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Autor Thema: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?  (Gelesen 62563 mal)

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  • Beiträge: 88
Vielen Dank, aber die Beiträge haben nicht geholfen, wie schon erwähnt. Was muss Person W nun aufsetzen oder reagieren? Es stehen leider keine Lösungen wie nun weiter vorgegangen werden sollte aufgrund der Rückmeldung von der GEZ.
Person W hat mitbekommen, dass man die Rundfunkbeiträge zurückfordern kann, hat dann Antrag für Rückerstattung gestellt und dann kam halt dieses Schreiben. Und Person W weiß nicht ob unter Vorbehalt bezahlt wurde, da kein Schreiben mehr vorhanden ist von 2013.

Danke. Zu deiner Frage: Schau erstmal, ob du in den gleich nachfolgenden Beiträgen etwas für Person W findest (aber warte ein wenig, bis sie ganz fertig überarbeitet sind). Sonst können wir später weiter sehen, ok?


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  • Beiträge: 88
Also gut, hier – wegen des baldigen Jahreswechsels – zur Diskussion gestellt:

Ideen/Entwurf zu einem möglichen fiktiven

Antwort-Schreiben an die Rundfunkanstalt (Beispiel-Antwort-Brief-1),

wenn wir von dieser ungefähr so ein Schreiben von der LRA erhalten hätten,

  Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023

nachdem wir (ähnlich diesem Beispiel-Brief) einen Antrag auf Rückerstattung der 2013 (unter Vorbehalt) bezahlten Beiträge gestellt hätten.

Hinweis: blaue Einträge im Brief sind zu löschen!
Zitat
[per Fax mit Sendebericht / Einschreiben-Rückschein]
VON (Absender)
Name ______________
Straße ______________
PLZ ORT____________


AN (Adresse)
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
____________________
____________________         
____________________
(Absender-Ort, Datum:) ___________________


Betr.: Rundfunkbeitrag, Rückerstattung (2013) geleisteter Beiträge,
Beitragsnummer _______________________________, Ihr Schreiben vom ________________




Sehr geehrte Damen und Herren [bzw. Name d. Ansprechpartner*s],

vielen Dank für Ihr Schreiben vom ….................... .

Ihrer Meinung nach liegt eine rechtsgrundlose Zahlung nicht vor, die ein Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV voraussetzen würde.

Sie schreiben auch, dass Sie keine Rechts­beratung erteilen können. Hierzu darf ich auf § 25 VwVfG verweisen, der Ihnen ein Auskunfts- und Beratungsrecht gewährt.

Ich bin weiterhin unsicher über den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist von Rückfor­der­ungs­an­sprüchen, davon hängt mein weiteres Vorgehen ab. Andererseits bin ich überzeugt davon, dass die fehlende Rechtsgrundlage für Ihre Beitragsforderung letztlich höchstrichterlich festgestellt werden wird.

Sie gehen von der Annahme aus, dass das Bundesverfassungsgericht künftig nicht von der bis­heri­gen Rechtsprechung abweichen wird. Darin kann ich keinen Beweis der endgültigen Rechtskon­for­mität des RBStV sehen. Wichtige Argumente wurden trotz Vorbringens der Klägerseite bislang von den Richtern und Richterinnen verschiedener Gerichte (auch des BVerwG) nicht berücksichtigt und fanden Eingang in mittlerweile ca. 40 anhängige Verfassungsbeschwerden.

Die Sachlage bleibt zumindest unklar. Da mir die Möglichkeit der Rücker­stattung bereits gezahl­ter Beträge und die Sicherung dieser Mög­lichkeit wichtig sind, halte ich meinen Antrag vom ......[Datum des 1. Briefes]... auf Rücker­stattung der von mir (unter Vorbehalt) bezahlten Beträge aufrecht und bitte um weitere Klärung innerhalb der nächsten drei Wochen.

Ich halte den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV für rechtswidrig. Deshalb hatte ich bisher ausdrücklich unter Vorbehalt bezahlt. Zur Begründung meiner Vorbehalts­zahlung verweise ich zunächst auf die beigefügten Ausführungen bzw. auf mein früheres Schreiben vom …..[Datum der früheren Vorbehaltsbegründung]....... .

Weitere Begründung behalte ich mir vor und wird ggfs. nachgereicht. Bitte teilen Sie mir mit, ob und bis wann Sie diese benö­ti­gen.

Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens schlage ich Ihnen alternativ vor, mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung insoweit zu verzich­ten, als Rückzahlungsansprüche bereits vor einer end­gültigen Klärung der Verfassungskonformität des aktuellen Rundfunkbeitrags­staats­vertrages bzw. einer endgültigen höchstgerichtlichen Entscheidung über die Recht­mäßig­keit verjähren könnten.

Mit freundlichen Grüßen



_________________
    (Unterschrift)

Anlage
Vorbehaltsbegründung**)



Hinweis: blaue Einträge im obigen Brief sind zu löschen!

Anmerkungen:

1.  **) Vorbehaltsbegründung muss erfolgen. Eine ausführliche aktuelle Vorbehaltsbegründung steht im Forum leider derzeit noch nicht zur Verfügung.

   [...Platzhalter für neuen link...]


Alternativ kann zunächst weiterhin verwendet (und später ergänzt) werden:

a) dieser ältere Text von Akademie.de,
https://www.akademie.de/file/135391/download
(Wichtig: rechtliche Formulierungen beibehalten!)

Weitere Informationen s.: https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt

b) Kurzfassung (ergänzbar mit aktuellen Erkenntnissen/Gutachten etc.)*)

  Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg137045.html#msg137045

*) Für Ergänzungen finden sich im Forum Anregungen in diversen Widerspruchs- und Klagebeispielen

  Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg122745.html#msg122745

  Klagen und deren Inhalte im Überblick
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg59970.html#msg59970[/center]

sowie hier:

  Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg45115.html#msg45115

2.  Hier nicht Thema sind besondere Fälle, in denen rechtsgrundlos Beiträge bezahlt wurden (z.B. Kriterien für Beitragsbefreiung haben 2013 vorgelegen?; Befreiung aus sozialen Härte­fall­gründen soll nachträglich geprüft werden?; Doppelzahlung durch Mit-Wohnungs-Inhaber/in; oder ähnliche persönliche Situationen...). Auch solche Rückforderungen unterliegen der Verjährung. Für solche indiviuelle Rückforderungen müsste der obige Brief abgewandelt werden, der genaue Sachverhalt, aufgrund dessen die Rückforderung beantragt wird, müsste darin geschildert werden


- wichtig: Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur persönliche Meinung. Alles ohne Gewähr - Die Ausführungen hier und im Forum ersetzen keine anwaltliche Beratung !


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n
  • Beiträge: 88
Zur Diskussion hier - leider zunächst nur - die:

         Kurzfassung einer Vorbehaltsbegründung (Beispiel)


Alternativ zu einer längeren Begründung könnte man einem Rückforderungsantrag bzw. einer Antwort an die Rundfunkanstalt (oder/und den BS) notfalls zunächst diese Kurzfassung beifügen (siehe unten) und Ergänzungen später nachreichen.

Wir hatten weiter oben die Erkenntnis gewonnen: Ein Antrag auf Rückzahlung (unter Vorbehalt) gezahlter Beiträge benötigt (gleichzeitig) eine Vorbehaltsbegründung (und -erklärung).

Entweder hatte man früher schon eine versandt oder noch nicht. Dann ist es jetzt nötig (siehe weiter oben im thread). Den Rückforderungsantrag mit möglichst aktuellen Gründen untermauern. Das gilt für jegliche Rückforderung.

Nachfolgender Beispiel-Brief könnte als erste kurze Vorbehaltserklärung verwendet werden. Er könnte einer Rückforderung als Begründung beigefügt werden. Ergänzung nachreichen.

Der Brief enthält m.M.n. für eine Vorbehaltserklärung wichtige, rechtlich wesentliche Formulierungen.   
 
(Alternativ könnte man die längere, aber ältere Erklärung von Akademie.de verwenden: https://www.akademie.de/file/135391/download und später ergänzen.

Beispiel-Brief: Vorbehaltserklärung für den "Rundfunkbeitrag":
! Hinweis: blaue Einträge im Text beachten +löschen !
Zitat
[Durch Einschreiben/Rückschein oder Fax mit Sendebericht]
VON (Absender)
Name ______________
Straße ______________
PLZ ORT____________

AN (Adresse)
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
____________________
____________________         
____________________

(Absender-Ort, Datum:) ___________________


Beitrags-Nummer: [hier Ihre GEZ-Teilnehmer-Nummer eintragen]
Erklärung zur zukünftigen/ bisherigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter oben genannter Teilnehmer-Nummer soll ich seit dem 01.01.2013 die sogenannten "Rundfunkbeiträge" zahlen. Hiermit erkläre ich, dass ich diese "Rundfunkbeiträge" nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahle. Der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten.
 
Die Regelungen des RBStV könnten in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes deutsches, europäisches Recht bzw. gegen die Menschenrechte verstoßen. Expert/innen gehen von Grund­rechts­verstößen aus und haben sich in einer Reihe von Gutachten kritisch geäußert. Eine Vielzahl von Verfassungs­be­schwer­den (zzt. ca. 40) ist anhängig, eingereicht von Einzelpersonen, Verbänden und Unternehmen, die verschieden Argumente verwenden und sich auf Gutachten stützen.
.
.
[hier könnte man

- einzelne Gutachten und Kläger aufführen

- eigene Ergänzungen vornehmen

- möglichst auch individuelle Gründe anführen!

den übrigen Text möglichst nicht verändern]
.
.


Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt, und falls ja, wann wer in welcher Höhe unter welchen Konstellationen "Rundfunkbeiträge" zu zahlen hat, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab/bis jetzt nur unter Vorbehalt leiste(te). Denn auch ich bin von den neuen Ungerechtigkeiten bei der Regelung der Rundfunkabgaben seit 2013 betroffen.

Meine Zahlungen seit 2013 erfolgen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Sollten die Gerichte später feststellen, dass die "Rundfunkbeiträge" in vergleichbaren Fällen rechts- oder verfassungswidrig sind und daher ganz oder teilweise entfallen, werde ich die bis dahin gezahlten Gebühren von Ihnen zurückfordern.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen


________________
   Unterschrift

(Quelle: abgewandelter Text, urspr. von Akademie.de)

Hinweis: blaue Einträge im Text beachten+löschen !

So ein Schreiben könnte man zum Beispiel dem Antwort-Brief-1 beifügen als notwendige Vorbehaltserklärung/-begründung.

Adressat:  an die zuständige Rundfunkanstalt und/oder an

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Das obige Schreiben ist im Anhang (siehe unten) mit anderer Formatierung zu öffnen.


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Edit "Bürger" 19.12.2016:
Text sowie Anhang entsprechend aktualisiert.


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  • Beiträge: 88
... Und Person W weiß nicht ob unter Vorbehalt bezahlt wurde, da kein Schreiben mehr vorhanden ist von 2013.

Unter Vorbehalt wurde am ehesten dann bezahlt, wenn dies bei der Überweisung der Beiträge ausdrücklich von dem/der Zahlenden vermerkt wurde.


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Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235

Zentrale Informationen und Hinweise sind dort verlinkt.


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  • Beiträge: 1.452
Danke für die Musterschreiben !!!!

Eine Frage dazu:
In der Vorbehaltserklärung heißt es:
Zitat
erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste.

Wenn man schon ab 2013 unter Vorbehalt bezahlt hat ist dann diese Formulierung richtg?
Oder soll das der "neue Vorbehalt" aus dieser Erklärung sein?

Darunter heisst es dann korrekt:  ... Vorbehalt ab 2013 ...

Und noch eine Frage:
Das Argument: "keine Grundlagenbescheid daher ungewiss ob Zahlungspflichtig" ist nicht reingenommen worden.
Ich finde das ist doch auch ein starkes und sehr einfaches Argument dass meine Zahlungspflicht ungewiss ist.
Vielleicht ist ja mein Mitbewohner zahlungspflichtig. Wer weiss.  Alles Willkür.
Jede Behörde erstellt zuerst einen Grundlagenbescheid, nur der BS/RA nicht (ist ja auch keine Behörde laut Tübingen ;)  ).

Verwirrte Grüsse, Nogez


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  • Beiträge: 88
Eine Frage dazu:
In der Vorbehaltserklärung heißt es:
Zitat
erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste.

hey,

danke auch!

Der Brief ist doch veränderbar?  ;) Auch die Jahreszahl...

Jedoch: man müsste auf jeden Fall für die Vorbehaltszahlung, die man seit 20xy leistete, den Vorbehalt auch ab 20xy erklären und begründen.

Klar könnte man dieses abändern und das genauere Datum eintragen:

... erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben seit ............... 20xy nur unter Vorbehalt geleistet habe.

So ein Schreiben ist vielseitig verwendbar. Hier bezieht man sich nur im anderen Schreiben (Antwort-Brief-1) darauf. Diesem fügt man es als Anlage und nachträgliche oder weitere Erklärung/Begründung bei. (Dann müsste man es eigentlich nicht mal "ausfüllen" oder extra unterschreiben).   

Der Brief wurde eigentlich nicht hier eingestellt, um ihn für neue Vorbehaltszahlungen zu verwenden - aber sicherlich ist auch das möglich. Müsste man/frau eben das Datum entsprechend anpassen.

Ich habe insgesamt auf die weitere Angabe von Gründen für die Vorbehaltsbezahlung erstmal verzichtet. Hier müsste erst was neues ausgearbeitet werden. Da könnte man dann auch den "fehlenden Grundlagenbescheid" mit aufnehmen. Kann ja jeder selbst verändern. Aber ich denke, für eine erste Begründung müsste der Brief ausreichen.


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  • Beiträge: 1.452
Danke für die Erleuterung!
Zitat
Der Brief ist doch veränderbar?  ;)
Klar, ich wollte nur wissen ob es für die Formulierung einen triftigen, rechtlichen Grund gibt oder nicht.
Person X hat es nicht so mit dem Juristendeutsch ...


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Z
  • Beiträge: 1.525
Bis ihr euch über Formulierungen einig seid, ist die überschüssige Zahlung aus 2013 verjährt, schließlich wünscht man sich noch eine Antwort.
Da man sich aber vorstellen kann, daß diese nicht zugunsten des Zahlschafes ausfällt, könnte man parallel dazu auch den Mahnbescheid beantragen, das geht bundesweit inzwischen online:

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag

Bundesland eintragen, die Masken passen sich an, Zinsen kann man sich vorher ausrechnen.
Die Gebühr für die Ausfertigung des Mahnbescheides muß aber rechtzeitig eingehen, sonst ist die Verjährung schon erfolgt, bevor der Versuchsballon aufsteigt.


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B
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Hier im Forum gabs mal einen Satz vom Mitstreiter, der mir zu diesem Thema sehr passend erscheint:

Gib dem Hund mal ein Stück Wurst -UNTER VORBEHALT-, die Wurst ist dann weg!

Der beste Weg ist, erst gar nicht zu zahlen. Jedoch sollten auch die, die bereits gezahlt haben, diese Möglichkeit nicht ungenutzt lassen und ihre eventuellen Ansprüche geltend machen!

Mich beschäftigt derzeit die Frage:

Bei Person blitz*irne wurde im Oktober 2016 der Betrag für 01/2013-.../2016 (703€) vom Konto gepfändet. Verjährt hier die Rückforderung nach 3 Jahren vom Tag der Abbuchung oder vom Beginn der Beitragspficht, also 2013?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

n
  • Beiträge: 1.452
Verjährung von 2013:
- ich dachte, der Antrag hemmt die Verjährung?

Zu Mahnbescheid:
Der kostet meines Wissens 32 Eur. Das muss zwar der Gemahnte bezahlen, aber wie wir die
rundfunkfreundlichen Gerichte kennen, wird auch das schwierig durchzusetzen sein.
Also sollte man sich überlegen, ob/wann man den beantragt.


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K
  • Beiträge: 215
Bei Person blitz*irne wurde im Oktober 2016 der Betrag für 01/2013-.../2016 (703€) vom Konto gepfändet. Verjährt hier die Rückforderung nach 3 Jahren vom Tag der Abbuchung oder vom Beginn der Beitragspficht, also 2013?

hat denn Blitzbirne genau geprüft ob denn die Vollstreckungsvoraussetzung gegeben war. Das aktuelle Urteil aus Tübingen vom 9.12.2016 sollte hierfür eine wichtige Hilfestellung sein. Falls ein nichtiger Verwaltungsakt zur Vollstreckung geführt hat, sollte eine Rückforderung eine viel mehr erfolgversprechende Sache sein als alle anderen Argumente die vorgebracht werden.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

c
  • Beiträge: 1.025
... Das aktuelle Urteil aus Tübingen vom 9.12.2016 sollte hierfür eine wichtige Hilfestellung sein....

Hier noch der Link zum dem genannten Urteil.

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.msg137112.html#msg137112

Bitte künftig einen passenden Link bei solchen Angaben mit angeben, das ist für alle Leser und Leserinnen einfacher. Danke.


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

n
  • Beiträge: 88
..Da man sich aber vorstellen kann, daß diese nicht zugunsten des Zahlschafes ausfällt, könnte man parallel dazu auch den Mahnbescheid beantragen, das geht bundesweit inzwischen online:

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag
...

Das ist hier im thread schon mehrfach und immer wieder diskutiert worden, deshalb bitte ausführlich nachlesen.

Meine Meinung:

1. Mahnbescheide sind in Verwaltungsrecht nicht zugelassen, vgl.
    http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129936.html#msg129936

2. fraglich ist, ob ein Zentrales Mahngericht so einen Mahnbescheid überhaupt annimmt (evtl. käme das auch auf die Forderungsbegründung an, die man selbst dort hineinschreibt??)

3. wenn das jeweilige Landesverwaltungsgesetz (und damit Verwaltungsrecht) für den örR gar nicht gilt, käme Zivilrecht (Mahnbescheid) in Frage. D.h. man könnte wie "Zeitungsbezahler" argumentieren.

4. da dies außer uns (und dem LG Tübingen  ;) ) nur wenige so sehen, könnte man einen Mahnbescheid wirklich nur zusätzlich versuchen. Es wäre ein berechtigter Ausdruck unserer Zweifel ...

5. ja, der Rückzahlungsantrag hemmt (unterbricht) die Verjährungsfrist, sofern er mit einer Vorbehaltserklärung und -begründung versehen ist. Vergleiche unter anderem hier:
    http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg131960.html#msg131960

Soweit meine Annahmen, Vermutungen, Erkenntnisse - es kann hier in keiner Weise eine verbindliche Rechtsberatung erfolgen



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 14:54 von nichtnutz«
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... Bei Person blitz*irne wurde im Oktober 2016 der Betrag für 01/2013-.../2016 (703€) vom Konto gepfändet. Verjährt hier die Rückforderung nach 3 Jahren vom Tag der Abbuchung oder vom Beginn der Beitragspficht, also 2013?

Hallo Blitzbirne!

Da bist du ja wieder  :) 
Kontopfändung? Mist  :-\

Ich frage mich so was auch immer mal, gehe aber davon aus, dass das Zahldatum (hier Abbuchung) entscheidend ist.

Noch ein anderer Gedanke: theoretisch müsste bei Rückforderungen von Zahlungen, die nicht unter Vorbehalt geleistet wurden, die "Beweislast" bei Person B*b* liegen. Das bedeutete, dass man genauso gründlich argumentieren müsste, wie bei einem normalen Klageverfahren, mit denen man "Bescheide" anficht. Und ich bin nicht sicher, ob Klagen nach bereits erfolgter Pfändung nicht irgendwie noch komplizierter sein können.

Siehe mal diesen Beitrag im thread und die darauf folgenden:
     http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg132216.html#msg132216


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