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Autor Thema: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?  (Gelesen 37744 mal)

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Mal eine Frage in die Runde, wäre es u.U. strategisch sinnvoll auf einen nicht förmlich zugestellten Widerspruchsbescheid gar nicht zu reagieren?

Das VG Saalouis kommt ja in einem aktuellen Urteil zur Auffassung:
"Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen."
siehe:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

D.h. (so mein Verständnis) ich kann jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt fristgerecht Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen.

Da wir uns ja alle lieber erst "übermorgen" als "morgen" unsere Niederlage vor dem VG abholen, wäre nun meine Überlegung, weitere Schritte der LRA/des Beitragsservice einfach abzuwarten und wenn dann in ein paar Wochen/Monaten erneut versucht wird per Zwangsvollstreckung die per erteiltem Widerspruchsbescheid nun angeblich bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheide einzutreiben, erst dann die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem VG einzureichen.

Nutzen: Zeitgewinn und zusätzlicher Aufwand für LRA/Beitragsservice
Risiko:  das wäre die Frage, die wir hier klären müssten. Gibt es ein "Risiko" bei diesem Vorgehen?


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P
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Zitat
Gibt es ein "Risiko" bei diesem Vorgehen?

Ja, denn ein anderes VG könnte zu einer anderen Auslegung gelangen obwohl das nicht möglich sein sollte.

Aber Recht ist etwas ganz eigenartiges scheinbar Formbares. Es kommt auf die Begründung an.
Diese muss so gesehen Wasserfest sein und jeder andere Richter muss ohne Spielraum zur gleichen Entscheidung bei gleicher Faktenlage kommen.

Ist das nicht gegeben, dann besteht das Risiko, dass ein Richter eine andere "Meinung" hat. Das Problem dabei, das Recht wird nicht angewendet sondern ausgelegt. Auslegung ist der Feind in einem Rechtsstaat, denn es sollte eineindeutig bestimmt sein, dann gäbe es keine Auslegung.

Wenn es keine Auslegung gibt oder eine solche möglich ist, dann gäbe es kein Risiko.

Also müsste das VG Urteil geprüft werden, ob es eineindeutig ist. Ist es das nicht, dann ist es auslegbar.


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Ich halte die Option für stressig, denn es droht ja als nächstes die Vollstreckungsprozedur von der Rundfunkanstalt, die einem viel Arbeit bereitet, insbesondere was den Rechtsschutz angeht oder wie in Berlin zu beobachten, mal einfach das Finanzamt die Konten dichtmacht.
Daher ist die Klageeinreichung "einfacher", weil damit auch der Verzicht auf die Vollstreckung von Seiten der RA eingeräumt wird.
Und mit dem Zaubersatz "ich behalte mit weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor" kann jedes einem neu eingefallene Argument nachgereicht werden.


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Hallo Maverik,

ich könnte letzte Woche auch einen Widerspruchsbescheid (nach Aufforderung meiner Stadt/Vollstreckungsbehörde, die die Unzulässigkeit der Vollstreckung sah) vom HR per normaler Postzustellung bekommen haben.

Es wurde auf alle Widersprüche (deren fünf, seit 01/2013) eingegangen. Der Aussetzung auf Vollziehung wurde stattgegegben und eine Rechtsbehelfbelehrung war auch dabei (ob diese formal korrekt ist, kann ich nicht beurteilen).

Ich stelle mir nun auch die Frage welche Risiken es haben könnte, die 4 Wochen Frist verstreichen zu lassen.


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Wenn der häsische Rundfunk einen Widerspruchsbescheid schickt, der wahrscheinlich zum Inhalt hat, daß man kurz vor Ostern noch zahlen soll und der häsische Rundfunk einem zuvor schon an die Eier wollte, so wird er wahrscheinlich nach Ablauf der Klagefrist erneut vollstrecken wollen, diesmal dann aber formal korrekt.
Um den Eierdieb abzuwehren bedarf es also der Klage, die kann zur Fristwahrung ja auch ersteinmal ohne weitere Begründung abgeschickt werden.


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Da ein Widersprüchsbescheid verschickt wurde, könnte tatsächlich nochmal versucht werden zu vollstrecken (auch wenn der Aussetzung stattgegeben wurde). Da der Bescheid aber nicht zugestellt wurde, könnte man Zeit schinden.

Aber ehrlich...ich habe keine Lust auf das ganze Rumgeeire. Nach Ostern hat der HR eine weitere Klage am Hals.


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Ok, Einwände von @personX und @Zeitungsbezahler müssen beachtet werden.

Also sollte man zunächst differenzieren. Betrachtet werden Fälle in denen die Vollstreckung durch das städtische Kassen- und Steueramt als Vollstreckungsbehörde ausgeführt werden.
Und wir unterstellen, dass der Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid stattgegeben wurde.

Ich habe mir nun nochmal das Urteil aus Saarlouis zur Hand genommen. Es wird in der Begründung auf 2 Urteile verweisen:  VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 und VG Augsburg, Urteil v. 30.08.2013 – Au 7 K 13.824

Zitat von: VG Augsburg, Urteil v. 30.08.2013 – Au 7 K 13.824
29
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.
30
Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 nach seinen eigenen Angaben zwar bereits am 29. Oktober 2012 erhalten (s. Schreiben des Klägers vom 7.12.2012, Bl. 310 der Akte des Beklagten, nachfolgend: A.d.B.). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt (29.10.2012) mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO).
31
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 am 26. Oktober 2012 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 300 der A.d.B.), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.
32
Mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. auch VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris).

Es dreht sich also in den 3 Urteilen um den Zustellungswillen. Ohne Zustellungswillen, keine Zustellungsmängel, die theoretisch nach §8 VwZG geheilt werden könnten, denn ohne Zustellungswillen erfolgte juristisch betrachtet überhaupt keine Zustellung. Über den Hinweis im Urteil aus Saalouis zu Sadler, VwVG/VwZG bin ich dort dann auf einen entsprechenden  Kommentar zum Zustellungswillen gestoßen:

Zitat
28
Keine Heilungsmöglichkeit bei fehlen der Zustellung. Im Gegensatz zum vorbesprochenem Fehler bei Ausführung der Zustellung ist ein Fehlen der Zustellung nicht heilbar. ... Denn eine fehlende Zustellung ist keine Zustellung im Sinne des Gesetzes. Sie ist also nicht wirksam. Dafür kann es verschieden Gründe geben.
29
Beispiele:
a) Unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung ist der Wille der Behörde, sie wirklich vorzunehmen. Der notwendige Zustellungswille ist die Bestätigung dafür, dass die Zustellung eine  Rechtshandlung ist. Sie ist keine Tathandlung. Der Zustellungsakt ist nur die Voraussetzung für die Rechtswirkung der Zustellung. ...
... Infolgedessen kann ein fehlender Zustellungswille auch kein Zustellungsmangel sein...

Leider fehlt dann in Google Books die folgende Seite im Stadler mit weiteren Beispielen.

Juristisch ist es offenbar eindeutig (soweit man das sagen kann), wie die Urteile belegen.

Allerdings hab ich dennoch Verständnisschwierigkeiten:
warum ist eine Zustellung per normaler Post in diesem Fall juristisch betrachte überhaupt keine Zustellung? Eine fehlerhafte Zustellung wäre hingegen ja nachvollziehbar.
Ok, die juristische Antwort lautet, weil es am Zustellungswillen mangelt.

Aber warum mangelt es offensichtlich am Zustellungswillen? Auch hier würde ich der LRA eigentlich unterstellen, dass sie möchten/wollen, dass man den Widerspruchsbescheid bekommt.

@Zeitungsbezahler
steht außer Frage, dass die LRA nach Ablauf der Klagefrist wieder auf der Matte steht. Und die Klage ohne weitere Begründung sollte man natürlich versandbereit haben, es geht nur um Steine in den Weg legen.


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...
Allerdings hab ich dennoch Verständnisschwierigkeiten:
warum ist eine Zustellung per normaler Post in diesem Fall juristisch betrachte überhaupt keine Zustellung? ...

Weil im Verwaltungszustellungsgesetz genau beschrieben ist wie zuzustellen ist: http://dejure.org/gesetze/VwZG

...und da ist halt "dummerweise" eine Zustellung per normaler Post > richtig: Versand per normaler Post nicht vorgesehen.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Kurt, ja im Prinzip richtig. Aber auf der anderen Seite doch nicht so einfach. Denn die Mängel in der Zustellung könnten ja alle nach §8 VwZG geheilt werden - theoretisch.

Es dreht sich um den Zustellungswillen, so wie ich das sehe.


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Zitat
Es dreht sich um den Zustellungswillen

Richtig. Und dieser war mit dem Versand des Widerspruchbescheides - also der Aufgabe zur "normalen Post" - nicht vorhanden und somit nicht heilbar:

Zitat
Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt.
Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.


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K

Karl Martell

Ein paar Gedanken zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Wenn Anna Katharina Terschüren mit ihrer Auffassung Recht hat, daß


"der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit den § 10 Vollstreckung und
§ 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die
 Bundesrepublik Deutschland (GG) eingreift und somit hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich ist," dann ist der RBStV grundgesetzwidrig.

 "Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf...

...Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig.

Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten...;"

dann war es sinnlos, vor einem Verwaltungsgericht zu klagen, denn für Verfassungsklagen sind Verwaltungsgerichte nicht zuständig.

Weiter: Warum scheut der Beitragsservice davor zurück, sich als Behörde auszuweisen?
Das habe ich in 2 Schreiben verlangt. Diese Schreiben sind ignoriert worden.

Der ÖRR kann auf Grund der gebotenen Staatsferne keine Behörde sein.
Sein Appendix, der Beitragsservice antwortete nicht auf die Nachfragen, wann und wo seine Beleihung mit der Behördeneigenschaft erfolgt ist. Das gibt zu denken! Denn die Behörden-eigenschaft muß für den Bürger offensichtlich sein durch die vorgeschriebene Gestaltung ihrer angedrohten Maßnahmen.

Ich muß deshalb davon ausgehen, daß eine solche Beleihung nicht erfolgt ist, die eine zwingende Voraussetzung für die Versendung von Leistungsbescheiden ist.

Wer hat schon einmal einen Leistungsbescheid vom Beitragssevice bekommen? Ich jedenfalls nicht. Ein Leistungsbescheid ist aber zwingende Voraussetzung, wenn eine Behörde den Bürger zur Kasse bitten will.

Da der Beitragsservice keine Behörde ist, ist mit dem Versenden von Drohungen des Inkasso usw. der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt.

Wer setzt fort?

Grüße in die Runde

Karl


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Es dreht sich um den Zustellungswillen

Richtig. Und dieser war mit dem Versand des Widerspruchbescheides - also der Aufgabe zur "normalen Post" - nicht vorhanden und somit nicht heilbar:

Zitat
Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt.
Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.

Die Frage, die ich mir stelle: warum erkennen die Juristen hier keinen Zustellungswillen?

Wird ein Festsetzungsbescheid versendet, gilt dieser am 3.Werktag nach Aufgabe zur (normalen) Post als zugestellt  bzw. gilt als in dem Zeitpunkt  zugestellt, "in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist." Zustellungswillen offenbar gegen. Zustellungsmängel werden geheilt.

Jetzt habe ich die exakt gleichen Abläufe, aber einen Widerspruchsbescheid. Und da liegt dann auf einmal juristisch betrachtet keine Zustellung vor, da kein Zustellungswille vorhanden war. Daher keine Heilung der Zustellmängel möglich.

Mir ist im Prinzip klar, dass ich mich von der Bedeutung "Zustellungswillen" im worteigenen Sinne lösen muss, denn den Willen der anderen Partei etwas zukommen/zustellen zu lassen, würde ich eigentlich in beiden Fällen als gleich einschätzen.

Aber warum nun in Fall 1 Zustellungswillen vorhanden und in Fall 2 nicht vorhanden? Vielleicht kann das jemand juristisch erklären.


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Du drehst Dich im Kreis.

Bitte nicht "Zugang", "zustellen" und "bekannt geben" verwechseln:

Fall 1: Bei einem Bescheid (Verwaltungsakt) ist es nicht zwingend erforderlich dass er "zugestellt" wird.
Er kann  mit normaler Briefpost verschickt werden und gilt dann ab dem 3ten Tag nach Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben*".
Allerdings muss die absendende Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.
(*Anm. auch wenn man etwas was man aus dem Briefkasten fischt landläufig als "zugestellt" bezeichnet)

Fall 2: ist eben nicht exakt der gleiche Fall. Hier kommt nämlich folgender Ablauf in's Rollen:

§ 68 [Vorverfahren]
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
§ 69 [Widerspruch]
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
§ 70 [Form und Frist des Widerspruchs]
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
...
§ 73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe]

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
   1.    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
   2.    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
   3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

**************************************************************************

Der "Zustellungswille" ist nachweislich nicht gegeben wenn solch ein Schreiben (Widerspruchsbescheid) "normal" kuvertiert und versendet wird.
Ein Zustellungswille wäre ersichtlich wenn alle Widerspruchsbescheide aussortiert und nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes behandelt werden würden.
Dies ist offensichtlich (bei allen LRA's) nicht der Fall.

Gruß
Kurt



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2016, 17:21 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 721
Und bei Einschreiben?


Edit "Bürger":
Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt. Bitte keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare, da dies vollkommen unnötig ist, das Forum verstopft und der Übersicht schadet.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 18:14 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

K
  • Beiträge: 2.247
Wie wäre die Lage bei nicht zugestellten Einschreiben mit Rückschein (z.B. Benachrichtigungskarte nicht erhalten, Krankheit, Urlaub,...) und ein Widerspruchsbescheid unzugestellt zurückgeht?

keine Ahnung - hier das was die Post dazu ausspuckt:

Zitat
Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte können die Annahme eines Einschreiben verweigern. Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt.

In diesen Fällen wird die Sendung als Einschreiben an den Absender zurückgesandt. Rückscheine werden nicht zurückgesandt.
Quelle: http://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html


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