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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 58133 mal)

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Niemand kann zum EGMR ziehen und behaupten, eine Behörde mischt sich in seine Informationsfreiheit ein.
Eine staatliche, zwangsweise Lenkung der Mittel ist ein Eingriff in die Informationsfreiheit und unvereinbar mit Artikel 5 GG.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Wenn ich das richtig einschätze, ist das Thema der negativen Informationsfreiheit auch beim Bundesverfassungsgericht noch lange nicht durch, da es nach meinem Kenntnisstand zu den Verfahren gegen die PC-Internet-Gebühr kein Urteil gab, sondern nur Nichtannahmebeschlüsse.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/08/rk20120822_1bvr019911.html
Auch wenn diese teilweise begründet wurden, kann man meiner Ansicht nach nicht von einer echten Auseinandersetzung mit dem Thema durch das Bundesverfassungsgericht sprechen. Es wäre also durchaus sinnvoll eine Ausschöpfung des Rechtsweges mit diesem Themenschwerpunkt anzusteuern, da die vorherigen Klagen vielleicht nicht wirklich gut waren. Man sollte sich auch mit den Argumenten der Gegenseite auseinandersetzen, so denn dass diese überhaupt vorgetragen werden.
Woher hat das Bundesverfassungsgericht eigentlich den Unsinn von der Flucht aus der Gebühr hergenommen, der im obigen Beschluss mehrfach auftaucht?
Es gibt in Deutschland offensichtlich eine Verleumdung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner von jeglicher Form des Staatsfernsehens), durch die sich die Gerichte beeinflusst lassen. Dagegen muss man sich auch argumentativ zur Wehr setzen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit ihren verleumderischen Kampagnen unseriös und nicht wir.   

@lev: zu den unterschiedlichen Verfahrenswegen von EGMR und EuGH verweise ich nach:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26894.0
Mit dem, was in Blau markiert ist, wollte ich nur sagen, dass die Artikel der EU-Charta in der Formulierung den Artikeln aus den EMRK sehr ähnlich sind. Es kann natürlich zu divergierenden Auslegungen kommen, wo bei die Europäische Union scheinbar dem EGMR beigetreten ist, wenn ich den folgende Webseite zum Ratifizierungstand des 15. Protokolls richtig verstanden habe (siehe dort ganz unten):
 https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/213/signatures?p_auth=rBNqDo11


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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  • Beiträge: 7.389
@art17GG

Der Europarat hat prioritär nichts mit der Europäischen Union zu tun; richtig wäre lediglich, daß die Länder der Europäischen Union auch Länder des Europarates sind, derzeit jedenfalls.

Die von Dir erwähnte Thematik wird nicht mit dem 15. Protokoll abgehandelt.

Daß die Europäische Menschenrechtskonvention auch Recht der Europäischen Union ist, ist dem Vertrag über die Europäische Union zu entnehmen; diese Thematik wurde zudem im Forum bereits angesprochen.

Zitat
Protokoll (Nr. 8 )
   zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Zitat
Artikel 6

(ex-Artikel 6 EUV)

(1)   Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.

Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.

Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.

(2)   Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.

Zitat
PROTOKOLL (Nr. 8 )

ZU ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DEN BEITRITT DER UNION ZUR EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

In der Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden "Europäische Konvention") nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird dafür Sorge getragen, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten bleiben, insbesondere in Bezug auf

a)
die besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den Kontrollgremien der Europäischen Konvention;

b)
die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmitgliedstaaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der Union ordnungsgemäß übermittelt werden.

Artikel 2

In der Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt, dass der Beitritt der Union die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere Situation der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Europäische Konvention unberührt lassen, insbesondere in Bezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Abweichung von der Europäischen Konvention nach deren Artikel 15 getroffen werden, und auf Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention nach deren Artikel 57 anbringen.

Artikel 3

Keine der Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Zitat
Artikel 344

(ex-Artikel 292 EGV)

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

KONSOLIDIERTE FASSUNGEN

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Damit sind wir wieder im Bereich des Art. 11 der EU-Charta und dem Verfahrensweges zum EuGH in Luxemburg. Nachdem ich das Protokoll 29 aus den erwähnten Arbeitsweisen der Europäischen Union gelesen habe, bin ich jedoch eher skeptisch, ob ein Verfahren in Luxemburg überhaupt möglich ist.

Daher sehe ich eher die Möglichkeit vor dem EGMR wegen Art. 10 EMRK zu klagen, wobei es dort eben nicht um die Frage des Abgabenrechtes gehen kann, sondern vielmehr um die Frage der Trennung zwischen Staat und Medien. Die Frage der Informationsfreiheit betrifft natürlich auch die Frage, inwieweit es möglich ist, sich in einem Land entgegen der vorherrschenden Meinung des Staates zu informieren, was in einem totalitären Staat eben nur schwer möglich ist.
Hier muss man sich dann wirklich mal Gedanken über die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit machen, wie sie von den Medien, Gerichten und Regierungen in Deutschland vertreten wird. In dieser Doktrin vertreten diese Institutionen offensichtlich die Auffassung, dass Pressefreiheit nur dann möglich sei, wenn der Staat die Finanzierung von Medien (insbesondere Rundfunk und Fernsehen) sicherstellt. Es wäre also durchaus hilfreich, wenn wir zum Bereich der Informationsfreiheit ein Gutachten hätten, wie es zum Bereich des Abgabenrechtes mehrere gab. Ein solches Gutachten sollte dann natürlich nicht aus dem Bereich der Medien kommen, sondern aus dem Bereich der Rechtsphilosophie oder des Staatsrechtes kommen. Denn es sollte um Demokratie und grundlegende Werte, wie sie durch Grundrechte und Menschenrechte bestimmt werden, gehen, und nicht darum, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gute oder schlechte Medienvertreter sind.         


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

In dieser Doktrin vertreten diese Institutionen offensichtlich die Auffassung, dass Pressefreiheit nur dann möglich sei, wenn der Staat die Finanzierung von Medien (insbesondere Rundfunk und Fernsehen) sicherstellt.
   

Auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat im Jahre 2009 schon dazu seinen "Senf" abgegeben:

Guggst du Ausschnitt aus:

Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes
Kommentar
Herausgegeben von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes
Verlag Alma Mater, Saarbrücken
Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Veröffentlichung in der Deutschen Nationalbibliographie. Die bibliographischen Daten im Detail finden Sie im Internet unter http:/ /dnb.ddb.de
©Verlag Alma Mater, Saarbrücken. 2009
www.verlag-alma-mater.de
Druck: PRISMA Druck GmbH, Saarbrücken
ISBN 978-3-935009-37-9

Quelle: https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf

Zitat
(…)
3. Die Pressefreiheit. Art. 5 Abs.1 verbrieft das Individualrecht auf freie Meinungsäußerung.
Im Gegensatz zu Art. 5 GG sind die Rundfunk- und die Pressefreiheit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht explizit gewährleistet.
Eine ähnliche Ausgangslage findet sich auch in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Hier wird neben der individuellen Meinungsfreiheit nur die Informationsfreiheit ausdrücklich genannt
.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht aber die Rundfunk- und Pressefreiheit als Teil der durch Art. 10 EMRK umfassend gewährleisteten Meinungsfreiheit an.
Sowohl die Presse- als auch die Rundfunkfreiheit sind damit als Ausprägungen der Meinungsfreiheit innerhalb der EMRK anerkannt (vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, S. 24 ff.).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird deshalb teilweise auch als „Mutterrecht“ aller kommunikativen Grundrechte bezeichnet, welches auch andere Freiheitsrechte wie die Presse- und die Medienfreiheit gewährleiste (Sólýom in: Tin-nefeld/Phillips/Heil, Informationsgesellschaft und Rechtskultur in Europa, S. 72 ff.).
In diesem Sinne muss auch der Art. 5 Abs.1 verstanden werden.
Er enthält die Gewährleistung, dass jedermann das Recht hat, seine Meinung durch Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern.
Durch Auslegung kann man daher ohne weiteres zu dem Schluss gelangen, dass auch die Rundfunk- und Pressefreiheit in die aktive Meinungsfreiheit eingeschlossen sind.

Artikel 5 [Kommunikationsfreiheiten; Kunst- und Wissenschaftsfreiheit] S. 95 Dörr die Funktionsfähigkeit der Demokratie.
Aus dieser dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit folgt nach Ansicht des BVerfG ein einfachgesetzlicher Ausgestaltungsvorbehalt, mit dem sichergestellt werden soll, dass ein freier, d.h. umfassend und ausgewogen informierender Rundfunk gewährleistet wird.
(...)
Hervorhebung durch user @marg
Zitat
(...)
Nimmt man die neuere Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK in den Blick, so wird deutlich, dass der Straßburger Gerichtshof zwar die Rundfunkfreiheit – wie hier an anderer Stelle bereits erläutert – als Teil der Meinungsäußerungsfreiheit in Art. 10 EMRK individualrechtlich versteht.
Er hat aber den Gedanken der „dienenden Funktion“ der Medien für die Demokratie und die Informationsfreiheit an anderer Stelle, nämlich bei Art. 10 Abs.2 EMRK aufgegriffen und nutzbar gemacht.
Er betonte die Notwendigkeit, den Medienpluralismus zu sichern.
Der EGMR berücksichtigt somit die gesellschaftlich-kulturelle und politisch-demokratische Dimension der Medien, wenn auch im Rahmen der Schrankenbestimmung (vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medien-recht, S. 26 f.).
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunk- und Fernsehwesens im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK ein zwingendes Allgemeininteresse dar, das Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Slg. 1991, I-4007, Rdn. 22; Slg 1997, I-3689, Rn 18, 26; Dörr in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, S. 36.).

b) Ausgestaltung nach der Konzeption der saarländischen Landesverfassung.
Nach der Konzeption der saarländischen Landesverfassung ist es angesichts deren Ähnlichkeit mit Art. 10 EMRK naheliegend, den Gedanken der Sicherung der Medienvielfalt nicht mittels der Ausgestaltungsdogmatik, sondern ebenfalls erst bei den Schranken aufzugreifen.
Damit wird nicht etwa der Grundrechtsschutz im Vergleich zum Grundgesetz notwendig verkürzt, was im Hinblick auf Art. 142 GG nicht hingenommen werden könnte.
Es geht nicht um ein mehr oder weniger an Grundrechtsschutz, sondern um einen anderen Weg, also ein aliud.
Die Ablehnung der Figur der „dienenden Freiheit“ und der daraus folgenden „Ausgestaltungsdogmatik“ führt nicht automatisch dazu, dass rundfunkrechtliche Sonderregelungen oder gar die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt aufgehoben werden müssen (Hain, in Bitburger Gespräche, Jahrbuch 2007/I, S. 31 ff.).
Vielmehr gilt nach wie vor, dass für den freiheitlich demokratischen Staat und die private Selbstentfaltung wie die demokratische Partizipation seiner Bürger die Freiheitlichkeit des Prozesses der Meinungs- und Willensbildung von essentieller Bedeutung ist.
Daher muss die Ordnung des Mediensektors wie sonstiger meinungsrelevanter Bereiche so strukturiert sein, dass sie dem unaufgebbaren Ziel der Freiheitlichkeit der Meinungsbildung entspricht.
(...)

Hervorhebung durch user @marga
Und weiter …
Zitat
(...)
Das Grundgesetz definiert nicht, was Rundfunk ist, sondern setzt ihn voraus.
In Art. 5 ist der Rundfunk wie gezeigt noch nicht einmal ausdrücklich genannt, es muss jedoch trotzdem ermittelt werden, was verfassungsrechtlich dem Rundfunk unterfällt.
Dabei ist der besonderen Rolle des Rundfunks und seiner Bedeutung für die Demokratie Rechnung zu tragen.
Er ist Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung.
Daraus leitet das BVerfG ab, dass es eine erschöpfende Definition dessen, was Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne bedeutet, nicht gibt (BVerfGE 74, 297, 350).
Der Gehalt des Rundfunkbegriffs kann sich vielmehr wandeln (BVerfGE 73, 118, 154 f.; 74, 297, 350).
Von solch einem dynamischen Rundfunkbegriff ist auch im Rahmen des Art. 5 auszugehen, um eine Entwicklungsoffenheit zu gewährleisten.
Folgende Elemente sind – Anhaltspunkte dafür bietet der in § 2 RStV verwendete Rundfunkbegriff, der allerdings im Hinblick auf seine einfachgesetzliche Herkunft nicht ohne weiteres auf die verfassungsrechtliche Ebene übernommen werden kann – für den verfassungsrechtlichen Rundfunk von Relevanz:
Die Bestimmung an die Allgemeinheit, die fernmeldetechnische Verbreitung und die Darbietung.
Für die Allgemeinheit bestimmt ist eine Sendung oder Darbietung dann, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis, also an eine beliebige Öffentlichkeit richtet (Hoffmann-Riem, AfP 96, 10).
Das Merkmal der fernmeldetechnischen Verbreitung stellt auf die technische Seite ab, es muss die Technik des Funks verwendet werden, also unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen längs oder mittels eines Leiters oder ohne Verbindungsleitung ausgestrahlt werden (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 2 RStV, Rdn. 7).
Darbietungen sind nur solche Kommunikationsangebote, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt oder wenigstens geeignet sind (Dörr in: Ditt-mann/Fechner/Sander, S. 125).
(…)
Hervorhebung durch user @marga
Bild dir deine Meinung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 18:23 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.389
In Relation des Bürgers zum ÖRR geht es primär aber nicht um die Meinungs-, sondern um die Informationsfreiheit, also die Freiheit der Informationsbeschaffung ohne jede staatliche Einflußnahme, also ->

"without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität"

Der ÖRR hat das Recht, keine Einflußnahme des Staates in seine Meinungs- und Informationsfreiheit zu dulden, der Bürger aber auch, und zwar völlig gleichrangig.

Zitat
Beschluß   
des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969   
- 1 BvR 46/65 -

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html

auch zu den internationalen wie europäischen Grundrechten in Sachen Informations- und Meinungsfreiheit.

Zitat

    1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.
[...]

Das Grundgesetz/Grundrecht schützt den Einzelnen vor übermäßigen Eingriffen durch den Staat in seine Privatautonomie?

Gemäß BVerfG dürfen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht in eigener Sache auf die Art. 1 bis 17 GG stützen, (siehe Thema dazu im Forum), sondern haben vielmehr diese Grundrechte gegenüber anderen Personen zu gewährleisten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 22:37 von pinguin«
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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit steht durchaus in einem kontradiktorischen Verhältnis zur Idee der Informationsfreiheit. Da der Begriff „Information“, vor allem wegen seine Vieldeutigkeit, immer noch als ungeklärter Terminus gilt, kann und sollte man die fehlende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema der Informationsfreiheit bemängeln.

Auch wenn ich einige Konklusionen aus dem Artikel nicht teile, kann ich die folgende Arbeit zum Thema empfehlen: Heesen, Jessica: Individuelle Freiheitsrechte als Grundlage einer Ethik des Internet. In (Hausmanninger, Th.; Capurro, R. Hrsg.): Netzethik – Grundlegungsfragen der Internetethik. München, Fink, 2002; S. 163-177.

Im abstract des Artikels findet man folgende durchaus nützliche Feststellung (hervorgehoben von mir), die als Ansatz für weitere Arbeiten verwendet werden kann:
Zitat
Die Informations- und Medienethik ist ein Forschungszweig mit emanzipatorischem Anspruch. Normative Grundlage ihrer Praxis ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und freie Informationsbeschaffung. Die Interpretation und Umsetzung dieser Grundrechte ist geleitet durch eine allgemeine Idee von Freiheit, die gemäß der unterschiedlichen Weltanschauungen variiert und auch in verschiedenen Medientechniken und ihren Nutzungsweisen zum Ausdruck kommt.
Der Rundfunk einerseits und das Internet andererseits spiegeln ideologische Brüche im Kontext des Freiheitsverständnisses besonders deutlich wider.
Der folgende Beitrag soll zeigen, welche Differenzen Rundfunk und Internet in Bezug auf den zugrundeliegenden Freiheitsbegriff und den daraus hervorgehenden Kommunikationszielen aufweisen. Es wird der These nachgegangen, dass die Informations- und Kommunikationstechnik einem Verständnis entspricht, das Freiheit als Unabhängigkeit von allen Beschränkungen in normativer und materieller Perspektive interpretiert, wogegen die Rundfunktechnik auf einen normgeprägten und kontextuell relativierten Autonomiebegriff zurückgeht. Es wird gezeigt, dass der negative Freiheitsbegriff vieler Netzaktivisten jedoch nur die Funktion einer regulativen Idee hat. Die Verfolgung dieser Idee hat das Ziel, das praktische Interesse der Internetnutzer an einer Selbststeuerung durch die individualisierte Massenkommunikation voranzubringen. Aus diesem Umstand ergeben sich neue Anforderungen an einen demokratisch verantworteten Begriff von Medienfreiheit, der in den interaktiven Medien individuell - statt wie bislang institutionell - verwirklicht werden soll. Eine Kritik der Gleichsetzung von Individualisierung und Freiheit in Bezug auf die Internetkommunikation verdeutlicht, dass Pluralität und Unabhängigkeit der Medien insgesamt nur dann gewahrt werden, wenn diese Werte nicht nur individuell, sondern auch durch allgemeine rechtliche Normen etabliert werden.


Die Einschränkung der Informationsfreiheit durch die Auferlegung einer Rundfunkgebühr auf die Nutzung des Internets ist dabei nur einer der Schritte gewesen, um die Nutzung von Information aus dem Netz zu steuern. Eine Steuerung, von der wir mittlerweile wissen, dass sie mehr Schaden anrichtet, als dass sie Missstände beseitigt. Diese beabsichtigte Steuerung der Informationsfreiheit durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird häufig als Argument für die Forderung nach einer Stärkung dieser Rundfunkanstalten ins Feld geführt, ohne dass dies tatsächlich einen sachlichen Hintergrund hätte. Es wird hier lediglich sehr allgemein darauf hingewiesen, dass es sehr viel Hetze im Netz gäben würde und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dem entgegenwirken würden, ohne dass dabei aufgezeigt wird, wie dies eigentlich geschieht.
Im Artikel „Böhmermanns Schmähkritik im Wortlaut“ zeigt die Rheinische Post in ihrer Ausgabe vom 16. April 2016 vielmehr auf, dass Hetze gegen Personen nicht etwas eigentümliches ist, was man nur im Internet findet, sondern durchaus etwas ist, was man auch bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet. Die Sendung, um die es dabei geht, werden wahrscheinlich nicht viele Menschen im Fernsehen gesehen haben, so dass man davon ausgehen muss, dass der hohe Bekanntheitsgrad besagter Schmähkritik erst dadurch zustande gekommen ist, dass die Sendung auf den Webseiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten veröffentlicht wurde. Das Internet wurde also dazu missbraucht, um dieses Machwerk überhaupt erst bekannt zu machen.
Dieses Beispiel zeigt einen nicht unerheblichen Unterschied zwischen Rundfunk und Internet auf, der in der wiederholbaren Abrufbarkeit von Information durch das Internet besteht. Eine solche Abrufbarkeit im positiven und im negativen Sinne führt dazu, dass Informationen länger und damit sachlicher überprüft werden können, als wie dies in Rahmen einer flüchtigen Fernsehsendung möglich ist.
Rundfunk und Internet sind unterschiedliche Medien, die ihren eigenen Regel unterliegen, wie der Artikel von Jessica Heesen sehr schön darlegt. Die Unterordnung des Internet unter dem Diktamen der Rundfunkanstalten führt in diesem Zusammenhang jedoch zu einer Einschränkung der Informationsfreiheit, da diese beiden Medien eben nicht miteinander kompatibel sind, auch wenn die Inhalte des einen Mediums im anderen Medium technisch übertragen werden können. Ein nicht unwichtiger Unterschied besteht auch darin, dass der Rundfunk über eine traditionell gewachsene Lobby verfügt, die dem neuen Medium natürlich kritisch, wenn nicht sogar feindselig, gegenüber steht. Eine Schwäche des Internets ist daher der Umstand, dass es selbst über keine Institution verfügt, die sich für die Emanzipation dieses Mediums einsetzt.


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  • Beiträge: 7.389
Eine Schwäche des Internets ist daher der Umstand, dass es selbst über keine Institution verfügt, die sich für die Emanzipation dieses Mediums einsetzt.
Es könnte allenfalls unter Regie der UNO stehen, gehört doch das Internet grundsätzlich erst einmal keiner natürlichen oder juristischen Person; das Internet ist ein im Grunde selbst neutrales Medium, das jedem zur Verfügung steht, seine eigenen Auffassungen der Welt kundzutun und/oder die Meinungen der Welt zur Kenntnis zu nehmen; beides freilich jeweils inklusive der Negationsform.


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o
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Auch wenn ich "verstehe", was mit dieser "Schwäche des Internets" gemeint ist/sein könnte, halte ich diese Schwäche für gar nicht gegeben.

Das "Internet" ist genauso ohne Eigentümer und ohne Besitzer wie die Gesamtheit der Druckmedien. Bücher und Zeitungen sind genauso frei oder unfrei - je nach Land und Weltgegend - wie das "Internet". Schriftsteller und Journalisten handeln selbständig so wie Blogger und andere Webbastler. Ich weiß nicht, ob man "Internet" eher als eine Art Allmende ansehen müsste. Der Zugang ist kostenpflichtig, die eigentliche Benutzung jedoch nicht.

So wie Schriftsteller und Journalisten Meinungs- und Pressefreiheit zu verteidigen wissen, sind es Internetaktivisten, die sich für die Nutzungsfreiheit des "Internets" einsetzen.

Der öR braucht gar nicht anzufangen, den deutschen "Kontinent" des "Internets" lizenzpflichtig zu machen. Dann bricht die deutsche Wirtschaft innerhalb weniger Minuten zusammen. Würde mich bei der Gier des öR aber nicht wundern, dass er es in Kauf nähme...


(Warum "Internet" in Gänsefüßchen? Weil man meistens nur das WWW meint. Falls der öR seinen "Telemedienauftrag" auf Mails ausdehnen will, wird's finster: Dann ist jeder Mailverteiler mit mehr als 500 Adressaten plötzlich "Rundfunk"  >:( )



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Nachstehend 2 englischsprachige PDF-Dokumente zum Nachlesen:

PUBLIC SERVICE MEDIA UNDER ARTICLE 10 OF THE EUROPEAN CONVENTION ON HUMAN RIGHTS
https://www.ebu.ch/files/live/sites/ebu/files/Publications/Art%2010%20Study_final.pdf

A Guide to the Interpretation and Meaning of Article 10 of the European Convention on Human Rights
https://rm.coe.int/16806f5bb3

Wer sich mit beidem näher befassen möchte, darf dieses tun.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wer sich mit beidem näher befassen möchte, darf dieses tun.
Hier ein kurzer "Klartextauszug" von den Prof´s:

Prof. Dr. Walter Berka
, Full Professor for
Constitutional and Administrative Law, University
Salzburg (Austria); Full Member of the Austrian
Academy of Science

Prof. Dr. Hannes Tretter
, Associate Professor for
Human and Fundamental Rights Law, University
of Vienna (Austria); Director of the Ludwig
Boltzmann Institute of Human Rights, Vienna

Zitat
Seite 15
Medien des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Sie verfügen nicht über ausreichende Mittel und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einigen Mitgliedstaaten sind mit großen Problemen konfrontiert, die ihre politische Unabhängigkeit gefährden.

Die Lebensfähigkeit und sogar ihre finanzielle Grundlage, stellt eine direkte Bedrohung für die Existenz des Dualen Systems dar.

Folglich erinnert das Parlament die Mitgliedstaaten an ihr Engagement für  Europäische Normen – es empfiehlt in Ziffer 18 der Entschließung, dass sie angemessene, eine verhältnismäßige und stabile Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien, damit sie ihren Aufgaben gerecht werden können.

Gewährleistung politischer und wirtschaftlicher Unabhängigkeit und Beitrag zu einer integrativen Information und Wissensgesellschaft mit repräsentativen, qualitativ hochwertigen Medien für alle.

In ähnlicher Weise, aber noch weiter geht es mit der Empfehlung CM / Rec (2012) 1 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Verwaltung von Medien fordert in Ziffer 15, das Funktionieren des Governance-Systems im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags, die Vision und die Gesamtsicht zu definieren.

Zweck des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist es  sicherzustellen, dass er für die Erfüllung seiner Aufgaben am besten gerüstet ist.

Um dieses Ziel zu erreichen, betont die Empfehlung in Ziffer 26 die Verantwortung des Staates, um die Methode und die Höhe der Finanzierung sowie die zwingende Notwendigkeit für das System festzulegen.

"Die öffentlich-rechtlichen Medien werden zu der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Finanzierung konsultiert und ihre Ziele werden bei der Festlegung der Höhe der Finanzierung berücksichtigt;
- die bereitgestellten Finanzmittel sind angemessen, um die vereinbarte Rolle und den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien zu erfüllen, einschließlich der Bereitstellung ausreichender Sicherheit für die Zukunft, um eine vernünftige Planung für die Zukunft zu ermöglichen."

Die Erklärung des Ministerkomitees über die Unabhängigkeit und Aufgaben der Regulierungsbehörden.

Die Behörden für den Rundfunksektor vom 26. März 2008 legen die Finanzierungsmodalitäten fest, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sollten nach einem klar definierten Plan gesetzlich festgelegt werden sowie in Bezug auf die geschätzten Kosten der Aktivitäten der Regulierungsbehörden, um sie zu ermöglichen und um ihre Funktionen vollständig und unabhängig auszuführen.

Die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten sicherstellen, die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen angemessenen Bedingungen, die erforderlich sind, um den öffentlichen Dienst zu ermöglichen.
  :o ??? ::)
Quelle: https://www.ebu.ch/files/live/sites/ebu/files/Publications/Art%2010%20Study_final.pdf

Eine freie Textübersetzung aus dem englischen Text ohne Gewähr der Exaktheit.

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.389
@marga

Es ist keine Aussage, daß es rechtens wäre, die Bürger zwangsabzuzocken.

Zitat
Hier ein kurzer "Klartextauszug" von den Prof´s:
Die im Zweifelsfalle befangen wären, weil für die EBU tätig? Dann darf man schon auch die PDF des EGMR studieren.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Wer sich mit beidem näher befassen möchte, darf dieses tun.
Derartige Berichte beziehen sich nach meiner Einschätzung vor allem auf die vorherige Rechtsprechung zum Art. 10 EMRK, die uns nicht wirklich weiterhilft, da in der Regel der Bezug zum Rundfunkbeitrag hierüber nicht herstellbar ist. Daher habe ich einen neuen Ansatz in einem separaten Thread zur Diskussion ausgelagert:
 Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html#msg178838


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.389
da in der Regel der Bezug zum Rundfunkbeitrag hierüber nicht herstellbar ist
Diesen konkreten Bezug braucht es doch auch nicht, weil Art. 10 EMRK eine allgemeingültige Aussage enthält.


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  • Beiträge: 890
PUBLIC SERVICE MEDIA UNDER ARTICLE 10 OF THE EUROPEAN CONVENTION
ON HUMAN RIGHTS
Übersetzt in Deutsch
Die ersten 7 Seiten in Bezug auf Artikel 10 EMRK sind sehr interessant.

Zitat
S.3

Vielmehr wird diese Rechtsgrundlage einen Ausgangspunkt für die Prüfung einiger grundlegender Fragen bieten, die in den Kontext von Artikel 10 in Bezug auf öffentlich-rechtliche Medien. Auf der Grundlage dieser Überlegungen werden wir feststellen, dass der rechtliche Status des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und anderer öffentlich-rechtlicher Medien nach Artikel 10 nicht eindeutig ist.

Zitat
S.3

Artikel 10 stellt eine Garantie für Menschenrechte dar, die nach dem traditionellen Konzept eines individuellen Rechts gestaltet und formuliert wurde, das jeder staatlichen oder juristischen Person Freiheit von staatlichen Eingriffen gewährt.

Zitat
S.4

das Bundesverfassungsgericht, wonach die Rundfunkfreiheit in erster Linie eine "objektive Funktion" und eine "dienende Freiheit" darstellt. Dieses Verständnis der Rundfunkfreiheit hat zu einer Garantie für die Existenz und Entwicklung von öffentlich-rechtlichen Medien geführt. Es ist jedoch schwierig, wenn nicht gar unmöglich, zu diesem Ergebnis nach Artikel 10 Absatz 2 zu kommen.


Zitat
S. 6/7

In der Entschließung Nr. 1 über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" (1994) 23 verpflichteten sich die Teilnehmerstaaten, "die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor politischen und wirtschaftlichen Einflüssen zu gewährleisten".

Danke an User Pinguin

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg178865.html#msg178865

https://www.ebu.ch/files/live/sites/ebu/files/Publications/Art%2010%20Study_final.pdf




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2018, 10:07 von Frühlingserwachen«

 
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