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Autor Thema: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung  (Gelesen 19713 mal)

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Der Beitragsservice hat paar Schreiben zugeschickt, hier und da ne Zahlung angemahnt. Wie es eben so läuft. Auf Festsetzungsbescheide (lustige Wortzusammenstellung) wurde immer fristgerecht ein Widerspruch eingereicht. Hat den Beitragsservice wohl nicht interessiert. Nun soll gepfändet werden. Die Ankündigung einer Pfändung ist ja nett, so hat man Zeit sich ein P-Konto anzulegen. Zum Glück steht auch drauf, dass gegen die Ankündigung kein Widerspruch eingelegt werden kann. Und wenn sich die Beamten wehren eine Handlungsanweisung zu lesen - Füße hochlegen und weiter surfen. Nun ja, "Neues Jahr - neues Glück"? Jetzt wird wohl doch noch gepfändet, aber natürlich nicht ohne einer widerspruchsfähigen (eine Monatsfrist) Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 35 HmbVwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04. Dezember 2012). Gut, dann eben anders:

Zitat von: § 34 HmbVwVG: Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit
1. der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,
2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt worden ist,
3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4. ein Rechtsmittel gegen den Titel, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat,
5. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
6. die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.
(4) Wird wegen einer privatrechtlichen Geldforderung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) vollstreckt, so kann die Behörde auf Antrag die Vollstreckung auch einstellen oder beschränken, soweit die pflichtige Person Einwendungen gegen die Forderung glaubhaft macht. Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, wenn die pflichtige Person nicht innerhalb eines Monats nachweist, dass sie Klage bei dem ordentlichen Gericht gegen die Gläubigerin bzw. den Gläubiger erhoben hat, oder wenn ihre Einwendungen rechtskräftig zurückgewiesen worden sind. Gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

Ja nu! Widerspruch! Und warum? Darum:

Zitat von: § 35 HmbVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes
1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2 Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Zitat von: § 37 HmbVwVfG: Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3 a Absatz 2 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Absatz 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) 1 Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2 Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Laut Tübinger Urteil 5 T 232/16, Randnummer 29 ff. fehlt dem NDR irgendwie die Behördentätigkeit. Dem Beitragsservice sowieso. Oder gibts Beweise? Und laut Impressum ist der NDR nirgends an seinen zwei Standorten in Hamburg als Behörde im UPIK-Verzeichnis gelistet. Ja, UPIK, das sind doch die Reichsbürger *buhuhuhu*. Irgendwie ja, aber wenn man nun mal nicht an die nötigen Informationen kommt, dann sucht man sich eben solche, die einem weiterhelfen. Also UPIK. Achja, kleine Anmerkung, die Stichwörter "UPIK, Bundesrepublik Deutschland GmbH" etc sind... naja... man siehe sich den SIC-Code an. NDR SIC 4832 (Radiostation) oder SIC 7379 (sonstige kommerzielle IT-Dienstleistung). Und die Finanzbehörde Hamburg? "Das ist doch auch nur eine Firma". Kasse.Hamburg SIC 9111 (80-99 Ämter und Behörden). *ups* Dazu hat sich aber auch Tübingen in Randnummer 14 ausgelassen.

Zitat von: § 2 HmbVwVfG: Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
Auch hier wieder: Tübingen, Randnummer 19.

Was war noch mal mit "NDR als Unternehmen, also hat sich nach BGB zu richten"? Achja:
Zitat von: § 57 HmbVwVfG: Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Zitat von: § 58 HmbVwVfG: Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Zitat von: § 59 HmbVwVfG:Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Zitat von: § 311b BGB: Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BGB und Verwaltung? *hihi* nein.

Und noch was zum Googlen:
st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799;
Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299;
FG Hamburg 1. Senat, Beschluss vom 22.10.2015, 1 V 108/15;

Anwendbarkeit auf andere Bundesländer ist doch bestimmt auch vorhanden... oder?  ::)

So weit, so "ok"... Mal abwarten und weiter surfen :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2017, 02:22 von tigga«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Beiträge: 3.238
Es ist kein Vertrag, sondern ein Gesetz. Denn durch die 16 Ministerpräsidenten wurde der Staatsvertrag zum Gesetz transformiert. Dadurch greift nicht ein Vertrag oder Staatsvertrag in die Rechte Dritter ein, sondern ein Gesetz. Das ist schon lange geklärt und ein sicheres Zeichen dafür, dass du zu sehr in falsche Ecken schaust.
Der NDR braucht offensichtlich keine Behörde sein, um hoheitlich tätig werden zu können. Das Recht, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen, wurde ihm durch Gesetz verliehen, dem RBStV. Dadurch handelt er wie eine Behörde und ist demzufolge eigentlich nicht mehr staatsfern. Das muss aber noch gerichtlich geklärt werden.
Gilt für alle Landesrundfunkanstalten.


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K
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Auf Festsetzungsbescheide (lustige Wortzusammenstellung) wurde immer fristgerecht ein Widerspruch eingereicht. Hat den Beitragsservice wohl nicht interessiert. Nun soll gepfändet werden.

Dies passiert immer dann, wenn zeitgleich mit dem fristgerecht erhobenen Widerspruch keine Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde.

Allerdings ist fraglich, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt zulässig wäre, denn die Festsetzungsbescheide enthalten keine Zahlungsaufforderung. Nur die Zahlungsaufforderung ist vollstreckbar, nicht jedoch die Festsetzung. Die Festsetzung ist nämlich lediglich eine Feststellung über die Art und den Umfang eines bestehenden Beitragsschuldverhältnisses. Gegen eine drohende -unzulässige- Vollstreckung könnte man einen Unterlassungsanspruch vor dem Verwaltungsgericht geltend machen.


Edit Viktor7:
Geändert: Arbeitsgericht -> Verwaltungsgericht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 14:32 von Viktor7«

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1) Es ist kein Vertrag, sondern ein Gesetz. Denn durch die 16 Ministerpräsidenten wurde der Staatsvertrag zum Gesetz transformiert. Dadurch greift nicht ein Vertrag oder Staatsvertrag in die Rechte Dritter ein, sondern ein Gesetz.

2) Das Recht, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen, wurde ihm [NDR] durch Gesetz verliehen, dem RBStV. Dadurch handelt er wie eine Behörde und ist demzufolge eigentlich nicht mehr staatsfern.
zu 1) So lange ich nicht gesehen habe, dass Ahlhaus (war doch der) den Staatsvertrag eigenhändig signiert hat, so lange ist es für mich weder Gesetz noch Vertrag. Den Nachweis sind mir bisher alle Stellen schuldig geblieben. Nur ein schlichter Verweis auf den Staatsvertrag genügt nicht. Und erst recht nicht diese AGBs, die der Beitragsservice zuschickt. Da kann ja jeder ankommen.
zu 2) Dazu der Verweis auf Tübingen und § 2 HmbVwVfG

Gegen eine drohende -unzulässige- Vollstreckung könnte man einen Unterlassungsanspruch vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Arbeitsgericht? Was hat das denn jetzt damit zu tun? ???


Edit Viktor7:
Es ist das Verwaltungsgericht und nicht Arbeitsgericht gemeint.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 14:30 von Viktor7«
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  • Beiträge: 7.385
Das muss aber noch gerichtlich geklärt werden.
Nö, der EuGH ist da um Meilen voraus. Siehe Thema Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.msg142105.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 215
Das Recht, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen, wurde ihm durch Gesetz verliehen, dem RBStV. Dadurch handelt er wie eine Behörde ....
Gilt für alle Landesrundfunkanstalten.

und nach welchen Vorschriften handelt die betreffende LRA als "Behörde" wenn sie ausdrücklich von den Verwaltungsverfahrensgesetzen ausgenommen ist ???

Muss das auch noch geklärt werden ??


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
zu 1) So lange ich nicht gesehen habe, dass Ahlhaus (war doch der) den Staatsvertrag eigenhändig signiert hat, so lange ist es für mich weder Gesetz noch Vertrag. Den Nachweis sind mir bisher alle Stellen schuldig geblieben. Nur ein schlichter Verweis auf den Staatsvertrag genügt nicht. Und erst recht nicht diese AGBs, die der Beitragsservice zuschickt. Da kann ja jeder ankommen.

Das Gesetz des Bundeslandes Hamburg wurde selbstverständlich beschlossen und veröffentlicht. Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 63
Verkündet als Artikel 1 der Anlage des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 63). Tritt am 1. Januar 2013 in Kraft gemäß Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 430)

Ich war übrigens bei keiner einzigen Vertragsunterzeichnung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland (für internationale Verträge) oder eines Bundeslandes im Falle nationaler Verträge zugegen. Daraus kann man nicht den Schluß ziehen, diese Verträge wären nicht geschlossen bzw.  seien nie in geltendes Recht überführt worden und hätten keine Auswirkungen auf die Bürger der Länder, für die die Unterzeichner jeweils handelten. M. E. ist es nutzlos sich Argumenten zu bedienen, die in der Auseinandersetzung weder beim Gegner des Streits noch den Richtern, ob der Sinnfreiheit der Argumentation, ein müdes Lächeln hervorrufen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

c
  • Beiträge: 873
Es ist kein Vertrag, sondern ein Gesetz. Denn durch die 16 Ministerpräsidenten wurde der Staatsvertrag zum Gesetz transformiert. Dadurch greift nicht ein Vertrag oder Staatsvertrag in die Rechte Dritter ein, sondern ein Gesetz. Das ist schon lange geklärt und ein sicheres Zeichen dafür, dass du zu sehr in falsche Ecken schaust.
Der NDR braucht offensichtlich keine Behörde sein, um hoheitlich tätig werden zu können. Das Recht, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen, wurde ihm durch Gesetz verliehen, dem RBStV. Dadurch handelt er wie eine Behörde und ist demzufolge eigentlich nicht mehr staatsfern. Das muss aber noch gerichtlich geklärt werden.
Gilt für alle Landesrundfunkanstalten.

Das ist nicht hunderprozentig korrekt:

1. Abschluss des Vertrags
Die Ministerpräsidenten verhandeln und unterzeichnen den Staatsvertrag (ein Vertrag zwischen den Bundesländern, auf den das BGB (Verträge zwischen Bürgern) nicht anwendbar ist).

2. Zustimmung durch Parlament
Der Staatsvertrag muss anschließend durch alle Landesparlemente bestätigt werden, entweder durch Zustimmmungsbeschluss oder -gesetz (je nach Bundesland). Damit wird der Staatsvertrag wirksam. D.h. der Staatsvertrag gibt jetzt den Ländern auf, seine Bestimmungen umzusetzen.

Beispiele:
BW: Art. Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: "Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags."

NRW: Artikel 66 Satz 2: "Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags."

3. Umsetzung, Ausführung oder Transformation
In der Regel muss es eine Umsetzung in jedem Bundesland geben, also ein oder mehrere Gesetze, die dem Staatsvertrag Wirkung verleihen.

Wie soetwas aussehen muss, kann man etwa in NRW am Beispiel des Glückspielsstaatsvertrages sehen:
http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Verfassung_und_Recht/aggluestv__gesetzestext.pdf
Hier gibt es in Artikel 1 die Zustimmung und in Artikel 2 die Umsetzung durch "Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages"

In NRW gab es nie ein Umsetzungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. NRW war offenbar der Meinung, das die Zustimmung zum Staatsvertrag reicht. Allerdings sieht die Verfassung NRW in Art. 77 vor: "Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz." Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine Zuständigkeitsregel für NRW und die Zustimmung ist auch kein Gesetz. Das WDR-Gesetz enthält keine Zuständigkeit des WDR für die Erhebung der Beiträge.

In Bayern gibt es immerhin das "Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)". Offenbar war den Bayern aufgefallen, dass der BR gar keine Befugnis zur Erteilung von Vollstreckungsanordnungen hat, was 2016 in Art. 7 nachgeholt wurde:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG

Es ist mir an dieser Stelle zu mühsam, sämtliche Verfassungen, Zustimmungsgesetzte und Umsetzungsgesetze der einzelnen Bundesländer herauszufischen. Offenbar gehen ja alle davon aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Zustimmung im Landtag voll wirksam geworden ist und keine (weitere) Zuständigkeitsregeln oder sonstige Ermächtigungsgesetze benötigt werden.

Ich habe angesichts der fehlenden Normenklarheit meine Zweifel darüber und stelle das hier mal zur Diskussion. Vielleicht weiß ja jemand was Erhellendes?


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Arbeitsgericht? Was hat das denn jetzt damit zu tun? ???

Sorry, ich meinte natürlich Verwaltungsgericht.

Ich führe gerade so viele unterschiedliche Verfahren vor so vielen unterschiedlichen Gerichten gleichzeitig. Da kann man schon mal durcheinander kommen. Aber es hilft nichts. Man muss sich wehren. Sonst wird man platt gemacht.


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Arbeitsgericht? Was hat das denn jetzt damit zu tun? ???

Sorry, ich meinte natürlich Verwaltungsgericht.

Ich führe gerade so viele unterschiedliche Verfahren vor so vielen unterschiedlichen Gerichten gleichzeitig. Da kann man schon mal durcheinander kommen. Aber es hilft nichts. Man muss sich wehren. Sonst wird man platt gemacht.

Wie kann man sich denn sinnvoll wehren gegen ein Zwangsverfahren der örtlichen Kämmerei?


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Ein kleines Update:

Nachdem die o.g. Punkte als Widerspruch eingereicht wurden, kam heute, fast ein halbes Jahr nach Einreichen des Widerspruchs, ein ablehnender Widerspruchsbescheid (im gelben Umschlag) seitens des Justiziariats der Finanzbehörde.

Einige Punkte sind hier total unverständlich:
1) Warum wird der Beitragsservice dazu ermächtigt wirksame Bescheide ausstellen zu dürfen? (Seite 4, (1)) Amtshilfe darf dem NDR also nicht geleistet werden (Ausschluss von VfG), aber dem BS?
2) Seit wann fällt der NDR unter den Behördenbegriff nach HmbVwVfG und wird gleichzeitig von seiner Anwendung ausgeschlossen?
3) Seit wann muss sich eine vollstreckende Behörde nicht an die eigenen Gesetze halten? (Seite 4, (3)). Wenn im Vollstreckungsgesetz steht, die Behörde hat auf Antrag nachzuprüfen, dann muss sie es auch. Sie ist schlicht verpflichtet. Oder sehe ich das falsch?
4) Seite 4 (4) wurde gar nicht in Frage gestellt. Also doch nur copy&paste?
5) Seite 4/5 (5): "Wir tun nur das nötigste"?

- Warum gibt es für einen Widerspruch eine Kostenerhebung?

Was wäre die nächste Möglichkeit? Klagen? Zahlen? Darf eine Behörde überhaupt solch eine Entscheidung treffen, angesichts des Urteils des BverfG/BGH zum Tübinger Urteil, in dem festgestellt wurde, dass ein Einzelrichter gar nicht über solch eine Entscheidung hätte urteilen dürfen, da es sich hier um Grundgesetz-Angelegenheiten handelt? (falls ich das richtig verstanden habe)


Link zum Widerspruchsbescheid, bitte zoomen, eine Datei mit 5 Seiten:
https://www.dropbox.com/s/z0by2huw6sdzr59/Widerspruchsbescheid%20d.%20Finanzbeh%C3%B6rde.jpg


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Zitat
Was wäre die nächste Möglichkeit?
Verfassungsbeschwerde einreichen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Das muss aber noch gerichtlich geklärt werden.
Nö, der EuGH ist da um Meilen voraus. Siehe Thema Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.msg142105.html

Hier wird mal wieder deutlich, dass sich der örR nicht an Gesetze hält. Das und vieles Weitere muss gerichtlich geklärt werden. Wer sich nicht an Gesetze hält, wird angeklagt und ein Urteil schafft Klärung. Das ist nicht nur beim Europarecht so, auch Landesgesetze werden missachtet, weil es irgendwelche dubiose "Rundfunkgesetze" gibt, die entgegen all dieser Gesetze erlassen wurden, die den Bürger vor ungerechtem Verwaltungshandeln schützen sollen.


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auch Landesgesetze werden missachtet, weil es irgendwelche dubiose "Rundfunkgesetze" gibt, die entgegen all dieser Gesetze erlassen wurden, die den Bürger vor ungerechtem Verwaltungshandeln schützen sollen.
Diese Deine Begründung ist nicht richtig.

Die Gesetze, würden sie korrekt angewendet werden, sind durchaus stimmig, wenn man alle zu betrachtenden Bestimmungen in ihrer zu betrachtenden Reihenfolge auch einhalten würde.

Das Problem ist nicht der Gesetzgeber, sondern primär die Willkür bei der Umsetzung, wo sich in Teilen nicht an einfachste Rechtsgrundsätze gehalten wird.

Es darf daran erinnert werden, daß jede staatliche Stelle letztlich verpflichtet ist, die Entscheidungen des EuGH eigenverantwortlich einzuhalten. Und "jede staatliche Stelle" reduziert sich keinesfalles nur auf den Gesetzgeber.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Das Problem ist nicht der Gesetzgeber, sondern primär die Willkür bei der Umsetzung, wo sich in Teilen nicht an einfachste Rechtsgrundsätze gehalten wird.

Es darf daran erinnert werden, daß jede staatliche Stelle letztlich verpflichtet ist, die Entscheidungen des EuGH eigenverantwortlich einzuhalten. Und "jede staatliche Stelle" reduziert sich keinesfalles nur auf den Gesetzgeber.

Wäre es sinnvoll zunächst Kontakt mit Dr. S. aufzunehmen um ihn womöglich zu bewegen zu können, dass "seine" "Entscheidung" noch mal überprüft wird unter Einhaltung geltender Gesetze von Landesgesetz bis EU-Ebene?
Wäre es nicht eigentlich auch möglich, dass einem die Doktor-Würde entzogen wird, sollte sich herausstellen, dass der Amtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit falsche Behauptungen erstellt hat und somit sowohl nicht mehr behördlich tätig werden darf sowie diese Art des Dienstes eines Doktor-Grades nicht mehr würdig ist, wegen offensichtlicher Verfehlungen?


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