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Autor Thema: Dürfen nur Beamte/Beamtinnen hoheitlich tätig werden?  (Gelesen 23188 mal)

  • Beiträge: 1.536
  • This is the way!
Na Mensch, dann können wir nur hoffen das nicht


unter dem Stuhl des fiktiven Richters der Teufel zündelt


während still und heimlich das GEZ-Boykott Forum die Kräfte bündelt!

Wer als fiktiver Richter spricht:

über mir ist der blaue Himmel

hat offensichtlich ziemlich einen an der Bimmel!
 
 ;)


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
unter dem Stuhl des fiktiven Richters der Teufel zündelt

"Achtung jetzt kommt ein Kartoon"

Unter dem Stuhl des fiktiven Richters sitzt das >>> Justizministerium <<< ähhhhhh oder doch der Teufel?

Guggst du hier, ein kurzer Exkurs zum Thread:  So unabhängig sind unsere Richter/Beamte

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16470.msg129905.html#msg129905
+++
 ::) ::) ::)




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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

a
  • Beiträge: 338
Hoheitsrechte inne haben können, welche man zum hoheitlichen Handeln benötigt und auch nur dann, wenn sie staatlich handeln. Also der Pförtner und Hausmeister zB nicht. Übertragen werden können sie ja nur auf die beiden genannten Institutionen, die ja dann auch keine Beamten sein müssen, womit Art 33(4) "in der Regel" genüge getan ist.
Pförtner sind auch hoheitlich tätig. Zum Beispiel die verbeamteten in der Bundestagsverwaltung.


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G
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Pförtner sind auch hoheitlich tätig. Zum Beispiel die verbeamteten in der Bundestagsverwaltung.

Auch die zivilen Wachen in Bundeswehrliegenschaften sind keine Beamte, noch nicht einmal im öffentlichen Dienst, werden aber auch hoheitlich tätig, auch mit Schusswaffen.


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Pförtner sind auch hoheitlich tätig. Zum Beispiel die verbeamteten in der Bundestagsverwaltung.

Auch die zivilen Wachen in Bundeswehrliegenschaften sind keine Beamte, noch nicht einmal im öffentlichen Dienst, werden aber auch hoheitlich tätig, auch mit Schusswaffen.

Verwaltungsakte dürfen sie deshalb aber noch nicht erlassen!


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  • Beiträge: 7.303
Auch die zivilen Wachen in Bundeswehrliegenschaften sind keine Beamte, noch nicht einmal im öffentlichen Dienst, werden aber auch hoheitlich tätig, auch mit Schusswaffen.
Bundeswehr ist eine andere Baustelle, und Wachschutz auch; beide sind kein Teil einer öffentlichen Verwaltung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Bundeswehr ist eine andere Baustelle, und Wachschutz auch; beide sind kein Teil einer öffentlichen Verwaltung.

Die Bundeswehr erfüllt aber die Tübinger Aforderungen an eine öffentliche Verwaltung voll und ganz.


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  • Beiträge: 7.303
Dank eines Hinweises des Users "Schluß-mit-lustig" auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung darf die Frage im Titel bejaht werden.

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html
Aus Rn 73 obiger Entscheidung
Zitat
die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. [...] Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Das regelmäßige, hoheitliche Amtshilfeersuchen ist somit u. U. schon verfassungswidrig, wenn es nicht durch Beamte geleistet wird.

Übrigens darf man dann auch die Frage nach der Qualifikation der städtischen Mitarbeiter/innen stellen, die gegen Euch in Sachen Rundfunkbeitrag aktiv werden bzw. werden müssen. Sind diese nämlich schon selbst keine Beamten, ist der ganze Vorgang schon deswegen verfassungwidrig.


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  • Beiträge: 1.536
  • This is the way!
Guten TagX.

Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße, das ist so nicht ganz richtig.

Auch Angestellten des öffentlichen Dienstes ist es gestattet hoheitlich tätig zu werden. Für Berlin ist da auf die:

Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO)

und die Angestellten der Ordungsämter zu verweisen (Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter [OÄErrG]), sog. Kiezstreifen.

Die übrigens auch unmittelbaren Zwang anwenden dürfen.  :'(

Ordnung muss ja sein!

Link, Cilip, Bürgerrechte & Polizei, Ordnung muss sein:

https://www.cilip.de/2005/07/30/ordnung-muss-sein-ein-jahr-kiezstreifen-der-berliner-ordnungsaemter/

In Sachen RBS TV ist es für Berlin wurscht, da Art. 77 VvB nicht vom Beamtenstatus abhängt, sondern von der Einstellung oder Ernennung durch den Senat. Ob angestellt oder beamtet ist im Falle der "Anwendung von staatlicher Vollstreckungsgewalt", da völlig egal.

Ob Mensch vom fiktiven Gummiknüppel eines fiktiven Angestellten oder fiktiven Beamten getroffen wird, interessiert da nicht! Der "Zwangs-Vollstreckungs-Schmerz" ist da!  :'(

Wichtig ist allerdings das "dienende Element" der Staatsdiener.

Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007, - 2 BvF 3/02 -

Link
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/fs20070919_2bvf000302.html

Das die fiktiven Finanzämter in Berlin "Diener zweier Herren" sind, wissen wir ja jetzt alle.

Ey yoo fiktive Zwangsvollstrecker: Macht den Diener für den BeitraXservus!

Zitat
57

Die Gefahr, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird, besteht insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt. In dieser Konstellation sind Interessenkonflikte angelegt, die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit des Beamten gefährden können. Dies liegt insbesondere nahe, wenn die ausgeübte Nebentätigkeit unmittelbare Bezüge zu dem dienstlichen Hauptamt aufweist.


Yoo Lupus, ... deine "Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit" iss jetzt schon legendär!

Besonders auch deine "Unbeweglichkeit"!

Huhu Lupus, der du liegst unter einem Gebirge Hinkelsteine!

Du Diener des BeitraX-Imperiums!

LG
aus allen gallischen Provinzen

 :)


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  • Beiträge: 7.303
Auch Angestellten des öffentlichen Dienstes ist es gestattet hoheitlich tätig zu werden.
Die genannte Entscheidung wird in einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes benannt; hier ging es um Beamte in den Postnachfolgeunternehmen.

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 02. Mai 2016
- 2 BvR 1137/14 - Rn. (1-36),
http://www.bverfg.de/e/rk20160502_2bvr113714.html

Zitat
Auch Angestellten des öffentlichen Dienstes ist es gestattet hoheitlich tätig zu werden
Nur ausnahmsweise und nicht zum regelmäßigen Gebrauch!

Die im Vorbeitrag von mir genannte Entscheidung hat Gesetzeskraft und damit eine doppelte Bindungswirkung; einmal kraft §31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und einmal kraft Art. 31 GG; in seiner Grundsatzentscheidung zu Art. 31 GG führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß bereits einfaches Bundesrecht genügt, Landesrecht zu brechen.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1997
- 2 BvN 1/95 - Rn. (1-97),
http://www.bverfg.de/e/ns19971015_2bvn000195.html

Rn. 60
Zitat
Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, [...] Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, daß die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist
Es braucht also eine definitive Befugnis des Bundesgesetzgebers, damit im Landesrecht vorgesehen werden kann, daß auch einfache Angestellte des Landes, die nicht beamtet sind, regelmäßig hoheitliche Aufgaben ausführen dürfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2017, 17:31 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Es braucht also eine definitive Befugnis des Bundesgesetzgebers, damit im Landesrecht vorgesehen werden kann, daß auch einfache Angestellte des Landes, die nicht beamtet sind, regelmäßig hoheitliche Aufgaben ausführen dürfen.

Gemäß Art. 113 SVerf wird das im Saarland so geregelt.

Aber obwohl der Intendant der LRA des Saarlandes kein Beamtenastatus besitzt,
wird die LRA/BS hoheitlich tätig mit § 10 Abs. 5,6 RBStV.
Der Intendant vertritt die LRA gerichtlich und außergerichtlich.

Hat hier der Landesgesetzgeber hoheitliche Tätigkeit grundgesetzwidrig erlassen, indess gegen Art. 113 SVerf und Art. 33 Abs. 4,5 GG verstoßen, da Massenverfahren keine Ausnahmefälle bedeuten?

Art. 113 SVerf
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
Quelle:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=148830262831579626&sessionID=1637147016320941753&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=186228,117
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b
  • Beiträge: 765
Buch: Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren
Gebundene Ausgabe: 616 Seiten
Verlag: Mohr Siebeck;
Auflage: 1 (31. Dezember 2003)
ISBN-10: 3161479874

S. 363
Zitat
Zwar würde jeder einzelne private Dienstleister die fraglichen hoheitsrechlichen Befugnisse nur vorübergehend ausüben. Insgesamt würden diese Befugnisse aber auf Dauer von Nichtbeamten wahrgenommen.

D. h., dass zwangsläufig zur Umkehrung von Art. 33 Abs. 4 GG führt.
Zitat
Art 33
[...]
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Als Umkehrung sieht dann so aus: ständige Aufgabe in der Regel wird von Nicht-Beamten durchgeführt und als Ausnahme von Beamten.


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Art 33
[...]
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Als Umkehrung sieht dann so aus: ständige Aufgabe in der Regel wird von Nicht-Beamten durchgeführt und als Ausnahme von Beamten.

Der Intendant der LRA des Saarlandes, ist dann ein Angestellter
des öffentlichen Dienstes und steht in einem Treueverhältnis?
Versteht eine fiktive Person das richtig?
+++  :o ::) ???


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  • Beiträge: 7.303
Der Intendant der LRA des Saarlandes, ist dann ein Angestellter
des öffentlichen Dienstes und steht in einem Treueverhältnis?
Versteht eine fiktive Person das richtig?
Nö, das verstehst Du nicht richtig.

In einem öffentlichen Dienst- und Treuerverhältnis stehen Beamte und Beamtinnen, weil sie im Gegensatz zu einfachen Angestellten des Staates auf die Einhaltung der Verfassung vereidigt sind.

Näheres dazu bei Wiki: https://de.wikipedia.org/wiki/Amtseid

Zitat
Für Bundesbeamte ist dies in § 64 BBG geregelt.
Zitat
Landes- und Kommunalbeamte haben nach § 38 BeamtStG und ihrem jeweiligen Landesbeamtengesetz einen ähnlich lautenden Amtseid abzulegen, z. B. nach § 46 LBG NRW, in Nordrhein-Westfalen ist der Amtseid auch in Artikel 80 der Landesverfassung vorgegeben.

und hier
https://de.wikipedia.org/wiki/Beamter_%28Deutschland%29

Zitat
Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter, juristische Person des öffentlichen Rechts) steht gegenüber seinem Dienstherrn (Arbeitgeber) in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Von einem Beamtenverhältnis abzugrenzen sind die Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im öffentlichen Dienst, die sich nach dem privaten Arbeits- und Tarifrecht richten.

Damit sollte dann auch dem letzten klar sein, daß nur Beamte und Beamtinnen regelmäßig, dauerhaft hoheitlich tätig werden dürfen.


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P

P

  • Beiträge: 141
Damit sollte dann auch dem letzten klar sein, daß nur Beamte und Beamtinnen regelmäßig, dauerhaft hoheitlich tätig werden dürfen.
Man kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage falsch finden, aber es vertritt dazu eine andere Auffassung.

In seinem Urteil vom 18.01.2012 - 2 BvR 133/10 - hat es die ständige (= dauerhafte) Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse durch Nichtbeamte für zulässig gehalten. Art. 33 Abs. 4 GG soll dem Berufsbeamtentum einen Mindesteinsatzbereich institutionell sichern.

Lies dazu Rn 138 ff.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/01/rs20120118_2bvr013310.html

Du musst "ständige Aufgabe" und "in der Regel" getrennt betrachten.

Und selbst wenn man bezüglich der Landesrundfunkanstalten (oder auch anderer Stellen) zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG kommen würde, könnte man allein aus diesem Umstand nicht zwingend die Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit von Nichtbeamten erlassener Verwaltungsakte folgern.


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