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Autor Thema: Vollstreckung (kein förmlich zugestellter Widerspruchsbescheid/ keine Klage)  (Gelesen 5311 mal)

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  • Beiträge: 5
Hallo Leidensgenossen,

Fiktive Person A lebt in Sachsen, hat folgendes hinter sich:

1. Fristgerecht Widerspruch eingereicht.
2. Widerspruchsbescheid kam dann nicht per Einschreiben sondern mglw. als normale Postsendung
3. Person A könnte diesen möglichen Widerspruchsbescheid mglw. ignoriert oder nicht erhalten haben

Fiktive Person A erhält nun folgendes schreiben vom OGV:
Zitat
[...]
In der Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice, 50656 Köln , AZ: XXX XXX XXX gegen Sie liegt ein Zwangsvollstreckungsauftrag des o. g. Gläubigers gegen Sie vor. Der Gläubiger beansprucht von
Ihnen aus dem Titel (Vollstreckungsauftrag vom 05.05.2017, Az.: XXX XXX XXX) einen Betrag in Höhe von ca. 850,00 €.

Sie haben die Möglichkeit, diesen Betrag inkl. GV-Kosten bis zum ......... an mich bar
zu o.g. Sprechzeiten oder auf das unten angeführte Dienstkonto zu zahlen. Den evtl. Differenzbetrag
(Überzahlung) erhalten Sie zurück erstattet. Die Kosten gestalten sich nach dem Verlauf der
Vollstreckungsmaßnahmen.
...
Sollte Sie keine Reaktion zeigen, so kann später auf Antrag der Gläubiger weitere Zwangsmaßnahmen gegen Sie beantragt werden . Dies können z.B. Pfändungen, Abnahme der Vermögensauskunft und anschließende Eintragung im Schuldnerverzeichnis oder Wohnungsdurchsuchung sein.

Unterzeichnet mit Name (ohne Vorname)
Stempel und unleserlicher Unterschrift
Obergerichtsvollzieher
beim AG XXXXXX

Fragen dazu:

Wie soll sich Person A gegenüber dem GV verhalten, wie reagieren?

Hingehen, Unterlagen einsehen, mit dem GV sprechen oder lieber was schreiben?
Jetzt sofort Rechtsschutz beantragen oder noch warten?

Gibt es gegen Person A laut dieses Schreibens unter dem genannten AZ einen Titel bei Gericht und Kann Person A diesen bei Gericht einsehen?

Wenn Person A hingehen würde und sagt, dass kein Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, dann bessert der BS bestimmt schnell nach oder wird das Gegenteil behaupten?

Person A will ja noch kämpfen, hat aber rechtlich so gut wie keine Ahnung und das kostet Person A scheiß Nerven.
Person A dankt schon mal allen für die Unterstützung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2017, 01:41 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Gibt es gegen Person A laut dieses Schreibens unter dem genannten AZ einen Titel bei Gericht und kann Person A diesen bei Gericht einsehen?
Es findet hier nach dem Willen des Gesetzgebers "VERWALTUNGsvollstreckung" statt und kein "gerichtliches Mahnverfahren" - siehe u.a. unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html
Anstelle eines "gerichtlichen Titels"/ "vollstreckbaren Urteils" gibt es hier nur das "Vollstreckungsersuchen" der Rundfunkanstalt
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
das beim Gerichtsvollzieher vorliegt.
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da allgemeine Grundlage und im Forum bereits ausgiebig abgehandelt.

Um sich evtl. erst mal etwas Zeit zu verschaffen und dann weitere Schritte überlegen zu können, könnte es u.U. hilfreich sein, "kooperativ" auf den GV zuzugehen und ihn dazu zu bewegen, den demnächst als erstes Zwangsmittel anstehenen Termin zur Vermögensauskunft zu verschieben bzw. dessen Termin noch nicht festzusetzen und so Person A Gelegenheit zu geben, eine "Sachverhaltsklärung" mit dem Gläubiger herbeizuführen - vgl. u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387

Günstig hierbei könnte sein, dass obiges Schreiben des GV augenscheinlich erst einmal nur der (isolierte) Versuch der "gütlichen Einigung" ist und der Termin zur Vermögensauskunft noch gar nicht anberaumt, sondern nur in Aussicht gestellt wird. Um dessen Anberaumung vorerst zu verhindern, sollte in aller Sachlichkeit und Freundlichkeit rechtzeitig, d.h. frühestmöglich, spätestens jedoch 7-10 Tage vor dem jetzt genannten Zahlungstermin der Kontakt mit dem GV erfolgen.
Wer da unsicher im Auftreten ist oder befürchtet, vom GV "kleingeredet"/ "überrumpelt" zu werden (diese sind ja schon mit ganz anderen Wassern gewaschen), sollte nur mit ebenso sachlichem Beistand/ Zeugen dort erscheinen und auf wirklich ruhige und kooperative Art und Weise um Aufschub bitten zwecks Klärung - oder aber (allerdings zeitlich aufwändiger/ risikoreicher) schriftlich versuchen.
Ruhiges persönliches Erscheinen kann da mitunter die bessere Wahl sein. Man zeigt sich einfach als realer Mensch - und nicht als Nummer/ Aktenzeichen.

Alle weiteren Überlegungen/ Klärungen/ Handlungen müssten dann in der hoffentlich gewonnenen Zeit erfolgen - je nachdem
a) ob der Widerspruchsbescheid überhaupt zugegangen/ zugestellt worden ist
b) ob der Widerspruchsbescheid überhaupt zugestellt werden wollte ;)
siehe hierzu u.a. unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html

ähnliche Fragestellungen siehe u.a. auch unter
Vollstreckung nach Widerspruchsbescheid (keine Klage erhoben)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18103.0.html

Vollstreckung nach Widerspruchsbescheid (keine Klage erhoben) > Was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20147.0.html


Den Zugang des Widerspruchsbescheids gänzlich zu bestreiten wäre zwar ggf. ebenfalls möglich und eine auf der ständigen Rechtsprechung des BFH basierende Entscheidung des BVerwG zum Bestreiten des Zugangs durch Nichtwissen gibt es ebenfalls
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
...jedoch:
GV/ Amtsgericht wird dies sehr wahrscheinlich nicht weiter interessieren, da diese sich schon nicht für die Prüfung des Zugangs vollstreckungsgegenständlicher Bescheide zuständig fühlen, sondern regelmäßig auf den verwaltungsgerichtlichen Weg hinweisen.

ARD-ZDF-GEZ wird dies allein ebenfalls "nicht beeindrucken" und so einfach nicht am Festhalten an ihrer Vollstreckung hindern.

Weiteres Problem:
Sollte der tatsächlich zu vollstreckende Betrag (nur die festgesetzten Beträge der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide - i.d.R. niedriger als der sog. "offene Gesamtbetrag") tatsächlich schon über 500€ liegen, so könnte der GV unter Umgehung von Person A Drittauskünfte einholen und eine direkte Konto- oder Lohnpfändung erwirken - seit neuestem (jedoch abhängig von der Beauftragung im Vollstreckungsersuchen > Einsicht/ Kopie erbitten, sofern nicht dem GV-Schreiben beigefügt) sogar mitunter unter 500€
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21166.0.html


Mglw. hilft daher hier in diesem fiktiven Fall nur noch entweder/oder/in Kombination
1) Antrag auf Eilrechtsschutz nach §123 VwGO (siehe Forum-Suche)
2) Leistungsklage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Rundfunkanstalt
siehe u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html

Vielleicht könnte auch eine
3) reguläre verwaltungsgerichtliche Klage gegen den mglw. zugegangenen - wenn auch nicht förmlich zugestellten - Widerspruchsbescheid
bereits Einhalt gebieten...
...sofern das Gericht der Argumentation des "fehlenden Zustellungswillens" folgt und nicht etwa wegen Fristversäumnis die Klage als unzulässig erklärt. Dies weiß man aber vorher nicht.
Merke: Einen späteren Zugang müsste man nach ständiger BFH-Rechtsprechung im Zweifel näher substantiieren/ begründen, da dies im eigenen Kenntnisbereich liegt - bei Bestreiten des Zugangs an sich, wäre dies nicht nötig, da objektiv nicht möglich.
Alles also nicht so einfach...

Dies vorerst nur auf die Schnelle.

Man sieht:
Ohne Nervenaufreiberei/ Rechtsstreitigkeiten usw. wird hier, wie in den meisten anderen Fällen, kaum Abhilfe zu erreichen sein... :-\

Sofern möglich, sollte Anschluss an einen der Runden Tische gesucht werden - z.B.
Runder Tisch - Dresden (fast) jeden Donnerstag, 20 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11083.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11083.msg146401.html#msg146401
Dort wird sich seit langem ausgiebig und "kreativ" mit solchen und ähnlichen Rechtsfällen auseinandergesetzt - wobei dennoch immer wieder gilt:
Die Fälle nicht unnötig durch "falsche" Unterlassungen verkomplizieren.
Das macht es im Nachhinein nicht einfacher...

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 03:01 von Bürger«
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  • Beiträge: 4.011
Im Fall, dass Person A im Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt hätte und dieser bisher nicht beschieden wurde, so wird dieser mit der Vollstreckung übergangen, wenn diese Vollstreckung über den Versuch der gütlichen Einigung hinausgeht und es im nächsten Schritt zu einer Einladung zur Vermögensauskunft kommt.

Der Antrag auf Aussetzung kann vor Gericht wiederholt werden, wenn über diesen nicht entschieden wurde und akute Maßnahmen der Vollstreckung drohen. Auf Antrag stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder her. Das machten die Gerichte jedoch bisher augenscheinlich nicht, weil diese der Ansicht sind, dass es öffentliche Kosten und Abgaben seien, wo per Gesetzgeber keine Aufschiebung vorgesehen ist.
Deswegen müsste, wenn dieser Antrag vor Gericht wiederholt würde, auf den zweiten Teil gezielt werden: Die Aussetzung ist zu erteilen wenn die Maßnahme der Vollstreckung zu einer unbilligen Härte führen würde, welche nicht im öffentlichen Interesse ist. Jedoch muss das dargestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass reine Aussagen zu Finanzen keinen Richter interessieren, denn sinngemäß würde erwartet, dass Kredit aufgenommen wird - zumindest finden sich Urteile, welche sich so verstehen lassen. Deswegen ist da noch die zweite Information: Der Schaden, welcher durch die Vollstreckung entsteht ist dann nicht im öffentlichen Interesse, wenn dieser Schaden später, also im Falle, dass der Kläger die Hauptsache gewinnt, nicht wieder gut zu machen ist. Bitte selber die entsprechenden Teile lesen zum §80 und zur unbilligen Härte. Das muss grundsätzlich vor dem Eilverfahren verstanden sein, sofern ein solches geführt werden soll.

Grundsätzlich entfällt bei dieser Art Abgabe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - hat der Gesetzgeber sich halt so ausgedacht. Deshalb kann die Vollstreckung immer auch ohne einen Widerspruchsbescheid beginnen, der wird für die Vollstreckung nicht gebraucht.

Entscheidend ist deshalb nur der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diese sollte zeitlich nah und vor Fortsetzung des Vollzugs beschieden werden. Passiert das nicht, kann vor Gericht der Antrag wiederholt werden. Vor Gericht muss dabei jedoch besonders auf die Begründung geachtet werden.
(weil führt immer zu einem Eilverfahren, das wird - auch wenn in normaler Klage formuliert - durch das Gericht abgetrennt und mit einem eigenen Aktenzeichen versehen)

Erfolgreiche Beispiele sind wahrscheinlich Mangelware hier im Forum. Besser sind alle Personen dran, wo die Aussetzung seitens der jeweiligen LRA positiv beschieden wurde.

Natürlich könnte dieser Antrag auch jetzt nochmals bei der LRA gestellt werden, also zumindest im Zeitfenster der gütlichen Einigung, das also vorzugsweises per Fax. Falls dieser Antrag bereits mit dem Widerspruch gestellt wurde und dieser bisher nicht mittels einer Bekanntgabe in Form eines Widerspruchsbescheids beantwortet wurde, dann könnte das Fax verbunden werden mit der Nachfrage nach dem Bearbeitungsstand des Widerspruchs.

Jedoch wird das alles Zeit kosten während der GV weiterhin weitermachen wird. Person A kann also Klage gegen den Bescheid erheben vor dem VG und beim AG Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stellen und das mit dem Verfahren vor dem VG begründen (ob das hilft, wissen wir noch nicht abschließend), es kann sein, dass das AG dazu das Aktenzeichen vom VG wissen möchte. Der Antrag vor dem AG auf Aussetzung könnte eine zeitliche Begrenzung haben, also vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrenes vor dem VG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2017, 17:07 von Bürger«

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  • Beiträge: 5
Zunächst erst mal vielen Dank für Eure großartige Unterstützung.

Person A wird mal wie empfohlen schnellstens den Runden Tisch besuchen  :)

Hier nun weiter zu fiktivem Fall
Person A kontaktiert den GV und bekommt mögliches Vollstreckungsersuchen als Kopie ausgehändigt. Das müsste so aussehen wie im Anhang. Des weiteren wird Person A Person B als Zeugen dabei haben, was dem GV überhaupt nicht gefällt. Der GV wird daraufhin eine Vollmacht vom Gericht verlangen. Person A bleibt aber standhaft und wird erklären, dass ihm das egal ist. Der GV gibt nach kurzem Gespräch eine Kopie der Unterlagen und versucht sehr überzeugend zu erläutern, dass es überhaupt keinen Sinn macht, sich zu wehren.
Daraufhin wird Person A eine Fristverlängerung erfragen.  Dieser wird sofort statt gegeben. Die Frist würde nun noch einen Monat betragen. Auf die Frage, warum der Widerspruchsbescheid nicht bearbeitet wurde, wird der GV antworten: interessiert mich nicht.

Person A würde auch nach dem Haufen von ca. 30-40 Vollstreckungsunterlagen auf dem Tisch des GVs fragen. Dieser würde Antworten: Alles GEZ... und nur die Unterlagen von heute! Der GV hätte bestimmt die Schnauze voll vor lauter Arbeit. Hähä
Der GV würde noch erwähnen, dass er das mit dem Urteil von Tübingen nicht mehr hören kann und dies vor Gericht auch keinen Sinn macht.

Paar Fragen:
Person A würde jetzt klagen müssen/wollen
1) Antrag auf Eilrechtsschutz nach §123 VwGO
2) Leistungsklage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Rundfunkanstalt

Bevor das ganze in die Hose geht:
Frage: Gibt es dazu irgendwo unterstützend ein Beispielschreiben (vor allem zu Punkt 2)
Sind das 2 Klagen?
An 2 verschiedene Gerichte?
zu 1) Sollte man Tübingen noch mit angeben oder lieber andere Gründe. Auch dazu würde Person A gern etwas Unterstützung in paar Stichworten erhalten.

Person A bedankt sich schon mal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2017, 18:48 von Bürger«

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Person A muss sich ersteinmal klar werden, ob Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat?

Fall 1: Ja hat sie gestellt

Dann muss sich Person A klar sein, welche Schritte dannach tatsächlich durch die Gegenseite passiert sind.

Wurde für Fall 1 dieser Antrag bereits bearbeitet oder übergangen?
Bearbeitet wurde dieser falls im Widerspruchsbescheid dazu eine Aussage vorhanden ist.

Nicht bearbeitet bzw. übergangen wurde dieser, wenn es keinen Widerspruchsbescheid gibt, bzw. in einem Widerspruchsbescheid keine Aussage dazu vorhanden ist.
Ebenso ist es, wenn es keinen Widerspruchsbescheid gibt und eine Vollstreckung beginnt.

--> In den Fällen wo dieser Antrag nicht bearbeitet wurde aber die Vollstreckung mit einer richtigen Maßnahme abläuft, kann dieser Antrag vor Gericht gestellt werden. -> Das Problem dabei ist jedoch, dass dieser sehr wahrscheinlich nur Kosten verursacht --> und das Gericht dem Antrag nicht stattgeben wird, es sei Person A begründet den Antrag mit unbilliger Härte. (Das ist jedoch nicht ganz so leicht)

Fall 2: nein hat sie nicht gestellt
--> dann könnte dieser Antrag jetzt noch zum MDR gesendet werden, per Fax
und in Abhängigkeit ob Person A bereits ein Widerspruchsbescheid vorliegt oder nicht, also falls nicht  zusätzlich nach diesem fragen.

----------------
Sofern Person A keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat kann Sie auch nach 3 Monaten Wartezeit meist Klage erheben ohne einen Widerspruchsbescheid abzuwarten. --> Im Normalfall würde dann das Gericht nach diesem fragen. Sollte dann die Aussage kommen, dass dieser bereits versendet wurde, dann müsste an dieser Stelle passend reagiert werden.

-> Das Problem in diesem Fall hier ist, dass die Vollstreckung bereits angeschoben wurde, es würde somit wichtig, dass der nächste Schritt vor dem Termin zur Vermögensauskunft passieren sollte. ->

In wie weit der Gläubiger die Vollstreckung überhaupt zurück zieht nach Einreichen einer normalen Klage bliebe abzuwarten. Also ob überhaupt noch ein Eilrechtsschutz notwendig würde. -> Der Rückzug der Vollstreckung muss jedoch nicht erfolgen, es ist ehr so, dass bisher auf Fortsetzung des Vollzugs bei einer normalen Klage freiwillig verzichtet wurde.

Und Vorsicht, wenn der GV einen neuen Termin egal für was nur mündlich gibt. Denn unter Umständen bliebe die Akte offen auf dem Tisch liegen und die Frist verstreicht zu Ungunsten von A.


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Fiktive Person A hatte so widersprochen:
Zitat
[...] hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom xx.xx.xxxx, mir zugestellt am xx.xx.xxxx., fristgerecht Widerspruch ein.
Sollten sie meinen Widerspruch nicht fristgerecht bearbeiten, stellt dies eine betrügerische Nötigung und Rechtsbeugung dar!
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom XX.XX.XXXX nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde.

Fiktive Person A erhielt den Widerspruchsbescheid mit Ablehnung auch auf  Aussetzung der Vollziehung und das fristgerecht. Jedoch nicht per Einschreiben.

und... Der GV hat auf dem Zwangsvollstreckungsauftrag die Frist um ca. einen Monat verlängert und dies mit seiner Unterschrift bestätigt.

Das macht fiktiver Person A noch ein wenig Hoffnung


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Zitat
Fiktive Person A erhielt den Widerspruchsbescheid mit Ablehnung auch auf Aussetzung der Vollziehung und das fristgerecht. Jedoch nicht per Einschreiben.

PersonX würde sehr wahrscheinlich Klage einreichen.

Falls möglich vieleicht runden Tisch DD aufsuchen Do. ab 20 Uhr
Runder Tisch - Dresden (fast) jeden Donnerstag, 20 Uhr
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