn die Geschäftsstelle eingebunden wäre - vgl. u.a. unter
§ 753 ZPO "Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__753.html
Zitat
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
[...]

Im Übrigen sind die Amtsgerichte ja Vollstreckungsgerichte und damit für die Prüfung der gesamten Vollstreckung zuständig.
Eine Überlagerung mit einer Eigenschaft als gleichzeitige "Vollstreckungsbehörde" erschiene äußerst fraglich. Aber Person B kann das natürlich auch falsch sehen.


Was die Beitragsnummer als Aktenzeichen angeht, so bildet eine fiktive Person sich weiter ein, daß sie ein Urteil gelesen haben könnte, in dem dieser Punkt wurde bzw. die Beitragsnummer als Aktenzeichen zugelassen wurde. (Ich suche noch, bitte um Verständnis.)
Es könnte sich mglw. u.a. um diese beiden BGH-Entscheidungen handeln
I ZB 64/14 vom 11.06.2015 (und im Forum ausgiebig behandelt)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

VII ZB 11/15 vom 08.10.2015
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=72611&pos=96&anz=474&Blank=1.pdf

In letzterem steht u.a.
Zitat
Rn 22
(c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.

Mithin erscheint es aktuell müßig, den Punkt Beitragsnummer/ Aktenzeichen tatsächlich vorzubringen.

bzgl. "Mahnung" scheint es ähnlich müßig zu sein.

Entscheidender könnte die Frage der (diesseitig bestrittenen) Amtshilfebefugnis des MDR in Sachsen sein...
...ob dies allerdings allein vor dem Zivilgericht erfolgreich ausfechtbar ist, bleibt fraglich, zumal hier offenkundig keinerlei mündliche Verhandlungen stattfinden, zu welchen man durch geschickte Verhandlungsführung die Gegenseite und ggf. auch das Gericht etwas ins "Schwitzen" bringen könnte bzgl. der Unklarheiten/ Widersprüchlichkeiten der diversen Rechtsgrundlagen.


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Was die Beitragsnummer als Aktenzeichen angeht, so bildet eine fiktive Person sich weiter ein, daß sie ein Urteil gelesen haben könnte, in dem dieser Punkt wurde bzw. die Beitragsnummer als Aktenzeichen zugelassen wurde. (Ich suche noch, bitte um Verständnis.)
Es könnte sich mglw. u.a. um diese beiden BGH-Entscheidungen handeln
I ZB 64/14 vom 11.06.2015 (und im Forum ausgiebig behandelt)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

VII ZB 11/15 vom 08.10.2015
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=72611&pos=96&anz=474&Blank=1.pdf

In letzterem steht u.a.
Zitat
Rn 22
(c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.

Mithin erscheint es aktuell müßig, den Punkt Beitragsnummer/ Aktenzeichen tatsächlich vorzubringen.

bzgl. "Mahnung" scheint es ähnlich müßig zu sein.

Entscheidender könnte die Frage der (diesseitig bestrittenen) Amtshilfebefugnis des MDR in Sachsen sein...
...ob dies allerdings allein vor dem Zivilgericht erfolgreich ausfechtbar ist, bleibt fraglich, zumal hier offenkundig keinerlei mündliche Verhandlungen stattfinden, zu welchen man durch geschickte Verhandlungsführung die Gegenseite und ggf. auch das Gericht etwas ins "Schwitzen" bringen könnte bzgl. der Unklarheiten/ Widersprüchlichkeiten der diversen Rechtsgrundlagen.

Person A sieht hier jedoch den möglichen Einwand, dass in seinem Falle mittlerweile 3 verschiedene Verfahren anhänglich sind (bei den anderen liegt aber noch kein Urteil vor) und die Beitragsnummer als AZ möglicherweise keinen Rückschluss darüber lässt um welche Forderungen es geht. Außerdem tragen die "Bescheide" allesamt kein Aktenzeichen. Ist es sinnvoll für A das argumentativ vorzubringen?

Nehmen wir nun folgendes an:
1. Schreiben:
Person A hat nun die oben genannte Erinnerung (leicht modifiziert) dem AG zugeschickt (sollte angekommen sein).

2. Schreiben:
Hat eine Ergänzung zwei Tage später geschrieben (ein weiteres Argument + Erklärung behält sich weiteren Sachvortrag vor)

3. Schreiben:
Hat ergänzend Eilrechtsschutz beantragt und parallel beim GV beantrag die Ladung zur Vermögensauskunft terminlos zu stellen.

Nun hat A das Gefühl im 1. Schreiben nicht explizit bestritten zu haben eine Mahnung überhaupt erhalten zu haben. Macht es Sinn diese eindeutige Information als weitere Ergänzung dem Gericht noch zukommen zu lassen, auch wenn  eigentlich die 2 Wochen Frist schon vorüber ist oder soll A auf die Antwort des Gerichtes bzgl. weiteren Sachvortrag warten? A würde in letzterem Fall auch noch einmal das Amtshilfebefugnis des MDR bzw. des Beitragsservice noch einmal explizit in Frage stellen.

Person A wird langsam unruhig, weil sie in 2 Tagen zur Vermögensauskunft soll, aber dazu 1. keine Veranlassung sieht (unrechtmäßige Forderung), 2. keine Lust hat (passt terminlich überhaupt nicht) und 3. seine Vermögensverhältnisse so kompliziert sind, dass er sein Vermögen gar nicht vollständig und richtig angeben kann (mal davon abgesehen, dass das Geld für die Forderung vorhanden wäre) und keine Lust hat sich deswegen strafbar zu machen, aber 4. sich Sorgen über die Folgen des Nichterscheinens macht.


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K
  • Beiträge: 2.246
Soweit eine fiktive Person es verstanden hat, wendet der Beitragsservice sich mit einem Vollstreckungsersuchen u.a. an die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörden.
[...]

Achtung mit den Begrifflichkeiten - der Teufel steckt im Detail:

Die Vollstreckungsbehörde ist immer die Stelle die den (vollstreckbaren) Verwaltungsakt ausstellte - also die "initiale" Behörde. Kann sie selbst nicht vollstrecken (weil sie z. B. keine Vollstreckungsbeamten hat - siehe unten § 5) bittet sie mittels Vollstreckungsersuchen eine andere Behörde um Amtshilfe.

Als Beispiel hier das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz:

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde leitet die Vollstreckung; insbesondere regelt und beaufsichtigt sie die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten und erteilt die Vollstreckungsaufträge.

(2) Soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmen, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Beschwerdeentscheidungen. Oberste, obere und mittlere Landesbehörden können die ihnen nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfalle mit der Vollstreckung beauftragen.

(3) Der Vollstreckungsbeamte führt alle zur Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, notwendigen Vollstreckungshandlungen aus, soweit sie nicht der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind.


§ 5 Vollstreckungshilfe

(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

(3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.

(4) Die ersuchte Behörde ist nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

(5) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von den Finanzämtern, von Vollziehungsbeamten der Justizverwaltung oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt, so sind die für diese geltenden Bestimmungen maßgebend; Gleiches gilt für die Kosten. An die Stelle eines etwa erforderlichen Vollstreckungstitels tritt der zu vollstreckende Verwaltungsakt.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ld6/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVGRPpP4

Auch im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg ist es so beschrieben:

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Vollstreckungsbehörde bestimmen.

(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe. Die §§ 4 bis 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

§ 5
Vollstreckungsauftrag

Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/LVwVG/4.html und https://dejure.org/gesetze/LVwVG/5.html

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

T
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@ Kurt

Die LRA sind aber, wie der BGH geurteilt hat, keine Behörden sondern Unternehmen. Es sind also Zweifel angebracht, ob die LRA für ihre Geldforderungen Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakt) erlassen und verschicken dürfen. Nach meinem Verständnis müssten die LRA für den Rundfunkzwangsbeitrag Rechnungen schreiben (wie es jedes andere Unternehmen auch macht). Wenn nicht gezahlt wird, können die LRA Mahnungen verschicken bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.


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K
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Das ist bekannt  ;)  > es sollten nur die Begrifflichkeiten erläutert werden

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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