(...)
Solcherart "Rücklagenbildung" für zukünftige Beitragszahler auf dem Rücken aktueller Beitragszahler begegnet demzufolge schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken!!!
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Dem Gesetzgeber ist es verwehrt, Gebührenzahler/-innen über das zur Funktionserfüllung erforderliche Maß hinaus heranzuziehen und aus den Mehreinnahmen Rücklagen zu bilden, um „finanzielle Spielräume“ (LT-Drs. 16/7091, S. 8 ) bei einer künftigen Ausgestaltung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder des Beitragsfinanzierungsmodells zu erhalten. [...]
Der Rundfunkbeitrag ist kein Instrument zur Schaffung und Erhaltung politischer Optionsspielräume bei der künftigen Ausgestaltung der Rundfunkordnung.
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Eine fiktive Person hat dazu eine Frage:
Gemäß § 1 Bedarfsanmeldung Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) Vom 13. Dezember 1996,
letzte berücksichtigte Änderung:
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./16. Dezember 2016 (Gesetz vom 7. Juli 2017 - GVBl. LSA S. 108, 114) (Quelle:
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-RFinStVST1996V11P14)
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(4) Übersteigen die Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrages, sind diese Beträge verzinslich anzulegen und bei zehn vom Hundert der jährlichen Beitragseinnahmen übersteigende Beträge als Rücklage zu bilden.
(...)
bilden die LRAn, ZDF und DR sogenannte "Rücklagen" (Rückstellungen).
Im Gesetz Nr. Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 30. November 2011 Amtsblatt des Saarlandes, steht folgendes Protokoll:
(...) Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt.
(...) Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist.
Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden.
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei, Teil I, 2011 Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Dezember 2011 Nr. 4, Seite 1628In diesem Gesetz Nr 1760 wir explizit auf eine "
aufkommensneutrale Gestaltung" hingewiesen und weiter noch darauf, dass "Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung
entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt."
Dieses Protokoll aus dem Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I, 2011 Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Dezember 2011 Nr. 4, Seite 1628,
ergibt einen klaren Widerspruch zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, siehe oben.
Was ist denn nun als Rechtsgrundlage zu verstehen, dass die LRAn, ZDF und DR sogenannte "Rücklagen" (Rückstellungen) überhaupt bilden können und diese gemäß Protokollerklärung zum Gesetz Nr. 1760 die
"Mehreinnahmen für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen verwenden müssen?" PS:
Könnte dies bedeuten, dass eine
Protokollerklärung zum Gesetz 1760 im Amtsblatt des Saarlandes,
wenn diese nicht erfüllt wird, dazu führt, dass das Gesetz Nr. 1760 im Amtsblatt des Saarlandes
rechtswidrig ist?
Quelle Amtsblatt des Saarlandes Seite 1628 (1124-1160):
http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/jv7/page/bsverkslprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-SL-ABlI2011505-G&documentnumber=1&numberofresults=41&doctyp=Verkuendungsblatt%3Asl-abl-i-ges&showdoccase=1&frompsml=group/HomepageUser/html/fpverksl.psml&action=portlets.jw.CopySessionState&source=fpverksl.psml&doc.part=D¶mfromHL=true#focuspointNoch PS:
Das Protokollieren ermöglicht Vorgänge zu rekonstruieren oder zu planen, um Fehler bzw. Fehlfunktionen zu orten bzw. zu vermeiden. Bei Staats- und Kommunikationsprotokollen soll die Festlegung von Abläufen absehbares Fehlerverhalten oder zumindest Unsicherheiten bei den Beteiligten oder bei den Abläufen zu vermeiden helfen.
Hervorhebung nicht im Original!Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Protokoll
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)