Der Beitragsservice hat paar Schreiben zugeschickt, hier und da ne Zahlung angemahnt. Wie es eben so läuft. Auf Festsetzungsbescheide (lustige Wortzusammenstellung) wurde immer fristgerecht ein Widerspruch eingereicht. Hat den Beitragsservice wohl nicht interessiert. Nun soll gepfändet werden. Die Ankündigung einer Pfändung ist ja nett, so hat man Zeit sich ein P-Konto anzulegen. Zum Glück steht auch drauf, dass gegen die Ankündigung kein Widerspruch eingelegt werden kann. Und wenn sich die Beamten wehren eine Handlungsanweisung zu lesen - Füße hochlegen und weiter surfen. Nun ja, "Neues Jahr - neues Glück"? Jetzt wird wohl doch noch gepfändet, aber natürlich nicht ohne einer widerspruchsfähigen (eine Monatsfrist) Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 35 HmbVwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04. Dezember 2012). Gut, dann eben anders:
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit
1. der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,
2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt worden ist,
3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4. ein Rechtsmittel gegen den Titel, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat,
5. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
6. die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.
(4) Wird wegen einer privatrechtlichen Geldforderung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) vollstreckt, so kann die Behörde auf Antrag die Vollstreckung auch einstellen oder beschränken, soweit die pflichtige Person Einwendungen gegen die Forderung glaubhaft macht. Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, wenn die pflichtige Person nicht innerhalb eines Monats nachweist, dass sie Klage bei dem ordentlichen Gericht gegen die Gläubigerin bzw. den Gläubiger erhoben hat, oder wenn ihre Einwendungen rechtskräftig zurückgewiesen worden sind. Gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Ja nu! Widerspruch! Und warum? Darum:
1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2 Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3 a Absatz 2 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Absatz 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) 1 Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2 Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Laut Tübinger Urteil 5 T 232/16, Randnummer 29 ff. fehlt dem NDR irgendwie die Behördentätigkeit. Dem Beitragsservice sowieso. Oder gibts Beweise? Und laut Impressum ist der NDR nirgends an seinen zwei Standorten in Hamburg als Behörde im UPIK-Verzeichnis gelistet. Ja, UPIK, das sind doch die Reichsbürger *buhuhuhu*. Irgendwie ja, aber wenn man nun mal nicht an die nötigen Informationen kommt, dann sucht man sich eben solche, die einem weiterhelfen. Also UPIK. Achja, kleine Anmerkung, die Stichwörter "UPIK, Bundesrepublik Deutschland GmbH" etc sind... naja... man siehe sich den SIC-Code an. NDR SIC 4832 (Radiostation) oder SIC 7379 (sonstige
kommerzielle IT-Dienstleistung). Und die Finanzbehörde Hamburg? "Das ist doch auch nur eine Firma". Kasse.Hamburg SIC 9111 (80-99 Ämter und Behörden). *ups* Dazu hat sich aber auch Tübingen in Randnummer 14 ausgelassen.
(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
Auch hier wieder: Tübingen, Randnummer 19.
Was war noch mal mit "NDR als Unternehmen, also hat sich nach BGB zu richten"? Achja:
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
BGB und Verwaltung? *hihi* nein.
Und noch was zum Googlen:
st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799;
Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299;
FG Hamburg 1. Senat, Beschluss vom 22.10.2015, 1 V 108/15;
Anwendbarkeit auf andere Bundesländer ist doch bestimmt auch vorhanden... oder?
So weit, so "ok"... Mal abwarten und weiter surfen
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.