Guten TagX!
Ja das Forum ist ne gute Sache und deshalb auch daaanke an die Mods!
Und ein ohh ja! @Bürger sorry! Sehr freundlich von Ihnen!! Vielen Dank! Ich gelobe Besserung!
Also rein fikitv:
Selbstverständlich ist das hier eine fiktive Geschichte die in der
Banana Republic of Democracy
spielt.
Alle Personen sind frei erfunden. Bis auf mich. Ich bin rein virtuell, digital und lebe in der Gallischen Matrix!
Jaa alsooo, in einem fiktiven Kommentar in den Papyrushallen der BRoD (Banana Republic of Democracy) nennen wir ihn fiktiv C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405, zu § 249 AO
RdNr. 14
...
Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden Daten nicht an andere als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.
Trennungsprinzip
In fiktiver Auslegung zu den Ausführungen:
B.8.4.3.3. Exkurs Informationelles Trennungsprinzip
Das BVerfG hat mit Urteil vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07 (Antiterrordatei) den Begriff des informationellen Trennungsprinzips geschaffen:
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(cc) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schweren Eingriff. Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unterlaufen werden.
Dieses informationelle Trennungsprinzip folgt dem Gebot einer organisatorischen Trennung von Polizei und Verfassungsschutz. Der Austausch von Daten der Nachrichtendiensten und den Polizeibehörden unterliegt danach engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Dieser Datenaustausch ist nur ausnahmsweise zulässig, soweit er einem herausragenden öffentlichen Interesse dient und auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen erfolgt, die hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen vorsehen müssen.
Diese Trennung von Polizei und Verfassungsschutz folgt auch dem Trennungsgebot der Verwaltungsräume und wird in Art. 30 GG und Art. 83 ff. GG verfassungsrechtlich geregelt (siehe auch B.7.7.1. BVerfGE 63, 1 - Schornsteinfegerversorgung, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 1983; 2 BvL 23/81).
hier in der gallischen Matrix erhältlich unter:
Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBBhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.htmlist der Zugriff auf die Steuerdatei zur Vollstreckung von RundfunkbeitraXen nicht zulässig und ein Verstoß gegen das Informationelle Trennungsprinzip. Die Datenerhebung der fiktiven Vollstreckungsabteilung ist rechtswidrig.
Das ist, muss ich dazu sagen meine Mindermeinung in der BRoD. Abgesehen davon, dass ich starke Zweifel daran habe, dass mir Lupus und die RIBS noch rechtlich folgen können, da sie bereits beim Trennungsgebot zwischen Rundfunk und Staat scheiterten.
Etwaigen fiktiven "Sanktionen" können fiktive Personen in BRoD seitens des BeitraXservice gelassen entgegensehen, da dem Lupus und den Gerichten ein fataler Fehler unterlaufen ist, eine gemeinsame Lesung in der gallischen Matrix bringt Klarheit:
§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
§ 10 RBStV
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 65
Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.
Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.
Bereits hier bieten sich erste Anhaltspunkte dafür, dass die Römisch Imperialen BeitraXschergen (RIBS) beim Studium der Papyrusrollen in der BRoD entweder Gras durch Inhalieren konsumierten oder voll des guten Römischen Weines waren, denn:
§ 704 Vollstreckbare Endurteile ZPO
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
§ 794 Weitere Vollstreckungstitel ZPO
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a. (weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG)
Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel
bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
dürften wohl ausnahmslos nach §§ 177 - 182 ZPO
zugestellt werden.
Auch ein Blick auf den tatsächlichen Ablauf des BeitraXverwaltungsverfahrens in der fiktiven BRoD offenbart:
1. Direktanmeldung
= Verwaltungsakt und
Entscheidung § 69 Abs. 2 VwVfG nach erfolgloser Anhörung; abschließende Endscheidung des förmlichen Verfahrens zur Feststellung der Wohnungsinhaberschaft, Zustellungserfordernis!!!)
2. Zahlung der Rundfunkbeiträge = Verwaltungsakt § 41 Abs. 2 VwVfG
3. Zahlungserinnerung = Verwaltungsakt § 41 Abs. 2 VwVfG
Ankündigung § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG:
Zur Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungserinnerung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren- / Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird.
(Anmerkung fiktives Schreiben BeitraXservice Stand 20144. FestsetzungsbescheidEntscheidung die das Verfahren zur Beitreibung der Rundfunkbeiträge abschließt § 69 Abs. 2 VwVfG, Zustellungerfordernis!!!!§ 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
§ 69 VwVfG Entscheidung
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Womit bewiesen wäre, rein fiktiv und natürlich nur in der fikitven BRoD, dass die Festsetzungsbescheide eine Entscheidung nach § 69 Abs. 2 VwVfG für den jeweiligen Festsetzungszeitraum sind und
zuzustellen sind, da sie das Festsetzungsverfahren über rückständige Rundfunkbeiträge abschließen.
Die Zustellung der Festsetzungsbescheide hat daher nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu erfolgen.
Von daher ist fiktiv auch der fehlende
Zustellungswille anzugreifen. Also fiktiv anzuführen, dass der Zustellungswille des fiktiven Beklagten fehlte und damit eindeutig nicht mehr heilbare Zustellungsmängel nach § 8 VwZG vorliegen.
Hier ist auch zu Unterscheiden, von einem sich ggf. durch Widerspruch § 69 VwGO gegen den Festsetzungsbescheid durchgeführten Vorverfahren und dem Vorverfahren in der Sprungklage nach der FGO. Das Vorverfahren ist dort nach der AO zu führen (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und beginnt mit dem Einspruch § 347 AO.
Auch hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese fiktive Rechtsauffassung meine Mindermeinung darstellt, die allerdings von äußerster gallischer Schläue geprägt und Gras- sowie Weinfrei ist!
Allerdings gibt es eine Einschränkung, die nicht unerwähnt bleiben darf:
In Fällen in denen es sich um Wohnungen handelt in denen 50 BeitraXschuldner wohnen, kann Lupus von einer 50 fachen
Zustellung absehen und die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzen.
Rein fiktiv in der BRoD läuft dies wie folgt ab:
Lupus erscheint mit einer römischen Legio (vermutlich die bewährte XXVII.) vor der Wohnung und verkündet feierlich durch das Verlesen: die Römisch Imperiale BeitraX Bekanntmachung (RIBB)
nicht zu verwechseln mit der heldenhaften FFBB an der Havel, Oder und Spree.
Weshalb sich allerdings in dieser fiktiven Geschichte, die fiktiven Gerichte in der BRoD derart in die Rechtsunwirklichkeit verrannt haben, dazu kann ich nicht viel sagen.
8 Milliarden Bananen die jährlich wachsen, könnten einen Anhaltspunkt liefern.
Yoo Lupus! Der du liegst unter einem Hochgebirge Hinkelsteine!
LG
aus allen gallischen Provinzen