Ideenentwicklung / Briefbeispiel:
- nach Anregungen heute in:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21395.msg137533/topicseen.html#msg137533 -
Getarnter faktischer Forderungsverkauf ist unzulässig.Frau Intendantin
Charlotte Bildungsbringer
- persönliches Büro -
in XXX - öff.-rechtl.Anstalt)
Aristokratenstraße 88
95959 Feudalstadt
Sehr geehrte Frau Intendantin Bildungsbringer,
(A1) es ist folgende Rechtsverletzung bekannt geworden:
ARD-Senderanstalten wollen zunehmend private Inkasso-Unternehmen beauftragen. (Sender-intern gemeinschaftlich administriert durch die Nicht-Rechtsperson mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitragsservice" in Köln.)
A2. Aufforderung der Unterbindung: Sie werden hiermit aufgefordert, binnen 1 Monat anzuweisen, dass dies für den von Ihnen geleiteten ARD-Sender nicht zur Anwendung kommen darf. Etwaige Regeln, die es zum Schein erlauben, sind nichtig, weil als (mutmaßlich vorsätzlicher) Verstoß gegen übergeordnetes Recht zu werten.
A3. Sie werden aufgefordert, mir diese Anweisung binnen 1 Monat zu bestätigen; oder sofern Sie diese verweigern, diese Verweigerung in nachvollziehbarer Weise zu begründen und eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
A4.1. Begründung 1: Diese Beauftragung ist als rechtlich unzulässig anzusehen wegen Datenschutzverletzung. Die allgemeinen Grundsätze sind ersichtlich aus Anhang N4.1.
Hinzu kommt, dass für den Rundfunkbeitrag auch die verdeckten geschützten Daten übermittelt wurden. Schon jetzt wäre zu prüfen, ob die Benutzung durch den Beitragsservice unzulässig ist, weil 7 (!) private (!) Callcenter zu diesen Daten Zugang haben.
A4.2. Begründung 2: Diese Beauftragung an private Inkassounternehmen ist als unzulässig anzusehen, weil es sich um einen verdeckten Forderungsverkauf handelt, was für öffentlich-rechtliche Forderungen in Deutschland unzulässig ist.
Nicht ohne Grund unterliegen Inkasso-Unternehmen in Deutschland auch einer BAFIN-Kontrolle. Denn bei den gängigen Transaktionen der wesentlichen Anbieter handelt es sich um Kreditgeschäft der Forderungsfinanzierung.
Siehe hierzu wiederum auch den Anhang NA4.1..
A5. Weitere Untersagungsgründe bestehen, werden aber einstweilen zurückgestellt in Erwartung Ihres Entscheids. Sobald Sie den Forderungen gemäß A2. und A3. entsprechen, erübrigt es sich, weitere Anspruchsgrundlagen vorzutragen.
Mit freundlichem Gruß
Sigfried Siegermann
Anhang N4.1. https://www.datenschutz.hessen.de/tb34k06.htm 6.1.1.2 Öffentlich-rechtliche Forderungen Der "Verkauf" von kommunalen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist hingegen rechtlich als Übertragung von Hoheitsgewalt zu verstehen. Dadurch gehen Datenzugriffsrechte auf Private über, ohne dass eine förmliche Beleihung erfolgt. Anders als bei einer Beauftragung Dritter verbleiben der Kommune beim Verkauf auch keine Steuerungsmöglichkeiten mehr. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vollstreckung zugunsten der Gemeinden dahingehend geregelt, dass sie durch eigene Vollziehungsbeamte oder die des Kreises durchgeführt werden (§ 16 HessVwVG). Ein Verkauf öffentlich-rechtlicher Forderungen ist damit datenschutzrechtlich unzulässig.