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Autor Thema: Lohnpfändung (Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid)  (Gelesen 13746 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
Im niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz NVwVG findet sich einiges, das Aufschluss gibt, z.B. http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Wie ich es sehe, sind für Rechtsbehelfe die Vollstreckungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht VG zuständig. Sofern ZPO ausdrücklich gilt,  scheint dennoch stets die Vollstreckungsbehörde zuständig zu sein anstatt des Vollstreckungsgerichts (§ 76 NVwVG).

"Einsprüche" wären danach zunächst an der Vollstreckungsbehörde, dann beim VG vorzubringen.

Achtung:
Zitat
§ 66 NVwVG
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil [=§§ 1 – 69] haben keine aufschiebende Wirkung.

Schreit das nicht nach sofortigen Anträgen gem. § 80 Abs. 4, 5 VwGO?

Eine Person C würde also einen solchen Antrag in Erwägung ziehen. Bei Gericht fragen, ob nach Abs. 4 oder 5 (also gleich direkt bei Gericht)? Und ist es möglich, bei Gericht die absolute Dringlichkeit hervorzuheben mit der Bitte um sofortige einstweilige Einstellung der Vollstreckung und entsprechende Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde...?

So ungefähr stellte ich mir das vor in einem ähnlich fiktiven Fall wie dem oben geschilderten.


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m
  • Beiträge: 21
Kleines Update.

Klage und Antrag auf Eilrechtschutz wurden von Person J eingereicht.
Einstellung der Vollstreckung bis zur Klärung der Klage wurde erteilt.

Der Gläubiger wurde beigeladen und hat nun seine Stellungnahme abgegeben in der diverse Schreiben, verschiedener Daten, aufgelistet sind. Immer mit dem Zusatz "Postauslieferungsvermerk vom xx.xx.xxx".

Jetzt fragt sich Person J, was dieser Postauslieferungsvermerk ist?
Ein Einwurf-Einschreiben kann es ja nicht sein, da Person J dann ja mindestens einen der mehrfach erwähnten Briefe erhalten hätte.

Welchen genauen rechtlichen Wert hat denn ein "Postauslieferungsvermerk" für das Gericht?
Ist es nichts weiter als die bloße Behauptung einer Aufgabe der Schreiben bei der Post?


Person J kann jetzt ggf. noch einmal Stellung zu der Sache beziehen, obwohl sich die Tatsachen aus  der Sicht von Person J nicht verändert haben.

Falls das Gericht gegen Person J entscheiden sollte, hat Person J einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen um die sogenannten Auslieferungsvermerke zu gesicht zu bekommen?
Und dann die Frage ob diese überhaupt rechtskräftig sind?


Person J kann den Nichterhalt ja nicht beweisen...
Was soll der Mumpitz?


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n
  • Beiträge: 1.456
Erstmal:  Akteneinsicht ist eine gute Idee, das kann Person J jetzt schon machen.
(Kamera oder Geld fuer die Kopien mitnehmen)

Zweitens nur kurz aus dem Gedächtnis:
Postausgangsvermerk heisst dass der Brief zur Post gegeben wurde (nebenbei: welches Datum steht auf dem Brief und welches im Postausgangsvermerk?
Der Beitragsservice ist ja berüchtigt dafür, dass die Briefe 10 Tage später ankommen).

Die Rundfunkanstalt handelt hier aber als Behörde. Im Gesetz ist eine behördliche Zustellung
vorgeschrieben (also Einschreiben oder gelber Brief (oder war das nur beim Widerspruchsbescheid so??) ).

Person J kann den Zugang substantiiert bestreiten z.B:
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18915.0.html
... ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich

Weiteres Stichwort zum Suchen: Zugangsfiktion
Entkräftung der Zugangsfiktion und kostenpflichtiger Beschluss des AG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16003.0.html

Es gibt hier einen ganzen Thread:
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg137502.html#msg137502

da kann man sich Beispiele rausgreifen warum die Briefe nicht angekommen sind.

Bitte selber suchen, es gibt massenweise Berichte hier im Forum.

Und bitte sehr fundiert den Zugang bestreiten, weil die Gerichte wenn es irgend geht für den ÖR entscheiden, nur wenn man sie quasi zwingt, das Recht auch anzuwenden, bekommt man ein positives Urteil.

Viel Erfolg !!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Beiträge: 21
Person J bedankt sich für die wertvollen Links.

Wird verinnerlicht und abgearbeitet.  :D



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Weitere mglw. hilfreiche Informationen und eventuelle Handlungsoptionen u.a. auch unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html

Von dort aus ebenfalls verlinkt
Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem VwZG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20337.0.html

sowie auch
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.msg131342.html#msg131342
mit Überlegungen zu den gesetzlichen Zustellungsarten gem. dem Verwaltunszustellungsgesetz des jeweiligen Landes sowie der dort nach bisheriger Kenntnis nicht geregelten (Ersatz-!)"Zustellung" per einfachem Brief, deren Risiko der erschwerten(!) Nachweisführung gem. ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich(!) die "Behörde" trägt.

Dies sollte wohl mit Nachdruck argumentiert werden...

weitere tangierende Diskussionen/ Infos zu diesem Problem u.a. unter
Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21154.msg135985.html#msg135985

Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15750.0.html

FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736


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Person J ist gerade dabei, eine erneute Stellungnahme zu schreiben und kann einfach nicht verstehen, wie sie einen substanstiierten Grund finden soll, dass die Schreiben nicht angekommen sind.

Es ist doch einfach schlicht unmöglich für den Empfänger, über den Verbleib verschwundener oder evtl. nicht mal verschickter Sendungen Bescheid zu wissen. §41 VwVfG sagt doch eindeutig, dass die Behörde im Zweifel den Nachweis zu liefern hat.

Was hilft es wenn Person J wilde Mutmaßungen über den Verbleib aufstellt?


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Person J hat ja sicher hier im Forum gesucht und ist auf Gerichtsurteile gestossen, in denen (fälschlicherweise) geurteilt wurde dass einfaches Bestreiten alleine nicht ausreicht.

Alleine um sicher zu gehen würde mein Schwager alle gesammelten Gründe aus dem Sammelthread hier im Forum aufzählen um mit den Worten zu schliessen dass es viele Gründe gibt warum Briefe nicht ankommen, er aber die Ursache in diesem speziellen Fall leider nicht sagen kann, und er den Zugang substanziell bestreitet.

Und dass nach dem Gesetz die Behörde (§Gesetz) den Zugang beweisen muss z.B. durch Einschreiben mit Rückschein. Ein Postausgangsvermerk ist aus obigen Gründen kein Beweis für die Bekanntgabe.

Vielleicht auch noch sagen, dass die Zustellung per einfachen Brief sowieso nicht mit dem Verwaltungsgesetz konform ist.
(oder vielleicht auch nicht, weil das ein Nebenschauplatz ist. Kann man eventuell bei der Begründung anbringen ob der BS/RA eine Behörde ist für die das Verwaltungsgesetz gilt)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Person J ist gerade dabei, eine erneute Stellungnahme zu schreiben und kann einfach nicht verstehen, wie sie einen substanstiierten Grund finden soll, dass die Schreiben nicht angekommen sind.

Es ist doch einfach schlicht unmöglich für den Empfänger, über den Verbleib verschwundener oder evtl. nicht mal verschickter Sendungen Bescheid zu wissen.
§41 VwVfG sagt doch eindeutig, dass die Behörde im Zweifel den Nachweis zu liefern hat.

Was hilft es wenn Person J wilde Mutmaßungen über den Verbleib aufstellt?

In der Tat erachtet die ständige Rechtsprechung des BFH es als "unbillige Zumutung", seitens des Adressaten der Bescheide "Nachforschungen" anzustellen und den Nicht-Erhalt der Schreiben auch nur "glaubhaft" machen zu müssen.

Siehe aus diesem und immer wiederkehrendem Anlasse auch das unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
neu hinzugefügte
BFH-Urteil von 1989 zur Nichtanwendbarkeit von Anscheinsbeweisen sowie der Unzumutbarkeit von Nachforschungen seitens des Adressaten zwecks "Glaubhaftmachung" des Nicht-Zugangs von Verwaltungsakten

[...]
BFH
Az. VII R 75/85
Urteil vom 14.03.1989
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=14.03.1989&Aktenzeichen=VII%20R%2075%2F85
Volltext
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1989-03-14/VII-R-75_85?from=0%3A5009707

Auch zu
Anscheinsbeweis/ Indizienbeweis/ typischer Geschehensablauf

Zitat
RN 16
Nach § 122 Abs. 2 AO 1977 trägt eindeutig die den Verwaltungsakt absendende Behörde die Beweislast für den Zugang des Verwaltungsakts. Sie hat im Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts zu beweisen. Dieser klaren Regelung des Gesetzes widerspricht es, wenn der Nachweis der Posteinlieferung auf erste Sicht als ausreichend angesehen wird und anschließend vom Steuerpflichtigen als Empfänger des Verwaltungsakts verlangt wird, er solle "diesen Anschein" entkräften durch den in der Regel gar nicht zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit (negativa non sunt probanda), daß ihm die Sendung nicht zugegangen ist. Auf diese Weise würde das von der Behörde als Absender zu beweisende gesetzliche Erfordernis des Zugangs (§ 122 Abs. 2 AO 1977) praktisch durch den bloßen Nachweis der Absendung ersetzt; denn der Empfänger kann in der Regel nicht substantiiert einen anderen, atypischen Geschehensablauf darlegen (so im Ergebnis auch BFH-Urteile vom 23. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99; vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286; und vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321, III 1 a bb der Gründe).

RN 17
Zu einer derartigen Lockerung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachweis des Zugangs besteht kein Anlaß. Will die Behörde Streit darüber vermeiden, ob ein abgesandter schriftlicher Verwaltungsakt auch angekommen ist, so kann sie den Verwaltungsakt förmlich zustellen oder die Form des Einschreibens mit Rückschein wählen (vgl. auch BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). Selbst die Verwendung eines einfachen Einschreibens läßt einen im Regelfall ausreichenden Beweis des Zugangs zu, weil die vom Empfänger quittierte Ablieferung der Postsendung bei der Post drei Jahre aufbewahrt wird. Somit stehen der Behörde ausreichende Mittel zur Verfügung, den ihr obliegenden Beweis des Zugangs von vornherein sicherzustellen. Macht sie von diesen Mitteln keinen Gebrauch, so trägt sie nach der gesetzlichen Regelung die Gefahr dafür, daß der Verwaltungsakt nicht ankommt oder sie den Zugang nicht beweisen kann. Für den Steuerpflichtigen als Empfänger wäre es, selbst wenn er einen atypischen Geschehensablauf nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen müßte, eine unbillige Zumutung, über den Verbleib der nicht angekommenen Postsendung Nachforschungen anzustellen. Solche Nachforschungen sind Sache der Behörde.
[...]


Beachte jedoch auch, dass sich insbesondere die Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte bislang augenscheinlich (noch?) nicht (alle) an diese höchstinstanzliche BFH-Rechtsprechung gebunden fühlen... ::) :-\


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Die Sache wurde jetzt vom Gericht beschlossen. Und zwar gegen Person J. Die Gerichtskosten muss Person J nun auch noch bezahlen.

Der Rundfunkservice erwähnte in seiner Stellungnahme diverse Schreiben mit einem Postausgangsvermerk und verlangte einen substantiierten Vortrag von Person J.
Die Zustellungsnachweise sind wohl nicht erforderlich und Auslegungssache der entscheidenen Personen.

Weder die Bescheide noch die Nachweise der Zustellung hat Person J je zu gesicht bekommen und darf nun zusätzlich Kosten der Zwangsvollstreckung und Gerichtskosten tragen. Super System.

Im Zweifel für den ... Ja für wen den eigentlich?

Einspruch kann Person J jetzt einlegen beim Oberverwaltungsgericht wo allerdings Anwaltspflicht besteht. Da Person J nun erfahren hat das nicht nach Gesetz sondern nach Lust und Laune entschieden wird, wird Sie diesen Weg natürlich nicht gehen und sich weitere Kosten aussetzen.

Person J bedankt sich trotz allem für die Hilfe aller hier.

Die Möglichkeiten sind nun wohl ausgeschöpft.


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"Doch zuerst wäre interessant was mit einem "Widerspruchsbescheid" gemeint ist?"

Muhalas Nachfrage zeigt deutlich, dass er oder sie sich noch nicht in die Materie eingelesen hat. Moderatoren sollten solche Beiträge nicht freischalten, da sie nur für Chaos und Unübersichtlichkeit sorgen.

Muhalas Problem ist ausgiebig diskutiert und besprochen worden!


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