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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Buntschuh am 29. März 2017, 08:55

Titel: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Buntschuh am 29. März 2017, 08:55
Moin,

mir liegt eine Antwort der Staatskanzlei vor zur Frage
"Ist der WDR eine Behörde?"

Die Antwort möchte ich hier gerne mal veröffentlichen:

Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.


Edit "Bürger": Siehe auch weitere tangierende Diskussionen u.a. unter
Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37831.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Spark am 29. März 2017, 11:37
Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
[...] Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.
Gibt es für diese Aussage eine verlässliche Quelle? Wenn möglich, ohne zu viele von diesen ganzen komplizierten Formeln, da ich mich mit denen nicht auskenne.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Buntschuh am 29. März 2017, 11:56
Hmm - denke damit wird wohl die Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht gemeint sein - was anderes gibt es nicht, wenn man vom WDR Gesetz absieht.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: pinguin am 29. März 2017, 12:15
Diese Aussage darf man als eine für die damalige Zeit insofern getroffene Ausnahme verstehen, als es zulässig sein durfte, einen Teil der Bürger direkt zu belasten, weil es zur damaligen Zeit nicht die Auswahlmöglichkeit für den Bürger gab, die es heute, Jahrzehnte später hat.

Auch wenn der Staat heute noch verpflichtet sein mag, seinen Rundfunk zu finanzieren, kann der direkte Weg via Bürger nur noch dort legitim sein, wo Rundfunk, bzw. öffentlich-rechtlicher Rundfunk auch tatsächlich genutzt wird.

Alles andere wäre eine Mißachtung europäischer Grundrechte.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Buntschuh am 29. März 2017, 12:23
Das Zitat kommt aus einem Schreiben der Staatskanzlei welches aus diesem Monat datiert. Also wird diese Meinung dort noch aktuell vertreten.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Besucher am 29. März 2017, 12:38
Der Sichtweise würde auch ein Besucher zustimmen...

...
Alles andere wäre eine Mißachtung europäischer Grundrechte.

... & dem Tenor nach läge diese ja auch recht dicht bei den Aussagen des bekannten Gutachtens aus dem akademischen Beraterkreis des BMWi.

Die möglichen Implikationen bezüglich europäischen Rechts hingegen scheinen dem Besucher - wenn man mal von den Denkansätzen im Hinblick auf den beihilferechtlichen Kram angeht - auch hier derzeit noch etwas unterbelichtet.

Zu den bereits an anderer Stelle angesprochenen Aspekten von Möglichkeiten, die bisherige hiesige 'Qualitäts-Rechtsprechung'® - mit nur wenigen Ausnahmen wie i. F. Tübingen oder auch dem einen oder anderen aufgeklärten VG - zu gegebener Zeit nicht nur materiell, sondern auch formal-verfahrenstechnisch auf europäischer Ebene anzugreifen, könnte noch weitere hinzukommen.

So könnte vllt. nicht nur ein Besucher sich zumindest vorstellen, dass ja auch die anderen bekanntgewordenen Possen i. S. »Rundfunkbeitrag« auf gerichtlich bzw. verwaltungsmässiger Ebene (Vollstreckungen ohne Bescheid, hoheitliches Handeln nicht hoheitlich befugter Akteure & dessen gerichtliche Absegnung, 'Behörden'®, die keine sind, mit privatwirtschaftlich angehauchten Entlohnungssystemen, aber auch das Einknasten von Müttern mit Kind etc. pp.) nicht überall auf offizieller Ebene auf Gegenliebe stossen, wenn sie bekannt werden bzw. zur gegebenen Zeit würden. Letzteres jedenfalls zumindest so lange, wie nicht berichtet oder verkündet wird, dass auch vor europäischen Gerichten »Deutsch gesprochen wird« :->>.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: boykott2015 am 29. März 2017, 12:53
Und das ist die Stellungsnahme von WDR zur Verwendung der EU-Bild/Wortmarken in sog. Festsetzungsbescheiden.
Festsetzungsbescheide werden im Wettbewerb erlassen. Nicht gewusst? Da hat aber die Staatskanzlei NRW sehr alte Infos  :D

Stand: Februar 2017.

Zitat
Bei der Nutzung der betreffenden EU-Bild- bzw. EU-Wortmarken handelt es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Dieses kaufmännische Wissen Dritten zugänglich zu machen, kann die Wettbewerbsposition des WDR nachteilig beeinflussen, so dass keine Auskunft erteilt werden kann.

Dieses bunte Bildchen
http://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010589356
findet jeder auf seinem Festsetzungsbescheid.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Besucher am 29. März 2017, 13:17
Diese Dinge werden ja hoffentlich nicht verloren gehen...

Und das ist die Stellungsnahme von WDR ...

Stand: Februar 2017.

Zitat
Bei der Nutzung der betreffenden EU-Bild- bzw. EU-Wortmarken handelt es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Dieses kaufmännische Wissen Dritten zugänglich zu machen, kann die Wettbewerbsposition des WDR nachteilig beeinflussen, so dass keine Auskunft erteilt werden kann.

Dieses bunte Bildchen (http://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010589356) findet jeder auf seinem Festsetzungsbescheid.

... also eine sich (immer im passenden Moment) als Behörde gerierende Entität mit »Geschäftsgeheimnissen«, die obendrein auch noch »Wettbewerbsnachteile« gewärtigen muß?

Donnerwetter - was die Postmoderne so alles möglich macht. Man ist heutzutage einfach immer wieder von den Socken!
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: samson_braun am 29. März 2017, 16:27
Das Thema hoheitlich sehe ich als Knackpunkt an - wenn man das widerlegen kann fällt auch der Behördenbezug.  Ist ja der eigentlich einzige Bezug auf eine Behörde - wobei sie sich dann widerum nicht an die dort üblichen Gepflogenheiten gebunden sehen - siehe fehlerhafte Verwaltungsakte etc.

Sakrosankt - auch hier trifft es mal wieder den Kern!

Ist Amazon nicht auch irgendwie hoheitlich tätig???
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: pinguin am 29. März 2017, 16:55
dass auch vor europäischen Gerichten »Deutsch gesprochen wird« :->>.
Das ist nicht wahrscheinlich; jedes EU-Land darf wohl insgesamt nur mit einem Richter vertreten sein. Da hat definitiv kein EU-Land eine Mehrheit für sich. Es ist wohl auch Praxis, daß Richter nicht an Prozessen beteiligt werden, die ihr eigenes Heimatland betreffen, wegen evtl. Befangenheit und so.

Das Thema hoheitlich sehe ich als Knackpunkt an - wenn man das widerlegen kann fällt auch der Behördenbezug.
Würde man sich die Mühe machen, europäisches und nationales Recht im Verbund zu betrachten, gäbe es eine derartige Diskussion nicht.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: samson_braun am 29. März 2017, 17:15
Das Thema hoheitlich sehe ich als Knackpunkt an - wenn man das widerlegen kann fällt auch der Behördenbezug.
Würde man sich die Mühe machen, europäisches und nationales Recht im Verbund zu betrachten, gäbe es eine derartige Diskussion nicht.

Wie könnte denn so eine Verbundargumentation in einer Klage aussehen?
Hat das schonmal jemand exerziert?
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: boykott2015 am 29. März 2017, 18:19
@samson_braun

Am besten, man fragt selbst und entwickelt eigene Argumentation auf Basis der Antworten:
https://www.asktheeu.org/de
https://www.asktheeu.org/de/body/dg_just


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum eng am eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches hier lautet
Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Bürger am 30. März 2017, 01:48
Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
[...] Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechstsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.
Gibt es für diese Aussage eine verlässliche Quelle? Wenn möglich, ohne zu viele von diesen ganzen komplizierten Formeln, da ich mich mit denen nicht auskenne.

Diese Antwort ist vorerst nichts mehr als eine unbewiesene Behauptung.
Die Staatskanzlei möge die für diese Behauptung herangezogene "verfassungsrechtliche Rechtsprechung" auch klar benennen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Staatskanzlei zur Beantwortung der Frage eine Stellungnahme der "Rundfunkanstalt" eingeholt und deren Ausführungen als Textvorlage verwendet hat.

Um dies zu erfahren sollte Person A ggf. Akteneinsicht in den Vorgang ihrer Anfrage bei der Staatskanzlei stellen.

Hinweis:
Es ist eine fiktive Stellungnahme einer fiktiven Rundfunkanstalt bekannt, die sich auf eine "BvR"-Rechtsprechung bezieht, welche wohl ca. aus dem Jahre 1971(?) stammte - und also zu Zeiten erfolgte, als noch die "Deutsche Bundespost" als damalige Behörde(!) den Gebühreneinzug vornahm - siehe u.a. auch unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116973.html#msg116973
Solcherlei windigen Begründungen ist daher - wie eigentlich allem im Zusammenhang mit unserem hiesigen Thema - mit äußerster Skepsis zu begegnen.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: koybott am 30. März 2017, 07:40
Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.

Des weiteren fällt auf, dass gerade nicht die Formulierung "Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich als "Behörde" handeln" verwendet wird.

Dies hat entsprechende Auswirkung auf die Vollstreckungsersuchen:

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

Zitat
§ 4 Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Wenn der WDR angeblich im Rundfunkbeitragseinzug nur handelt wie eine Behörde, aber keine ist (wenn er schon "keine Anstalt, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dient und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wär", so ist er schon gar keine Behörde), so kann er nach dem Wortlaut der vorgenannten Norm a) keine Amtshilfe ersuchen und einfordern bzw. von den Städten b) rechtmtäßig keine erhalten bzw. dürfen die Städte keine durchführen...wenn denn VwVfG NRW Anwendung findet.

Warum nur drückt sich die Staatskanzlei
1) genau und gerade so aus - sieht dabei aber
2) offenbar (als beschränkte Rechtsaufsicht) selber die daraus resultierenden offensichtlich (massenhaft eintretende) Rechtswidrigkeit nicht, würde man denn ihren Standpunkt und die vorgenannte Norm wortgenau und nach dem Regelungsgehalt zu Grunde legen? Bzw. geschweige denn hält sie
3) diesen dann ins Auge springenden Widerspruch für erklärungs- und auflösungswürdig.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: koybott am 30. März 2017, 11:24
Der Diskussion halber der Versuch, sich einmal auf die Position der Staatskanzlei zu stellen.
mir liegt eine Antwort der Staatskanzlei vor zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz 1) Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung 2) staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. [...]

zu 1) Dieser Teil der Antwort zielt auf die Behördendefinition in VwVfG NRW ab:
Zitat
§ 1  Anwendungsbereich
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Also wäre der WDR gemäß dieser Definition eine Behörde und - so möchten die Ausführung der Staatskanzlei implizieren - demgemäß zu behördlichen, hoheitlichen Handelns ermächtigt und befugt, insbesondere nach diesem VwfG NRW.

Nun besagt jedoch der erste Absatz dieses § 1 VwVfG zuvor:
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Und genau dieser Vorschrift § 1 Abs. 1 VwVfG entgegenstehenden Bestimmungen bestehen in einer Rechtsvorschriften des Landes - genauer in eben diesem gleichen VwVfG NRW:
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Die (obergerichtliche) Rechtsprechung NRW zur Umsetzung des Anwendungsausschluss ist bekannt.
Im Ergebnis zu 1) nimmt also der WDR ggf. öffentliche Aufgaben war, ist aber gerade KEINE Behörde, wie es auch die Staatskanzlei ausdrücklich vermeidet zu bezeichnen. Dass er sich wie eine Behörde gibt, inbesondere die Vorteile der Behördeneingenschaft beansprucht und nutzt, und demgemäß wie eine solche wandelt, macht ihn - ausweislich der Rechtsnormen und -sprechung - gerade (noch) NICHT zu einer Behörde.

Interessant in diesem Zusammenhang ist noch
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Zitat
§ 56 Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Die Definition eines Verwaltungsaktes nach dem VwVfG NRW ist für den WDR jedoch (durch den Anwendungsausschluss) ebenfalls ausgeschlossen:
Zitat
§ 35  Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wir erinnern uns, "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist..." (§1 Abs. 2 VwVfG NRW), "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit...des Westdeutschen Rundfunks Köln" (§2 Abs. 1 VwVfG NRW). Da VwVG NRW nicht nur inhaltlich und begrifflich auf VwVfG NRW Bezug nimmt sondern diese aufeinander aufbauen und verknüpft sind, gelten die Begriffsdefinitionen und Bestimmungen aus VwVfG NRW gerade für das VwVG.

Was Anderes als eine "Tätigkeit" stellt nun eine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" dar?


Zu 2) Sofern die Staatskanzlei in Ihrer Ausführung explizit versucht, eine Trennung und Abgrenzung zwischen staatlichem und öffentlichen Aufgaben im Handeln des WDRs zu konstruieren, und diesem eine staatliche Handlung/ Verwaltung ausdrücklich abspricht, überzeugt dies nicht.
Nachweislich hat (bzw. nimmt sich) der WDR die Macht, polizeiähnliche und ausdrücklich dem Staat vorbehaltene Droh-, Zwang- und Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen und (mittels Amtshilfe, s.o.) durchzuführen.

Diesbezüglich kann auf die substantiierten Ausführungen von Dr. Hennecke in
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist : eine Streitschrift"
siehe u.a. auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0
verwiesen werden.

Dort wird dargelegt, dass den Rundfunkanstalten die Ermächtigung zu diesem hoheitlichen, dem Staat vorbehaltenen Handeln nicht bzw. im faktisch vorliegenden Falle rechts- und verfassungswidrig erteilt wurde. Auch fehlt insbesondere die in diesen Fall gerade rechtlich gebotene Fachaufsicht, die jedoch dann wieder mit der (angeblichen) Staatsferne des Rundfunks in Konflikt tritt. Im Ergebnis ist also nach Hennecke der Bürger einem außerhalb unserer Rechtsordnung stattfindenden hoheitlichen Handeln unterworfen.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Buntschuh am 30. März 2017, 20:38
Hier noch mal aufgrund einer Bitte das mir von Person A vorgelegte Schreiben der Staatskanzlei in Düsseldorf (Seite 2 von 2) mit dem Originaltext
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Bürger1064 am 11. April 2017, 22:08
Anbei findet Ihr die von Person A zugestellten Antworten der Staatskanzlei NRW.
PDF: http://bit.ly/2owp7hI (http://bit.ly/2owp7hI)
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: noGez99 am 11. April 2017, 22:41
Zitat
... Im Einzelnen, wie lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug, ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtssprechung annerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne von einer "Behörde" handeln.

Und da haben wir wieder dieses Zwitterwesen, dass staatsfern ist, aber doch "hoheitliche Gewalt" ausüben darf.
Da sollte man doch gleich den Finger in die Wunde legen und fragen wie denn die "hoheitliche Gewalt" demokratisch kontrolliert wird.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: pinguin am 12. April 2017, 08:09
Und da haben wir wieder dieses Zwitterwesen,
Das es gemäß Körperschaftsteuergesetz nicht geben darf.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: samson_braun am 12. April 2017, 08:46
genau das ist der springende Punkt - die hoheitliche Tätigkeit - die jedenfalls teilweise zugestanden wird. Das interessiert die Herren und Damen aber eine feuchten Kehrricht! An diesem Punkt sollte man nochmals ansetzen.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: marga am 12. April 2017, 11:35
... Im Einzelnen, wie lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug, ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtssprechung annerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne von einer "Behörde" handeln.

@all
Hat eine fiktive Person hier im Forum vielleicht die Quellnachweise für diese Behauptung der Staatskanzlei NRW, dass der „Gebühren- und Beitragseinzug nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung“ als „hoheitlich“ im Sinne einer staatsnahen Behörde anerkannt ist? z. B. in einem Gerichtsurteil des BVerfG?

LG, marga +++

Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: PersonX am 12. April 2017, 14:05
Zitat
Hat eine fiktive Person hier im Forum vielleicht die Quellnachweise für diese Behauptung der Staatskanzlei NRW, dass der „Gebühren- und Beitragseinzug nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung“ als „hoheitlich“ im Sinne einer staatsnahen Behörde anerkannt ist? z. B. in einem Gerichtsurteil des BVerfG?

So ein Beschluss ist bisher nicht bekannt.

Der möglicherweise letzte Beschluss zum Punkt hoheitlich war vielleicht zu einer Zeit 1971, als wahrscheinlich noch die Post (AMT) den Gebühreneinzug ausführte.


Link zu (RN 24 ist zu lesen)
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.msg136765.html#msg136765)http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21313.0 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21313.0)

Link zur 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html)

aus RN 11
Zitat
[...]
Der Rundfunk in Deutschland sei durch die zuständigen Landesgesetzgeber hoheitlich organisiert. Sobald ein Land als Staat im Rahmen seiner Zuständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe durch Gesetz zuweise, habe die juristische Person des öffentlichen Rechts kraft Zuweisung insoweit eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das heiße, sie sei in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. An diese Entscheidung der Landesgesetzgeber sei der Bund gebunden und könne auch nicht kraft seiner Umsatzsteuerkompetenz die hoheitliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten im Wege einer Fiktion für den Bereich der Umsatzsteuer in eine gewerbliche oder berufliche umdeuten.[...]

Das es dabei "hoheitlich" durch eine Behörde erfolgt steht dort nicht. Sondern nur das der "Auftrag" durch hoheitliche Zuweisung erfolge, und damit eine "öffentliche Aufgabe" sei. --> Natürlich kann die Zuweisung auch an private Unternehmen erfolgen. --> Siehe auch andere Rechtsmeinung in Randnummer 65 gleiches Urteil.

Zitat
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
[...]
RN 65

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Der Status wird somit nicht klar.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Buntschuh am 12. April 2017, 14:59
Moin,

vorab vielen Dank für die Argumente und Bemerkungen.

Es wird gerade eine kleine Nachfrage an die Staatskanzlei vorbereitet in der einiges zusammengekommen ist.

Dies zumal aufgrund eines wohl vorhandenen Verstosses gegen den Datenschutz noch Klärungsbedarf ist.

Im Zweifelsfall könnte dies dann eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den Leiter der Nicht-Behörde, Herrn Buhrow bedeuten.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Viktor7 am 12. April 2017, 19:24
Wenn sich der Ausschluss in § 2 "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" des VwVfG des jeweiligen Landes nur auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat zu gewährleistet ist und die Heranziehung zu den Rundfunkbeiträgen nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, dann hätten wir einen
Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.html
Wegen der Normenklarheit muss der Ausschluss im VwVfG oder im anderen Gesetz erwähnt werden. Den gibt es aber nicht.

Folgen wir der Logik weiter:

Wenn es um Rundfunkbeiträge geht, gilt lt. einem Urteil und entgegen der Normenklarheit das VwVfG des jeweiligen Landes für die Erhebung der Abgabe (ein Beitrag ist der Rundfunkbeitrag im abgaberechtlichen Sinne nicht). Damit gelten dann auch diese beiden Normen:

Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104063.html#msg104063), der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

weil der Rundfunkbeitrageinzug auf Grund des öffentlich-rechtlichen Vertrages (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104063.html#msg104063) in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte (Medienfinanzierung eigener Wahl, willentliche Zustimmung) der Bürger eingreift. So sehen es auch die EU Richtlinien, die im Forum an anderer Stelle vertieft wurden.

In beiden Fällen, für den Rundfunkbeitrageinzug und für den Eingriff in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte durch den Rundfunkbeitrageinzug, müssen für die Anstalten nach dieser Logik des aufweichenden Urteils diese Normen des VwVfG gelten. Damit gilt über den § 59 Abs 1 VwVfG des jeweiligen Landes auch der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Wie schon vorhin gezeigt, sind die Anstalten unternehmerisch tätig, es fehlt ihnen an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts:

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131168.html#msg131168



Zur Untermauerung der Begründung:
...
Zitat
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
[...]
RN 65

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: tigga am 12. April 2017, 19:43
Das gleiche wurde auch genannt/behandelt unter

Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22220.0
Titel: Re: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Beitrag von: Buntschuh am 13. Mai 2017, 19:38
Hier nun die weitere Antwort der Staatskanzlei aus Düsseldorf im Volltext.

OCR-Abschrift - aufgrund der begrenzten Qualität mit Fehlern - Korrektur bei Gelegenheit - bitte etwas Geduld
Zitat von: 05/2017 - Staatskanzlei NRW zur Rückfrage "Behördeneigenschaft des WDR"
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

Datenübermittlung im Rahmen Ihrer Petition, Behördeneigenschaft
Ihr Schreiben vom ...

Sehr geehrt...,

haben Sie vielen Dank für ihre Antwort vom ...

In Ihrem Schreiben beschweren Sie sich erneut über den Datenübernittlungsvorgang des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR) im Rahmen der Petition. Sie meinen zudem, dass Sie kein Einverständnis zur Datenverarbeitung bei der Abgabe der Petition abgegeben haben.

Ich mochte Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Staatskanzlei NRW keine rechtsaufsichtlichen Befugnisse über die Rundfunkdatenschutzbeauftragte
des WDR hat. Auch an dieser Stelle kann ich nur darauf hinweisen, dass der Landtag NRW mit Schreiben vom 6. April 2016 Sie darauf hingewiesen hat, dass es zu einer Übermittlung von persönlichen Daten durch verschiedene öffentliche Stellen kommen kann. Insofern hatten Sie auch die Möglichkeit, einer bevorstehenden Datenübermittlung zu widersprechen.

Sie möchten zudem wissen, welche Gesetze fiir die Kontrollstellen der Rundfunkanstalten gelten. Die gesetzliche Gruncllage für die Rundfunkdatenschutzbeauttragte des WDR befindet sich im WDR-Gesetz.

Die Rundfunkdatenschutzbeaufiragte des WDR überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der gesamten Tatigkeit des WDR: Zu nennen sind insbesondere §§ 11, 48 bis 59 WDR-Gesetz, Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie des Landesdatenschutzgesetz NRW, sofern diese überhaupt anwendbar sind.

Sie haben zudem Rückfragen zur Behördeneigenschaft des WDR. Sie baten u. a. um Rechtsprechungsquellen zur Frage, ob Rundfunkanstalten beim Gebühren- bzw. Beitragseinzug hoheitlich handeln. Bitte vergleichen Sie hierzu die folgenden Entscheidungen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 1971, 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68; Beschluss vom 20. Juli 1988, 1 BvR 155/85, 1 BvR 1070/85, 1 BvR 1078/85; 1 BvR 1083/85, NjW 1989, 382; so auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-337/06; ebenso die obergerichtliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Urteil von 9. Februar 2012, 5 A 166/16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2017, 2 S 1610/15.

Der WDR unterliegt auch beim Gebühren- und Beitragseinzug der beschränkten Rechtsaufsicht durch die Staatskanzlei NRW. Die Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheides kann zudem durch das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht kontrolliert werden.

Rundfunkanstalten sind folglich per Gesetz teilweise mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet. Diese Konstruktion ist dem Verwaltungsrecht aber nicht fremd. Ich möchte Ihnen das anhand eines Vergleiches veranschaulichen: Zum Beispiel können auch Privatsubjekte, sog. Beliehene, teilweise mit hoheitlichen Aufgaben per Verwaltungsakt betraut werden, Beliehene erhalten nicht eine öffentliche Aufgabe insgesamt zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen, sondern nur einzelne Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse. Sie sind von Ihrem Status her weiterhin Privatrechtssubjekte, können aber nach ihrer Funktion in begrenztem Umfang hoheitlich handeln und Verwaltungsakte erlassen. Beliehene sind z. B. Bezirksschornsteinfeger, Fleischbeschauer oder Vermessungsingenieure.

Für ihre Fragen zum Körperschaftssteuergesetz verweise ich Sie auf das Finanzministerium NRW, das für alle grundsätzlichen Fragen der Auslegung und Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften zuständig ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Erläuterungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen GruBen
im Auftrag
...


Edit "Bürger": Leider war keine durchsuch- und kopierbare Abschrift beigefügt - und daher der Thread wohl an dieser Stelle eingeschlafen.
OCR-Abschrift nun ergänzt. Siehe auch weitere tangierende Diskussionen u.a. unter
Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37831.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0