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Autor Thema: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"  (Gelesen 12810 mal)

B
  • Beiträge: 145
Hier noch mal aufgrund einer Bitte das mir von Person A vorgelegte Schreiben der Staatskanzlei in Düsseldorf (Seite 2 von 2) mit dem Originaltext


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B
  • Beiträge: 4
Anbei findet Ihr die von Person A zugestellten Antworten der Staatskanzlei NRW.
PDF: http://bit.ly/2owp7hI


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n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
... Im Einzelnen, wie lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug, ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtssprechung annerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne von einer "Behörde" handeln.

Und da haben wir wieder dieses Zwitterwesen, dass staatsfern ist, aber doch "hoheitliche Gewalt" ausüben darf.
Da sollte man doch gleich den Finger in die Wunde legen und fragen wie denn die "hoheitliche Gewalt" demokratisch kontrolliert wird.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.386
Und da haben wir wieder dieses Zwitterwesen,
Das es gemäß Körperschaftsteuergesetz nicht geben darf.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
  • Beiträge: 236
genau das ist der springende Punkt - die hoheitliche Tätigkeit - die jedenfalls teilweise zugestanden wird. Das interessiert die Herren und Damen aber eine feuchten Kehrricht! An diesem Punkt sollte man nochmals ansetzen.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
... Im Einzelnen, wie lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug, ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtssprechung annerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne von einer "Behörde" handeln.

@all
Hat eine fiktive Person hier im Forum vielleicht die Quellnachweise für diese Behauptung der Staatskanzlei NRW, dass der „Gebühren- und Beitragseinzug nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung“ als „hoheitlich“ im Sinne einer staatsnahen Behörde anerkannt ist? z. B. in einem Gerichtsurteil des BVerfG?

LG, marga +++



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Hat eine fiktive Person hier im Forum vielleicht die Quellnachweise für diese Behauptung der Staatskanzlei NRW, dass der „Gebühren- und Beitragseinzug nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung“ als „hoheitlich“ im Sinne einer staatsnahen Behörde anerkannt ist? z. B. in einem Gerichtsurteil des BVerfG?

So ein Beschluss ist bisher nicht bekannt.

Der möglicherweise letzte Beschluss zum Punkt hoheitlich war vielleicht zu einer Zeit 1971, als wahrscheinlich noch die Post (AMT) den Gebühreneinzug ausführte.


Link zu (RN 24 ist zu lesen)
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRAhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21313.0

Link zur 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

aus RN 11
Zitat
[...]
Der Rundfunk in Deutschland sei durch die zuständigen Landesgesetzgeber hoheitlich organisiert. Sobald ein Land als Staat im Rahmen seiner Zuständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe durch Gesetz zuweise, habe die juristische Person des öffentlichen Rechts kraft Zuweisung insoweit eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das heiße, sie sei in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. An diese Entscheidung der Landesgesetzgeber sei der Bund gebunden und könne auch nicht kraft seiner Umsatzsteuerkompetenz die hoheitliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten im Wege einer Fiktion für den Bereich der Umsatzsteuer in eine gewerbliche oder berufliche umdeuten.[...]

Das es dabei "hoheitlich" durch eine Behörde erfolgt steht dort nicht. Sondern nur das der "Auftrag" durch hoheitliche Zuweisung erfolge, und damit eine "öffentliche Aufgabe" sei. --> Natürlich kann die Zuweisung auch an private Unternehmen erfolgen. --> Siehe auch andere Rechtsmeinung in Randnummer 65 gleiches Urteil.

Zitat
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
[...]
RN 65

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Der Status wird somit nicht klar.


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B
  • Beiträge: 145
Moin,

vorab vielen Dank für die Argumente und Bemerkungen.

Es wird gerade eine kleine Nachfrage an die Staatskanzlei vorbereitet in der einiges zusammengekommen ist.

Dies zumal aufgrund eines wohl vorhandenen Verstosses gegen den Datenschutz noch Klärungsbedarf ist.

Im Zweifelsfall könnte dies dann eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den Leiter der Nicht-Behörde, Herrn Buhrow bedeuten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2017, 22:11 von Bürger«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Wenn sich der Ausschluss in § 2 "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" des VwVfG des jeweiligen Landes nur auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat zu gewährleistet ist und die Heranziehung zu den Rundfunkbeiträgen nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, dann hätten wir einen
Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.html
Wegen der Normenklarheit muss der Ausschluss im VwVfG oder im anderen Gesetz erwähnt werden. Den gibt es aber nicht.

Folgen wir der Logik weiter:

Wenn es um Rundfunkbeiträge geht, gilt lt. einem Urteil und entgegen der Normenklarheit das VwVfG des jeweiligen Landes für die Erhebung der Abgabe (ein Beitrag ist der Rundfunkbeitrag im abgaberechtlichen Sinne nicht). Damit gelten dann auch diese beiden Normen:

Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

weil der Rundfunkbeitrageinzug auf Grund des öffentlich-rechtlichen Vertrages in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte (Medienfinanzierung eigener Wahl, willentliche Zustimmung) der Bürger eingreift. So sehen es auch die EU Richtlinien, die im Forum an anderer Stelle vertieft wurden.

In beiden Fällen, für den Rundfunkbeitrageinzug und für den Eingriff in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte durch den Rundfunkbeitrageinzug, müssen für die Anstalten nach dieser Logik des aufweichenden Urteils diese Normen des VwVfG gelten. Damit gilt über den § 59 Abs 1 VwVfG des jeweiligen Landes auch der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Wie schon vorhin gezeigt, sind die Anstalten unternehmerisch tätig, es fehlt ihnen an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts:

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131168.html#msg131168



Zur Untermauerung der Begründung:
...
Zitat
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
[...]
RN 65

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2017, 19:34 von Viktor7«

  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
Das gleiche wurde auch genannt/behandelt unter

Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22220.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2024, 15:10 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

B
  • Beiträge: 145
Hier nun die weitere Antwort der Staatskanzlei aus Düsseldorf im Volltext.

OCR-Abschrift - aufgrund der begrenzten Qualität mit Fehlern - Korrektur bei Gelegenheit - bitte etwas Geduld
Zitat von: 05/2017 - Staatskanzlei NRW zur Rückfrage "Behördeneigenschaft des WDR"
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

Datenübermittlung im Rahmen Ihrer Petition, Behördeneigenschaft
Ihr Schreiben vom ...

Sehr geehrt...,

haben Sie vielen Dank für ihre Antwort vom ...

In Ihrem Schreiben beschweren Sie sich erneut über den Datenübernittlungsvorgang des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR) im Rahmen der Petition. Sie meinen zudem, dass Sie kein Einverständnis zur Datenverarbeitung bei der Abgabe der Petition abgegeben haben.

Ich mochte Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Staatskanzlei NRW keine rechtsaufsichtlichen Befugnisse über die Rundfunkdatenschutzbeauftragte
des WDR hat. Auch an dieser Stelle kann ich nur darauf hinweisen, dass der Landtag NRW mit Schreiben vom 6. April 2016 Sie darauf hingewiesen hat, dass es zu einer Übermittlung von persönlichen Daten durch verschiedene öffentliche Stellen kommen kann. Insofern hatten Sie auch die Möglichkeit, einer bevorstehenden Datenübermittlung zu widersprechen.

Sie möchten zudem wissen, welche Gesetze fiir die Kontrollstellen der Rundfunkanstalten gelten. Die gesetzliche Gruncllage für die Rundfunkdatenschutzbeauttragte des WDR befindet sich im WDR-Gesetz.

Die Rundfunkdatenschutzbeaufiragte des WDR überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der gesamten Tatigkeit des WDR: Zu nennen sind insbesondere §§ 11, 48 bis 59 WDR-Gesetz, Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie des Landesdatenschutzgesetz NRW, sofern diese überhaupt anwendbar sind.


Sie haben zudem Rückfragen zur Behördeneigenschaft des WDR. Sie baten u. a. um Rechtsprechungsquellen zur Frage, ob Rundfunkanstalten beim Gebühren- bzw. Beitragseinzug hoheitlich handeln. Bitte vergleichen Sie hierzu die folgenden Entscheidungen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 1971, 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68; Beschluss vom 20. Juli 1988, 1 BvR 155/85, 1 BvR 1070/85, 1 BvR 1078/85; 1 BvR 1083/85, NjW 1989, 382; so auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-337/06; ebenso die obergerichtliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Urteil von 9. Februar 2012, 5 A 166/16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2017, 2 S 1610/15.

Der WDR unterliegt auch beim Gebühren- und Beitragseinzug der beschränkten Rechtsaufsicht durch die Staatskanzlei NRW. Die Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheides kann zudem durch das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht kontrolliert werden.

Rundfunkanstalten sind folglich per Gesetz teilweise mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet. Diese Konstruktion ist dem Verwaltungsrecht aber nicht fremd. Ich möchte Ihnen das anhand eines Vergleiches veranschaulichen: Zum Beispiel können auch Privatsubjekte, sog. Beliehene, teilweise mit hoheitlichen Aufgaben per Verwaltungsakt betraut werden, Beliehene erhalten nicht eine öffentliche Aufgabe insgesamt zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen, sondern nur einzelne Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse. Sie sind von Ihrem Status her weiterhin Privatrechtssubjekte, können aber nach ihrer Funktion in begrenztem Umfang hoheitlich handeln und Verwaltungsakte erlassen. Beliehene sind z. B. Bezirksschornsteinfeger, Fleischbeschauer oder Vermessungsingenieure.


Für ihre Fragen zum Körperschaftssteuergesetz verweise ich Sie auf das Finanzministerium NRW, das für alle grundsätzlichen Fragen der Auslegung und Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften zuständig ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Erläuterungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen GruBen
im Auftrag
...


Edit "Bürger": Leider war keine durchsuch- und kopierbare Abschrift beigefügt - und daher der Thread wohl an dieser Stelle eingeschlafen.
OCR-Abschrift nun ergänzt. Siehe auch weitere tangierende Diskussionen u.a. unter
Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37831.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


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