@tiga
In Bezug auf den Rundfunk ist alles überholt;
in Bezug auf den Status "Behörde" ist nichts überholt.
Lese Dir doch mal ganz genau durch, warum der EuGH zur Erkenntnis gelangte, daß die Medienanstalt eine Behörde ist.
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Gemäß Rz 38
Die Anstalt ist im Sinne von Art. 87 EG eine in die Verwaltungsorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen und somit des Staates eingegliederte Behörde, weil sie
Gemäß Rz 35.
stets im Rahmen der Aufgabe tätig wird, die ihr das Land nach dem Gesetz übertragen hat, und zwar auch dann, wenn sie hoheitlich Maßnahmen erlässt. Dieser Fall liegt vor, wenn sie erstens nach § 4 des Gesetzes den *** die Zulassung erteilt, zweitens nach den §§ 119 und 123 des Gesetzes über die Rücknahme oder den Widerruf dieser Zulassung entscheidet, drittens nach den §§ 14, 15 und 17 des Gesetzes Übertragungskapazitäten zuweist und viertens nach § 118 des Gesetzes einen Rechtsverstoß feststellt, Verbote oder Sanktionen beschließt.
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Alles Rundfunkspezifische hab' ich hier mal rausgenommen, weil es nur hindert, den Kern der Aussage zu begreifen.
Die Rundfunkanstalten sind also nur dann wirklich als frei und staatsunabhängig zu bezeichnen, wenn sie erstens in der vom Staat gegebenen Rahmengesetzgebung absolut frei agieren können, sie sich zweitens nicht des Staatsrechts/Verwaltungsrechtes nach eigenem Belieben bedienen können und drittens keine Handlungen vornehmen dürfen, die vom Wesen her dem Staat vorbehalten sind.
"Frei" ist auch der dt. ÖRR erst dann, wenn er stets auf den Rechtsweg des Zivilrechtes verwiesen wird.
@boykott2015
er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt.
Funzt nicht, denn dann wäre der Rundfunk staatsnah, das er nicht sein darf.
Es ergeht auch die Vermutung, daß das BVerfG hier eine andere Aussage getroffen hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;