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Autor Thema: Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem VwZG  (Gelesen 10045 mal)

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Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem Verwaltungszustellungsgesetz

Die Möchtegern Behörden, alias ö.-r. Rundfunkanstalten, wurden jüngst von den ehrenwerten Richtern des LG Tübingen der fehlenden Behördeneigenschaft überführt. Das liest sich im Urteil wie eine Offenbarung:
 
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Behörde oder Unternehmen?

Zitat
Rz. 7:
… Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts (- nachfolgend Zf. 7 -).

Zitat
Rz. 14:
Die Gläubigerin handelt im Übrigen, worauf noch einzugehen sein wird. wie vorstehend beschrieben, wie ein Unternehmen und gerade nicht wie eine Behörde.

Zitat
Rz. 29:
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Zitat
Rz. 30:
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

Zitat
Rz. 31
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

Zitat
Rz. 32
d) Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 71 LV ausgeübt

Recht haben sie, die ehrenwerten Richter des LG Tübingen.

Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.



Original-Bild-Quelle:
rundfunkbeitrag.blogspot.de, 07.09.2013
Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim
Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid

http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html



Wie sagten es noch die Richter des LG Tübingen?

"Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts"

Wenn für den Einzug der Rundfunkbeiträge der VwVfG des jeweiligen Landes gilt, dann gehört zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zwingend die Einhaltung der Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des jeweiligen Landes.

Das Verwaltungszustellungsgesetz gilt für das Zustellungsverfahren der Anstalten des öffentlichen Rechts, siehe dazu §1:
Bund: https://dejure.org/gesetze/VwZG/1.html
Land NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000050#det368687 

Vom einfachen Brief ist in dem Verwaltungszustellungsgesetz Bund/NRW/... nicht die Rede, dafür von:

- der Post mit Zustellungsurkunde oder   
- dem Versand mittels Einschreiben.

Ein einfacher Brief zeigt, dass es an einem Zustellungswillen mangelt.


Zum Thema Absendevermerke verweise ich auf den Thread
"Ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.msg131282.html#msg131282
Dort wird das Thema konkretisiert.


Die für den Bescheid der Anstalt des öffentlichen Rechts kommen grundsätzlich die zwei Zustellungsverfahren aus §3 und §4 in Frage.

Bund: https://dejure.org/gesetze/VwZG/3.html
Land NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000050#det368689
Zitat
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

Bund: https://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html
Land NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000050#det368690
Zitat
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.


Ein Vergleich zur Bekanntgabe des Steuerbescheides / Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach der Abgabenordnung:

Zitat
Die Bekanntgabe des Steuerbescheides wird zu Ihrem Vorteil neu berechnet
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/die-bekanntgabe-des-steuerbescheides-wird-zu-ihrem-vorteil-neu-berechnet
Trotz des Zeitgewinns muss das Finanzamt im Zweifel nachweisen, dass Sie den Steuerbescheid erhalten haben.
Gerichtsverwertbar ist hier nur die Bekanntgabe mittels Postzustellungsurkunde (PZU). Behauptet der Steuerzahler, den Steuerbescheid nicht erhalten zu haben und kann das Finanzamt eine PZU nicht vorlegen, ist der Steuerbescheid nicht in Welt.

Abgabenordnung:
https://dejure.org/gesetze/AO/122.html
Zitat
§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.   bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.   bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen

Die BFH-Rechtsprechung:
[...]
BFH
Az. I R 240/74
Urteil vom 08.12.1976
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1976-12-08/I-R-240_74

Hier in Bezug auf (augenscheinlich eine ältere Version)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

im Endeffekt aber aufgrund gleicher/ ähnlicher Formulierungen wohl prinzipiell auch übertragbar auf
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
22
aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber.
Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.


23
bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen,
- den Nichtzugang,
- den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder
- die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums
geltend zu machen.

Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung.

Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99).
Eine Mitwirkungspflicht des Adressaten in diesem engen Rahmen ist indessen sachlich gerechtfertigt, weil die Umstände, die der Adressat gegebenenfalls darlegen muß, in seinem Kenntnisbereich liegen. Eine Umkehrung der Beweislast liegt darin nicht.
[...]


Fazit:

Für den Bescheid der Anstalt des öffentlichen Rechts kommen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des jeweiligen Landes grundsätzlich die zwei Zustellungsverfahren in Frage:

1. Post mit Zustellungsurkunde oder   
2. der Versand mittels Einschreiben.

Ein einfacher Brief zeigt, dass es an einem Zustellungswillen mangelt.

Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.


NEU:
Zur Gültigkeit oder der fehlenden Gültigkeit des VwVfG und den Folgen siehe unbedingt diesen Beitrag:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20337.msg131489.html#msg131489


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Weitere Munition gegen den von Politikern organisierten Geldraub:

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Zitat
Leitsätze
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 572,96 EUR
Zitat
29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...

Wenn einer "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast) jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, warum sind dann Verwaltungsgerichte für diese Konstrukte zur Klärung eines strittigen Sachverhaltes anzurufen, und nicht, wie es üblich ist (Verbraucher ./. Unternehmen) die Zivilgerichte?

Vielleicht sollte man es einfach mal darauf ankommen lassen, und gegen eine Sendeanstalt vor einem Zivilgericht vorgehen, und diesen "Bescheid", den dieses Wirtschaftsunternehmen meint, "erlassen" zu dürfen, mal angreifen?


Ich wäre durchaus daran interssiert, das mal in NRW (gegen den WDR) durchzuführen.

Der Streitwert hält sich ja meistens in Grenzen (54 Euro maximal)......

Gibt es Mitstreiter, die es gerne mal darauf anlegen würden ? Man könnte dann z.B. auch massenhaft Klagen einreichen..... Bei dem Streitwert sind die Kosten überschaubar...

Grüße
Adonis


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LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Zitat
Leitsätze
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
Tenor
...


Folgen wir der Logik doch weiter. Wenn der LVwVfG Baden-Württemberg lt. LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16 nicht gilt, kommt dann nicht automatisch der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" zum tragen? Schließlich sind die Anstalten unternehmerisch tätig, es fehlt ihnen an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts.

Auch das ist sehr wichtig:

Zitat
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Rz. 19
Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.

Was meint Ihr dazu?


Beachtet auch bitte die ursprünglichen Überlegungen:

Wenn sich der Ausschluss in § 2 "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" des VwVfG des jeweiligen Landes nur auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat zu gewährleistet ist und die Heranziehung zu den Rundfunkbeiträgen nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, dann hätten wir einen
Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.html
Wegen der Normenklarheit muss der Ausschluss im VwVfG oder im anderen Gesetz erwähnt werden. Den gibt es aber nicht.

Folgen wir der Logik weiter:

Wenn es um Rundfunkbeiträge geht, gilt lt. einem Urteil und entgegen der Normenklarheit das VwVfG des jeweiligen Landes für die Erhebung der Abgabe (ein Beitrag ist der Rundfunkbeitrag im abgaberechtlichen Sinne nicht). Damit gelten dann auch diese beiden Normen:

Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

weil der Rundfunkbeitrageinzug auf Grund des öffentlich-rechtlichen Vertrages in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte (Medienfinanzierung eigener Wahl, willentliche Zustimmung) der Bürger eingreift. So sehen es auch die EU Richtlinien, die im Forum an anderer Stelle vertieft wurden.

In beiden Fällen, für den Rundfunkbeitrageinzug und für den Eingriff in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte durch den Rundfunkbeitrageinzug, müssen für die Anstalten nach dieser Logik des aufweichenden Urteils diese Normen des VwVfG gelten. Damit gilt über den § 59 Abs 1 VwVfG des jeweiligen Landes auch der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Wie schon vorhin gezeigt, sind die Anstalten unternehmerisch tätig, es fehlt ihnen an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts






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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 11:16 von Viktor7«

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Gerade hatte ich eine geniale Eingebung.

Lest Euch bitte den letzten Kommentar und vor allem das hier genau durch:

Zitat
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Rz. 19
Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.


Fällt Euch was bei Rz 19 des LG Tübingen Beschlusses und den weiteren Betrachtungen auf?

Es gibt, auch wegen der Normenklarheit, nur zwei mögliche Optionen bezüglich der Geltung des VwVfG des jeweiligen Landes. Entweder gilt er nach dem Ausschluss in §2 für die jeweilige Anstalt nicht, oder er gilt samt den § 58 Abs 1 und § 59 Abs 1 VwVfG und damit das BGB inkl. § 241a "Unbestellte Leistungen".

Entweder fehlt es den Rundfunkanstalten, die nach außen hin in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde, sondern als Unternehmen auftreten an den Voraussetzungen Bescheide (Verwaltungsakte) zu erlassen, weil der VwVfG für die jeweilige Anstalt nicht gilt oder er gilt und nach § 59 Abs 1 VwVfG auch der BGB inkl. § 241a "Unbestellte Leistungen".

Dass ein Teil des VwVfG für die Anstalten gilt und ein Teil nicht, ist nach den Ausführungen der Tübinger Richter und nach der Normenklarheit nicht möglich.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 11:17 von Viktor7«

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es besteht noch immer die Frage nach der Gültigkeit des VwVfG.
Man kann die Ausnahme der LRA von der Gültigkeit der Landes-VwVfG auch so verstehen, daß der Rundfunkbetrieb nicht eine Verwaltung ist und deswegen auch (im Sinne der Staatsferne) nicht unter das VwVfG fällt. Gleichzeitig wurden den LRA hoheitliche Befugnisse im Bereich des Beitragseinzugs gewährt, damit sie sich finanzieren können. Hier handelt es sich dann doch wieder um Verwaltungsangelegenheiten und die Landes VwVfG kommen wieder zum Tragen bzw. da es sich ja um ein bundesweit einheitliches System handelt, müßte eigentlich das Bundes VwVfG gelten, damit es keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Ländern gibt.

Dazu der Beschluss des Sächsischen OVG vom 16.07.2012 (5 K 1333/07)
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
RN 11 ff., Seite 5 ff.:
Zitat
Rn. 11: Der  Anwendbarkeit von  § 53 VwVfG  steht  § 2  Abs. 3  SächsVwVfG  nicht  entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes  nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in  denen  die  Rundfunkanstalt  -  wie hier bei der Gebührenerhebung  -  typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest. 

Rn. 12: Die teleologische Reduktion einer Norm stellt per se keine Auslegung unter  Verstoß gegen ihren  Wortlaut dar. Für sie streitet vorliegend schon der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind. Der Sinn und Zweck ist auch zweifelsfrei der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. So hat bereits der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin  zitierten Beschluss vom 9. Oktober 1997 (2 S 265/95) auf den Bericht des Innenausschusses des Sächsischen Landtages  (LT-Drs.  1/2580, S. 1) hingewiesen, nach dem das Verwaltungsverfahrensgesetz nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs für die Tätigkeit des Mitteldeutschen  Rundfunks nicht gelten sollte, weil er ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbiete. Soweit der 2. Senat, der die Frage seinerzeit offenlassen konnte, als mögliches Gegenargument angeführt hat, dass der Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 2  Abs. 3 SächsVwVfG im Gegensatz zu der dem Landesgesetzgeber bei Erlass wohl bekannten Vorschrift  des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keine Unterscheidung nach der Tendenzbezogenheit enthalte, zwingt dies 
nicht zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber die gesamte und nicht nur die grundrechtsrelevante  Tätigkeit des Beklagten von dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausnehmen wollte. Da sich sein gegenteiliger Wille aus der Entstehungsgeschichte ergibt, ist vielmehr anzunehmen, dass er die Ausnahmevorschrift auch ohne ausdrückliche Unterscheidung wie in § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für hinreichend klar hielt. 

Rn. 13: Ernstliche Zweifel im Sinne eines aufgrund des Zulassungsvorbringens ungewissen Verfahrensausgangs liegen auch nicht  deshalb vor, weil einige Oberverwaltungsgerichte  bei der Auslegung  von dem Wortlaut des  § 2 Abs. 3 SächsVwVfG vergleichbaren Ausnahmevorschriften einen anderen  Ansatz  verfolgen.  Soweit  etwa  der  Verwaltungsgerichtshof  Baden-Württemberg  (Beschl.  v.  19.  Juni  2008  -  2  S  1431/08  -,  juris  Rn.  5)  eine teleologische Reduktion ablehnt, beruht dies auch arauf, dass sich ein Sinnzusammenhang mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit dem dort maßgeblichen Gesetzentwurf nicht entnehmen lässt. Im  Übrigen  liegt  -  soweit  ersichtlich  -  keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung des (Rechtsgedankens des) § 53 VwVfG gelangen würde. Die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie  die von der Klägerin zitierte Entscheidung des  Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl.  v.  14.  Juli  2010  -  16  A  49/09)  betreffen  die  Nichtgeltung des § 80 Abs. 1 VwVfG  bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Norm in  Rundfunkgebührenstreitigkeiten. Dabei gehen beide Gerichte  davon aus, dass aufgrund der  lückenhaften  Regelung  des  Rundfunkgebührenrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz  insoweit möglich ist, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen können (ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 2 Rn. 1; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 2 Rn. 6). Die Verneinung eines solchen Rückgriffs für § 80 VwVfG sagt nichts darüber aus, wie für § 53 VwVfG zu entscheiden wäre (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 29. April 2008 - 19 A 368/04  -,  juris Rn. 32 zur befürworteten Anwendung des §§ 48 und 49 VwVfG im Rundfunkgebührenrecht). Im Übrigen ziehen andere Obergerichte bei vergleichbarer Ausnahmevorschrift wie § 2 Abs. 3 SächsVwVfG die Verjährungsregel des § 53 VwVfG bzw. die entsprechende Landesnorm im Rundfunkgebührenrecht ausdrücklich heran  (HessVGH,  Beschl. v. 29. November 2011  -  10  A  2128/20.Z  -,  juris  Rn.  34; OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. März 2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris Rn. 5).
Es stellt sich die Frage, ob die gravierend unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Gerichte es nicht doch zu einer grundsätzlichen Frage macht, ob nun die Verwaltungsakte den Vorschriften des VwVfG genügen müssen und damit ein ausreichender Grund für eine Berufung in der zweiten Verwaltungs-Gerichts-Instanz wären.
Es kann nämlich nicht sein, daß die VwVfG immer dann gültig sind, wenn es zu Lasten der Kläger geht (Art. 3 Abs. 1 GG).

Zur Normenklarheit möchte ich noch folgenden Gedanken anführen: Der Bürger soll in der Lage sein, das Gesetz zu verstehen. Wenn aber selbst die Gerichte dasselbe Gesetz unterschiedlich auslegen, dann ist das ein Beweis dafür, dass es nicht der Normenklarheit genügt und schon gar nicht von den Bürgern (als juristischen Laien) verstanden werden kann.
Dazu kommt: Sollte VwVfG nicht gelten, dann müßte auf ein geltenden Gesetz verwiesen werden. Hier bietet sich die AO an (nicht nur wegen des geleugneten Steuercharakters), da § 2 Abs. 3 RBStV folgendes besagt:
Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen   für   eine   Befreiung   oder   Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
Wenn sich der RBStV schon ausdrücklich auf § 44 AO bezieht, dann ist es für den Bürger naheliegend, daß die AO den rechtlichen Rahmen des RBStV bildet, womit die Anforderungen an den Verwaltungsakt als Vollstreckungsvoraussetzung wieder mehr oder weniger identisch zu denen der VwVfG wären.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

P
  • Beiträge: 4.011
Bezug nehmend auf diesen Beschluss des Sächsischen OVG vom 16.07.2012 (5 K 1333/07), RN 11 ff., Seite 5 ff.:

Zitat
... Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes  nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in  denen  die  Rundfunkanstalt  -  wie hier bei der Gebührenerhebung  -  typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest. ...

Diese Annahme und Begründung ist der Art sehr unverständlich, weil bereits der Kern "Rundfunk" (staatsfern) per se davon ausgenommen ist. Es einer Regelung dazu gar nicht bedurfte. Dass es sie dennoch gibt zeigt auf, dass ein vollständiger Ausschluss auch dokumentiert wurde. Es wurde ganz bewusst in das Gesetz geschrieben, also nicht ohne Grund. Wollte der Gesetzgeber also, dass ein Teilbereich davon ausgenommen würde, dann wäre das bereits Bestandteil gewesen und ohne Auslegung sichtbar.

Das bedeutet, diese Ausnahme enthält jedoch keine Einschränkung, in der Art, dass diese sich nur auf einen Teilbereich beziehen soll. Hier wird deutlich das "Auslegung" eines Gesetzes erlaubt etwas in das Gesetz zu interpretieren was dort gar nicht drin steht.

Es sollte klar sein, dass eine spätere Auslegung nichts anderes ist als darüber zu orakeln was der Gesetzgeber gemeint haben wollte. Somit wird jedes Gesetz was Auslegung erfährt etwas unbestimmter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 11:18 von Viktor7«

G
  • Beiträge: 1.548
Da klingt die Begründung des LG Tübingen wesentlich logischer: Es gibt ein allgemeineres Gesetz, deshalb ist dieses anzuwenden anstatt sich auf selbsterfundene Rechtsgrundsätze zu berufen.


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v
  • Beiträge: 1.203
Es besteht noch immer die Frage nach der Gültigkeit des VwVfG.
Man kann die Ausnahme der LRA von der Gültigkeit der Landes-VwVfG auch so verstehen, daß der Rundfunkbetrieb nicht eine Verwaltung ist und deswegen auch (im Sinne der Staatsferne) nicht unter das VwVfG fällt.
...

Zitat von: Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003:

Abschnitt 1

Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Einzelansicht Seitenanfang
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Einzelansicht Seitenanfang
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

1.

    der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2.
    von Radio Bremen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
    Verfahren, soweit für sie die Abgabenordnung anzuwenden ist,
2.


Die Frage nach der Gültigkeit des BremVwVfG stellt sich damit nicht mehr: Radio Bremen ist explizit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Zitat von:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
    des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Da die Landesrundfunkanstalten kein Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, gilt das VwVfG ebenso wenig.

...
 Gleichzeitig wurden den LRA hoheitliche Befugnisse im Bereich des Beitragseinzugs gewährt, damit sie sich finanzieren können.
...

Ist das eine Vermutung oder eine Tatsache? Falls Tatsache: wo ist das geregelt?

...
 bzw. da es sich ja um ein bundesweit einheitliches System handelt, müßte eigentlich das Bundes VwVfG gelten, damit es keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Ländern gibt.
...

siehe Anwendungsbereich VwVfg --> Kein Auftrag des Bundes - keine Gültigkeit


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 11:18 von Viktor7«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

b
  • Beiträge: 779
Diese Annahme und Begründung ist der Art sehr unverständlich, weil bereits der Kern "Rundfunk" (staatsfern) per se davon ausgenommen ist.

Rundfunk komplett ist vom Staat ausgenommen.

Beispiel: Datenschutz (Ausnahmen 3 Rundfunkanstalten).
Datenschutz beim Rundfunk und beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ)
Zitat
Wegen der Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es auch Besonderheiten bei der Datenschutzkontrolle. Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt.

Eine Besonderheit gilt lediglich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, für den Hessischen Rundfunk und für Radio Bremen. Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig. Dies schließt die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit ein. Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsintern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt.

Die eigenen interne Datenschutzbeauftragte haben die Landesdatenschutzbeauftragte ersetzt. So einfach ist das.
Wahrscheinlich gelten für die auch keine EU-Gesetze in diesem Bereich. Alles unabhängig und staatsfern halt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 11:18 von Viktor7«

G
  • Beiträge: 1.548
Wenn für den Rundfunk keine Gesetze gelten, sind die ja quasi vogelfrei. Da würde ich mir Sorgen machen, dass niemand meine Bude anzündet, unsere Gesetze gelten dort ja nicht.

So ist das aber nicht. Die wollen sich jeweils raussuchen ob die Gesetze für sie gelten oder nicht. Immer zum eigenen Vorteil. Ein Staat im Staat. Das muss aufhören.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 11:19 von Viktor7«

b
  • Beiträge: 779
Es geht noch mehr:
Alle interne Rundfunkdatenschutzbeauftragten sind im Arbeitskreis der Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz (AK DSB) zusammengefasst.

Zitat
Der Arbeitskreis der Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz (AK DSB) ist der Zusammenschluss unabhängiger Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
(Tätigkeitsbericht 2014, S. 10)

Mitglieder des AK DSB

Stellungnahme verwundert auch keinen.
Stellungnahme des AK DSB zu den datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Entwurfs des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Stand 15.9.2010)

Zitat
S. 2
Zitat
Es müsste gelingen, die Argen u. a. Sozialleistungsträger dazu zu bewegen, die Tatsache, dass [...], in die Drittbescheinigungen aufzunehmen.

S. 3
Zitat
Voraussetzung ist, dass die Sozialleistungsträger gesetzlich verpflichtet werden, aussagekräftige Drittbescheinigungen über die Gewährung von Sozialleistungen auszustellen.

S. 5
Zitat
Der Eigentümer lässt sich notfalls leicht über das öffentlich zugängliche Grundbuch ermitteln. Die Belastung für den Eigentümer ist letztlich auch sehr gering, da er für eine leer stehende Wohnung bzw. Betriebsstätte gar nicht als Beitragsschuldner herangezogen wird und ansonsten nur auf den derzeitigen Inhaber verweisen muss, um den Auskunftsanspruch und ein mögliches Verwaltungszwangsverfahren/ Zwangsgeld abzuwehren.

S. 8
Zitat
Die einmalige Übermittlung der in der Vorschrift im Einzelnen aufgeführten Daten aller volljährigen Personen an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zum Zwecke der Bestands – und Ersterfassung ist verfassungsgemäß.

S. 8-9
Zitat
Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller volljährigen Personen in Deutschland durch die Datenübermittlung von den Einwohnermelde-Behörden an die Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ berührt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil dieser Daten nach Abgleich mit der GEZ-Datenbank der Rundfunkgebührenzahler sogleich wieder gelöscht wird. Diejenigen, die bereits Gebühren zahlen, werden nicht weiter behelligt. Diejenigen jedoch, die angeschrieben werden, weil sie bislang nicht zahlen, müssen es hinnehmen, von den Landesrundfunkanstalten zum Zwecke der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs angeschrieben und zur Antwort verpflichtet zu werden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 11:19 von Viktor7«

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Bezug nehmend auf diesen Beschluss des Sächsischen OVG vom 16.07.2012 (5 K 1333/07), RN 11 ff., Seite 5 ff.:

Zitat
... Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes  nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in  denen  die  Rundfunkanstalt  -  wie hier bei der Gebührenerhebung  -  typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest. ...

Diese Annahme und Begründung ist der Art sehr unverständlich, weil bereits der Kern "Rundfunk" (staatsfern) per se davon ausgenommen ist. Es einer Regelung dazu gar nicht bedurfte. Dass es sie dennoch gibt zeigt auf, dass ein vollständiger Ausschluss auch dokumentiert wurde. Es wurde ganz bewusst in das Gesetz geschrieben, also nicht ohne Grund. Wollte der Gesetzgeber also, dass ein Teilbereich davon ausgenommen würde, dann wäre das bereits Bestandteil gewesen und ohne Auslegung sichtbar.

Das bedeutet, diese Ausnahme enthält jedoch keine Einschränkung, in der Art, dass diese sich nur auf einen Teilbereich beziehen soll. Hier wird deutlich das "Auslegung" eines Gesetzes erlaubt etwas in das Gesetz zu interpretieren was dort gar nicht drin steht.

Es sollte klar sein, dass eine spätere Auslegung nichts anderes ist als darüber zu orakeln was der Gesetzgeber gemeint haben wollte. Somit wird jedes Gesetz was Auslegung erfährt etwas unbestimmter.

Diese Linie, also Unterscheidung von "Tätigkeiten" der LRA in ihrem Kernbereich/Inhalt (=Ausnahme von LVwVfG) auf der einen Seite und Gebührenerhebung (=Geltung des LVwVfG) auf der anderen, wird auch nicht durchweg in der Rechtsprechung vorgenommen.

So entschied der VGH Baden-Württemberg im Juni 2008 mit Beschluss 2 S 1431/08:
Zitat
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

Im Detail ging es um die Frage, ob ein Kläger bei per Widerspruchsbescheid stattgegebenem Widerspruch auch Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß §80 VwVfG hat:
Zitat
8
§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.
9
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, § 2 Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht erwogen, ob die in § 80 LVwVfG getroffene Regelung einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht; es hat die Frage jedoch ebenfalls zutreffend verneint. ...


In Anlehnung an diesen Beschluss argumentiert zB. das VG Karlsruhe im Urteil 8 K 2196/14 vom September 2015 - hier ging es um Mängel in der Begründung des Widerspruchsbescheids:
Zitat
37
Die Voraussetzungen, die inhaltlich an die Begründung zu stellen sind, ergeben sich aus § 39 Abs. 1, § 79 LVwVfG in entsprechender Anwendung. Eine direkte Anwendung scheidet gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG aus, da die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist. Ob sich diese Ausnahme nach ihrem Sinn und Zweck nur auf die rein inhaltliche Tätigkeit und nicht auf das Verfahren des Gebühreneinzugs bezieht (so OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 – 3 A 663/10, juris Rn. 11 f.; VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2008 – 2 A 251/07, juris Rn. 16; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 – 19 A 368/04, juris Rn. 32; a. A. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 – 2 S 1431/08, juris Rn. 5 f. mit der (zumindest für Baden-Württemberg) wohl überzeugenden Begründung, dass die Gesetzesbegründung [LT-Drs. 7/820, S. 69] ausführt, das LVwVfG solle unter anderem deshalb keine Geltung beanspruchen, weil das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei) oder ob ein Rückgriff auf das LVwVfG insofern möglich, als in der betroffenen Norm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 – 2 S 1431/08, juris Rn. 6 m.w.N.), kann hier offen bleiben.

In den Augen des Gerichts spielt es in diesem Fall überhaupt keine Rolle, ob die Ausnahme nach §2 Abs. 1 LVwVfG nur die inhaltliche Tätigkeit und nicht den Gebühreneinzug betrifft oder ein Rückriff auf das LVwVfG gemäß o.g. VGH Ba-Wü Beschluss möglich ist. Denn:
Zitat
38
Die Pflicht zur Begründung eines Widerspruchsbescheids gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergibt nur dann Sinn, wenn entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG in der Begründung auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, da andernfalls der Sinn und Zweck der Begründung als solche (Akzeptanz- oder Befriedigungsfunktion, Entscheidungslegitimation durch Information, Kontrollfunktion durch den Bürger, Klarstellungs- und Beweisfunktion, Rechtsschutzfunktion, Selbst-Kontrollfunktion für die Behörde) nicht erfüllt würde.
39
Danach musste auch hier die Begründung des Widerspruchsbescheids erkennen lassen, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist.

Also weil §73 VwGO gilt, gilt automatisch §39 LVwVfG?

Das ist Normenklarheit. ::)

PS: Diese Norm der rechtsstaatlichen allgemeinen Verfahrensgrundsätze ist der springende Punkt (oder das hüpfende Komma) mit dem sich die Gerichte - für den Normalbürger nach Belieben - aus der Affäre ziehen.


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Die Frage nach der Gültigkeit des BremVwVfG stellt sich damit nicht mehr: Radio Bremen ist explizit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Zitat von:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
    des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Da die Landesrundfunkanstalten kein Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, gilt das VwVfG ebenso wenig.
Auf diese Lesart bin ich noch gar nicht gekommen. Vielen Dank für diesen Aspekt!

Was man hier auf jeden Fall erkennen kann, ist daß auch bei den Gerichten Uneinigkeit (um nicht zu sagen, Unverständnis) darüber herrscht, wie eigentlich die Rechtslage aussieht. Wie kann man es da von den Bürgern verlangen?
Es gibt, wie meist, eine ganz einfache Lösung: Einfach abschaffen. Problem erledigt!


...
 Gleichzeitig wurden den LRA hoheitliche Befugnisse im Bereich des Beitragseinzugs gewährt, damit sie sich finanzieren können.
...

Ist das eine Vermutung oder eine Tatsache? Falls Tatsache: wo ist das geregelt?
Im Moment ist das ehrlich gesagt eher eine (begründete) Vermutung. Man findet ja nirgendwo mal etwas wirklich Konkretes. Das war zumindest das, was ich aus der bisherigen Rechtsprechung herausgelesen hatte und das, in meinen Augen, Einzige, was man noch in irgendeiner Weise "zugunsten" der Erpressungsversuche auslegen könnte.
Immerhin ist die Art und Weise, wie hier per Gesetz (und gegen das GG) Beiträge erpresst werden, nur mit hoheitlichen Befugnissen möglich.



Beispiel: Datenschutz (Ausnahmen 3 Rundfunkanstalten).
Datenschutz beim Rundfunk und beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ)
Zitat
Wegen der Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es auch Besonderheiten bei der Datenschutzkontrolle. Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt.

Eine Besonderheit gilt lediglich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, für den Hessischen Rundfunk und für Radio Bremen. Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig. Dies schließt die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit ein. Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsintern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt.

Die eigenen interne Datenschutzbeauftragte haben die Landesdatenschutzbeauftragte ersetzt. So einfach ist das.
Wahrscheinlich gelten für die auch keine EU-Gesetze in diesem Bereich. Alles unabhängig und staatsfern halt.
Diese Begründung ist, meiner Ansicht nach, an den Haaren herbeigezogen. Die Ausnahme, daß die Rundfunkanstalten ihre eigenen Datenschutzbeauftragten haben, dürfte sich nur auf ihren Kernbereich beziehen. In dem Moment aber, in dem wir Bürger willkürlich angeschrieben werden, muß ein Landesdatenschutzbeauftragter ein Auge auf die Aktivitäten der LRA/ des BS haben, denn die Anstaltsbeauftragten unterstehen dem Intendanten und machen natürlich auch das, was der/die sagt. Von Datenschutz kann hier nicht mehr die Rede sein.
Abgesehen davon finde ich es doch ein wenig merkwürdig, daß der Bund sich permanent aus der Beitragsfrage herauswindet, indem er darauf verweist, daß Rundfunk Ländersache sei, sich aber in Fragen Datenschutz plötzlich doch wieder in Landesangelegenheiten einmischt.


Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html



Edit "Bürger":
Die Diskussion hat sich vom ursprünglichen Kern-Thema "Zustellungsvorschriften nach VwZG" auf-/ abgezweigt zu "Geltungsbereich der VwVfG", welches jedoch der Eigenständigkeit und Übersichtlichkeit wegen als separates Thema etabliert werden sollte.
Der Thread muss daher moderiert und aus diesem Grund vorübergehend geschlossen bleiben.
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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Beachte aus immer wiederkehrendem Anlasse auch das unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
neu hinzugefügte
BFH-Urteil von 1989 zur Nichtanwendbarkeit von Anscheinsbeweisen sowie der Unzumutbarkeit von Nachforschungen seitens des Adressaten zwecks "Glaubhaftmachung" des Nicht-Zugangs von Verwaltungsakten
Beachte jedoch auch, dass sich insbesondere die Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte bislang augenscheinlich (noch?) nicht (alle) an diese höchstinstanzliche BFH-Rechtsprechung gebunden fühlen...



Edit "Bürger":
Die Diskussion in den vorangegangen Beiträgen hat sich vom ursprünglichen Kern-Thema "Zustellungsvorschriften nach VwZG" auf-/ abgezweigt zu "Geltungsbereich der VwVfG", welches jedoch der Eigenständigkeit und Übersichtlichkeit wegen als separates Thema etabliert werden sollte.
Der Thread muss daher moderiert und aus diesem Grund vorübergehend geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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