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Autor Thema: Dürfen nur Beamte/Beamtinnen hoheitlich tätig werden?  (Gelesen 25152 mal)

  • Beiträge: 7.388
Guten Morgen,

gestern fand ich doch im Bundesbeamtenstatusgesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html#BJNR101000008BJNG000100000, dem Gesetz des Bundes für die Beamten und Beamtinnen der Länder, folgenden Eintrag:

Zitat
§ 3 Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
    hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
    solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Zitat
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

1.
    Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
    sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

Kann aus dem Wortlaut dieser 2 §§ gefolgert werden, daß nur Beamte und Beamtinnen überhaupt hoheitlich tätig werden dürfen und ein bloßer Angestellter einer städtischen Verwaltung bspw. gar keine hoheitlichen Maßnahmen durchführen darf?

Wenn "Ja", folgt zwangsweise, daß weder BS noch LRA überhaupt hoheitliche Befugnisse haben können, solange sie keine Beamten oder Beamtinnen nach dem Beamtenrecht beschäftigen.

mfg
pinguin


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 810
Kann aus dem Wortlaut dieser 2 §§ gefolgert werden, daß nur Beamte und Beamtinnen überhaupt hoheitlich tätig werden dürfen und ein bloßer Angestellter einer städtischen Verwaltung bspw. gar keine hoheitlichen Maßnahmen durchführen darf?

Meiner Ansicht nach: Nein. Denn beispielsweise werden ja auch Kaminkehrer hoheitlich tätig, obwohl sie keinen Beamtenstatus haben.


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S
  • Beiträge: 221
[...] Kann aus dem Wortlaut dieser 2 §§ gefolgert werden, daß nur Beamte und Beamtinnen überhaupt hoheitlich tätig werden dürfen und ein bloßer Angestellter einer städtischen Verwaltung bspw. gar keine hoheitlichen Maßnahmen durchführen darf?

Wenn "Ja", folgt zwangsweise, daß weder BS noch LRA überhaupt hoheitliche Befugnisse haben können, solange sie keine Beamten oder Beamtinnen nach dem Beamtenrecht beschäftigen. [...]

Das folgt doch bereits aus dem 2. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts aus 1971:

Zitat von: BVerfGE 31, 314; Rz. 65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Wieso will man denn hier das Rad nochmal erfinden, wenn das BVerfG bereits über diese Frage befunden hat?


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a
  • Beiträge: 148
Artikel 33 GG sagt dazu
Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Also ausnahmsweise auch Angestellten im öffentlichen Dienst. In der Regel aber Beamten. Niemand anderem.
Das ergibt sich aus:

Artikel 24 GG sagt dazu
Zitat
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.html

Obwohl das im Internet überall anders steht, sagt dieser Artikel m.E. eindeutig aus, dass nur der Staat (und Gemeinden sofern sie staatliche Aufgaben wahrnehmen/ Selbstverwaltung) und dessen Bedienstete (Beamte wie auch Angestellte) Hoheitsrechte inne haben können, welche man zum hoheitlichen Handeln benötigt und auch nur dann, wenn sie staatlich handeln. Also der Pförtner und Hausmeister zB nicht. Übertragen werden können sie ja nur auf die beiden genannten Institutionen, die ja dann auch keine Beamten sein müssen, womit Art 33(4) "in der Regel" genüge getan ist.
Das würde aber heißen, dass Schornsteinfeger, TÜV, Handwerkskammer etc seit Jahrzehnten gegen das GG verstoßen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2017, 18:24 von alexparty«
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Das folgt doch bereits aus dem 2. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts aus 1971:

Ja, Rz. 65 ist mir bekannt. Es gab nur bereits Diskussionen im Forum, daß diese Rz. 65 als abweichende Meinung nicht zum wirksamen Teil der Entscheidung gehören würde und insofern ohne Belang wäre.


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Das würde aber heißen, dass Schornsteinfeger, TÜV, Handwerkskammer etc seit Jahrzehnten gegen das GG verstoßen.

Davon darf dann ausgegangen werden, wenn es keine Übertragung bzw. hoheitliche Zuweisung zur Ausführung, welche dem Gesetz und auch dem Grundgesetz gerecht wird gegeben hat.


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a
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Zitat
Wenn "Ja", folgt zwangsweise, daß weder BS noch LRA überhaupt hoheitliche Befugnisse haben können, solange sie keine Beamten oder Beamtinnen nach dem Beamtenrecht beschäftigen.

Das ist so korrekt. Schon deshalb, weil Beamtentum nicht mit Staatsferne vereinbar ist. Denn Beamte sind stets Teil der Staatsverwaltung. Eingestellt durch Land oder Bund als Dienstherren und auf diesen Vereidigt und nicht eingestellt durch die LRA.

In der Verfassung des Landes Berlin ist zB in Art  67 festgelegt, wer überhaupt öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen kann. Das sind ausnahmslos der Senat und die Bezirke. Keine LRA
https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/artikel.41514.php

Außderem vorgegeben in der Verfassung von Berlin im
Zitat
Artikel 77
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Folglich müsste jemand der Verwaltungsakte erlässt nicht nur Teil der Verwaltung sein, sondern deswegen auch vom Senat oder Bezirk eingestellt sein. Das ist nicht mit der Staatsferne vereinbar, weshalb dies auch nicht der Fall ist.


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G
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Der TÜV wird nicht hoheitlich tätig. Zum Schornsteinfeger darf ich nichts schreiben, sonst wird der Post gelöscht.


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  • This is the way!
Guten TagX,

Von der Havel, Oder und Spree, da grüßt die FFBB! Viva FFNI! Wir grüßen euch!

@Schluss-mit-lustig, gallische Grüße!

Wir müssen die Abweichung mit Hinkelsteinen "unterfüttern", sodass sie die beherrschende
Meinung wird!  :) :) :)

Und dazu bedecken wir gleich noch die "privaten Verwaltungshelfer" mit Hinkelsteinen!  :)



Für den Bereich Berlin:

BGH Urteil vom 9. Oktober 2014 - Az. III ZR 68/14, Link:

https://openjur.de/u/747004.html


Zitat
RdNr. 22

(1) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. nur Senat, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; Urteile vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13 und vom 6. März 2014 aaO S. 260 Rn. 31 mwN). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 164 f; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, NVwZ 2006, 966 Rn. 7). Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (s. dazu Senat, Urteile vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; vom 21. Januar 1993 aaO; Beschluss vom 31. März 2011 aaO S. 557 Rn. 9 und Urteil vom 15. September 2011 aaO S. 76 Rn. 13; vgl. auch Senatsurteile vom 2. Februar 2006 aaO und vom 14. Mai 2009 aaO S. 72 Rn. 18 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO Rn. 5). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f und vom 14. Oktober 2004 aaO S. 10 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO mwN).


Es geht also um ein "öffentliches Amt". Dazu bedarf es auch einer fachlichen Qualifizierung.

Wer fachlich nicht ausreichend qualifiziert ist, etwa der Bäcker der für die Berliner Forsten "tätig" wird und Wildschweine mit Brötchen jagd, die wiederum Bürger umrennen ... haftet nicht, sondern die öffentliche Hand (Land Berlin) für die "fehlerhafte Ausführung".

Auf einen "Beamtenstatus" kommt es nicht an.

Siehe hierzu auch die Angestellten im allgemeinen Ordungsdienst:

https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/artikel.86064.php

Die hoheitliche Aufgabe muss dem handelnden "Organ" übertragen werden.

Theoretisch ist in Berlin daher der RBB als Beitragsverwaltung nichtrechtsfähig.

Er ist nämlich gem. RBB-Staatsvertrag Rundfunkveranstalter und gem. § 2 Abs. 4 BlnVwVfG vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen. Der RBB ist daher nur als Rundfunkanstalt rechtsfähig und mittelbare Staatsverwaltung (d.h. zum Veranstalten von Fernseh- und Rundfunksendungen), da er auch nicht dem Haushalt des Landes Berlin unterliegt.

Dazu verfügt er auch nicht über "ernannte Amtsträger" Art. 77 VvB.

Auch spielt die Finanzierung eine Rolle.

Bundesgerichtshof Beschl. v. 27.10.1981, Az.: VI ZR 108/76

Link:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1981-10-27/vi-zr-108_76

Zitat
RdNr. 5

a)

Erfolglos beruft sich der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt darauf, daß die BVG als unselbständige öffentliche Anstalt mit Wirkung für und gegen das Land Berlin tätig werden und mit ihm daher "identisch" seien. Öffentliche Anstalten der Länder sind, wie § 2 Abs. 1 GKG ausdrücklich hervorhebt, für die Kostenbefreiung nur dann diesen gleichgestellt, wenn sie nach deren Haushaltsplänen verwaltet werden. Diese Einschränkung gilt auch für öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bund und Länder sind von den Kosten befreit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BFHE 113, 496, 499). Dieser Gesichtspunkt einer Kompensation ist nicht ohne weiteres tragfähig für Bereiche, die nicht ausschließlich für Rechnung des Bundes oder eines Landes, sondern für eigene Rechnung einer Anstalt verwaltet werden. Für sie stellt das Gesetz deshalb auf eine haushaltsmäßige Betrachtung und nicht darauf ab, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder Land rechtlich zugeordnet ist. Zwar mag das Gesetz damit in erster Linie die Klarstellung bezwecken, daß selbständige Anstalten, die mit einem eigenen Haushalt ausgestattet sind, nicht deshalb Kostenbefreiung in Anspruch nehmen können, weil sie Träger der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind. Nach Sinn und Wortlaut trifft diese Grenzziehung jedoch auch für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind.

6

b)

Diese Grenzziehung schließt auch die BVG von der Kostenbefreiung aus; als Eigenbetrieb werden sie nicht nach Haushaltsplänen von Berlin, sondern nach einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschaftsplan verwaltet (vgl. §§ 15 ff EigG; allgemein dazu Wolff, Verwaltungsrecht 2, 4. Aufl. S. 372 ff). Die öffentliche Hand, die Aufgaben der Daseinsvorsorge in die Form von verselbständigten Regiebetrieben oder Eigenbetrieben dekonzentriert, bindet diese damit in eine von der Verwaltung nach kameralistischen Grundsätzen deutlich abgesetzte, einem selbständigen Wirtschaftsunternehmen angenäherte Organisation ein, um wirtschaftlichen, insbesondere kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung tragen zu können, deren Berücksichtigung im Rahmen des weniger flexiblen, anderen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Haushaltsrechts nicht in gleichem Maße möglich wäre.
Demgemäß sind die BVG ein finanzwirtschaftlich mit einem Sondervermögen ausgestattetes (§ 10 Abs. 1 EigG), auf Gewinnerzielung angelegtes wirtschaftliches Unternehmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EigG), das aufgrund eines eigenen Erfolgs-, Finanz- und Stellenplans in wesentlichen Punkten abweichend von der Haushaltsordnung des Landes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigG i.V. mit § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 - GVBl. S. 1961) nach kaufmännischen Grundsätzen (eigene kaufmännische Buchführung mit Selbstkosten-, Gewinn- und Verlustrechnung) geführt wird. Eine Ausweisung ihrer gesamten Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushaltsplan ist nicht vorgeschrieben und erfolgt auch nicht (vgl. z.B. das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 1981 vom 17. Dezember 1980 - GVBl. S. 2645 nebst Anlagen). Dort erscheint vielmehr nur ihr Gewinn oder Verlust. Das genügt nicht dem Erfordernis einer Verwaltung "nach den Haushaltsplänen" des Landes Berlin i.S. von § 2 Abs. 1 GKG. Die Vorschrift setzt voraus, daß die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt im Haushaltsplan des Landes nach kameralistischen Grundsätzen vollständig ausgewiesen sind (Senatsbeschluß vom 30. Mai 1978 - VI ZR 128/76 = VersR 1978, 762; BGH Beschluß vom 24. Februar 1956 - V ZB 34/55 = VersR 1956, 242 zu § 90 GKG a.F.). Andernfalls würde nicht nur der Sinn der Vorschrift, sondern auch ihr Zweck verfehlt, dem Kostenbeamten einfach zu handhabende Kriterien für die Feststellung der Kostenbefreiung an die Hand zu geben und ihn von den Nachforschungen über die Art der der Anstalt übertragenen Aufgaben und die finanzielle Beteiligung von Bund oder Land an ihnen sowie über das Ausmaß von staatlicher Aufsicht und Weisungsabhängigkeit zu entbinden (BFHE 113, 496, 500). Das Ergebnis entspricht der landesrechtlichen Regelung, die ebenfalls durchweg den Eigenbetrieben keine Kostenbefreiung gewährt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der ordentlichen Justiz - LGebBefrG - vom 24. November 1970 - GVBl.S. 1934 für Berlin; sowie die Nachweise bei Korintenberg/Ackermann/Lappe, KO 9. Aufl. Anh. I Stichw. Gemeinden).


Für den Senat von Berlin, Senatskanzlei II B, gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie verfügen auch über Beamte bzw. Angestellte die ernannt bzw. eingestellt wurden. Diese sind ausgebildet und fachlich qualifiziert (Verwaltungslehrgang) und werden aus dem Landeshaushalt finanziert.

"Beleihen" kann auch nur ein Amtsträger oder der Gesetzgeber. Hätte z.B. der Regierende Bürgermeister oder jemand von der Senatskanzlei konkret den Beitragsservice "beliehen", sähe die "Sache" schon schwieriger aus. Wäre der Beitragsservice im Gesetz (RBS TV) konkret bezeichnet worden ebenfalls.

In der früheren "Satzung des RBB" wurde die GEZ konkret benannt. In der jetzigen Beitragssatzung findet sich keine nähere Bezeichung, sodass sich der Beitragsservice auch nicht darauf berufen kann, der Regierende Bürgermeister von Berlin hätte ihn beliehen.

Damit ist die "Verwaltungskette" von oben bis unten durchgängig rechtswidrig. Das Argument des "privaten Verwaltungshelfers" greift ebenfalls nicht, da das Land Berlin niemanden konkret (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) beliehen hat.

Dass nun das OVG Berlin-Brandenburg und auch der RBB annahmen, die "Abendschau" sei eine Behörde.  :o

Tja wat soll Mensch da sagen?

Dann ordnen wir sie halt der unmittelbaren Landesverwaltung zu und fordern den RBB auf die Mittel in den Landeshaushalt einzustellen!  ;D ;D ;D

 :)



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Die Anbringung der TÜV Plakette auf dem Nummernschild, das eine Amtliche Urkunde darstellt, "ist" ein Hoheitsakt.
http://community.beck.de/2015/07/28/bgh-urkundenf-lschung-am-autokennzeichen-und-gesamtvorsatz-f-r-nutzung-des-gef-lschten-kennzeichens

Ebenso die Führerscheinprüfung.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=30.11.1967&Aktenzeichen=VII%20ZR%2034/65

Aber das Thema gehört nicht hier her.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Damit ist die "Verwaltungskette" von oben bis unten durchgängig rechtswidrig. Das Argument des "privaten Verwaltungshelfers" greift ebenfalls nicht, da das Land Berlin niemanden konkret (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) beliehen hat.

Hier bitte verinnerlichen, wie ein fiktiver Vorsitzender Richter dieses abschmettert:

Zitat eines Richters in der ablehnenden Klagebegründung, die mir von einer fiktiven Person zugetragen wurde:

>>> Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 9 Abs. 2 RBStV oder der auf dieser Vorschrift beruhenden Rundfunkbeitragssatzung bestehen nicht. Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des xxx Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt. <<<

§ 9 Abs. 2 RBStV:
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P4
+++
 ::) ::) ::)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

G
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Die Anbringung der TÜV Plakette auf dem Nummernschild, das eine Amtliche Urkunde darstellt, "ist" ein Hoheitsakt.
http://community.beck.de/2015/07/28/bgh-urkundenf-lschung-am-autokennzeichen-und-gesamtvorsatz-f-r-nutzung-des-gef-lschten-kennzeichens

Ebenso die Führerscheinprüfung.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=30.11.1967&Aktenzeichen=VII%20ZR%2034/65

Aber das Thema gehört nicht hier her.

Hier wird nur der amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich tätig. Das hat nichts mit dem TÜV zu tun, er könnte bei irgendeiner anderen Prüforganisation tätig sein.


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Noch ein kleiner Nachtrag zur beamtenrechtlichen Dienstherrenfähigkeit und den zur Führung des Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnissen.

Urteil BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89, link:

https://www.jurion.de/urteile/bgh/1991-01-31/iii-zr-184_89

Zitat
RdNr. 8

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beantwortet sich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Dabei ist jedoch anerkannt, daß die Anknüpfung an die Anstellung dann versagt, wenn kein Dienstherr vorhanden ist. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat. (Senatsurteil BGHZ 99, 326, 330; vgl. ferner Senatsurteile BGHZ 87, 202, 204, 53, 217, 219, jeweils m.w.Nachw.)

18

a) Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalte sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetz- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Mißbilligung seine Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (Reinken/Schwager, DVBl 1986, 985, 990 mit zahlreichen Nachw. aus der Senatsrechtsprechung).


Yoo "GIM" mach dir kein Kopp! Das Land Berlin zahlt für den Unsinn!

Zur "rechtsfähigen Anstalt" und "Disziplinarvorgesetzter"
Urteil VG Münster, vom 28.08.2014, 13 K 3418/13.O

Link:

https://openjur.de/u/741859.html

Zitat
18

Das Gymnasium ist ersichtlich keine natürliche Person (§ 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO). Es ist auch keine Behörde; unabhängig hiervon sieht das Landesrecht Nordrhein-Westfalens nicht vor, dass Behörden beteiligtenfähig sind (§ 61 Nr. 3 VwGO). Es ist schließlich auch weder juristische Person noch eine teilrechtsfähige Vereinigung (§ 61 Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 VwGO). Ihm kommt vielmehr keinerlei Rechtssubjektsqualität zu.

29

Ausgehend vom klassischen Anstaltsbegriff von Otto Maier (Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II, 3. Auflage 1924, S. 268) ist eine Anstalt ein "Bestand von Mitteln, sächlichen und persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einen besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind". Kennzeichnend für eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist u. a., dass sie der dauerhaften Verfolgung eines bestimmten Verwaltungszweckes des Anstaltsträgers dient. Anstaltsträger ist diejenige Hoheitsperson, welche die Anstalt errichtet hat. Mithin kommt der Wille des Anstaltsträgers, dessen Aufgaben die Anstalt wahrnimmt, durch sie und in ihr zur Geltung. Die Anstalt ist Organ oder Glied des Anstaltsträgers, welcher selbst oder durch sein hierfür zuständiges Organ in der Regel ständigen Einfluss auf die Anstalt ausübt. Das Verhältnis zum Schöpfer unterscheidet die Anstalt auch von der Stiftung. Die Stiftungen erhalten ihren Daseinszweck und ihre materielle Daseinsgrundlage auf Grund eines einmaligen Schöpfungsaktes des Stifters, der danach in der Regel im Wesentlichen aus ihrem "Leben" ausscheidet. Eine Stiftung liegt hier erkennbar nicht vor, schon allein weil es an einer rechtlich verselbstständigten Vermögensmasse fehlt; selbständiges Rechtssubjekt war bei Anerkennung daher auch die Schule als Lehranstalt in ihrer Gesamtheit und nicht als Vermögensmasse. Anstalten hingegen unterliegen der laufenden Fürsorge des Anstaltsträgers. Errichtet, verändert und aufgelöst wird eine Anstalt als rechtsfähiger Verwaltungsträger durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch den Anstaltsträger. Das Vorhandensein eines Anstaltsträgers ist mithin konstitutiv für eine Anstalt.

30

Vgl. ausführlich Wolf/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage 2004, § 88; Reuter, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 89 Rn. 10 f.

31

Ein hoheitlicher Anstaltsträger ist hier jedoch nicht ersichtlich. Die Geschicke des Gymnasiums werden durch das privatrechtlich organisierte Kuratorium bestimmt. Das Kuratorium agiert unbeaufsichtigt, verwaltet sich selbst und wählt seine Mitglieder selbst. Die Zusammensetzung des Kuratoriums kann durch staatliche Stellen nicht beeinflusst werden. Außerhalb der Schulaufsicht - insoweit unterliegt die Schule der gleichen Aufsicht wie die Ersatzschulen, bezeichnenderweise wird das Gymnasium bei der Bezirksregierung Detmold auch als Ersatzschule geführt und entsprechend refinanziert - haben staatliche Stellen keine Möglichkeit, auf die inhaltliche Tätigkeit des Kuratoriums bzw. der Schule Einfluss zu nehmen. Wie auch der Kultusminister in seinem Erlass vom 13. August 1984 betont, besteht keine Beteiligung des Landes an der Trägerschaft und ist das Land im Kuratorium nicht vertreten. Das Kuratorium kann seine Statuten selbst abändern und bei Einstimmigkeit selbst die Auflösung der Schule beschließen.

32

All dies steht der Annahme einer Anstalt des öffentlichen Rechts als Schulträger entgegen. Bei solchen Anstalten handelt es sich um mittelbare Staatsverwaltung; dies setzt zwingend voraus, dass ein Anstaltsträger entsprechende Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten hat. Schon allein weil dies nicht der Fall ist, kann hier nicht vom Konstrukt einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts als Schulträger, welches durch das Organ des Kuratoriums handelt, ausgegangen werden. Dies wird durch die Überlegung bestätigt, dass es - wollte man das privatrechtliche Kuratorium als Träger einer öffentlichrechtlichen Anstalt ansehen - jedenfalls an dessen demokratischer Legitimation (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) fehlen würde; zudem kann das Kuratorium nicht Organ und Träger zugleich sein.


Tja, unzweifelhaft kann Mensch mit den "sächlichen und persönlichen Mitteln" der "Abendschau und Tageschau" sowie des "Heute Journals" keine Finanzverwaltung betreiben und auch der Beitragsservice vefügt nicht über ausreichende Mittel. 1200 Mitarbeiter für 44 Millionen Beitragskonten.

Na Lupus? Echt spannend waa?

 :)


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@marga

Behörde, Gerichte und alle anderen staatlichen Stelle sind an die verfassungsgemäße Ordnung gebunden.

@Profät Di Abolo
Zitat
Urteil BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89; https://www.jurion.de/urteile/bgh/1991-01-31/iii-zr-184_89 ; Rz. 18

Zitat
Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetz- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden.
Damit hat jeder Amtsträger eine permanente Weiterbildungspflicht und kann sich nicht darauf berufen, von Rz 118 der BVerfG-Entscheidung 2 BvR 2728/13 - (siehe auch Warum Abgabe der Vermögensauskunft bei Vollstreckung durch Stadtkasse? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21587.msg139694.html#msg139694 ) keine Kenntnis zu haben. Die bloße Nichtbeachtung sorgt dann u. U. schon für den Verfassungsbruch, die Verletzung des Amtseides und damit für die Untauglichkeit, in Staatsdiensten zu stehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2017, 23:11 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@marga
Behörde, Gerichte und alle anderen staatlichen Stelle sind an die verfassungsgemäße Ordnung gebunden.

Nö, sind sie nicht. Dazu ein Zitat eines fiktiven Richters:

......... Über mir ist der blaue Himmel ............

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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