Wenn man einem Hund unter Vorbehalt eine Bockwurst reicht, dann ist die weg.
Ein Hund nimmt sich immer nur so viel, wie er braucht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hingegen rafft aus purer Gier so viel zusammen, wie er nur kriegen kann, und bezeichnet das dann als "Grundversorgung".
Verjährungsfrist 3 Jahre nach BGB, würde bedeuten bis zum 31.12.2016 sollten Ansprüche für das Jahr 2013 gelten gemacht werden. Mit Ablauf des 2.1.2017 dürfte alles verjährt sein.
Kann man das irgendwo nachlesen?
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
...
§ 209
Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
... Wenn man jetzt taktisch vorgeht und diese Forderung erst kurz vor Jahresschluß geltend macht und den Mahnbescheid (mit automatischer Klage) beantragt, so hätte die Rundfunkanstalt auch keine Zeit mehr, einen Bescheid nachträglich auszustellen...
Man könnte probieren, einen Mahnbescheid gegen die RA zu beantragen, der kostet vielleicht 35 Euro, wenn die Rundfunkanstalt widerspricht, gibt es auf dem Formular ein Kästchen, mit dem gleich die Zivilklage eingereicht wird, wenn man es wegläßt, dann ist der Fall erst mal erledigt und man müßte "händisch", also aus eigenem Antrieb vor Ablauf der Verjährungsfrist klagen, um die Verjährung zu unterbrechen.
Das Mahnverfahren kann nur zur Geltendmachung zivilrechtlicher, fälliger Geldforderungen genutzt werden. Für folgende Ansprüche kann daher kein Mahnverfahren durchgeführt werden:https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/mahnverfahren/mahnbescheid/mahverfahrenerkl/index.php
Ansprüche auf zukünftige Leistungen wie z.B. erst in der Zukunft fällig werdende Miet- oder Unterhaltsansprüche
Sozial- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche
Forderungen, welche nicht in einer Geldleistung bestehen (z.B. Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen oder Feststellungsansprüche).
Arbeitsrechtliche Forderungen können nicht im automatisierten Mahnverfahren der Amtsgerichte, sondern nur in einem besonderen Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden.
Vermeidung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV) entstehen, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde. Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung und es ist daher zu klären, wie und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verjährung vermieden werden kann.
Die Problematik stellt sich noch nicht unmittelbar, sondern nach Auskunft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erst bis zum 31.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt könnten Ansprüche aus dem ersten Beitragsjahr verjähren.
Um nicht eine Flut von Bescheiden, Widersprüchen und Klagen zu produzieren, kann zur Vermeidung der Verjährung folgendes Verfahren gewählt werden:
Die laufenden Rundfunkbeiträge werden zunächst regelmäßig zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt. Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für das erste Beitragsjahr teilt das Unternehmen der zuständigen Landesrundfunkanstalt mit, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Die Rundfunkanstalt erlässt daraufhin einen Feststellungsbescheid über die bis dahin gezahlten Rundfunkbeiträge. Dieser kann durch Widerspruch angefochten werden. Die Widerspruchsentscheidung wird dann - in beiderseitigem Einverständnis - bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den beanstandeten Regelungen zurückgestellt.
Die Verjährung von Ansprüchen ist damit unterbrochen.
Für mich ist die Frist auch interessant, da ich gegen den Bescheid damals (der fehlerhaft war) Widerspruch erhoben habe und das Geld unter Vorbehalt bezahlt habe, aber noch keine Entscheidung über den Widerspruch getroffen wurde.
Jetzt überlege ich ob ich vor oder nach dem 1.1 da was unternehmen muss. Am besten wäre natürlich, wenn ich das Geld zurückbekomme (wegen des fehlerhaften Bescheides) aber gleichzeitig die Verjährungsfrist für die Ausstellung eines neuen Bescheides abgelaufen ist.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs.
Diese Information hat meiner Meinung nach eine enorme Bedeutung.
...
Da die Zeit drängt, gilt es nun, ALLE Beitragszahler zu erreichen und über diese Möglichkeit, sein Geld eventuell wieder zurückholen zu können, zu informieren. Dafür sollten die sozialen Netzwerke, Zeitungsredaktionen und andere Wege mit dieser Mitteilung überschwemmt werden.
...
Wenn nun die Breite Masse mitbekommt, dass der Rundfunkbeitrag noch nicht endgültig bestätigt ist und jeder die Möglichkeit hat, sein Geld rückwirkend zurück zu bekommen, wird das richtig Höhe Wellen schlagen. Der Beitragsservice als auch die Gerichte würden noch einmal mehr schlagartig derart überlastet, dass das System mächtig ins stocken geraten würde als auch finanziell ein unvorhergesehener Engpass entstehen. Die Anzahl der Anfragen und das öffentliche Interesse würden verhindern, dass Richter einzelne Vorfälle einfach unter den Tisch kehren oder gleich abwimmeln.
Wenn 40 Millionen Haushalte einen Festsetzungsbescheid anfordern um ihre Verjährung zu hemmen, dann wird den schon anders werden.
JETZT müssen wir die Öffentlichkeit informieren! Wer ist rhetorisch begabt, die Information glaubhaft und seriös (evtl. Mit Quellennachweis etc.) in 160 Zeichen für Twitter, whatsapp, Facebook,SMS und Email zu verfassen, als auch eine Pressemitteilung an die Redaktionen zu erstellen?
„Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen, werden wir Ihre geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Verjährung erstatten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 RBSTV in Verb. mit § 195 BGB).“
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass Rundfunkbeiträge grundgesetzwidrig erhoben wurden, können geleistete Beiträge auf Antrag zurückgefordert werden, sofern sie nicht verjährt sind. Im Jahr 2013 gezahlte Rundfunkbeiträge deshalb sicherheitshalber JETZT schriftlich zurückfordern (Einschreiben Rückschein), um eine am Jahresende 2016 ablaufende 3-jährige Verjährungsfrist noch 2016 zu unterbrechen. Ergeht innerhalb von drei Monaten keine Antwort in Form eines fristhemmenden Bescheides (=Verwaltungsakt), könnte man notfalls noch Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erheben (§§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 3 RBSTV, §§195-204 BGB, § 53 VwVfG, § 75 VwGO)
Verjährung? Rundfunkbeiträge für 2013 JETZT zurückfordern (Einschreiben-Rückschein)! Bescheid 2016 anfordern (§10 Abs. 3 RBSTV, §195 BGB, §53 VwVfG, §75 VwGO)***
Verjährung? 2013 bezahlte Rundfunkbeiträge noch 2016 zurückfordern (Einschreiben), Bescheid anfordern (§10 Abs. 3 RBSTV, §§195-204 BGB, §53 VwVfG, §75 VwGO)?***https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html
EILT! Rückforderungsansprüche JETZT geltend machen!
Seit Jan. 2013 wird jeder Haushalt verpflichtet, Zwangsgebühren (ehemals GEZ) an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Dieser Rundfunkbeitrag ist höchst umstritten, trotzdem wurde über die Rechtmäßigkeit noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Soweit ein Rundfunkbeitrag im Nachhinein ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV), d.h. du bekommst dein Geld zurück (ca. 210€ pro gezahltes Jahr!) Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt jedoch zugunsten der GEZ bereits nach 3 Jahren, also erstmalig mit dem 01.01.2017. Du kannst die Verjährung unterbrechen, indem du vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 der Landesrundfunkanstalt mitteilst, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen.
Ein Musterschreiben und weitere wichtige Infos findest du hier.
[entsprechenden Link einfügen mit einfach erklärter Anleitung (Rückerstattungsanspruch -->Feststellungsbescheid -->Widerspruch --> Widerspruchsentscheidung bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückstellen)]
EILT! Rückforderungsansprüche JETZT geltend machen!
Seit Jan. 2013 wird jeder Haushalt verpflichtet, Zwangsgebühren (ehemals GEZ) an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Dieser Rundfunkbeitrag ist höchst umstritten, trotzdem wurde über die Rechtmäßigkeit noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Soweit ein Rundfunkbeitrag im Nachhinein ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV), d.h. du bekommst dein Geld zurück (ca. 210€ pro gezahltes Jahr!) Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt jedoch zugunsten der GEZ bereits nach 3 Jahren, also erstmalig mit dem 01.01.2017. Du kannst die Verjährung unterbrechen, indem du vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitteilst, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, das heißt die Rückerstattung der im Jahr 2013 bezahlten Beiträge beantragst.
Zitat[...] Ein Musterschreiben und weitere wichtige Infos findest du hier. [...]
[Beispiel-Brief] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindernQuelle:
- an die Rundfunkanstalt oder/und
- an den Beitragsservice zu versenden:
- wichtig: per Fax mit Sendeprotokoll / Einschreiben-Rückschein
! Hinweis: blaue Einträge im Text beachten +löschen !Zitat[per Fax mit Sendebericht / Einschreiben-Rückschein]! Hinweis: blaue Einträge oben im Text beachten +löschen !
per Fax / Einschreiben
VON [Absender]
____________________
____________________
____________________
AN [Adresse]
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
____________________
____________________
____________________[Absender-Ort, Datum:] __________________________________
Betr.: Rundfunkbeitrag, Rückerstattung geleisteter Beiträge
Beitragsnummer ___________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) wird derzeit von dem Bundesverfassungsgericht geprüft. Verfassungsbeschwerden sind bereits anhängig.
Trotz meiner Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des RBStV und eines Rundfunkbeitrages, welcher unabhängig von Einkommen und Nutzungsverhalten pauschal zu entrichten ist, habe ich im Jahr 2013 den Rundfunkbeitrag zunächst (unter Vorbehalt) beglichen.
Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages feststellen, können laut Information des AZD Beitragsservice geleistete Beiträge auf Antrag zurückerstattet werden, wenn diese Rückforderungsansprüche nicht verjährt sind. Erstattungsansprüche verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung (§ 10 Abs. 3 RBStV). In § 195 BGB wird die Verjährung mit drei Jahren angegeben.
Nach meiner Kenntnis müssten die von mir im Jahr 2013 gezahlten Beiträge also Ende 2016 verjähren.
Hiermit mache ich sicherheitshalber meine Rückerstattungsansprüche geltend für den Fall, dass die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfällt.
Ich beantrage daher, die von mir 2013 geleisteten Beiträge in Höhe von …........... € an mich zurückzuerstatten.
Eine Begründung hatte ich Ihnen mit früherem Schreiben (vom …............................) bereits mitgeteilt bzw. entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Schreiben. Weitere Begründung behalte ich mir vor.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bereit sind, mir gegenüber insofern auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte außerdem um Bestätigung des Erhalts dieses Schreibens sowie um eine klärende Antwort innerhalb von drei Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________
(Unterschrift)
Anlage
Vorbehaltsbegründung***)beifügen - Infos siehe Folgebeitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.msg137065.html#msg137065)
[...]
Folgenden veränderten Text würde ich vorschlagen:ZitatEILT! Rückforderungsansprüche JETZT geltend machen!
Seit Jan. 2013 wird jeder verpflichtet, für seine Wohnung (und darüber hinaus!) Zwangsabgaben (ehemals GEZ) an ARD, ZDF, Dradio, Landesrundfunkanstalt und die Landesmedienanstalten (Aufsicht der PRIVATsender!) zu entrichten - volkommen egal, ob man "Rundfunkteilnehmer" ist oder nicht.
Dieser pauschale "Rundfunkbeitrag" auf das "Wohnen" ist höchst umstritten.
Mehrere Verfassungsbeschwerden sind anhängig.
Soweit ein Rundfunkbeitrag im Nachhinein "ohne rechtlichen Grund entrichtet" wurde, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV), d.h. man könnte sein Geld zurückfordern (ca. 210€ pro gezahltes Jahr!). Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt jedoch zugunsten von ARD-ZDF-GEZ bereits nach 3 Jahren, also erstmalig mit dem 01.01.2017. Die Verjährung könnte unterbrochen werden, indem man vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitteilt, einen "Rückerstattungsanspruch gem. § 10 Abs. 3 RBStV", das heißt die Rückerstattung der im Jahr 2013 bezahlten "Rundfunkbeiträge" geltend zu machen.
Rundfunkbeitrag – Verjährung verhindern – Teil 1
EILT! Rückforderungsansprüche JETZT noch geltend machen?
Seit Jan. 2013 werden wir alle verpflichtet, für unsere Wohnungen (und darüber hinaus) Zwangsabgaben zu entrichten an Landesrundfunkanstalten bzw. an ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ) – unabhängig davon, ob wir "Rundfunkteilnehmer/innen" sind oder nicht.
Der pauschale Rundfunkbeitrag ist höchst umstritten, über seine Rechtmäßigkeit wurde noch nicht vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Verfassungsbeschwerden sind anhängig, mit einer Entscheidung ist aber erst später zu rechnen.
Soweit Rundfunkbeiträge im Nachhinein ohne rechtliche Grundlage entrichtet wurden, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf)), d.h. man kann womöglich Geld zurückfordern (ca. 210 € pro gezahltes Jahr!). Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt jedoch zugunsten der Landesrundfunkanstalt (LRA) schon nach 3 Jahren (§ 195 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) BGB).
Wenn die Verjährungsfrist am 31.12.2016 endet, muss man sicherheitshalber noch 2016 schriftlich die Rückerstattung im Jahr 2013 bezahlter Beiträge beantragen, um die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen.
Hierzu stellt man einen formlosen Antrag (siehe Beispiel-Brief (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707)) und versendet diesen per Einschreiben/Rückschein an die LRA oder/und den Beitragsservice (ehemals GEZ). Das weitere hängt davon ab, wie diese reagieren.
Weitere Informationen siehe unten, Teil 2 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130749.html#msg130749)
Wichtig: Der obige Text stellt nur meine Meinung dar, keine Rechtsberatung!
Weiterführende Infos zum Thema
Rundfunkbeitrag – Verjährung verhindern – Teil 2
Bitte zunächst Teil 1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130748.html#msg130748) lesen.
Nachdem wir nun bei der zuständigen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) und/oder bei dem Beitragsservice (BS, ehemals GEZ) beantragt haben, die 2013 bereits bezahlten Rundfunkbeiträge zurückzuerstatten – zum Beispiel mit so einem Brief (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707) – und wir diesen Antrag auch nachweislich (per Fax oder Einschreiben) versandt haben, warten wir einfach ab, was geschieht.
1. Möglich ist es, dass wir eine Antwort erhalten, mit der wir jetzt gar nicht rechnen – z.B. erhalten wir eine Rückzahlung der Beiträge (unwahrscheinlich!) oder die Zusage, dass die Verjährung außer acht gelassen wird (Verzicht auf Einrede der Verjährung). Deshalb muss in jedem Fall der Antrag gestellt werden.
2. Ziemlich wahrscheinlich ist es, dass wir gar keine Antwort erhalten.
Das ist nicht schlimm, wenn die Verjährungsfrist durch unseren Antrag bereits unterbrochen wird, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht (in § 204 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html) Abs. 1 Nr. 12 BGB ). Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag richtet sich die Verjährung ja nach dem BGB (vgl. § 10 Abs. 3 RBStV (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf) ).
Deshalb ist es ratsam, den Antrag zu stellen.
3. Sobald die Rundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde eine Entscheidung trifft, d.h. einen Bescheid erlässt, tritt auch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz auf jeden Fall die Unterbrechung der Verjährung ein (nach § 53 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__53.html) VwVfG, Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt ).
Wenn man keine verbindliche Antwort auf sein Schreiben erhält, kann man (sicherheitshalber) eine Entscheidung anmahnen. Nach drei Monaten Untätigkeit der LRA kann man einen Bescheid sogar eingeklagen (Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht, § 75 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html) VwGO). Da eine Behörde einen Antrag in diesem Zeitraum zu bearbeiten hat, dürften die Gerichtskosten von vermutlich 105 € am Ende der Rundfunkanstalt zur Last fallen (§ 161 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__161.html) Abs. 3 VwGO ).
4. Gegen Bescheide kann man generell kostenfrei Widerspruch einlegen. Rechtsmittel, wie Widerspruch oder Klage, hemmen regelmäßig die Verjährung.
5. Ein anderer denkbarer Ablauf wird hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938) beschrieben:Zitat„Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für das erste Beitragsjahr teilt [man] der zuständigen Landesrundfunkanstalt mit, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Die Rundfunkanstalt erlässt daraufhin einen (…) Bescheid über die bis dahin gezahlten Rundfunkbeiträge. Dieser kann durch Widerspruch angefochten werden. Die Widerspruchsentscheidung wird dann - in beiderseitigem Einverständnis - bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den beanstandeten Regelungen zurückgestellt. Die Verjährung von Ansprüchen ist damit unterbrochen.“ (Merkblatt der IHK-Bonn, Stand 2013, Seite 7)
Wie auch immer die Landesrundfunkanstalt reagieren mag - wichtig ist es aus obiger Sicht, jetzt einen Antrag zu stellen, um sich Rückerstattungsansprüche aus 2013 zu sichern!
(Gesetzliche Grundlagen: §§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 3 RBSTV, §§ 195-199-204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, § 209 BGB, § 53 VwVfG, §§ 75, 161 VwGO)
Anmerkung: Der obige Text stellt eine Meinung dar, keine Rechtsberatung!
Eilt! 2013 bezahlte Rundfunkbeiträge JETZT zurückfordern. Per Brief http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707)/Einschreiben beantragen, Verjährung verhindern (mehr Info http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130748.html#msg130748 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130748.html#msg130748). Freunden mit-teilen!
editierbare pdf oder formatierte *.txt Dateieditierbare pdf.datei geht von hier aus nicht. Wäre toll, wenn das und andere Datei.Formate (*.txt) jemand anderes übernehmen könnte
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) …
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
….
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien
Denkt daran, daß die Verjährung nicht durch ein Mahn-/Rückforderungsschreiben unterbrochen bzw. gehemmt wird, dies passiert ausschließlich durch einen Mahnbescheid oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens, deshalb bitte nocheinmal meine Idee genau prüfen, .
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;
Die Rundfunkangelegenheiten der Länder werden traditionell von Rheinland-Pfalz koordiniert. Ministerpräsidentin Malu Dreyer hat den Vorsitz der Rundfunkkommission. Darum ist die Medienpolitik ein thematischer Schwerpunkt der Staatskanzlei. Das wird auch darin sichtbar, dass sie im Vergleich aller Staatskanzleien die größte Medienabteilung hat. Zuständig für die Medienpolitik ist Staatssekretärin Heike Raab, die in dieser Funktion der Ministerpräsidentin zuarbeitet.
Denkt daran, daß die Verjährung nicht durch ein Mahn-/Rückforderungsschreiben unterbrochen bzw. gehemmt wird, dies passiert ausschließlich durch einen Mahnbescheid oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens
Für die Ansprüche gilt deshalb nunmehr im Regelfall die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB,... Von Bedeutung sind die verschiedenen Hemmungsvorschriften in §§ 203 ff BGB die den Lauf der Verjährung aufhalten. Hierzu gehören vor allem die in § 204 BGB aufgezählten Maßnahmen zur Rechtsverfolgung …
§ 199 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt (…) mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
a) entstanden ist der Anspr, sobald er im Wege der Klage geltd gemacht werden kann
[der Schuldner] kann nicht unbegrenzt Rücklagen für Risiken aus früheren Gesch bilden u muss daher irgendwann allein auf Grd des Zeitablaufs berecht sein, den Anspr ohne ein Eingehen auf die Sache zurückzuweisen.
Zustände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, müssen im Interesse des R[echts]Friedens u der RSicherh[eit] als zu Recht bestehd anerkannt werden
Es bleibt für juristische Laien eine gewisse Restunsicherheit, die mich denken lässt: Lieber zu früh als zu spät die Beitragszahlungen zurückfordern
Die Entscheidung über einen [Erstattungs-]Anspruch erfordert ebenfalls die Überprüfung der Berechtigung der Gebühr. Auch hierfür steht der Rechtsweg offen. Lehnt die Rundfunkanstalt einen Antrag auf Erstattung einer Gebühr ab, so kann der Anspruch im Wege der auf Erlass eines Erstattungsbescheides gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Andernfalls kann der Betroffene unmittelbar allgemeine Leistungsklage auf Rückzahlung erheben.
Es gibt dabei sicherlich einen großen Personenkreis, welcher bereits erfolgreichen vollstreckt wurde und auf diesem Wege das Geld dann zurück fordern könnte, wenn die Voraussetzung zur Bezahlung nicht vorlagen.
Zum Beispiel, wenn die Vollstreckung durchgeführt wurde obwohl Einkommen auf ähnlicher Höhe wie Harz4. Oder doppelte Vollstreckung für die gleiche Wohnung.
Dass Geltendmachung von Rückerstattungsansprüche nach einer Vollstreckung noch möglich ist, erscheint mir fraglich. Vollstreckung basiert auf Vollstreckungsersuchen und in der Regel auf vorangegangenen rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden. Ist da die Eröffnung eines Rechtsweges im obigen Sinne (falls ich das richtig formuliere) nochmal möglich?
kommt dann eventuell eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage?
https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Ein solches Interesse erkennt die Rechtsprechung in folgenden Fällen an: ...
Eigentlich wollte ich jetzt eine übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse erstellen.
...
Worum es jetzt geht:
laut § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung durch Antragstellung gehemmt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird.
Als Frage tritt auf: Was ist Erledigung?
Hallo zusammen,
kommt dann eventuell eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage?
https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage
Rückforderung 2013 bezahlter Rundfunkbeiträge – Verjährung?
- Rückforderungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Entstehung zum Jahresende1
Ansprüche aus 2013 verjähren also mit Ablauf von drei Jahren zum Jahresende 2016, vgl. Info (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938)* der IHK Bonn (ob der Rückforderungsanspruch alternativ erst mit Urteil/Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entstehen könnte, ist unsicher, deshalb geht man von einem früheren Verjährungsbeginn aus)
- die Verjährung der Rückforderungsansprüche regelt sich im wesentlichen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB, d.h. ein Brief/Antrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707)** an die zuständige Stelle (Rundfunkanstalt bzw. Beitragsservice) genügt, um Ansprüche zu sichern.2
Antrag als Fax+Sendebericht bzw. Einschreiben versenden (Beweislast für Zugang des Briefes liegt beim Absender)
- der Antrag hemmt die Verjährungsfrist (d.h. er hält sie vorübergehend an)
die Behörde muss den Antrag bearbeiten (sicherheitshalber erinnert man regelmäßig vor Ablauf von jeweils drei Monaten an die Bearbeitung, um Stillstand und damit womöglich Erledigung des Verfahrens zu verhindern s. u.)
- der genaue Verfahrensablauf ist abzuwarten und wird hier diskutiert
- ein möglicher Verfahrensablauf wurde von der IHK Bonn* (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938) beschrieben
- Andere Möglichkeiten sind:
- die „Behörde“ (=RA/GEZ) antwortet, dass die Verjährungsfrist doch zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Auf diese Aussage kann man sich später notfalls berufen.3
- es erfolgt keine Antwort der Behörde. Frühestens drei Monaten nach Antragstellung könnte man Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erheben (Infos zu Untätigkeitsklage z.B. hier http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/vwgo75001.htm).
- der Antrag wird abgelehnt, gegen den ablehnenden Bescheid ist Widerspruch (kostenfrei) möglich. Bescheid und Widerspruch hemmen die VerjährungVerwendete §§
- zu beachten ist, dass drei Monaten nach erkennbarer "Erledigung" des Antrages durch die Behörde (z. B. Abweisung) Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden muss, wenn die Verjährung weiter gehemmt werden soll.4
1§ 195 u. § 199 BGB; § 53 VwVfG (2Kopp/Ramsauer, Komm., 2010, Rn 23-25); § 25 VwVfG (auch Huck/Müller, Komm., 2011, § 25 Rn 6,9,14,16,19,321); § 204 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 BGB (auch 4Palandt § 204 Rn 27,44,51)
*http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938
**http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707
Die obigen Überlegungen stellen persönliche Meinung dar - keine Rechtsberatung!
Rückerstattungsansprüche können verjähren. Auch wenn Sie Ihre Zahlungen unter Vorbehalt gestellt haben, tickt die Uhr der Verjährung. Da es sich hier um zivilrechtlich gesicherte Ansprüche handelt, verjähren diese ohne eigenes Zutun drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die jeweilige Rundfunkabgabe gezahlt wurde. Da Sie frühestens im ersten Quartal 2013 die neue Rundfunkabgabe zahlen, auf die sich der Zahlungsvorbehalt bezieht, würden frühestens ab Anfang 2016 die Anfang 2013 geleisteten Zahlungen verjähren.
Sollte also bis Anfang 2016 noch keine höchstrichterliche Entscheidung zum "Rundfunkbeitrag" vorliegen, empfehlen wir, noch rechtzeitig vor Ende 2016 die Rückerstattung der gezahlten Beiträge zu fordern. Die müsste die GEZ/Rundfunkanstalt Ihnen dann zurückzahlen. Gleichzeitig dürfte Ihnen sicherlich [rückwirkend (Anm. nn.)] ein "Beitragsbescheid" zugestellt werden, gegen den Sie Widerspruch erheben und bei Eingang eines Ablehnungsbescheids auf Ihren Widerspruch beim Verwaltungsgericht klagen müssten. Hier verweisen Sie dann auf die laufenden anderen Verfahren mit jeweiligem Aktenzeichen und beantragen aus diesem Grund das vorläufige Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in den schon laufenden, auf ihren Fall am ehesten passenden Klagefällen.
... der Beitragsservice informierte mich darüber, dass im Falle einer Entscheidung des BVerfG … Anspruch auf Rückerstattung gegebenenfalls ohne rechtlichen Grund bezahlter Rundfunkbeiträge besteht - im Rahmen der Verjährungsbestimmungen, die in diesem Fall 3 Jahre betragen.
Leider besteht Unsicherheit darüber, wann mögliche Rückforderungsansprüche genau entstehen und Verjährungsfristen tatsächlich zu laufen beginnen. Hierüber bitte ich Sie um Auskunft und Information.
Im Beitragsjahr 2013 bezahlte Beiträge könnten nach meiner Kenntnis demnächst verjähren, so dass ich überlege, noch in diesem Jahr Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Ich bitte aber zunächst um Mitteilung,
a) bis wann ein solcher Antrag von mir gestellt werden müsste.
b) Sind Sie bereit, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung in der Angelegenheit Rundfunkbeitrag auf die Einrede der Verjährung zu verzichten?
… bitten um Verständnis dafür, dass [die RA] nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten kann.
Angesichts der bundeseinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte... Verfassungsgerichtshöfe Bayern, Rheinland-Pfalz.... des Bundesverwaltungsgerichts ... kein Anlass zu Zweifeln an Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung.
Diese Rechtssicherheit würde durch einen Einredeverzicht konterkariert.
Der RBStV ist .. Abgabenrecht, sofern nicht vom BVerfG für nichtig erklärt... Dass dies rückwirkend zum 01.01.2013 geschieht, ist nicht anzunehmen.
Sie werden verstehen, ... wir keine Rechtsberatung... können und dürfen, wegen möglicher haftungsrechtlicher Folgen... Bis wann Sie welchen Antrag bei welchem Gericht stellen sollten, muss daher ein Anwalt beurteilen.
Daraus schlußfolgere ich messerscharf, daß man die Beträge zur Rückzahlung anfordert und bei Nichtzahlung einen Mahnbescheid erlassen muß (Zivilrecht), wenn das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz im jeweiligen Bundesland nicht für die Rundfunkanstalt gilt.
Ihr Schreiben vom ...
Sehr geehrte ...
gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom ...
Im Hinblick auf etwaige Erstattungsansprüche und deren Verjährung beachten Sie bitte Folgendes:
Die Rundfunkbeiträge werden auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben. Der RBStV stellt gültiges Abgabenrecht dar, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt worden ist.
Wir gehen auch nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wird. Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt.
Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage des RBStV nachträglich entfällt, sondern allenfalls für die Zukunft geändert wird.
Somit ist weiter davon auszugehen, dass die Rundfunkbeiträge auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage entrichtet wurden. Eine rechtsgrundlose Zahlung, die ein Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV voraussetzen würde, liegt unseres Erachtens nicht vor.
Da kein Erstattungsanspruch anzunehmen ist, stellt sich auch nicht die Frage der Verjährung.
Unabhängig davon bitten wir Sie um Verständnis, dass wir Ihnen im Hinblick auf etwaige Ansprüche und Verjährungsfragen keine Rechtsberatung erteilen können, da dies grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten ist.
Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, wäre die Erfüllung der gigantischen Gehälter und Pensionen gefährdet, und das wollen wir doch alle nicht.
Der SWR scheint sich seiner Zwangseintreibung ziemlich sicher zu sein - oder ist da schon kurz vorm Untergang Panikstimmung ausgebrochen? Es wird sich noch zeigen, wenn die Rechtsgrundlage des RBSTV für die Zukunft geändert wird, das nicht auch für die Vergangenheit Beitragsrückerstattende Konsequenzen beinhaltet, für denjenigen der dies auch geltend macht.
Zitat[...] Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt. [...]
Zitat[...] Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt. [...]
Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.htmlZitat[Ergänzung Zitat:
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.]
Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme" dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".
Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".
"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.
Das Schreiben des SWR auf meine Rückforderung für die in 2013 bezahlten Zwangsbeiträge. Mein Schreiben wurde ungewöhnlich schnell beantwortet.
Der RBStV stellt gültiges Abgabenrecht dar, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt worden ist.
- Verfassungsgericht wird den RBSTV für rechtskonform halten (zumindest teilweise)
[Aha, so ganz überzeugt ist man also selbst nicht :laugh: ]
- rückwirkende Nichtigkeit des Staatsvertrages nicht wahrnscheinlich [stimmt vermutlich]
- BVerfG wird allenfalls Änderungen für die Zukunft anmahnen
- die bisherigen Beitragsforderungen haben also tragfähige Rechtsgrundlage
- dh. keine rechtsgrundlose Zahlung
- dh. kein Erstattungsanspruch
- dh. Verjährungsfrage stellt sich nicht.
- wir machen keine Rechtsberatung.
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme" dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe"."
dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde.Heißen tut es das nicht, im Sinne der Grundrechte sollten diese aber als "von Beginn an nichtig" erklärt werden; zumindest bei jenen, die als sog. Direktanmeldung gelten. Denn es greift ja nicht nur das mißachtete nationale Grundrecht, sondern auch die seit 2009 rechtsverbindlichen europäischen Grundrechte, die hier ja auch mit Füßen getreten worden sind, aber eben sogar zum Grundgesetz höherwertiger sind; es darf einmal mehr hier auf die BVerfG-Entscheidung zur EZB vom Juni 2016 verwiesen werden, Rz. 117, 118, wonach europäisches Recht auch in Verfassungsfragen vorrangig anzuwenden ist, wenn sich nationales und europäisches Recht entgegenstehen.
Im Hinblick auf etwaige Erstattungsansprüche und deren Verjährung beachten Sie bitte Folgendes:
...
... Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt.
Sollten Sie später Ihre unter begründetem Vorbehalt gezahlten Rundfunkbeiträge zurückfordern, kann der Beitragsservice (GEZ) keine Einrede der Entreicherung erheben. Tritt später der gemachte Rechtsvorbehalt ein, z.B. weil ein für Ihren Fall positives Urteil über Rundfunkbeiträge ergeht, trägt der Beitragsservice (GEZ) die Beweislast und nicht Sie. Schließlich ist gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 435/02 vom 08.07.2004) der Zahlungsempfänger bei einer Zahlung unter Vorbehalt beweispflichtig.
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme" dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe"."Gilt das nur für laufende oder auch für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren?
Und wie soll das eigentlich genau gehen?
--- Update ---dort dann dies... ::) ;)
Da die FU mittlerweile ein eigenes Formular zur Rückforderung der verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren veröffentlicht hat, haben wir unseren Musterbrief von der Website genommen. Ab sofort findet ihr alle relevanten Infos zum Thema unter http://www.astafu.de/content/neues-zu-der-r%C3%BCckzahlung-der-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren.
Update 30.06.2015:
Unsere Musterklage hat leider nicht zum Erfolg geführt. Daher ist nur noch in den Fällen etwas zu machen, in denen Anträge spätestens im Jahr 2013 gestellt worden sind und ggf. nicht bearbeitet wurden oder nach Auffassung der Hochschule nicht eingegangen sein sollen.
Weitere Infos gibt es hier:
Musterklage zu verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren nicht erfolgreich /
Ansprüche hunderter Betroffener nicht mehr durchsetzbar
https://www.astafu.de/content/musterklage-zu-verfassungswidrig-erhobenen-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-nicht-erfolgreich-anspr%C3%BCche-hun
-----------------------------------------------------------------
alte Informationen zum Thema dokumentiert:
Nachdem das Formular der FU seit Ende des Jahres 2013 nicht mehr online steht, haben wir nun erneut einen Musterbrief für all jene zur Verfügung gestellt, die ihren Antrag nicht im Jahr 2013 gestellt haben: https://www.astafu.de/content/asta-fu-stellt-formular-zur-beantragung-der-r%C3%BCckzahlung-verfassungswidrig-erhobener-r%C3%BCckmeld.
Wir raten dringend dazu die Informationen unter https://www.astafu.de/content/wichtige-info-zum-thema-r%C3%BCckerstattung-verfassungswidrig-erhobener-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-asta-fu zu lesen, und bis zu einem Urteil in unserer angekündigten Musterklage mit etwaigen neuen Anträgen auf Rückerstattung an die FU Berlin zu warten!
Die Anträge auf Rückerstattung sind ausschließlich an die Verwaltung der Freien Universität zu stellen (und nicht an uns)
Hier auch nochmal unser FAQ
https://www.astafu.de/content/h%C3%A4ufig-gestellte-fragen-faq-zur-r%C3%BCckerstattung-der-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-1996-2004-berlin
mit Antworten auf Fragen zum Thema!
...
Insbesondere in Bundesländern wo das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Rundfunkanstalten gilt ... und nur aufgrund von Pseudorechnungen des Beitragsservice bezahlt wurde (und zwar vollkommen unabhängig vom Vorbehalt), also kein Bescheid vorliegt, gegen den man Widerspruch oder Klage hätte führen können, dürfte es sich lohnen, nach Erhalt eines Schreibens wie vom SWR sofort (bis 31.12.2016) einen Mahnbescheid mit anschließender Klage zu beantragen. Damit ist die Verjährung gehemmt, ...
Ach ja, bezüglich geltend zu machender Zinsen wäre noch zu überlegen, ob es sich bei der Rundfunkanstalt um ein Unternehmen handelt (sog. Handelsgeschäft) oder um ein Verbrauchergeschäft, da sind Zinsen zwischen 4,12 und 9% drin.
...
http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php
... als Privatperson ist der Gerichtsstand das Zivilgericht des Wohnortes, an dem die Privatperson wohnt, ...
Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist - unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung - immer das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am (Wohn-) Sitz des Antragstellers übertragen wurden... In den Bundesländern, in denen man das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt hat, wurde die automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren gleichzeitig bei einzelnen Gerichten zentralisiert [Zentrales Mahngericht]http://www.mahnverfahren-aktuell.de/Einfuehrung.html
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des Beklagten, das heißt, der Kläger muß den Prozeß bei dem für den Beklagten zuständigen Gericht führen, er muß «zum Beklagten kommen» (§ 12 ZPO).http://www.rechtslexikon.net/d/gerichtsstand/gerichtsstand.htm
D.h. der Zivilprozess fände jedenfalls in Köln oder am Sitz der Rundfunkanstalt statt.Verm. liegt hier eine Verwechslung vor.
... bla bla bal ... Kein Verzicht auf Einrede der Verjährung ... bla ...
Wenn die Rundfunkanstalt auf den Beispielbrief so wie im Beitrag von "Frühlingserwachen" und "nichtnutz" antwortet, was ist dann das weitere Vorgehen?
Siehe Beitrag weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023Zitat... bla bla bal ... Kein Verzicht auf Einrede der Verjährung ... bla ...
Stellt man dann erstmal einen formlosen Antrag auf Rückforderung?
Hemmt das die Verjährung?
... formale Schiene stellen, daß man keinen ordentlichen Beleg für die anschließend erfolgte Zahlung bekommen hat.
…. Durch die Zahlung unter Vorbehalt gewinnt der Zahlende Zeit die Streitfrage zu klären und den Betrag gegebenenfalls zurückzufordern.
Dies ist ihm zwar auch dann möglich, wenn er den Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ weglässt. In diesem Fall ist er aber verpflichtet nachzuweisen, dass der Betrag zu Unrecht gezahlt wurde. Der Zahlende muss also beweisen, dass kein Anspruch auf die Forderung bestand.
Durch den Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ entzieht sich der Zahlende dieser Beweispflicht. Wird eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung zurückgefordert, ist der Zahlungsempfänger in der Pflicht das Bestehen der Forderung nachzuweisen. Es tritt eine Beweislastumkehr ein. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.07.2004 (Az.: III ZR 435/02) entschieden.
Folgende Voraussetzungen müssen aber vorliegen:
- Der Zahlende muss dem Zahlungsempfänger in einem Schreiben mitteilen, warum und auf welcher Grundlage die Zahlung unter Vorbehalt geleistet wurde.
- Der Zahlende muss in dem Schreiben zudem eine Frist zur Klärung der Streitfrage setzen. In der Regel sollte diese nicht mehr als zwei Wochen betragen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie etwa bei einem zu erwartenden Urteil zur Streitfrage, kann die Frist länger sein.
- Kommt es innerhalb der Frist nicht zu einer Klärung der Streitfrage, so muss der Zahlende den Betrag klageweise zurückfordern. Andernfalls gilt die Beweislastumkehr nicht mehr.
Das heist, der in 2013 gezahlte Beitrag müsste noch nachträglich mit dem Einwand "nur unter Vorbehalt bezahlt " an die Rundf.Anstalt bis Ende 2016 gesendet werden ?
Im diesem Fall wurde 2013 nicht mit "unter Vorbehalt" bezahlt. Deswegen die Frage, ob dies noch nachträglich geschehen kann...
1. sofort eine kurze Antragsbegründung (Vorbehaltsbegründung) mit einreichen bzw. ggfs. nachreichen? (z.B. dem Musterbrief von Academie.de entnehmen https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt)
Hallo liebe Zwangsbeitragsverweigerer
Das Schreiben des SWR auf meine Rückforderung für die in 2013 bezahlten Zwangsbeiträge.
Mein Schreiben wurde ungewöhnlich schnell beantwortet.
Der SWR scheint sich seiner Zwangseintreibung ziemlich sicher zu sein - oder ist da schon kurz vorm Untergang Panikstimmung ausgebrochen? Es wird sich noch zeigen, wenn die Rechtsgrundlage des RBSTV für die Zukunft geändert wird, das nicht auch für die Vergangenheit Beitragsrückerstattende Konsequenzen beinhaltet, für denjenigen der dies auch geltend macht.ZitatIhr Schreiben vom ...
Sehr geehrte ...
gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom ...
Im Hinblick auf etwaige Erstattungsansprüche und deren Verjährung beachten Sie bitte Folgendes:
Die Rundfunkbeiträge werden auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben. Der RBStV stellt gültiges Abgabenrecht dar, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt worden ist.
Wir gehen auch nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wird. Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt.
Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage des RBStV nachträglich entfällt, sondern allenfalls für die Zukunft geändert wird.
Somit ist weiter davon auszugehen, dass die Rundfunkbeiträge auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage entrichtet wurden. Eine rechtsgrundlose Zahlung, die ein Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV voraussetzen würde, liegt unseres Erachtens nicht vor.
Da kein Erstattungsanspruch anzunehmen ist, stellt sich auch nicht die Frage der Verjährung.
Unabhängig davon bitten wir Sie um Verständnis, dass wir Ihnen im Hinblick auf etwaige Ansprüche und Verjährungsfragen keine Rechtsberatung erteilen können, da dies grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten ist.
Und noch zum Schluss:ZitatDenn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, wäre die Erfüllung der gigantischen Gehälter und Pensionen gefährdet, und das wollen wir doch alle nicht.
Bombardiert eure Rundfunkanstalten mit den Rückforderungen. ;)
1. sofort eine kurze Antragsbegründung (Vorbehaltsbegründung) mit einreichen bzw. ggfs. nachreichen? (z.B. dem Musterbrief von Academie.de entnehmen https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt)
Da stößt man schon mal auf die Schwierigkeit, dass der oben genannte link/Text nicht mehr aktuell ist. Macht das was? Hat jemand einen brauchbareren/aktualisierten Text, den er oder sie hier zur Verfügung stellen kann?
Mustervorlage: Vorbehaltserklärung für den "Rundfunkbeitrag"
[Ihre Absender-Adresse]
An
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
[Ort, Datum]
[Durch Einschreiben/Rückschein oder Fax mit Sendebericht]
Beitrags-Nummer: [hier Ihre GEZ-Teilnehmer-Nummer eintragen]
Erklärung zur zukünftigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter oben genannter Teilnehmer-Nummer soll ich seit dem 01.01.2013 die sogenannten "Rundfunkbeiträge" zahlen. Hiermit erkläre ich, dass ich diese "Rundfunkbeiträge" nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahle. Ich bin durch keinen Grundlagenbescheid zahlungsflichtig. Weiterhin ist der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten. Es sind z.Z vor dem Bundesverfassungsgericht 41 Verfahren anhängig.
Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt, und falls ja, wann wer in welcher Höhe unter welchen Konstellationen "Rundfunkbeiträge" zu zahlen hat, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste. Denn auch ich bin von den neuen Ungerechtigkeiten bei der Regelung der Rundfunkabgaben seit 2013 betroffen.
Meine Zahlungen seit 2013 erfolgen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Sollten die Gerichte später feststellen, dass die "Rundfunkbeiträge" in vergleichbaren Fällen rechts- oder verfassungswidrig sind und daher ganz oder teilweise entfallen, werde ich die bis dahin gezahlten Gebühren von Ihnen zurückfordern.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Vielleicht solch ein Schreiben (Verbesserungsvorschläge willkommen):Zitat... Weiterhin ist der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten. Es sind z.Z vor dem Bundesverfassungsgericht 41 Verfahren anhängig....
Das mit den Rechtsproblemen kann man dann bei der Rückforderung einbringen.
Es schadet aber sicher auch nicht es gleich schon zu machen.
Und warum willst du an den Beitragsservice schreiben?
Und warum willst du an den Beitragsservice schreiben?..
Die Rundfunkanstalt ist der korrekte Empfänger,..
Viele Leute haben ihre Vorbehaltszahlung gleich zu Anfang begründet [/b](z.B. mit Hilfe dieses Beispielschreibens von akademie.de https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt). Das sollte genügen.**
Fiktive Menschen, welche bisher keine Begründung für ihre Vorbehaltszahlung an die RA/BS/GEZ schickten, müssten mit der Beitragsrückfordung anscheinend eine Begründung für die Vorbehaltszahlung mitliefern. Erst dann wäre die Vorbehaltszahlung tatsächlich wirksam, oder so,...
..
1) http://www.juraforum.de/forum/t/zahlung-unter-vorbehalt-wie-geht-das.393813/
2) http://srbg.de/was-bedeuted-eine-zahlung-unter-vorbehalt.html
Ich nehme an, dass die Begründung der Vorbehaltszahlung in jedem Fall auch vor Ablauf der Verjährungsfrist zu erfolgen hat?
.... Weiterhin ist der Rundfunkbeitrag rechtlich stark umstritten. Es sind z.Z vor dem Bundesverfassungsgericht 41 Verfahren anhängig.
...(Begründungspunkte einfügen)....
Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt, und falls ja, ...
...
Ich bin nicht zahlungspflichtig, da kein Grundlagenbescheid vorliegt. (könnte man mit aufnehmen)
Das mit den Rechtsproblemen kann man dann bei der Rückforderung einbringen. Es schadet aber sicher auch nicht, es gleich schon zu machen.
Darum geht es! Wir befinden uns bereits bei der Rückforderung!
@don_wheppo
Falls noch nicht geschehen, wird empfohlen unter anderem folgende Beiträge durchzulesen:
Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
#77 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136092.html#msg136092
#85 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136774.html#msg136774
evtl #88 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136789.html#msg136789
#89 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136800.html#msg136800
Kannst du die Geschichte von Person W bitte mal genauer beschreiben? Hätte sie 2013 zum Beispiel „unter Vorbehalt“ bezahlt?
Vielen Dank, aber die Beiträge haben nicht geholfen, wie schon erwähnt. Was muss Person W nun aufsetzen oder reagieren? Es stehen leider keine Lösungen wie nun weiter vorgegangen werden sollte aufgrund der Rückmeldung von der GEZ.
Person W hat mitbekommen, dass man die Rundfunkbeiträge zurückfordern kann, hat dann Antrag für Rückerstattung gestellt und dann kam halt dieses Schreiben. Und Person W weiß nicht ob unter Vorbehalt bezahlt wurde, da kein Schreiben mehr vorhanden ist von 2013.
[per Fax mit Sendebericht / Einschreiben-Rückschein]
VON (Absender)
Name ______________
Straße ______________
PLZ ORT____________
AN (Adresse)
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
____________________
____________________
____________________(Absender-Ort, Datum:) ___________________
Betr.: Rundfunkbeitrag, Rückerstattung (2013) geleisteter Beiträge,
Beitragsnummer _______________________________, Ihr Schreiben vom ________________
Sehr geehrte Damen und Herren [bzw. Name d. Ansprechpartner*s],
vielen Dank für Ihr Schreiben vom ….................... .
Ihrer Meinung nach liegt eine rechtsgrundlose Zahlung nicht vor, die ein Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV voraussetzen würde.
Sie schreiben auch, dass Sie keine Rechtsberatung erteilen können. Hierzu darf ich auf § 25 VwVfG verweisen, der Ihnen ein Auskunfts- und Beratungsrecht gewährt.
Ich bin weiterhin unsicher über den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüchen, davon hängt mein weiteres Vorgehen ab. Andererseits bin ich überzeugt davon, dass die fehlende Rechtsgrundlage für Ihre Beitragsforderung letztlich höchstrichterlich festgestellt werden wird.
Sie gehen von der Annahme aus, dass das Bundesverfassungsgericht künftig nicht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wird. Darin kann ich keinen Beweis der endgültigen Rechtskonformität des RBStV sehen. Wichtige Argumente wurden trotz Vorbringens der Klägerseite bislang von den Richtern und Richterinnen verschiedener Gerichte (auch des BVerwG) nicht berücksichtigt und fanden Eingang in mittlerweile ca. 40 anhängige Verfassungsbeschwerden.
Die Sachlage bleibt zumindest unklar. Da mir die Möglichkeit der Rückerstattung bereits gezahlter Beträge und die Sicherung dieser Möglichkeit wichtig sind, halte ich meinen Antrag vom ......[Datum des 1. Briefes]... auf Rückerstattung der von mir (unter Vorbehalt) bezahlten Beträge aufrecht und bitte um weitere Klärung innerhalb der nächsten drei Wochen.
Ich halte den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV für rechtswidrig. Deshalb hatte ich bisher ausdrücklich unter Vorbehalt bezahlt. Zur Begründung meiner Vorbehaltszahlung verweise ich zunächst auf die beigefügten Ausführungen bzw. auf mein früheres Schreiben vom …..[Datum der früheren Vorbehaltsbegründung]....... .
Weitere Begründung behalte ich mir vor und wird ggfs. nachgereicht. Bitte teilen Sie mir mit, ob und bis wann Sie diese benötigen.
Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens schlage ich Ihnen alternativ vor, mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung insoweit zu verzichten, als Rückzahlungsansprüche bereits vor einer endgültigen Klärung der Verfassungskonformität des aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bzw. einer endgültigen höchstgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit verjähren könnten.
Mit freundlichen Grüßen
_________________
(Unterschrift)
Anlage
Vorbehaltsbegründung**)
[Durch Einschreiben/Rückschein oder Fax mit Sendebericht](Quelle: abgewandelter Text, urspr. von Akademie.de)
VON (Absender)
Name ______________
Straße ______________
PLZ ORT____________
AN (Adresse)
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
____________________
____________________
____________________(Absender-Ort, Datum:) ___________________
Beitrags-Nummer: [hier Ihre GEZ-Teilnehmer-Nummer eintragen]
Erklärung zur zukünftigen/ bisherigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter oben genannter Teilnehmer-Nummer soll ich seit dem 01.01.2013 die sogenannten "Rundfunkbeiträge" zahlen. Hiermit erkläre ich, dass ich diese "Rundfunkbeiträge" nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahle. Der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten.
Die Regelungen des RBStV könnten in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes deutsches, europäisches Recht bzw. gegen die Menschenrechte verstoßen. Expert/innen gehen von Grundrechtsverstößen aus und haben sich in einer Reihe von Gutachten kritisch geäußert. Eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden (zzt. ca. 40) ist anhängig, eingereicht von Einzelpersonen, Verbänden und Unternehmen, die verschieden Argumente verwenden und sich auf Gutachten stützen.
.
.
[hier könnte man
- einzelne Gutachten und Kläger aufführen
- eigene Ergänzungen vornehmen
- möglichst auch individuelle Gründe anführen!
den übrigen Text möglichst nicht verändern]
.
.
Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt, und falls ja, wann wer in welcher Höhe unter welchen Konstellationen "Rundfunkbeiträge" zu zahlen hat, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab/bis jetzt nur unter Vorbehalt leiste(te). Denn auch ich bin von den neuen Ungerechtigkeiten bei der Regelung der Rundfunkabgaben seit 2013 betroffen.
Meine Zahlungen seit 2013 erfolgen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Sollten die Gerichte später feststellen, dass die "Rundfunkbeiträge" in vergleichbaren Fällen rechts- oder verfassungswidrig sind und daher ganz oder teilweise entfallen, werde ich die bis dahin gezahlten Gebühren von Ihnen zurückfordern.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
________________
Unterschrift
... Und Person W weiß nicht ob unter Vorbehalt bezahlt wurde, da kein Schreiben mehr vorhanden ist von 2013.
erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste.
Eine Frage dazu:
In der Vorbehaltserklärung heißt es:Zitaterkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste.
... erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben seit ............... 20xy nur unter Vorbehalt geleistet habe.
Der Brief ist doch veränderbar? ;)Klar, ich wollte nur wissen ob es für die Formulierung einen triftigen, rechtlichen Grund gibt oder nicht.
Bei Person blitz*irne wurde im Oktober 2016 der Betrag für 01/2013-.../2016 (703€) vom Konto gepfändet. Verjährt hier die Rückforderung nach 3 Jahren vom Tag der Abbuchung oder vom Beginn der Beitragspficht, also 2013?
... Das aktuelle Urteil aus Tübingen vom 9.12.2016 sollte hierfür eine wichtige Hilfestellung sein....
..Da man sich aber vorstellen kann, daß diese nicht zugunsten des Zahlschafes ausfällt, könnte man parallel dazu auch den Mahnbescheid beantragen, das geht bundesweit inzwischen online:
https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag
...
... Bei Person blitz*irne wurde im Oktober 2016 der Betrag für 01/2013-.../2016 (703€) vom Konto gepfändet. Verjährt hier die Rückforderung nach 3 Jahren vom Tag der Abbuchung oder vom Beginn der Beitragspficht, also 2013?
Beginnt die 3-Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Forderung oder ab dem Zeitpunkt der Zahlung zu laufen? ...
(1) Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
„Entstanden ist ein Anspruch, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann“.
Bevor die schnallen was los ist, sind 2023 IHRE Forderungen gegen PersonA für 2019 verjährt.Nö.
ZitatEs wird aufgeführt, daß zwar das spezielle Gesetze das allgemeine verdrängt, das höhere aber ebenso das niedere; [...]
Eine kleine Normenkunde
http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/normenkunde.htm (http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/normenkunde.htm)
§ 12-> RBStV
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
[...]
Zitat§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.
-> Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html (https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html)
Zitat§ 31 VerfolgungsverjährungEine spezifische Höhe des Bußgeldes sieht der RBStV nicht vor; es gilt also Ziffer 4, siehe Markierung in Blau.
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.
2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
4.in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.