Der Aufbau des Beitragsservice ist dem Aufbau eines (kommunalen) Eigenbetriebs nachgebildet. Kommunale Eigenbetriebe verfügen ebenfalls nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie sind also nicht rechtsfähig. In diesem Sinne ist die Nichtrechtsfähigkeit des Beitragsservice zu verstehen.
Für mich stellt sich momentan jedoch folgende Frage:
Das Recht der kommunalen Eigenbetriebe ist in Eigenbetriebsverordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Die Eigenbetriebsverordnungen gründen auf den Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer. Da das Rundfunkrecht in Staatsverträgen kodifiziert ist, müsste folgerichtig das Recht des Beitragsservice in den Rundfunkstaatsverträgen (als supranationalem Recht) geregelt sein, zumal es sich ja um eine gemeinschaftliche (und damit supranationale) Einrichtung handelt. Die Existenzberechtigung, der Aufbau und die Kompetenzen des Beitragsservice müssten sich aus diesen Rundfunkstaatsverträgen ergeben. Dies ist aber nicht der Fall.