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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 58154 mal)

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Der EuGH führt in seiner Entscheidung C-345/17 aus, daß die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Grundrechtecharta der EU definiert sind, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben und auch die Entscheidungen des EGMR deshalb zu sichten sind.

Im Sachverhalt geht es darum, daß ein Bürger seine Aussagen in einer Polizeidienststelle aufgenommen und anschließend bei Youtube veröffentlicht hat.

Rechtssache C-345/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=kamera&docid=210766&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22272947#ctx1

Daraus nachstehend zitierte Aussagen:

Rn. 30
Zitat
Der Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung bezieht sich nach der Definition in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 auf „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, „die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu … einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind“.

Rn. 31
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryneš, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 22).

Rn. 39
Zitat
Somit stellt die Veröffentlichung einer Videoaufzeichnung – wie das in Rede stehende Video –, die personenbezogene Daten enthält, auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dar.

Rn. 40
Zitat
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 findet diese Richtlinie im Übrigen auf zwei Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung. Dabei handelt es sich zum einen um Verarbeitungen, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgen, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union in seiner vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung, und in jedem Fall Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich. Zum anderen schließt diese Bestimmung Verarbeitungen personenbezogener Daten aus, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden.

Rn. 42
Zitat
[...] Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tätigkeiten, die in der genannten Vorschrift beispielhaft aufgeführt werden, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 46
Zitat
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Informationen nicht deshalb nicht als „personenbezogene Daten“ einzustufen sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Personenbezogene Daten bleiben auch dann personenbezogen Daten, wenn deren Verwendung in einem beruflichen Umfeld stattfindet. Hier könnte man bspw. an das Einwohnermeldeamt denken und deren u. U. allzufreigiebigem, nicht authorisiertem Umgang mit Daten zugunsten von Rundfunk und Co.

Rn. 53
Zitat
[...] Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden – ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt –, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um eine Tätigkeit „allein zu journalistischen Zwecken“ handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 60).

Rn. 63
Zitat
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 9 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nur in dem Umfang angewandt werden dürfen, in dem sie sich als notwendig erweisen, um zwei Grundrechte, nämlich das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung, miteinander in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 55).

Rn. 65
Zitat
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass diesem Art. 7 gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen ist wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-19/14, EU:C:2015:832, Rn. 70). Gleiches gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 147).

Rn. 66
Zitat
Insoweit geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Reihe relevanter Kriterien entwickelt hat, die zu berücksichtigen sind, darunter der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 165). Ebenso muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche Maßnahmen ergreift, die es ermöglichen, das Ausmaß des Eingriffs in das Recht auf Privatsphäre zu verringern.

Rn. 67
Zitat
Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aufzeichnung und die Veröffentlichung des in Rede stehenden Videos, die erfolgt sind, ohne dass die betroffenen Personen über diese Aufzeichnung und deren Zwecke informiert wurden, einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens dieser Personen, d. h. der in diesem Video zu sehenden Polizeibeamten, darstellt.

Aus dieser Entscheidung folgt, daß sich natürliche Personen nicht nur auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit berufen können, sondern auch auf das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens, in das der Staat eingreift, wenn er dadurch in das Grundrecht auf Informationsfreiheit eingreift, daß er Rundfunknichtinteressenten zur Finanzierung des Rundfunks heranzieht.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Zur Thematik hat es eine Entschließung des EU-Parlamentes

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union (2017/2209(INI))
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52018IP0204&qid=1614201049041

Zitat
5. fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, Versuche der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Freiheit und dem Pluralismus der Medien zu schaden, als die schwerwiegenden und systematischen Machtmissbräuche und Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der Europäischen Union zu behandeln, die sie sind, da die Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte sind und Freiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen, unter anderem als Kontrolle der Regierung und der staatlichen Gewalt;

6. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine unabhängige Überprüfung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen, um die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu schützen;

16. verurteilt Versuche der Regierungen, kritische Medien zum Schweigen zu bringen und Freiheit und Pluralismus der Medien abzubauen, auch mittels ausgeklügelterer Verfahren, durch die normalerweise keine Warnung auf der Plattform des Europarats zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten ausgelöst wird, beispielsweise dadurch, dass Regierungsmitglieder und ihre Gefolgsleute kommerzielle Medienunternehmen aufkaufen und öffentlich-rechtliche Medien übernehmen, damit sie Partikularinteressen dienen;

18.  hebt hervor, dass die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Medienbranche bezüglich ihrer Verträge, Gehälter und sozialen Absicherung häufig prekär sind, was sie an der angemessenen Ausübung ihrer Tätigkeit hindert und folglich die Medienfreiheit beeinträchtigt;

25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz vonseiten privater Unternehmen und der Regierungen bei der Nutzung von Algorithmen, künstlicher Intelligenz und automatisierter Entscheidungsfindung zu sorgen, die nicht auf eine Art und Weise, die dazu führt, oder mit dem Ziel umgesetzt und entwickelt werden sollten, dass Internetinhalte willkürlich gesperrt, gefiltert oder gelöscht werden, und zu garantieren, dass jegliche Unionspolitik und -strategie für den digitalen Bereich anhand eines auf Menschenrechten basierenden Ansatzes entwickelt wird, der angemessene Rechtsmittel und Sicherungen vorsieht, und unter vollständiger Achtung der einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK;

[...]


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Zur Auseinandersetzung mit der Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK gehört auch weiterhin, die rechtlich ungeklärte Frage, ob es vor der Einführung des Rundfunkbeitrages wirklich notwendig gewesen wäre, einen Herzschrittmacher als Rundfunkgerät anzumelden, wenn dieser zum Empfang von Radiosendungen geeignet wäre. Dies wurde zumindest von der WDR-Intendantin Monika Piel im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Haupt- und Medienausschuss des Landtages in Nordrhein-Westfallen vom 7. April 2011 angedeutet, weshalb ich den folgenden Auszug aus dem Protokoll 15/177 dieser Sitzung zitieren möchte (ebenda S. 8 ):
Zitat

Monika Piel (WDR): Ich gehe auf die Frage von Herrn Michalowsky ein, der die Notwendigkeit der Beitragsumstellung und die Voraussetzungen ansprach, die im Gutachten von Herrn Prof. Kirchhof genannt sind. Das sind allerdings keine Voraussetzungen, sondern persönliche Anmerkungen von Herrn Prof. Kirchhof. Wenn der Vorsitzende es erlaubt, kann Herr Eicher, Justiziar, sehr gerne noch etwas dazu sagen.
Für uns ist der neue Rundfunkbeitrag transparent und einfach. Das liegt daran, weil jetzt die Frage entfällt, was eigentlich ein Rundfunkempfangsgerät ist. Die bisherige Gebühr ist ja an ein konkretes Rundfunkempfangsgerät gebunden. Das war auch sehr viele Jahre sinnvoll. Es ist aber nicht mehr sinnvoll, seitdem es so viel Gerätekonvergenz gibt. Sie alle wissen: Über Handy können Sie fernsehen, über Smartphones Radio hören. Wir sind zum Kabarettthema geworden. Ich habe es letzte Woche selbst noch im Kabarett gehört. Dort wurde gesagt: Mein Schwager hört heimlich über seinen Herzschrittmacher WDR 4. – Heute gibt es Geräte, die viele Funktionen miteinander verbinden. Das ist also kein richtiger Anknüpfungspunkt mehr, um den Beitrag festzustellen. Zuletzt hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zur PC-Gebühr noch einmal die ganze Problematik der Geräteabhängigkeit deutlich gemacht.
 
Aus: Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag NRW
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf

Generell blieb damit ungeklärt, ob es nicht eigentlich die Pflicht des Herstellers eines solchen Herzschrittmachers gewesen wäre, darauf aufmerksam zu machen, dass der Kauf eines solchen Herzschrittmachers zur Anmeldung als Rundfunkgerät verpflichten würde. Ein Herzschrittmacher hat schließlich eine andere Funktion als die, damit Radio zu hören. Dasselbe gilt letztendlich auch für das erwähnte Handy und das erwähnte Smartphone. Denn die voranginge Funktion dieser Geräte ist es, damit zu telefonieren. Eine Gesetzgebung gab es zu diesem Thema übrigens nie, weshalb dieser Bereich zur Selbstgesetzgebung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehört, sowie wir sie von der „Direktanmeldung“ und den „vollständig automatisierten Festsetzungsbescheiden“ kennen. Auch der PC mit Internet-Anschluss wird bis heute nur von sehr wenigen Menschen zum Konsum von Radio oder Fernsehen verwendet, weshalb die Kongruenz zur Rundfunkgebühr bis heute unklar ist. Die Formulierungen im 8. RÄStV aus dem Jahre 2007, auf die sich die WDR-Intendantin scheinbar bezieht, sind letztendlich derart unscharf, dass sie nicht wirklich von einer Gerätekonvergenz hätte sprechen dürfen.

Eine weitergehende rechtliche Auseinandersetzung zur Verteidigung der Informationsfreiheit in Deutschland setzt natürlich voraus, dass man sich mit den Grundsatzurteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 auseinandersetzt. Es muss sich beispielsweise mit dem folgenden Abschnitt beschäftigt werden (ebenda Rn. 51):             
Zitat
Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern; die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier nicht einschlägigen sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik (vgl. BVerfGE 12, 205 <225 ff.>).
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Da man Handys, Smartphones und PCs mit Internet voranging dazu verwendet, um damit zu telefonieren und Mails (elektronische Post) zu versenden, ist es schon sehr fraglich, ob das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Postwesen und die Telekommunikation tatsächlich derart lapidar mit einem Verweis auf ein Urteil aus dem Jahre 1961 als nicht einschlägig relevant hätte zurückweisen dürfen. Die Situation von Postwesen und Telekommunikation aus diesem Jahre war doch gar nicht auf die gegenständliche Situation im Verfahren übertragbar, wo es auch um Geräte aus diesem Bereich als so genannte Multifunktionsgeräte ging. Diese Geräte gehören schließlich primär zum Postwesen und zur Telekommunikation, weshalb hier auch weiterhin Klärungsbedarf besteht.       

Da man diese Gleichsetzung des Postwesen und der Telekommunikation von heute mit einer Situation aus den 50er Jahren des letzten Jahrhundert durchaus als absurd bezeichnen kann, verweise ich mal auf die Lektüre des 1. Rundfunkurteils von 1961:
BVerfGE 12, 205ff = BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60 und 2 BvG 2/60
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html
https://opinioiuris.de/entscheidung/1112

Damals hieß die Post übrigens noch Bundespost und war eine Behörde. Mittlerweile ist die Post privatisiert worden, weshalb es Zeit wird, dass auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk privatisiert wird. Siehe hierzu weiter:
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz (Kein RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg203314.html#msg203314


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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@art18GG
Was "Rundfunk" ist, ist definiert als "lineare" Übertragung; kein "Rundfunk" ist folglich, was "non-linear" übertragen wird.

Für "non-lineare" Übertragung haben die Länder keine Gesetzgebungsbefugnis.

Und, freilich, ist die Technik, also das konkrete Gerät, separat vom Bund geregelt, denn auch darin haben die Länder keine Gesetzgebungsbefugnis.


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
1. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder betrifft "Kultur, Bildung, Schule, Studium".
-------------------------------------------------------
Die haben sie also, egal, welche Technik. Sie sollen und dürfen finanzieren - aber nicht einzelne Akteure privilegieren.


2. Der Haken liegt woanders: Laut Grundgesetz ist Informations-Freiheit.
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Also darf der Staat Medien nicht betreiben. Nun hatten die Siegermächte europaweit den Staatsfunk eingeführt: Umkehr-Schulung der Gehirne - aka Gehirnwäsche - aber "für das Gute".
Als dann später das Bundesverfassungsgericht kam und Macht bekam, konnte es diesen VEB-Sozialismus nicht als illegal erklären.


3. Also in seiner Not improvisierte es die "Staatsferne".
-----------------------------------------------------------
Damit hatte das Gericht aber ein anderes Dilemma sich geschaffen: Zugleich soll der Staat ja den Subvenionsbedarf von "Bildung" gewährleisten. Also rettete das Gericht sich in das Schaffen eines "Richter-Rechts" der Finanzierungs-"Garantie".
Nach Jahrzehnten der Quengelei wurde dafür die sozilaistische planwirtschftliche Aufsichtsorganisation KEF geschaffen, um die totale Fiktion der "privaten Staatsferne" zu retten. Ein Kind mit eingebautem ewig wucherndem Krebsgeschwulst ward geboren.
Was so mal schon Juristen machen, wenn sie Wirtschaft machen: Regulierung, also Sozialismus. Was sonst kann man von Juristen erwarten.


4. Dies alles war nur, als die Frequenzenknappheit für lineares Radio und Fernsehen
----------------------------------------------------------------------
ein "natürliches" Monpol erzeugte - so nennt sich das. Diese Garantie ist also nur für "lineares Radio und Fernsehen". Das ist Richterrecht und es war nie ein Richterrecht für Finanzierung der Fortsetzung im Internet. Damit fehlt der entsprechenden Autorisierung des Medienstaatsvertrages 2020 die Rechtsgrundlage.
Denn zum Zeitpunkt dieses neuen Richterrechts gab es das Internet noch nicht, konnte also nicht als einbezogen gemeint sein.


5. Die Verfassungsbeschwerden beginnen ab März 2021,
--------------------------------------------------------------------
diese Eigenmacht des Wechsels ins Internet durch ausdrückliches Richterrecht zu annullieren - und übrigens auch bezüglich Medienstaatsvertrag 2020 ist da der Verstoß gegen das Zensurverbot und die Störung der Medienfreiheit durch Internet-Lizenzen und Bußgeldrecht.

Bitte schon Startlöcher buddeln: Da kann dann bald jeder mit unterzeichnen.
 


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pinguin
Meine Kommentar wurde von Ihnen nicht richtig verstanden, wenngleich das Argumente vielleicht auch nicht so einfach zu verstehen ist. Handys, Smartphones und PCs mit Internet wurden über die Multifunktionsgeräte in der statistischen Bewertung des Bundesverfassungsgerichtes und vor allem in den verwaltungsrechtlichen Verfahren als Rundfunkgeräte betrachtet, was zu Recht sehr umstritten ist. Diese Geräte gehören jedoch zweifellos auch zum Bereich des Postwesen und der Telekommunikation, weshalb das Bundesverfassungsgericht sich die Sache an der zitierten Stelle nicht so einfach machen hätte können, wie der Inhalt des Textes es nahelegt. Man kann Handys, Smartphones und internetfähigen PC nicht in Rn. 51 ausschließen, um sie später dann doch in die Entscheidung in nicht unerheblichen Maße mit einzuschließen. Dies ist widersprüchlich. 


Edit "Bürger" @alle: Bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte beim eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches hier lautet
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2021, 21:56 von Bürger«
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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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@art18GG
Smartphon, PC, Handy und Co. sind, wie Fernsehgeräte auch, Geräte, also händisch faßbare technische Produkte.

Geräte würden von der Thematik dieses Themas nur dann erfasst, wenn der Staat hier Vorgaben in Punkto Geräteauswahl machen würde, was aber bekanntermaßen nicht der Fall ist.

Zur Erinnerung noch einmal EuGH C-260/89, Rn. 41 in Kurzfassung: "es ist nichts rechtens, was sich über den Art. 10 EMRK hinwegsetzt".

Elementare Aussage dieses Art. 10 EMRK ist "without interference by public authority".


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Geräte würden von der Thematik dieses Themas nur dann erfasst, wenn der Staat hier Vorgaben in Punkto Geräteauswahl machen würde, was aber bekanntermaßen nicht der Fall ist.
Genau das ist aber doch gemacht worden. Nur ist dies auf informellen Wege passiert, weshalb ich auf das Zitat der Intendantin Piel verwiesen habe. Es gibt in der Tat keine rechtlichen Bestimmung, die Herzschrittmacher und Smartphones als Rundfunkgeräte betrachten. Dennoch wird dies von den Gerichten entweder indirekt oder direkt, in Prüfungen vor Gericht, so gesehen. Auch hier haben wir wiedereinmal, wie bei der Direktanmeldung, das Problem, dass es ohne gesetzliche Bestimmung keinen Rechtsweg gibt. Wir können hier nur den informellen Weg angreifen. 

@pinguin
Im Übrigen müssen wir nicht wieder in die Diskussion abdriften, dass ich die Welt nicht so technisch sehe wie Sie sehen. Es geht jedoch immer noch um das Thema, ob Computer mit Internet wirklich als gebührenpflichtige Rundfunkgeräte angesehenen werden dürfen, womit ich an meine vorherigen Kommentare zum Art. 10 EMRK anknüpfe.
Diese Argumentation habe ich dann von einer anderen Seite noch einmal betrachtet, wobei mir ein Formfehler im Urteil des Bundesverfassungsgericht aufgefallen ist, der uns unter Umständen nützlich sein könnte, wenn wir ein Verfahren im Sinne der Informationsfreiheit einleiten. Es geht also immer noch um die Frage, ob jemand, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnt, tatsächlich auf seinen Herzschrittmacher (PC mit Internet) verzichten muss, wenn damit zufälliger Weise neben seiner eigentlichen Funktion auch Radio gehört werden kann. Dies kann nicht wirklich verlangt werden. Auch wenn ich selbst kein Smartphone habe (und offensichtlich als Nichtzahler des Rundfunkbeitrages auch nicht haben darf), habe ich zudem schon den Eindruck, dass viele Menschen diese Geräte nicht nur zum Telefonieren, sondern auch zur Beschaffung und Verwaltung von Informationen verwenden, die nicht mit den Informationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten identisch sind. => „interference by public authority". 
 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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@art18GG
Es muß erst einmal verstanden werden, daß Europa im Medienbereich 3 Bereiche regulatorisch trennt, die alle einzeln einzuhalten sind:

- Inhalt einer Information; (Regulierung der Dienstleistung mit Bezug zum Urheberrecht);
- Übertragung der Information, (Regulierung der Dienstleistung);
- Technik zur Übertragung der Information, (Regulierung der Hardware);

Der Staat darf einem Verbraucher in keinem dieser 3 Bereiche Vorgaben machen; der Verbraucher entscheidet, welche Informationen er zur Kenntnis nimmt, wie er sie sich übertragen läßt und welche Technik er dafür verwendet, oder eben jeweils auch nicht. Alleine der Urheber eines Werkes entscheidet darüberhinaus aber, wie und ob er sein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, oder auch nicht.

Und dieses alles alleine aus Art 10 EMRK heraus, denn nur den Unternehmen selbst darf der Staat Vorgaben machen.

Herzschrittmacher sind keine Rundfunkempfangsgeräte und Computer auch nicht, ersteres kann keine audio-visuellen Produkte darstellen und letzteres kann nur "non-linear" Daten übertragen; Rundfunk ist eine "linear" Übertragungstechnik.


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G
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Ich habe eine Verständigungsfrage zu Art. 10 EMRK:  "Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt … die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben..."
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=022126.0

Was ist nun aber mit behördlichen Eingriffen gemeint?

In § 26 MStV (2) heißt es u.a.:  "Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."

Das das Neutralitätsgebot im ÖRR ja nun nicht mehr eingehalten wird, dürfte ja kein Geheimnis  sein und darf man hier hoffentlich schreiben. Der ÖRR ist unstreitig staatstragend und ein Repräsentant der Politik. 

Welcher Zusammenhang besteht da nun mit Art. 10 EMRK? Sind mit behördlichen Eingriffen im Allgemeinen gemeint, dass jede Person das Recht auf eine "objektive und unparteiliche Berichterstattung" hat, die frei von meinungserzeugenden und beeinflussenden Faktoren zu sein hat? Oder wird in Art. 10 EMRK lediglich ein Verbot ausgesprochen, dass eine länderübergreifende und ungehinderte Information nicht durch behördliche Eingriffe eingeschränkt werden darf?

Letzteres liest sich für mich aus Art. 10 EMRK wahrscheinlicher und noch gibt es ja kein Verbot,  sich der gesamten Medienvielfalt zu bedienen. Was also wäre im Art. 10 EMRK i.V.mit dem ÖRR und den behördlichen Eingriffen   denn nun entscheidungserheblich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2021, 16:42 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Grit: damit ist gemeint, dass es keine Restriktionen geben darf wie z. B.:
- nur Bürger mit lila-gelb getupftem Parteibuch dürfen Rundfunk empfangen
- bestimmte Sendefrequenzen werden geblockt und sind nur für x+y zu empfangen; für z jedoch nicht
...

Damit ist nicht gemeint, dass keine Beiträge/Gebühren erhoben werden dürfen.

Denn wenn man dieser Argumentation folgen wollte, würde das bedeuten, dass dann auch alle anderen Länder die Beiträge/Gebühren für ihren Rundfunk erheben, gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßen würden.

Man mag sich schwerlich vorstellen, dass dies jahrzehntelang niemandem - außer user "pinguin" - aufgefallen wäre.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2021, 22:28 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 272
Vielen Dank liebe Admins für die Weiterleitung meiner Frage in diesen  höchst interessanten Thread  :)

Habe schon angefangen, mich hier einzulesen, allerdings scheine ich wohl grad nen Brett vorm Kopf zu haben, was die "behördlichen Eingriffe" anbelangen.

Kurt, vielen Dank auch dir für deine Erklärung;  allerdings muss ich gestehen, damit wenig anfangen zu können. Es liegt dabei nicht an dir,  Kurt, es liegt an mir.

Ich versuch es noch einmal: 
Grit: damit ist gemeint, dass es keine Restriktionen geben darf wie z. B.:
- nur Bürger mit lila-gelb getupftem Parteibuch dürfen Rundfunk empfangen

Okay, hier wird ja dann ein ganz klares Verbot bzw. eine Ausgrenzung deutlich. Dass diese Ausgrenzung keine Beiträge von den Ausgegrenzten rechtfertigen darf, leuchtet zweifellos ein.

Frage: Gibt es denn solche Länder? Oder anders: Sie muss es geben. Und diese Länder dürfen - lt. Art. 10 EMRK - dann keine Beiträge einfordern. Sonst würde es ja nicht heißen: 

Man mag sich schwerlich vorstellen, dass dies jahrzehntelang niemandem - außer user "pinguin" - aufgefallen wäre.

Nun spielt doch aber auch Art. 10 EMRK rundfunkbeitragsrechtlich in Deutschland eine Rolle, wenn ich das richtig nachverfolge? Welche Rolle spielt der Art. aber, wenn in Deutschland jeder den Rundfunk empfangen kann und es keinerlei Ausschlusskriterien gibt? Bitte nicht lachen, aber ich hab mich wohl grad irgendwie in die "behördlichen Eingriffe" verbissen und will das jetzt eigentlich nur noch verstehen.  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2021, 00:04 von Bürger«

  • Beiträge: 7.392
Nun spielt doch aber auch Art. 10 EMRK rundfunkbeitragsrechtlich in Deutschland eine Rolle, wenn ich das richtig nachverfolge?
Dieser Art 10 EMRK spielt im Zusammenhang mit der gesamten EMRK als Bundes- und Unionsrecht eine Basisrolle für das gesamte Recht; die EMRK ist Teil des unionsweiten, rechtsverbindlichen Grundrechteregelwerkes, zu dem auch die Grundrechte-Charta der EU gehört.

Diese Informations- und Meinungsfreiheit ist in D von 4 Grundrechten geschützt; 1x Art 10 EMRK, 1x Art 11 GrCh, 1x Art 5 GG und 1x der jeweilige Artikel der jeweiligen Landesverfassung; sie alle sind mit ihren speziellen Besonderheiten der normsetzenden Ebene gleichzeitig einzuhalten, wobei die jeweils niedere Normebene ihre Norm und alle darüber einzuhalten hat.

Besonderheiten hat die EMRK wiederum darin, daß sie nur in den Sprachen Englisch und Französisch rechtsverbindliche Wirkung erzielt, auch in D.


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  • Beiträge: 7.392
Besonderheiten hat die EMRK wiederum darin, daß sie nur in den Sprachen Englisch und Französisch rechtsverbindliche Wirkung erzielt, auch in D.
Irgendwo wurde die letzte Veröffentlichung der EMRK im Bundesgesetzblatt auch hier verlinkt; jau, hier im gleichen Thema:

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg184668.html#msg184668



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  • Beiträge: 3.238
Der behördliche Eingriff besteht darin, dass man gezwungen wird, genau diesen einen örR zu finanzieren, auch wenn man erkennt, dass von dort erhebliche Rechtsbrüche zu verantworten sind. Wer andere Medien bevorzugt und örR nicht braucht, muss ihn trotzdem finanzieren. Der örR hat diese unselige, derzeitige Finanzierung forciert und tut nichts, um die Finanzierung der aktuellen Rechtslage anzupassen. Auch wenn inzwischen eine Unzahl an Rechtsbrüchen bekannt ist, wird das vom örR und den Gerichten ignoriert und Leute werden eingesperrt, weil sie sich nicht damit auseinandersetzen, aber sich auch nicht erpressen lassen. Wenn das mal kein behördlicher Eingriff ist. Aber die Durchsetzung von Recht ist dem Bürger verwehrt, es haben sich Strukturen gebildet, die man aus Sizilien kennt. Die ehrenwerte Gesellschaft hat 8 Milliarden Euro jährlich zum verprassen, da werden gerne Gesetze ignoriert. Näheres findet sich im Link in meiner Signatur.


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