Guten TagX,
Von der Havel, Oder und Spree, da grüßt die FFBB! Viva FFNI! Wir grüßen euch!
@Schluss-mit-lustig, gallische Grüße!
Wir müssen die Abweichung mit Hinkelsteinen "unterfüttern", sodass sie die beherrschende
Meinung wird!
Und dazu bedecken wir gleich noch die "privaten Verwaltungshelfer" mit Hinkelsteinen!
Für den Bereich Berlin:
BGH Urteil vom 9. Oktober 2014 - Az. III ZR 68/14, Link:
https://openjur.de/u/747004.htmlRdNr. 22
(1) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. nur Senat, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; Urteile vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13 und vom 6. März 2014 aaO S. 260 Rn. 31 mwN). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 164 f; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, NVwZ 2006, 966 Rn. 7). Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (s. dazu Senat, Urteile vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; vom 21. Januar 1993 aaO; Beschluss vom 31. März 2011 aaO S. 557 Rn. 9 und Urteil vom 15. September 2011 aaO S. 76 Rn. 13; vgl. auch Senatsurteile vom 2. Februar 2006 aaO und vom 14. Mai 2009 aaO S. 72 Rn. 18 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO Rn. 5). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f und vom 14. Oktober 2004 aaO S. 10 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO mwN).
Es geht also um ein "öffentliches Amt". Dazu bedarf es auch einer fachlichen Qualifizierung.
Wer fachlich nicht ausreichend qualifiziert ist, etwa der Bäcker der für die Berliner Forsten "tätig" wird und Wildschweine mit Brötchen jagd, die wiederum Bürger umrennen ... haftet nicht, sondern die öffentliche Hand (Land Berlin) für die "fehlerhafte Ausführung".
Auf einen "Beamtenstatus" kommt es nicht an.
Siehe hierzu auch die Angestellten im allgemeinen Ordungsdienst:
https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/artikel.86064.phpDie hoheitliche Aufgabe muss dem handelnden "Organ" übertragen werden.
Theoretisch ist in Berlin daher der RBB als Beitragsverwaltung
nichtrechtsfähig.Er ist nämlich gem. RBB-Staatsvertrag Rundfunkveranstalter und gem. § 2 Abs. 4 BlnVwVfG vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen. Der RBB ist daher nur als Rundfunkanstalt rechtsfähig und mittelbare Staatsverwaltung (d.h. zum Veranstalten von Fernseh- und Rundfunksendungen), da er auch nicht dem Haushalt des Landes Berlin unterliegt.
Dazu verfügt er auch nicht über "ernannte Amtsträger" Art. 77 VvB.
Auch spielt die Finanzierung eine Rolle.
Bundesgerichtshof Beschl. v. 27.10.1981, Az.: VI ZR 108/76
Link:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1981-10-27/vi-zr-108_76RdNr. 5
a)
Erfolglos beruft sich der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt darauf, daß die BVG als unselbständige öffentliche Anstalt mit Wirkung für und gegen das Land Berlin tätig werden und mit ihm daher "identisch" seien. Öffentliche Anstalten der Länder sind, wie § 2 Abs. 1 GKG ausdrücklich hervorhebt, für die Kostenbefreiung nur dann diesen gleichgestellt, wenn sie nach deren Haushaltsplänen verwaltet werden. Diese Einschränkung gilt auch für öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bund und Länder sind von den Kosten befreit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BFHE 113, 496, 499). Dieser Gesichtspunkt einer Kompensation ist nicht ohne weiteres tragfähig für Bereiche, die nicht ausschließlich für Rechnung des Bundes oder eines Landes, sondern für eigene Rechnung einer Anstalt verwaltet werden. Für sie stellt das Gesetz deshalb auf eine haushaltsmäßige Betrachtung und nicht darauf ab, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder Land rechtlich zugeordnet ist. Zwar mag das Gesetz damit in erster Linie die Klarstellung bezwecken, daß selbständige Anstalten, die mit einem eigenen Haushalt ausgestattet sind, nicht deshalb Kostenbefreiung in Anspruch nehmen können, weil sie Träger der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind. Nach Sinn und Wortlaut trifft diese Grenzziehung jedoch auch für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind.
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b)
Diese Grenzziehung schließt auch die BVG von der Kostenbefreiung aus; als Eigenbetrieb werden sie nicht nach Haushaltsplänen von Berlin, sondern nach einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschaftsplan verwaltet (vgl. §§ 15 ff EigG; allgemein dazu Wolff, Verwaltungsrecht 2, 4. Aufl. S. 372 ff). Die öffentliche Hand, die Aufgaben der Daseinsvorsorge in die Form von verselbständigten Regiebetrieben oder Eigenbetrieben dekonzentriert, bindet diese damit in eine von der Verwaltung nach kameralistischen Grundsätzen deutlich abgesetzte, einem selbständigen Wirtschaftsunternehmen angenäherte Organisation ein, um wirtschaftlichen, insbesondere kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung tragen zu können, deren Berücksichtigung im Rahmen des weniger flexiblen, anderen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Haushaltsrechts nicht in gleichem Maße möglich wäre. Demgemäß sind die BVG ein finanzwirtschaftlich mit einem Sondervermögen ausgestattetes (§ 10 Abs. 1 EigG), auf Gewinnerzielung angelegtes wirtschaftliches Unternehmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EigG), das aufgrund eines eigenen Erfolgs-, Finanz- und Stellenplans in wesentlichen Punkten abweichend von der Haushaltsordnung des Landes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigG i.V. mit § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 - GVBl. S. 1961) nach kaufmännischen Grundsätzen (eigene kaufmännische Buchführung mit Selbstkosten-, Gewinn- und Verlustrechnung) geführt wird. Eine Ausweisung ihrer gesamten Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushaltsplan ist nicht vorgeschrieben und erfolgt auch nicht (vgl. z.B. das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 1981 vom 17. Dezember 1980 - GVBl. S. 2645 nebst Anlagen). Dort erscheint vielmehr nur ihr Gewinn oder Verlust. Das genügt nicht dem Erfordernis einer Verwaltung "nach den Haushaltsplänen" des Landes Berlin i.S. von § 2 Abs. 1 GKG. Die Vorschrift setzt voraus, daß die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt im Haushaltsplan des Landes nach kameralistischen Grundsätzen vollständig ausgewiesen sind (Senatsbeschluß vom 30. Mai 1978 - VI ZR 128/76 = VersR 1978, 762; BGH Beschluß vom 24. Februar 1956 - V ZB 34/55 = VersR 1956, 242 zu § 90 GKG a.F.). Andernfalls würde nicht nur der Sinn der Vorschrift, sondern auch ihr Zweck verfehlt, dem Kostenbeamten einfach zu handhabende Kriterien für die Feststellung der Kostenbefreiung an die Hand zu geben und ihn von den Nachforschungen über die Art der der Anstalt übertragenen Aufgaben und die finanzielle Beteiligung von Bund oder Land an ihnen sowie über das Ausmaß von staatlicher Aufsicht und Weisungsabhängigkeit zu entbinden (BFHE 113, 496, 500). Das Ergebnis entspricht der landesrechtlichen Regelung, die ebenfalls durchweg den Eigenbetrieben keine Kostenbefreiung gewährt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der ordentlichen Justiz - LGebBefrG - vom 24. November 1970 - GVBl.S. 1934 für Berlin; sowie die Nachweise bei Korintenberg/Ackermann/Lappe, KO 9. Aufl. Anh. I Stichw. Gemeinden).
Für den Senat von Berlin, Senatskanzlei II B, gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie verfügen auch über Beamte bzw. Angestellte die ernannt bzw. eingestellt wurden. Diese sind ausgebildet und fachlich qualifiziert (Verwaltungslehrgang) und werden aus dem Landeshaushalt finanziert.
"Beleihen" kann auch nur ein Amtsträger oder der Gesetzgeber. Hätte z.B. der Regierende Bürgermeister oder jemand von der Senatskanzlei konkret den Beitragsservice "beliehen", sähe die "Sache" schon schwieriger aus. Wäre der Beitragsservice im Gesetz (RBS TV) konkret bezeichnet worden ebenfalls.
In der früheren "Satzung des RBB" wurde die GEZ konkret benannt. In der jetzigen Beitragssatzung findet sich keine nähere Bezeichung, sodass sich der Beitragsservice auch nicht darauf berufen kann, der Regierende Bürgermeister von Berlin hätte ihn beliehen.
Damit ist die "Verwaltungskette" von oben bis unten durchgängig rechtswidrig. Das Argument des "privaten Verwaltungshelfers" greift ebenfalls nicht, da das Land Berlin niemanden konkret (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) beliehen hat.
Dass nun das OVG Berlin-Brandenburg und auch der RBB annahmen, die "Abendschau" sei eine Behörde.
Tja wat soll Mensch da sagen?
Dann ordnen wir sie halt der unmittelbaren Landesverwaltung zu und fordern den RBB auf die Mittel in den Landeshaushalt einzustellen!