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Autor Thema: Sperrkonto der überschüssigen Beiträge: Definition von Überschuss  (Gelesen 5837 mal)

n
  • Beiträge: 1.456
Hallo,

Die Reform sollte ja aufkommensneutral gestaltet sein, war es aber bekanntlich nicht.
Der Überschuss wird auf ein Sperrkonto eingezahlt.

Fragen:

- Wie hoch ist der Überschuss Aktuell?
- Wie wird der ominöse "Überschuss" genau berechnet?

Der Hintergrund ist meine Frage, ob die Beitragsverweigerungen der Nichtnutzer überhaupt einen Einfluss auf die Einnahmen vom ÖR haben.

Wird der Überschuss berechnet als
Überschuss = Beitragseinnahmen aktuell - Gebühreneinnahmen (alt)
dann schwanken halt die Einnahmen, aber das Einkommen für die Rundfunkanstalten ist gleich hoch.

Ich habe aber auch keine andere Idee, wie das berechnet werden sollte.

Sollte das stimmen, ist die Argumentation für die Zwangsvollstreckungen ausgehebelt. Die gründet ja auf dem Finanzierungsgebot für den Staat, dass das sichergestellt ist. Wenn aber nur der Betrag des Sperrkonto geringer wird, ist keine Dringlichkeit gegeben.

Kann jemand was dazu sagen, wie das berechnet wird?
Google weiß nichts dazu, da kommen nur Presseartikel...


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Als Überschuss werden Einnahmen aus den Zwangsbeiträgen bezeichnet, die über die von der KEF genehmigten Ausgaben (!) einer vierjährigen Periode hinaus gehen.

Die angebliche Aufkommensneutralität ist ein Ablenkungsmanöver. Die Sender haben regelmäßig ziemliche Ausgabesteigerungen geplant. Nur für die Periode ab 2013 waren sie erstaunlich zurückhaltend. Nachzulesen bei der KEF. Man hat dann die Ausgaben mit einer Reserve von über 300 Mio versehen. Und zwar in der Form, dass bis zu einem Festbetrag Mehreinnahmen den Sendern zufliessen sollten, der Rest aber nicht. Begründet wurde das mit Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Einnahmen. Das war insofern putzig, als die Umstellung laut KEF-Bericht der Steigerung und langfristigen Sicherung der Einnahmen dienen sollte. Da die Zahl der Vollzahler zwangsläufig stieg, durch bisherige Nichtzahler und reine Rundfunkhörer, war aber klar, dass das Risiko etwa sinkender Einnahmen Null war. Genau das haben die Sender vehement bestritten, weil ja die Beitragshöhe gleich blieb. Merkwürdige Mathematik: registrierte Fernsehgebührzahler zahlten weiter, registrierten Rundfunkgebührenzahlern nahm man das Dreifache ab und alle Nichtzahler mussten zahlen. Wie da die Einnahmen gleich oder niedriger ausfallen sollten, muss man mir einmal vorzaubern.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 15:41 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Reform sollte ja aufkommensneutral gestaltet sein, war es aber bekanntlich nicht. Der Überschuss wird auf ein Sperrkonto eingezahlt.

Natürlich rein fiktiv ein Hinweis auf ein gewisses Protokoll des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ...

Hierzu die Protokollerklärung aus dem Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 30. November 2011 Amtsblatt des Saarlandes:

Zitat
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt.

(...) Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist.

Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden. (...)

Quelle:
Amtsblatt des Saarlandes
Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
Teil I, 2011 Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Dezember 2011 Nr. 4, Seite 1628

Auch hier:
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkAendStVtr15G_SL.htm#RdFunkAendStVtr15G_SL_Art1
+++
 :o ::)



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Wie hoch ist der Überschuss Aktuell?

Dem 20. Bericht der KEF kann man entnehmen, dass der Überschuss der Periode 2013-2016 insgesamt 1.967,5 Mio Euro beträgt, von denen 1.589,7 Mio. in die Rücklagen eingestellt wurden.

Die KEF hatte ja schon während der letzten Periode eine Senkung des sogn. Beitrags auf 17,25 € empfohlen, womit die lediglich die Hälfte des rechnerischen Überschusses abbauen wollten. Bekanntlich haben die Ministerpräsidenten dies nicht genehmigt und haben lediglich eine Absenkung auf 17.50 € vorgenommen. Für die Periode ab 2017 rechnete die KEF wieder mit einem Überschuss von mehr als 500 Mio. Euro. Sie schlug daher eine Senkung auf 17,20 € vor. Auch dies wurde von den Ministerpräsidenten abgelehnt. Angeblich geht es darum, künftige Beitragserhöhungen abzumildern. Damit zahlen aber heutige Beitragszahler mehr als erforderlich, was kaum als zulässig angesehen werden dürfte, wenn das BVerfG nicht völlig unglaubwürdig werden will. Zudem dokumentieren diese Eingriffe, dass es mit der Autonomie der ÖR-Anstalten nicht weit her ist. Dieses offene Geheimnis wird nun eindrucksvoll bestätigt.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 23:20 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Diese Aufstockungen der Rücklage dienen nicht der Sicherung einer funktionsgemäßen Finanzierung der jeweils laufenden 4-jährigen Beitragsperiode. Sie sollten weder den Rundfunkanstalten zur Disposition gestellt werden, noch dem Gesetzgeber "finanzielle Spielräume" ermöglichen. Die Beitragszahler werden stärker als es die funktionsgemäße Finanzierung erfordert belastet; damit fehlt es an einer dafür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die Wahrung politischer Gestaltungsspielräume kann kein Belastungsgrund sein und ist auch nicht in § 1 RBStV erwähnt.

Wenn der Rundfunkbeitrag tatsächlich eine "Gegenleistungsabgabe" wäre, so müssten die Überschüsse aus 2013-2016 allein zu den Beitragszahlern dieser Jahre zurückfließen. Die Gruppe der heutigen Abgabenschuldner ist schließlich nicht (vollständig) identisch mit der Gruppe der künftigen Abgabenschuldner, die damit entlastet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 23:21 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zur Untermauerung der beiden Vorkommentare hier noch ein Verweis auf
Gutachten/ schriftliche Stellungnahme von Prof. Gersdorf, Uni Rostock zu den
verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl. der Mehreinnahmen...

Ich zitiere mich selbst aus
Länder beim Thema Rundfunkbeitrag uneins
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17482.msg114878.html#msg114878

...insbesondere all jene, die hier von "Rücklagenbildung" sprechen, scheinen beratungsresistent3 zu sein.

Es sei explizit erinnert an die Stellungnahme von Prof. Gersdorf, Uni Rostock, i.Z. der Anhörung zur bereits für 2015 angedachten und dann ebenfalls nur halbherzig durchgeführten Senkung.

Solcherart "Rücklagenbildung" für zukünftige Beitragszahler auf dem Rücken aktueller Beitragszahler begegnet demzufolge schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken!!!

NRW-Ministerpräsidentin will Rundfunkbeitrag bis 2020 stabil halten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14461.msg96700.html#msg96700

[...]
Landtag NRW: "Anhörung zur geplanten Senkung des Rundfunkbeitrags"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12175.0.html

Schriftliche Stellungnahme
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf
zur Öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses und des Ausschusses für
Kultur und Medien des Landtags Nordrhein-Westfalen am 2. Dezember 2014
zu dem
Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/
7091
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2391.pdf

Zitat
Dem  Gesetzgeber  ist  es  verwehrt,  Gebührenzahler/-innen über das zur  Funktionserfüllung erforderliche Maß hinaus heranzuziehen und aus den Mehreinnahmen Rücklagen zu bilden, um „finanzielle Spielräume“ (LT-Drs. 16/7091, S. 8 ) bei einer künftigen Ausgestaltung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder des Beitragsfinanzierungsmodells zu erhalten. [...]
Der Rundfunkbeitrag ist kein Instrument zur Schaffung und Erhaltung politischer Optionsspielräume bei der künftigen Ausgestaltung der Rundfunkordnung.

>>> Sehr lesenswert!!! ;)


Vielleicht lässt sich damit (oder über einen Kontakt zum Verfasser?) der Eingangsfrage näherkommen, die da lautet
"Sperrkonto der überschüssigen Beiträge: Definition von Überschuss" ?


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Soweit hier erinnerlich, sind diese "Rücklagen" inzwischen
----------------------------------------------------
weitgehend aufgezehrt werden.
Strategie der Intendanten: Für Sonderzwecke oder Lücken die Verwendung sich durch die KEF bewilligen lassen.


Wir sind bei den VEB Volkseigenen Betrieben ARD
---------------------------------------------------------
etc. im Bereich des RES Real Existierenden Sozialismus. Dort ist Goldene Regel: Verbrauche alles Geld jedes Jahr und melde immer 10 % Mehrbedarf für das nächste Jahr an zur Vermeidung des Unterganges des Betriebes, was sage ich da, nein nicht nur, sondern Untergang der Zivilisation. ("Fake News"-Hysterien sind ja genau diese Strategie.)

Durch diese Strategie wird das gleiche Budget für das nächste Jahr gesichert, vorzugsweise mit Zulage für Geldentwertung. Wer jemals am politischen Leben teilgenommen hat, der weiß, so haben es die Privilegien-Besitzenden in den Genen immer und überall auf der Welt.


Die Frage des aktuellen Restbestands der Rücklagen ist konkret wichtig.
------------------------------------------------------------------
Bis 31. Januar 2020 müssten die Intendanten gemäß erfolgter Aufforderung eines Bürgers P. über versäumte Rechtspflichten an sich rund 6 Milliarden Euro - rund 60 % eines Jahresumsatzes - in die Rückstellungen einstellen und wären dann überschuldet. Das hat ein paar ganz hässliche Konsequenzen mit einer Folgefrist laut Gesetz bis Ende Februar 2020.
 

Hätten die ARD-Landesanstalten noch hohe Rückstellungen,
-------------------------------------------------
so würden diese zur Lückendeckung zu verwenden sein und wären vollständig weg. Das würde den politischen Reformdruck mindern, wenn der vorbezeichnete Schwur der bilanzrechtlichen Wahrheit erzwungen werden wird;
also Zwangs-"Rundfunkbeitrag" von läppischen Peanuts von einigen Milliarden Euro, diesmal aus den Landeshaushalten - "Tschüss, liebe Schuldenbremse" (Rechtspflicht der Bundesländer).
 

Also, wer weiß mehr über den aktuellen realen Stand der Rücklagen?
-------------------------------------------------
Im Zweifelsfall weiß es die KEF und die hat E-Mail-Adresse und Telefon.
"TEAM-Arbeit - Toll ist, dass Einer Alles Macht"?
Also: Wer anderer macht es?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 02:18 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich bin zwar kein Wirtschaftsexperte, aber die aktuellen Rücklagen dürften sich auf mindestens 700 - 800 Millionen Euro belaufen.
In den diversen Pressemeldungen zu den Haushaltsplänen der Rundfunkanstalten für 2020 wird erwähnt, dass die genehmigten Fehlbeträge aus der Sonderrücklage ausgeglichen werden.
Siehe beispielsweise hier für das ZDF:
ZDF: Fernsehrat genehmigt Haushaltsplan 2020 mit Fehlbetrag über 194 Mio.€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32771.0.html
Zitat
Das Minus wird das ZDF aus der Sonderrücklage ausgleichen, die bereits in der vergangenen Beitragsperiode durch die Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag aufgebaut worden war.
Die gesamten Fehlbeträge, einschließlich NDR, (ich gehe nicht davon aus, dass ausgerechnet dort kein Fehlbetrag vorhanden sein wird) dürften über 700 Millionen Euro liegen wenn man einmal alle zusammenzählt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 02:19 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

G

Gee

  • Beiträge: 33
apropos Rücklagen... Querverweis zum Vergleich:

Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 3/2020 vom 23.01.2020
IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

Weiterlesen unter
https://www.bverwg.de/pm/2020/3


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Solcherart "Rücklagenbildung" für zukünftige Beitragszahler auf dem Rücken aktueller Beitragszahler begegnet demzufolge schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken!!!
(...)
Zitat
Dem  Gesetzgeber  ist  es  verwehrt,  Gebührenzahler/-innen über das zur  Funktionserfüllung erforderliche Maß hinaus heranzuziehen und aus den Mehreinnahmen Rücklagen zu bilden, um „finanzielle Spielräume“ (LT-Drs. 16/7091, S. 8 ) bei einer künftigen Ausgestaltung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder des Beitragsfinanzierungsmodells zu erhalten. [...]
Der Rundfunkbeitrag ist kein Instrument zur Schaffung und Erhaltung politischer Optionsspielräume bei der künftigen Ausgestaltung der Rundfunkordnung.
(...)

Eine fiktive Person hat dazu eine Frage:

Gemäß § 1 Bedarfsanmeldung Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) Vom 13. Dezember 1996,
letzte berücksichtigte Änderung:
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./16. Dezember 2016 (Gesetz vom 7. Juli 2017 - GVBl. LSA S. 108, 114) (Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-RFinStVST1996V11P14)
Zitat
(...)
(4) Übersteigen die Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrages, sind diese Beträge verzinslich anzulegen und bei zehn vom Hundert der jährlichen Beitragseinnahmen übersteigende Beträge als Rücklage zu bilden.
(...)

bilden die LRAn, ZDF und DR sogenannte "Rücklagen" (Rückstellungen).

Im Gesetz Nr.  Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 30. November 2011 Amtsblatt des Saarlandes, steht folgendes Protokoll:

Zitat
(...) Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt.

(...) Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist.

Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden
.
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei, Teil I, 2011 Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Dezember 2011 Nr. 4, Seite 1628

In diesem Gesetz Nr 1760 wir explizit auf eine "aufkommensneutrale Gestaltung" hingewiesen und weiter noch darauf, dass "Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt."

Dieses Protokoll aus dem Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I, 2011 Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Dezember 2011 Nr. 4, Seite 1628, ergibt einen klaren Widerspruch zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, siehe oben.

Was ist denn nun als Rechtsgrundlage zu verstehen, dass die LRAn, ZDF und DR sogenannte "Rücklagen" (Rückstellungen) überhaupt bilden können und diese gemäß Protokollerklärung zum Gesetz Nr. 1760 die "Mehreinnahmen für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen verwenden müssen?"  ;)

PS:
Könnte dies bedeuten, dass eine Protokollerklärung zum Gesetz 1760 im Amtsblatt des Saarlandes, wenn diese nicht erfüllt wird, dazu führt, dass das Gesetz Nr. 1760 im Amtsblatt des Saarlandes rechtswidrig ist?  ;) >:D

Quelle Amtsblatt des Saarlandes Seite 1628 (1124-1160): http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/jv7/page/bsverkslprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-SL-ABlI2011505-G&documentnumber=1&numberofresults=41&doctyp=Verkuendungsblatt%3Asl-abl-i-ges&showdoccase=1&frompsml=group/HomepageUser/html/fpverksl.psml&action=portlets.jw.CopySessionState&source=fpverksl.psml&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint

Noch PS:
Zitat
Das Protokollieren ermöglicht Vorgänge zu rekonstruieren oder zu planen, um Fehler bzw. Fehlfunktionen zu orten bzw. zu vermeiden. Bei Staats- und Kommunikationsprotokollen soll die Festlegung von Abläufen absehbares Fehlerverhalten oder zumindest Unsicherheiten bei den Beteiligten oder bei den Abläufen zu vermeiden helfen.
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Protokoll


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 10:09 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Dieser Thread entwickelt wichtige Informationen. Zu früh für ein "strategisches Resumé". Abwarten, welche wichtigen Hinweise noch zusammengetragen werden....

Nur Folgendes vorab:
--------------------------------------
Reserven: https://de.wikipedia.org/wiki/Rücklage

Verbindlichkeiten: https://de.wikipedia.org/wiki/Rückstellung

Also: Für die Rückzahlpflicht sind rund 6 Milliarden Euro an "Rückstellungen" zu bilden als unerwartet erkennbar gewordene Schulden. Also Überschuldung mit rund 60 Prozent des Jahresumsatzes. Insolvenzpflicht?

Falls ofizielle "Rücklagen" von beispielsweise 2 Milliarden Euro sind, so wäre die Überschuldung nur "4 Milliarden Euro".
Nun gibt es aber auch noch "stille" Resersen. Diese dürften jedoch weit unterhalb von 4 Milliarden Euro liegen.


Also vermutlich stellt sich trotz der Reserven die Frage der Insolvenz-Anmeldepflicht?
-----------------------------------------------------------
Darum also geht es im Kern hier bei der Faktensammlung. Es geht um die juristische Hebelwirkung, eine Neuordnung des Systems ARD, ZDF,... politisch zwingend "werden zu machen" - und wir Davids da alle mitten drin bei der Suche nach dem passenden Stein, ihn in Goliaths Auge zu schleudern.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Also vermutlich stellt sich trotz der Reserven die Frage der Insolvenz-Anmeldepflicht?
-----------------------------------------------------------
Darum also geht es im Kern hier bei der Faktensammlung. Es geht um die juristische Hebelwirkung, eine Neuordnung des Systems ARD, ZDF,... politisch zwingend "werden zu machen" - und wir Davids da alle mitten drin bei der Suche nach dem passenden Stein, ihn in Goliaths Auge zu schleudern.

Man(n) Frau lese auch bitteschön dieses dazu von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf:

Zitat
(...) Anders liegen die Dinge bei der weiteren Aufstockung der Rücklage um 25 Cent durch den 16. RÄndStV.
Diese Rücklage dient nicht der Sicherung einerfunktionsgemäßen  Finanzierung des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks in  der  laufenden  Beitragsperiode:police:
Dementsprechend  soll  sie  auch nicht zur  Disposition  der öffentlich-rechtlichen  Rundfunkanstalten  gestellt  werden  (s.  LT-Drs.  16/7091, S. 8 f.).
Der Gesetzgeber belastet dadurch Beitragszahler /-innen in einem Umfang, der zur Funktionserfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich ist:police:
Als Rechtfertigung wird in der Gesetzesbegründung die Wahrung „finanzieller Spielräume“ (LT-Drs. 16/7091, S. 8.) bei einer  künftigen  Ausgestaltung  des Funktionsauftrages  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  oder  des  Beitragsfinanzierungsmodells  genannt.
Es  fehlt jedoch bereits  an  der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,  die  es  rechtfertigen  könnte,  zu  diesem Zweck in die Grundrechte der Beitragszahler/-innen einzugreifen:police:
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben dient das Beitragssystem allein den in §1 RBeiStV  genannten  Zwecken,  wozu  in  erster  Linie  die  funktionsgerechte  Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zählt.
Die Wahrung politischer  Gestaltungsspielräume  ist kein in § 1 RBeiStV erwähnter  Belastungsgrund:police:
Darüber hinaus:
Der Rundfunkbeitrag ist als Gegenleistungsabgabe ausgestaltet.  :police:
Leistung  (Angebote  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks)  und  Beitragslast (Beitragshöhe) müssen in einem Verhältnis der Reziprozität stehen:police:
Vorteile des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebotes müssen dabei den zur Abgabe herangezogenen Personen zugute kommen:police:
Dies schließt es aus, Abgaben der heutigen Abgabenschuldner  zurückzubehalten,  um  sie  zugunsten künftiger Abgabenschuldner zu verwenden.  :police:
Die Gruppe der heutigen Abgabenschuldner ist nicht (vollständig) identisch mit der Gruppe der künftigen Abgabenschuldner.
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle:  https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2391.pdf





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  • Beiträge: 7.385
Was ist denn nun als Rechtsgrundlage zu verstehen, dass die LRAn, ZDF und DR sogenannte "Rücklagen" (Rückstellungen) überhaupt bilden können [...]?
Vermutlich der das nationale Recht überlagernde europäische Rahmen, der jährlich 10% Rücklagebildung aus einer staatlichen Beihilfe zuläßt; dieses allerdings nicht kumulativ, sondern faktisch nur einmalig, weil diese jährliche Rücklage im Folgejahr aufzubrauchen ist, aber neu gebildet werden darf.

Die Ausführungen von Userin Marga lassen zudem erkennen, daß das europäischen Rahmenrecht weiterhin nicht verstanden wird?

[...] von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf:
Zitat
[...]
Der Rundfunkbeitrag ist als Gegenleistungsabgabe ausgestaltet.
[...]
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle:  https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2391.pdf
Eine Gegenleistung hat es im europäischen Rahmenrecht nach Auslegung durch den EuGH nur auf Basis eines Vertrages zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer.

Erinnert sei hier an EuGH C-337/06 zur damaligen Rundfunkgebühr, wo es heißt:
Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Rn. 41
Zitat
[...] die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.

Rn. 42
Zitat
Auch die Gebührenhöhe ist nicht das Ergebnis einer vertraglichen Beziehung zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten und den Verbrauchern. [...]

Rn. 45
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. [...]

Rn. 59
Zitat
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. [...]

Hier stellt sich dann die Frage, warum sich das BVerfG nicht selbst an das materielle Unionsrecht und die Auslegungen durch den EuGH hält, welches es ja in Rn. 143 der aktuellen Rundfunkentscheidung den Gerichten auferlegt?

Hierfür siehe:

Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

In Kollission zur Aussage des EuGH aus den oben zitierten Rn. 41, 42, 45 und 59 der Rechtssache C-337/06:

Rn. 61 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Schließlich handelte es sich bereits bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und nicht um eine Steuer [...]

Rn. 149 -1 BvR 1675/16
Zitat
Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3219 f. Rn. 90>). [...]

Der EuGH sah das damals anders, der würde es auch jetzt anders sehen, denn auch heute noch hat es weder zwischen Staat und Rundfunkanstalt, noch zwischen Rundfunkanstalt und Verbraucher eine vertragliche Konstruktion.

Als Verfassungsorgan des Bundes ist auch das BVerfG an seine eigene Rechtsprechung gebunden; Thema dazu siehe:

Bindungswirkung gerichtl. Entscheidungen u. a.; Versuch einer Zusammenfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30010.msg187847.html#msg187847


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 17:41 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Die Ausführungen von Userin Marga lassen zudem erkennen, daß das europäischen Rahmenrecht weiterhin nicht verstanden wird? (...)

Diese Meinung von user @pinguin bezüglich "Anwendung des Rechtsrahmen der Eu in der BRD" wird von einer fiktiven Person schon immer angeprangert, als von der "Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit" nicht zu Anwendung vollzogen.

Alle bereits von user @pinguin mit "Sorgfältiger Recherche" hier im Forum zitierten Beschlüsse und Urteile des Eu-GH (Kommission) werden von der "Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit" zwar "tituliert", aber nicht angewendet sobald es um den "Zwangsrundfunkbeitrag" des größten Einzahlers der Mitgliedstaaten geht.

Es werden "Verbiegungen" und "Verzerrungen" der Urteile des Eu-GH herangezogen, was den RBStV betrifft.
Es wird in den Urteilen von "Beihilfen" tituliert, die keine sind etc.
Der ganze Gerichtsapperat ist ein riesengroßer "Klüngel" der jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten der EU zu Gunsten des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Staatsfunks?  >:(

PS: Und nun existiert auch noch die Präsidentschaft der EU-Kommission unter "Deutscher Führungsgewalt"
Kommission von der Leyen (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommission_von_der_Leyen

Zitat
Die Kommission von der Leyen nahm am 1. Dezember 2019 als Nachfolgerin der Kommission Juncker ihre Arbeit auf.
Der Europäischen Kommission gehören neben der Präsidentin, abhängig vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, 26 oder 27 Kommissare an.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 17:43 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
Der ganze Gerichtsapperat ist ein riesengroßer "Klüngel" der jeweiligen Regierungen der Mitgiedstaaten der EU zu Gunsten des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Staatsfunks?  >:(
Nö, denn alle/fast alle ÖRR der Mitgliedsländer der EU haben die Umstrukturierung ihres ÖRR bereits hinter sich; die Suche am EuGH führt zu ÖRR-Entscheidungen mindestens zu Griechenland, Frankreich, Spanien, Dänemark, Niederlande und Italien; bezüglich Österreich bin ich mir nicht sicher. Groß Britannien braucht hier nicht mehr benannt zu werden, weil ab "demnächst" nicht mehr EU-Mitglied.

Als ehemaliges Gründungsmitglied des EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Wirtschaftsgemeinschaft

ist Deutschland das einzige "bockige" Land in Sachen "Anpassung des nationalen ÖRR in Belangen des europäischen Gemeinschaftsrechts" der noch späteren EG mit Nachfolger der heutigen EU.


Edit "Bürger" @alle:
Genug der Abschweifungen - bitte zurück und ab hier wieder eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Sperrkonto der überschüssigen Beiträge: Definition von Überschuss
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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