Wenn sich der Ausschluss in § 2 "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" des VwVfG des jeweiligen Landes nur auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat zu gewährleistet ist und die Heranziehung zu den Rundfunkbeiträgen nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, dann hätten wir einen
Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDFhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.htmlWegen der Normenklarheit muss der Ausschluss im VwVfG oder im anderen Gesetz erwähnt werden. Den gibt es aber nicht.
Folgen wir der Logik weiter:Wenn es um Rundfunkbeiträge geht, gilt lt. einem Urteil und entgegen der Normenklarheit das VwVfG des jeweiligen Landes für die Erhebung der Abgabe (ein Beitrag ist der Rundfunkbeitrag im abgaberechtlichen Sinne nicht). Damit gelten dann auch diese beiden Normen:
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
weil der Rundfunkbeitrageinzug auf Grund des
öffentlich-rechtlichen Vertrages in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte (Medienfinanzierung eigener Wahl, willentliche Zustimmung) der Bürger eingreift. So sehen es auch die EU Richtlinien, die im Forum an anderer Stelle vertieft wurden.
In beiden Fällen, für den Rundfunkbeitrageinzug und für den Eingriff in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte durch den Rundfunkbeitrageinzug, müssen für die Anstalten nach dieser Logik des aufweichenden Urteils diese Normen des VwVfG gelten. Damit gilt über den § 59 Abs 1 VwVfG des jeweiligen Landes auch der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html
Wie schon vorhin gezeigt, sind die Anstalten unternehmerisch tätig, es fehlt ihnen an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131168.html#msg131168Zur Untermauerung der Begründung:
...
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
[...]
RN 65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.