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Autor Thema: Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH  (Gelesen 10685 mal)

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Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Rechtssache T-2/08

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=rundfunkgeb%25C3%25BChr&docid=73469&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1071005#ctx1

Rn 35
Zitat
Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Rundfunkfreiheit beruft, über die sie nach der Auslegung von Art. 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht verfügt, ist festzustellen, dass dieses Grundrecht vor allem die Informationsfreiheit gewährleisten soll und nicht die Möglichkeit der deutschen Behörden betrifft, die Bedingungen für die Unterstützung der neuen Rundfunkübertragungstechnologien festzulegen.

Rz 36
Zitat
Zweitens ist zu den anderen Aufgaben und Befugnissen der Klägerin festzustellen, dass diese stets im Rahmen der Aufgabe tätig wird, die ihr das Land nach dem Mediengesetz übertragen hat, und zwar auch dann, wenn sie hoheitlich Maßnahmen erlässt. Dieser Fall liegt vor, wenn sie erstens nach § 4 des Mediengesetzes den Rundfunkveranstaltern die Zulassung erteilt, zweitens nach den §§ 119 und 123 des Mediengesetzes über die Rücknahme oder den Widerruf dieser Zulassung entscheidet, drittens nach den §§ 14, 15 und 17 des Mediengesetzes Übertragungskapazitäten zuweist und viertens nach § 118 des Mediengesetzes einen Rechtsverstoß feststellt, Verbote oder Sanktionen beschließt.

Rz. 38
Zitat
Somit ist die Klägerin als Behörde zu betrachten, die im Sinne von Art. 87 EG in die Verwaltungsorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen und somit des Staates eingegliedert ist.

Für das nationale Rundfunkgefüge folgt daraus, daß sowohl BS als auch LRA in keinem Falle hoheitlich tätig sein dürfen, gelten sie dann doch als Teil des Staatsgefüges, was sie kraft GG und Staatsferne ja nicht sein dürfen.

Meinungen dazu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2017, 20:45 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 764
pdf-Version
https://www.lfm-nrw.de/fileadmin/lfm-nrw/Pressemeldungen/sharp-scanner-br@redeker.de_20091007_105417.pdf

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 987/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/5_A_987_14_Urteil_20160628.html

Rz. 74
Zitat
Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine nur ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt.

Laut Oberverwaltungsgericht NRW erfüllt der Staat/das Land den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst.
Seine Anstalten LRAs, Medienanstalten sind nur Mittel dafür. Da das Land den Funktionsauftrag nicht selbst durchführen konnte (wegen GG), wurden seine unabhängige Anstalten gegründet. Mit Selbstverwaltungsrecht.

Wie kann aber eine Anstalt mit Selbstverwaltungsrecht Behörde sein?

Rechtssache T-2/08
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=73469&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1071005#ctx1
Rz. 40
Zitat
Diese Mittel stellen staatliche Mittel im Sinne von Art. 87 EG dar, da die Höhe der Rundfunkgebühr von den Behörden festgesetzt wird, jeder allein aufgrund des Besitzes eines Fernseh- oder Rundfunkgeräts und nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist und dieselben Behörden festlegen, welchen Anteil an dieser Gebühr die Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T?309/04, T?317/04, T?329/04 und T?336/04, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 158).

Wer setzt die Höhe der Rundfunkgebühr fest? Ministerpräsidentenkonferenz? Nach dieser Zitat ist die Ministerpräsidentenkonferenz - eine Behörde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2017, 22:08 von boykott2015«

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    • Wer suchet, der findet!
Ist diese Sachlage nicht durch den neuen Vertrag überholt? Die Rechtsprechung ist von 2009, es haben sich aber teilweise gravierende Änderungen seit 2013 ergeben... Somit ist das auch nicht übertragbar und müsste ggf. neu verhandelt werden mit den jetzigen Zuständen?


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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@tiga

In Bezug auf den Rundfunk ist alles überholt;
in Bezug auf den Status "Behörde" ist nichts überholt.

Lese Dir doch mal ganz genau durch, warum der EuGH zur Erkenntnis gelangte, daß die Medienanstalt eine Behörde ist.
-----------
Gemäß Rz 38

Die Anstalt ist im Sinne von Art. 87 EG eine in die Verwaltungsorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen und somit des Staates eingegliederte Behörde, weil sie

Gemäß Rz 35.

stets im Rahmen der Aufgabe tätig wird, die ihr das Land nach dem Gesetz übertragen hat, und zwar auch dann, wenn sie hoheitlich Maßnahmen erlässt. Dieser Fall liegt vor, wenn sie erstens nach § 4 des Gesetzes den *** die Zulassung erteilt, zweitens nach den §§ 119 und 123 des Gesetzes über die Rücknahme oder den Widerruf dieser Zulassung entscheidet, drittens nach den §§ 14, 15 und 17 des Gesetzes Übertragungskapazitäten zuweist und viertens nach § 118 des Gesetzes einen Rechtsverstoß feststellt, Verbote oder Sanktionen beschließt.
---------
Alles Rundfunkspezifische hab' ich hier mal rausgenommen, weil es nur hindert, den Kern der Aussage zu begreifen.

Die Rundfunkanstalten sind also nur dann wirklich als frei und staatsunabhängig zu bezeichnen, wenn sie erstens in der vom Staat gegebenen Rahmengesetzgebung absolut frei agieren können, sie sich zweitens nicht des Staatsrechts/Verwaltungsrechtes nach eigenem Belieben bedienen können und drittens keine Handlungen vornehmen dürfen, die vom Wesen her dem Staat vorbehalten sind.

"Frei" ist auch der dt. ÖRR erst dann, wenn er stets auf den Rechtsweg des Zivilrechtes verwiesen wird.

@boykott2015

Zitat
er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt.
Funzt nicht, denn dann wäre der Rundfunk staatsnah, das er nicht sein darf.

Es ergeht auch die Vermutung, daß das BVerfG hier eine andere Aussage getroffen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 01:36 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Gemäß Rz 38

Die Anstalt ist im Sinne von Art. 87 EG eine in die Verwaltungsorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen und somit des Staates eingegliederte Behörde, weil sie
...
...
Die Rundfunkanstalten sind also nur dann wirklich als frei und staatsunabhängig zu bezeichnen, wenn sie erstens in der vom Staat gegebenen Rahmengesetzgebung absolut frei agieren können, sie sich zweitens nicht des Staatsrechts/Verwaltungsrechtes nach eigenem Belieben bedienen können und drittens keine Handlungen vornehmen dürfen, die vom Wesen her dem Staat vorbehalten sind.

"Frei" ist auch der dt. ÖRR erst dann, wenn er stets auf den Rechtsweg des Zivilrechtes verwiesen wird.

Zum Erstgenannten sehe ich es so, dass die Medien'anstalt' umbenannt werden müsste, da sie gar keine 'Anstalt' in dem Sinne ist. Wenn sie eine Behörde darstellt, darf diese nicht als Anstalt bezeichnet werden.

Eine Anstalt ist eine Anstalt, weil sie eben keine Behörde ist und Benutzer hat. Eine Behörde hat keine Benutzer.
Eine Gemeinde hat z.B. Mitglieder.
Als Mitglied ist man untergeordnet, als Benutzer hat man die Wahl.

Dem anderen stimme ich zu.


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Der Eingangsbeitrag stellt einen sagenhaften Fund dar, belegt er doch eindeutig die Behördeneigenschaft der Landesanstalt für Medien auf Grund ihrer hoheitlichen Tätigkeit. Darüber hinaus versorgt der Staat die Rundfunkanstalten mit dem Geld der Bürger über die durch die Ministerpräsidenten gewählten Mitglieder der KEF.

Die tendenzielle Berichterstattung und die politische Besetzung der Gremien vervollständigen das Bild der staatsnahen und nicht unabhängigen ö.-r. Rundfunkanstalten.

Mit dieser dargestellten Staatsnähe kann der ÖRR nicht unabhängig berichten, weil er finanziell vom Staat und über die politisch besetzten Gremien/die Führungebene  beeinflusst wird. Gemeinsame Treffen und Reisen mit den Politikern machen den ÖRR zum Hofberichterstatter der Parteien. Die Selbstverwaltung kann die finanzielle und politische Abhängigkeit nicht unschädlich machen.

Damit ist der ÖRR als Teil des Staatesapparates und als nicht staatsfern anzusehen.

Der ö.-r. Rundfunk verstößt gegen geltendes Recht, weil er staatsfern zu sein hat, um unabhängig berichten zu können.

Die sofortige Reform des ö.-r. Rundfunks muss die Folge der vorhandenen Staatsnähe sein, um die Demokratie und Grundrechte nicht weiter zu untergraben.


Edit:
Rundfunkanstalten -> Landesanstalt für Medien
Neu hinzu: Mit dieser dargestellten Staatsnähe ... nicht unschädlich machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 14:33 von Viktor7«

b
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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014
- 1 BvF 1/11 - Rn. (1-135),

http://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111.html

Rz. 44
Zitat
Das Gebot der Staatsferne stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk allerdings nicht außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs. [...] So ist es im Rahmen der dualen Rundfunkordnung Aufgabe des staatlichen Gesetzgebers, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt zu geben. [...] Organisiert wird Rundfunkberichterstattung dabei in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die zu einem maßgeblichen Teil staatlich finanziert wird (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 90, 60 <90 f.>). Insgesamt stellt sich die Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks damit im Rahmen der vom Gesetzgeber geschaffenen Rundfunkordnung nicht - wie es im Grundsatz für den privaten Rundfunk gilt (vgl. BVerfGE 57, 295 <324 f.>) - als Statuierung nur eines ordnungspolitischen Rahmens zur Wahrnehmung privater Freiheit dar, sondern als staatlich gestaltete und verantwortete Organisation der Berichterstattung selbst. Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine nur ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118 <158> ).

Die Landesrundfunkanstalten wurden von der Ländern gegründet, somit sind diese "ihre" Rundfunkanstalten. Die Finanzierung ist "zu einem maßgeblichen Teil staatlich". Die Unabhängigkeit wurde dadurch erzeugt, dass diese gegründeten Rundfunkanstalten keinem staatlichen Bereich (keinem Ministerium) untergeordnet wurden und arbeiten im Selbstverwaltung, aber im vorgegebenem Rahmen.  Sogar die Höhe der Zahlungen, die diese Anstalten "von ihren Benutzern" verlangen dürfen, wird vom Staat/Land diktiert. Überflüssiges Geld auf Sperrkonten angelegt, usw. Somit passt alles: der Staat erfüllt den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichtserstattung selbst, da er alles in Staatsverträgen festlegt. Seine (keinem Ministerium untergeordnete = unabhängige) Anstalten machen nun die Arbeit.

Zitat
So ist es im Rahmen der dualen Rundfunkordnung Aufgabe des staatlichen Gesetzgebers, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt zu geben.
Von dieser Teilzitat nicht blenden lassen. Es steht nicht, dass es nur diese Aufgabe ist. Der Staat erfüllt den Funktionsauftrag selbst, durch Festlegung jeder Kleinigkeit. Dass er dabei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt gibt, ist nicht zu bestreiten. Aber das ist nur ein kleiner Teil des Ganzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 11:15 von boykott2015«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wer setzt die Höhe der Rundfunkgebühr fest? Ministerpräsidentenkonferenz? Nach dieser Zitat ist die Ministerpräsidentenkonferenz - eine Behörde.

Die Ministerpräsidentenkonferenz ist sicher keine Behörde, sie ist nicht einmal eine gesetzlich festgelegte Institution. Die Ministerpräsidenten sind aber führender Teil der Exekutive. Sie legen de facto die Höhe der Zahlungen für den ÖRR fest. Da sie dabei bereits mehrfach vom Vorschlag der KEF abwichen, ist die viel beschworene Autonomie der Anstalten erkennbar Fiktion.

Nebenbei: Da ein festgelegter Teil des sogn. Rundfunkbeitrags für die Landesmedienanstalten bestimmt ist, diese aber nachvollziehbar Behörden sind, ist dieser Teil definitiv eine Steuer (auf wohnen).

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Wortlaut:

„Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH“, ist eindeutig auf die „Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen“ bezogen und nicht auf die „Landesrundfunkanstalt“ somit ist die Aussage sehr wohl richtig, dass die „Landessanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen“ eine Behörde ist.
Anmerkung: Versteht hier eine fiktive Person etwas falsch?  ::)

Nach Recherchen einer fiktiven Person im Landesmediengesetz des Saarlandes ist folgendes zu bemerken, dass die Landesmedienanstalt des Saarlandes eindeutig eine Behörde nach diesem Gesetz darstellt. Hier wird unzweifelhaft nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehandelt gemäß Art. 33 Abs. (4,5) GG. Damit ist der Behördenbegriff auch in den weiteren §§ des SMG geregelt. Folglich müsste dies auch für NRW gelten.

§§ 17 Abs. 2, 58 Abs. 7, 60a Abs. 1, § 51 Abs. 7, 62, 64, Abs. 4, 65 Abs. 3 SMG

Quelle: https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf

Weiterhin:

Gemäß § 58 Saarländisches Mediengesetz SMG

Die Direktorin oder der Direktor
Abs. (7) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er regelt die Organisation und Geschäftsverteilung. Sie oder er ernennt die Beamtinnen und Beamten der LMS. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr. Für die Direktorin oder den Direktor nimmt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

S
  • Beiträge: 221
Hallo und auch von mir Dank an pinguin für's Einstellen.

Der Eingangsbeitrag stellt einen sagenhaften Fund dar, belegt er doch eindeutig die Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalten auf Grund ihrer hoheitlichen Tätigkeit.

Viktor, ich weiß nicht wieviel Sinn es macht hier den Ochsen hinter den Pflug zu spannen. Es ist doch grundsätzlich so, dass eine LRA dem Bürger ggü. keine hoheitlichen Befugnisse innehat und dass eine LRA keine Behörde, sondern vielmehr ein ganz normales "Großunternehmen" ist. Dies haben drei der obersten deutschen RichterInnen bereits 1971 festgestellt (siehe 2. Rundfunkurteil Rz. 65) und auf EU-Ebene wurde diese Rechtsauffassung doch durch die Altbeihilferegelung für die damalige "Rundfunkgebühr" bestätigt. (Dass die LRAen diese Umstände ignorieren und dem Bürger ggü. sich dennoch gerne als eine Behörde ausgeben wollen wir an dieser Stelle mal nicht weiter vertiefen, da das ein anderes Thema ist.)

Es geht im verlinkten Beschluss aus dem Eingangsbeitrag um die Landesmedienanstalt des Landes NRW.

Bitte nicht Landesrundfunkanstalt mit Landesmedienanstalt gleichsetzen!

So, nun haben wir also den Salat:
Eine Landesmedienanstalt (eine Behörde) soll gem. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und gem. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag über einen angeblichen Beitrag finanziert werden. Ist es nicht aber so, dass grundsätzlich alle Behörden über Steuern finanziert werden müssen? Falls ja, bitte mit entsprechenden (nationalen und / oder EU) Rechtsnormen belegen. Danke.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Bitte nicht Landesrundfunkanstalt mit Landesmedienanstalt gleichsetzen!

So, nun haben wir also den Salat:
Eine Landesmedienanstalt (eine Behörde) soll gem. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und gem. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag über einen angeblichen Beitrag finanziert werden. Ist es nicht aber so, dass grundsätzlich alle Behörden über Steuern finanziert werden müssen? Falls ja, bitte mit entsprechenden (nationalen und / oder EU) Rechtsnormen belegen. Danke.

Exakt, so ist es.

Die Landes Medienanstalten werden vom Zwangsbeitrag finanziert.

Das ist aber doch schon sehr lange bekannt.

Guggst du hier:

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) (Nicht amtliche Fassung)

§ 13 Finanzierung RStV

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 764
Problematisch ist, dass man auch hier das Markenrecht nicht vom öffentlichem Recht auseinander halten kann.

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen agiert im Markenrecht. Ihre sog. Verwaltungsakte werden durch Geschäftsmarken "lfm" und ">lfm:" aufgehübscht.
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/owners/196090

Sogar auf Internet-Präsenz sind Geschäftsmarken platziert. Das ist aber nur eindeutig kein öffentliches Recht.

Rechtsgrundlagen unserer Arbeit
http://www.lfm-nrw.de/service/rechtsgrundlagen.html

Zitat
Als öffentlich-rechtliche Anstalt ist die LfM unabhängig von Staat oder privaten Interessen.

Dann gibts auch noch die Dach-Marke "die medienanstalten", unter der bundesländerübergreifend gearbeitet wird.
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100663901/DE

Zitat
Rundfunk- und Internet-Angebote lassen sich aber nicht auf die Grenzen der Bundesländer beschränken. Obwohl Rundfunk – grundsätzlich – im Sinne des Grundgesetzes Ländersache ist, haben die Landesmedienanstalten einige ihrer Aufgaben gemeinschaftlich organisiert.

Zum Verständnis: durch Anbringen der eigenen Geschäftsmarken signalisiert Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, dass sie in eigener Sache unterwegs ist. Es mag sein, dass sie irgendwelche öffentlich-rechtliche Aufträge hat, aber nicht in Fällen, in denen sie eigene Geschäftsmarken anbringt.

Auch eine spannende Frage: wer reguliert den eigentlich über Landesanstalten den privaten Rundfunk?
- der Beitragszahler, da er ja die Rundfunkbeiträge zahlt?
- die Länder? Wo ist in diesen Fall dann die Rolle des Beitragszahlers?
- oder die Landesanstalten selbst? Ohne Rücksicht auf den Staat und Beitragszahler.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 14:02 von boykott2015«

V
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  • Beiträge: 5.038
Bitte nicht Landesrundfunkanstalt mit Landesmedienanstalt gleichsetzen!

Danke für den Hinweis. Um keine Verwirrung zu stiften wurde in dem Beitrag an der entsprechende Stelle die Rundfunkanstalt gegen Landesanstalt für Medien ersetzt.


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  • Beiträge: 7.255
Versteht hier eine fiktive Person etwas falsch?  ::)
Es geht um die Erkenntnis, daß, wer nach Vorgabe eines Gesetzen dieses Gesetz gegenüber anderen durchsetzt, nur Behörde sein kann.

Übrigens ist auch die Landesmedienanstalt des Landes Brandenburg nach Brüssel als Ausichtsbehörde für den Rundfunk seitens der Bundesrepublik Deutschland gemeldet; im Europathema hat es irgendwo einen Beitrag, der dieses belegt.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Landes Medienanstalten werden vom Zwangsbeitrag finanziert.
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) (Nicht amtliche Fassung)
§ 13 Finanzierung RStV
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf

Nachtrag zu Antwort #10:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.msg142132.html#msg142132

Hier Höhe der Zuweisungen aus dem Rundfunkzwangsbeitrag.

Folgender Gesetzeswortlaut:

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
vom 26. August bis 11. September 1996
Fundstelle: GVOBl. M­V 1996, S. 684
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 4. bis 17. Juli 2014 (GVOBl. M­V 2015 S. 83), in Kraft am 1. April 2015/1. Januar 2017 gemäß seines Artikel 21)
Fußnoten1) Die angegebenen Inkrafttretedaten bestätigt gemäß Bekanntmachung vom 13. April 2015 (GVOBl. M­V S.118).­ Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist Artikel 5 des Staatsvertrages mit der Gl. Nr. 2251­ 25
Quelle: http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/RundfunkfinanzierungsStV_01.04.2015.pdf

III. Abschnitt

Anteil der Landesmedienanstalten

§ 10
Höhe des Anteils

(1) Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511.290 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag in ihren Ländern zu.

(2) Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu. Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres.

und weiter:

§ 11
Zuweisung des Anteils

Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderung von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlußzahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.

Anmerkung einer fiktiven Person: Hier erhält eine Behörde finanzielle Zuweisungen gesetzlich geregelt aus nicht steuerlichem Einkommen der jeweiligen Landesregierung, die eigentlich ihre Behörde selbst zu finanzieren hat, natürlich aus "Steuereinkommen".
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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