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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: nichtnutz am 21. Juli 2016, 13:24

Titel: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 21. Juli 2016, 13:24
Hallo,

mal angenommen, jemand hätte eine Zeitlang (zB. 2013) Rundfunkbeiträge unter Vorbehalt gezahlt. Eine höchstrichterliche Entscheidung (Bundesverfassungsgericht) über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) liegt noch nicht vor.

Wann müssten die Beiträge vom Beitragszahler (nennen wir ihn Person X) zurückgefordert werden, um Verjährungsprobleme zu vermeiden?

Würde der Rückzahlungsanspruch Ende 2013 entstehen oder erst mit der Entscheidung des BVerfG?

Wie müsste vorgegangen werden?

danke
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: PersonX am 21. Juli 2016, 17:58
Ansprüche müssen vor dem Ende der jeweiligen Verjährung geltend gemacht werden.

Verjährungsfrist 3 Jahre nach BGB, würde bedeuten bis zum 31.12.2016 sollten Ansprüche für das Jahr 2013 gelten gemacht werden. Mit Ablauf des 2.1.2017 dürfte alles verjährt sein. (Regelung nach BGB, Fristen verlängern sich unter Umständen bis auf den nächsten Werktag, wenn die tatsächliche Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.)

Für 2013 könnte also der letzt Tag der Montag, der 2.1.2017 sein an welchem noch Ansprüche gelten gemacht werden können.

Wie immer gilt, alle Angaben ohne Gewähr.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. Juli 2016, 18:13
mal ein wenig unter Ironie -

Wenn man einem Hund unter Vorbehalt eine Bockwurst reicht, dann ist die weg.
Wenn der Hund die sich selbst nimmt, dann hat man eine Chance.
Gib einem Banditen unter Vorbehalt dein Sparbuch und schaue, was passiert.

D.h., niemals selbst etwas zahlen. Die sollen es sich holen.
Widerspruch und Zurückweisung ist die Devise.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Blitzbirne am 21. Juli 2016, 19:04
Rbstv §10 (3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Persönliche Anmerkung: der rbstv ist kein Gesetz und hat trotzdem Paragraphen?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Knax am 21. Juli 2016, 22:02
Wenn man einem Hund unter Vorbehalt eine Bockwurst reicht, dann ist die weg.

Du kannst einen Hund nicht mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vergleichen.

Ein Hund nimmt sich immer nur so viel, wie er braucht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hingegen rafft aus purer Gier so viel zusammen, wie er nur kriegen kann, und bezeichnet das dann als "Grundversorgung".

Du weißt schon, wie der Begriff "Grundversorgung" gemeint ist, oder? Es heißt "Grundversorgung", damit der Rundfunk-Rentner von Grund auf versorgt ist.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. Juli 2016, 23:04
Ein Hund nimmt sich immer nur so viel, wie er braucht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hingegen rafft aus purer Gier so viel zusammen, wie er nur kriegen kann, und bezeichnet das dann als "Grundversorgung".

In dem Falle spricht man auch von: blöder Hund.
Da kannste mal sehen, wie schlau die sind.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 21. Juli 2016, 23:37
Verjährungsfrist 3 Jahre nach BGB, würde bedeuten bis zum 31.12.2016 sollten Ansprüche für das Jahr 2013 gelten gemacht werden. Mit Ablauf des 2.1.2017 dürfte alles verjährt sein.

Das Problem das ich sehe ist, wann entsteht der Rückzahlungsanspruch? Im BGB, § 199 steht "Verjährungsfrist beginnt, ... mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen... Kenntnis erlangt"

Mal angenommen, das Verfassungsgericht kassiert den RBSTV, entsteht der Anspruch nicht erst dann? Oder gilt der Rückzahlungsanspruch am Zeitpunkt, zu dem man bezahlt hat?

Letztlich ist das eine Frage die alle angeht, die irgendwann mal unter Vorbehalt bezahlt haben, oder?
 
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: FuerstBerg am 21. Juli 2016, 23:46
Die Zahlung unter Vorbehalt hatte nie eine Wirkung, wenn kein Termin genannt wurde. Es wurde bezahlt!

Ansonsten:
Wenn lt. RBStV Beiträge zurückgefordert werden können, kann man das notfalls einklagen – wobei ich mir da keine große Hoffnung auf die Justiz macht, in Sachen Rundfunk ist sie nur auf einem Auge blind.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 21. Juli 2016, 23:55
müsste man dann jetzt rückfordern und klagen?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Blitzbirne am 22. Juli 2016, 08:59
Eigentlich sollte eine regelmäßige Mahnung ausreichen, um die verjährung zu hemmen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 22. Juli 2016, 10:39
du meinst, ein einfacher Antrag (auf Rückzahlung) hemmt die Verjährung?

Kann man das irgendwo nachlesen?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: PersonX am 22. Juli 2016, 11:20
Zitat
Kann man das irgendwo nachlesen?


Es gibt minimal 14 unterschiedliche Möglichkeiten nach BGB

https://dejure.org/gesetze/BGB/204.html

§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


Zitat
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
...

Es gilt die mit dem geringsten Aufwand davon heraus zu suchen.


Zitat
§ 209
Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 22. Juli 2016, 12:17
Danke! Meinst du so was? (§ 204 BGB)

Zitat
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;

Was bedeutet der zweite Teil des Satzes ?


Oder was ist hiermit? (§ 203 BGB, Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen)

Zitat
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Was sind Verhandlungen, ist das nun das mit der „Mahnung“,welche blitzbirne erwähnte?

Was könnte das praktisch bedeuten, wie vorgehen?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 23. Juli 2016, 11:02
nochmal meine Frage:

könnte auch ein einfacher Briefwechsel mit dem Rundfunk über die Rückerstattung von bereits bezahlten Rundfunkbeiträgen die Verjährung hemmen? Ich beziehe mich hierbei auf § 203, siehe oben
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: seppl am 23. Juli 2016, 12:27
Wer glaubt, eine Zahlung unter Vorbehalt ermöglicht oder garantiert eine Rückzahlung, hat das große Ganze nicht verstanden.

Wer im kleinen gesetzlichen Rahmen der Verwaltungsgerichte aufgrund von Tatsachen, die im RBStV festgelegt sind, Geld zurückfordert, wird dies auch ohne Vorbehaltsankündigung zurückerstattet bekommen.

Wird generell der Rundfunkbeitrag höchstrichterlich als gesetzeswidrig abgeurteilt, sieht die Sache anders aus.

Wo soll denn das Geld herkommen, dass dann massenhaft zurückgefordert wird? Jedes Gericht wird den wirtschaftlichen Schaden, den eine solche Aktion verursachen würde, (berechtigterweise!) berücksichtigen und Zugunsten des Schuldners urteilen.

Das mit der Bockwurst und dem Hund kommt da schon hin.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Bürger am 23. Juli 2016, 18:07
Die Sinnhaftigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt" sollte in hiesigem Thread von eher peripherer Bedeutung sein, da die Fragestellung ja lautet
Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
und insofern den Fall bereits erfolgter "Zahlungen unter Vorbehalt" behandelt - wo also das "Kind" mglw. schon "in den Brunnen gefallen" ist.

Ich schlage an dieser Stelle vor, den diesbezüglichen einschlägigen Thread durchzuackern...
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.0.html
...und dort bzw. auf den Seiten von www.akademie.de nach möglichen Antworten auf die eingangs gestellte Frage zu suchen - bzw. (falls keine befriedigende Antwort auffindbar) mglw. gar akademie.de direkt zu konsultieren, da diese "Idee" ja auf deren "Mist" gewachsen ist.


Für all diejenigen, die sich mit dem Gedanken einer "Zahlung unter Vorbehalt" tragen, sei hiermit nochmals verwiesen auf die Kommentare inmitten des o.g. Threads bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 29. Juli 2016, 14:51
Die Verjährung wird nur durch Mahnverfahren oder Klage gehemmt.
Auch eine Zahlung unter Vorbehalt dürfte nicht dauerhaft rückforderbar sein.

Man könnte probieren, einen Mahnbescheid gegen die RA zu beantragen, der kostet vielleicht 35 Euro, wenn die Rundfunkanstalt widerspricht, gibt es auf dem Formular ein Kästchen, mit dem gleich die Zivilklage eingereicht wird, wenn man es wegläßt, dann ist der Fall erst mal erledigt und man müßte "händisch", also aus eigenem Antrieb vor Ablauf der Verjährungsfrist klagen, um die Verjährung zu unterbrechen.


Was hierbei interessant sein könnte: Man fordert den Betrag auf dem zivilrechtlichen Weg zurück, wegen Bereicherung der Rundfunkanstalt, sollte man für den Mahnbescheidsbetrag keinen Festsetzungsbescheid bekommen haben und nur auf die Zahlungsaufforderungen des Beischlafservice reagiert haben, so sehe ich tatsächlich eine Chance, das Geld zurückzuklagen, weil ja ein ordnungsgemäßer Bescheid  für die Forderung fehlte.
Wenn man jetzt taktisch vorgeht und diese Forderung erst kurz vor Jahresschluß geltend macht und den Mahnbescheid (mit automatischer Klage) beantragt, so hätte die Rundfunkanstalt auch keine Zeit mehr, einen Bescheid nachträglich auszustellen...

Versuch macht kluch, aber ich würde die Taktikschweinkarte spielen...
Außerdem könnte man trotz Kreuzchen die Zivilklage jederzeit gegen geringe Gebühr zurückziehen.
Um so länger ich über diese Variante nachdenke, umso spannender finde ich sie...
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 03. September 2016, 14:11
... Wenn man jetzt taktisch vorgeht und diese Forderung erst kurz vor Jahresschluß geltend macht und den Mahnbescheid (mit automatischer Klage) beantragt, so hätte die Rundfunkanstalt auch keine Zeit mehr, einen Bescheid nachträglich auszustellen...

Das ist ein berückender Gedanke ;) Allerdings: Die Hemmung der Verjährung (durch Antragstellung oder Mahnbescheid, wenn das denn möglich wäre) würde ja für beide Seiten gelten. Das bedeutet, dass der Festsetzungsbescheid dann auch noch nach Jahreswechsel erlassen werden kann, nehme ich an.

Trotzdem danke für den Hinweis! Es gibt Fälle, in denen das vermutlich durchaus eine Rolle spielen könnte...  :laugh:  ;)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 03. September 2016, 15:00
Man könnte probieren, einen Mahnbescheid gegen die RA zu beantragen, der kostet vielleicht 35 Euro, wenn die Rundfunkanstalt widerspricht, gibt es auf dem Formular ein Kästchen, mit dem gleich die Zivilklage eingereicht wird, wenn man es wegläßt, dann ist der Fall erst mal erledigt und man müßte "händisch", also aus eigenem Antrieb vor Ablauf der Verjährungsfrist klagen, um die Verjährung zu unterbrechen.

Ich überlege gerade, ob das schriftliche Mahnverfahren (Mahnbescheid) in solchen Fällen überhaupt möglich ist.
Es scheint erstmal nicht so:

Zitat
Das Mahnverfahren kann nur zur Geltendmachung zivilrechtlicher, fälliger Geldforderungen genutzt werden. Für folgende Ansprüche kann daher kein Mahnverfahren durchgeführt werden:

    Ansprüche auf zukünftige Leistungen wie z.B. erst in der Zukunft fällig werdende Miet- oder Unterhaltsansprüche

    Sozial- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche

    Forderungen, welche nicht in einer Geldleistung bestehen (z.B. Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen oder Feststellungsansprüche).

Arbeitsrechtliche Forderungen können nicht im automatisierten Mahnverfahren der Amtsgerichte, sondern nur in einem besonderen Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden.
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/mahnverfahren/mahnbescheid/mahverfahrenerkl/index.php

Wir befinden uns mit unserer Rückforderung doch weiterhin im Verwaltungsrecht. Könnte also sein, dass das Zentrale Amtsgericht, an das der Mahnbescheidsantrag gerichtet wird, den Mahnbescheid gar nicht erlässt.

Fraglich erscheint auch, ob die Forderung "fällig" im obigen Sinne wäre, da wir die Behörde ja noch gar nicht zur Rückzahlung aufgefordert haben...? Ich denke, man wird wohl zunächst in einem Brief an die Rundfunkanstalt die Rückforderung erstmal beantragen müssen.

Und wenn ich aber den § 204 BGB und zwar Absatz 1 Nummer 12 (s. weiter oben) richtig verstehe könnte der Antrag alleine schon mal die Verjährung stoppen, bin mir allerdings nicht sicher.

Es könnte auch sein, dass ein verwaltungsrechtlicher Bescheid (vergleiche § 53 Absatz 1 VwVfG, https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/53.html) hierzu nötig ist. Das hieße aber, dass man den Rückforderungsanspruch so rechtzeitig vor Ende des Jahres geltend machen muss, dass ein Bescheid noch rechtzeitig ergeht.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 03. September 2016, 15:26
Hier noch was gefunden bei Industrie und Handelskammer Bonn, Unternehmensinformation zu Rundfunkbeiträgen ab 2013, Stand: 13. August 2013

https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Innovation_und_Umwelt/Innovation_Allgemein/Merkblatt-Rundfunkbeitrag-Stand-August-2013.pdf - Seite 7/7

Zitat
Vermeidung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV) entstehen, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde. Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung und es ist daher zu klären, wie und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verjährung vermieden werden kann.

Die Problematik stellt sich noch nicht unmittelbar, sondern nach Auskunft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erst bis zum 31.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt könnten Ansprüche aus dem ersten Beitragsjahr verjähren.

Um nicht eine Flut von Bescheiden, Widersprüchen und Klagen zu produzieren, kann zur Vermeidung der Verjährung folgendes Verfahren gewählt werden:

Die laufenden Rundfunkbeiträge werden zunächst regelmäßig zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt. Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für das erste Beitragsjahr teilt das Unternehmen der zuständigen Landesrundfunkanstalt mit, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Die Rundfunkanstalt erlässt daraufhin einen Feststellungsbescheid über die bis dahin gezahlten Rundfunkbeiträge. Dieser kann durch Widerspruch angefochten werden. Die Widerspruchsentscheidung wird dann - in beiderseitigem Einverständnis - bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den beanstandeten Regelungen zurückgestellt.
Die Verjährung von Ansprüchen ist damit unterbrochen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Blitzbirne am 05. September 2016, 12:35
Diese Information hat meiner Meinung nach eine enorme Bedeutung.

Viele Beitragszahler hatten bisher vielleicht einfach nicht den Mut, sich gerichtlich gegen den Beitrag zu wehren, weil so ein Rechtsstreit eine gewisse Hemmung verursacht und hohe Gerichtskosten befürchtet wurden.

Da die Zeit drängt, gilt es nun, ALLE Beitragszahler zu erreichen und über diese Möglichkeit, sein Geld eventuell wieder zurückholen zu können, zu informieren. Dafür sollten die sozialen Netzwerke, Zeitungsredaktionen und andere Wege mit dieser Mitteilung überschwemmt werden.

Die Resonanz der Bevölkerung wird deutlich größer sein, da die Menschen hier keine Angst haben müssen, etwas zu verlieren. Ähnliches haben wir vor kurzem bei der Kündigung von unlauteren Baukrediten erlebt. Nicht wenige haben die Chance genutzt, aus alten ungünstigen Krediten zu fliehen. Lediglich der Weg und die Möglichkeit musste aufgezeigt werden.

Wenn nun die Breite Masse mitbekommt, dass der Rundfunkbeitrag noch nicht endgültig bestätigt ist und jeder die Möglichkeit hat, sein Geld rückwirkend zurück zu bekommen, wird das richtig Höhe Wellen schlagen. Der Beitragsservice als auch die Gerichte würden noch einmal mehr schlagartig derart überlastet, dass das System mächtig ins stocken geraten würde als auch finanziell ein unvorhergesehener Engpass entstehen. Die Anzahl der Anfragen und das öffentliche Interesse würden verhindern, dass Richter einzelne Vorfälle einfach unter den Tisch kehren oder gleich abwimmeln.

Wenn 40 Millionen Haushalte einen Festsetzungsbescheid anfordern um ihre Verjährung zu hemmen, dann wird den schon anders werden.

JETZT müssen wir die Öffentlichkeit informieren! Wer ist rhetorisch begabt, die Information glaubhaft und seriös (evtl. Mit Quellennachweis etc.) in 160 Zeichen für Twitter, whatsapp, Facebook,SMS und Email zu verfassen, als auch eine Pressemitteilung an die Redaktionen zu erstellen?

Das wird ein großes Echo! Die Banken haben auch nicht damit gerechnet, dass ihre Kredite plötzlich alle nicht rechtskräftig waren. Viele Hauskäufer haben davon profitiert. Auch hier es das kosten/nutzen-Risiko für den Beitragszahler überschaubar   
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 05. September 2016, 15:08
Mahnbescheid geht nicht bei verwaltungsrechtlichen Fällen..., naja, aber wenn das Zahlschaf aufgrund eines Bettelbriefes einer nichtrechtsfähigen Einheit bezahlt hat, so handelt es sich ja um eine Bereicherung nach BGB, die dürfte sehr wohl zivilrechtliche Ansprüche möglich machen.
Es ist ja schließlich kein Bescheid ergangen, kein Verwaltungsakt erlassen worden und somit keine Verwaltungsrechtliche Forderung betroffen, die gäbe es ja erst mit dem Bescheid...
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: billyx am 09. September 2016, 00:38
Für mich ist die Frist auch interessant, da ich gegen den Bescheid damals (der fehlerhaft war) Widerspruch erhoben habe und das Geld unter Vorbehalt bezahlt habe, aber noch keine Entscheidung über den Widerspruch getroffen wurde.
Jetzt überlege ich ob ich vor oder nach dem 1.1 da was unternehmen muss. Am besten wäre natürlich, wenn ich das Geld zurückbekomme (wegen des fehlerhaften Bescheides) aber gleichzeitig die Verjährungsfrist für die Ausstellung eines neuen Bescheides abgelaufen ist.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. September 2016, 15:19
@billyx

Für mich ist die Frist auch interessant, da ich gegen den Bescheid damals (der fehlerhaft war) Widerspruch erhoben habe und das Geld unter Vorbehalt bezahlt habe, aber noch keine Entscheidung über den Widerspruch getroffen wurde.
Jetzt überlege ich ob ich vor oder nach dem 1.1 da was unternehmen muss. Am besten wäre natürlich, wenn ich das Geld zurückbekomme (wegen des fehlerhaften Bescheides) aber gleichzeitig die Verjährungsfrist für die Ausstellung eines neuen Bescheides abgelaufen ist.

Wenn ma den "Bescheid" (Festsetzungsbescheid?) als Verwaltungsakt ansieht müsste eigentlich die Verjährung daduch bereits unterbrochen sein, denke ich mal. Steht im § 53 VwVfG https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__53.html

Zitat
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs.   

Da du Widerspruch eingelegt hast über den nicht entschieden wurde, ist der "Bescheid" bisher nicht rechtskräftig. Dadurch müsste der Rückzahlungsanspruch doch gesichert sein?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. September 2016, 15:36
@blitzbirne

Zitat
Diese Information hat meiner Meinung nach eine enorme Bedeutung.
...
Da die Zeit drängt, gilt es nun, ALLE Beitragszahler zu erreichen und über diese Möglichkeit, sein Geld eventuell wieder zurückholen zu können, zu informieren. Dafür sollten die sozialen Netzwerke, Zeitungsredaktionen und andere Wege mit dieser Mitteilung überschwemmt werden.
...
Wenn nun die Breite Masse mitbekommt, dass der Rundfunkbeitrag noch nicht endgültig bestätigt ist und jeder die Möglichkeit hat, sein Geld rückwirkend zurück zu bekommen, wird das richtig Höhe Wellen schlagen. Der Beitragsservice als auch die Gerichte würden noch einmal mehr schlagartig derart überlastet, dass das System mächtig ins stocken geraten würde als auch finanziell ein unvorhergesehener Engpass entstehen. Die Anzahl der Anfragen und das öffentliche Interesse würden verhindern, dass Richter einzelne Vorfälle einfach unter den Tisch kehren oder gleich abwimmeln.

Wenn 40 Millionen Haushalte einen Festsetzungsbescheid anfordern um ihre Verjährung zu hemmen, dann wird den schon anders werden.

JETZT müssen wir die Öffentlichkeit informieren! Wer ist rhetorisch begabt, die Information glaubhaft und seriös (evtl. Mit Quellennachweis etc.) in 160 Zeichen für Twitter, whatsapp, Facebook,SMS und Email zu verfassen, als auch eine Pressemitteilung an die Redaktionen zu erstellen?
 

Ja ich sehe das genauso. Aber das muss wirklich JETZT geschehen

Wenn es so ist dass erst ein Verwaltungsakt die Verjährung unterbrechen kann, dann muss so ein Antrag auf Rückerstattung der 2013 bezahlten Beiträge am besten sofort, das heißt im September, gestellt werden:

Man kann getrost davon ausgehen, dass der Beitragsservic auf solche Briefe nicht antworten wird und man keinen Bescheid bekommt. Dann kann man erst nach drei Monaten einen solchen per Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einfordern. Eine sehr lustige Aktion das ganze, aber sie sollte sofort stattfinden, damit so eine Klage noch vor dem Jahresende erhoben werden kann?

Für 2014 kann man das ganze dann bis Ende nächsten Jahres wiederholen..  ;)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. September 2016, 18:40
Der Beitragsservice formulierte selbst in einem Schreiben an Person XY (im Zusammenhang mit nicht möglichen Vorbehaltszahlungen):

Zitat
„Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen, werden wir Ihre geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Verjährung erstatten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 RBSTV in Verb. mit § 195 BGB).“

Da der Bürger XY rechtlich unkundig ist, hat er nunmehr für sich ungefähr folgendes formuliert:

Zitat
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass Rundfunkbeiträge grundgesetzwidrig erhoben wurden, können geleistete Beiträge auf Antrag zurückgefordert werden, sofern sie nicht verjährt sind. Im Jahr 2013 gezahlte Rund­funkbeiträge deshalb sicherheitshalber JETZT schriftlich zurückfordern (Einschreiben Rückschein), um eine am Jahresende 2016 ablaufende 3-jährige Verjährungsfrist noch 2016 zu unterbrechen. Ergeht innerhalb von drei Monaten keine Antwort in Form eines fristhemmenden Bescheides (=Verwaltungsakt), könnte man notfalls noch Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erheben (§§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 3 RBSTV, §§195-204 BGB, § 53 VwVfG, § 75 VwGO)

Wie (oben) gesagt könnte § 199 Absatz 1 BGB bedeuten, dass ein Rückzahlungsanspruch erst mit Feststellung durch das BVfG entsteht und dass die Verjährungsfrist auch erst dann zu laufen beginnt. Aber nix genaues weiß man ja nicht...

In der Kurzfassung (160 Zeichen) bliebe ungefähr so was übrig:
Zitat
Verjährung? Rund­funkbeiträge für 2013 JETZT zurückfordern (Einschreiben-Rückschein)! Bescheid 2016 anfordern (§10 Abs. 3 RBSTV, §195 BGB, §53 VwVfG, §75 VwGO)
***


***Edit "Bürger":
"§73 VwVfG" geändert in "§75 VwGO" - siehe Zitat BVerfG.
Text-Vorschlag auf Bitte des Erstellers angepasst.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Blitzbirne am 14. September 2016, 19:46
Wie schon mal erwähnt: Wir müssen jetzt die Gebührenzahler über ihre Rückzahlungsmöglichkeiten via whatsapp, facbook twitter, etc informieren! Damit bringen wir einen großen Stein ins Rollen, den die öR nicht aufhalten werden können!

Wer macht eine entsprechende Kurznachricht fertig, die wir per Schneeballsystem unter die Leute bringen werden?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. September 2016, 20:00
du bist echt lustig. Einen komplexen Sachverhalt mit 160 Zeichen darstellen?? Und wäre nicht das Rechtsberatungsgesetz zu beachten? Nicht dass man sich strafbar machte?

Es müsste übrigens, rein theoretisch, besser heißen:

Zitat
Verjährung? 2013 bezahlte Rund­funkbeiträge noch 2016 zurückfordern (Einschreiben), Bescheid anfordern (§10 Abs. 3 RBSTV, §§195-204 BGB, §53 VwVfG, §75 VwGO)?***
https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html

oder so. War oben leider nicht mehr zu verbessern (Zeitablauf)


***Edit "Bürger":
"§73 VwVfG" geändert in "§75 VwGO" - siehe Zitat BVerfG in Vorkommentaren.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Blitzbirne am 16. September 2016, 19:57
OK, 160 Zeichen sind schon arg wenig. Ich kenne mich da gar nicht so aus, ich schätze, nur twitter ist hier beschränkt. Für alle anderen Netzwerke, wie whatsapp, facebook, instagram, threema, etc habe ich folgende, für jeden Laien leicht verständliche Mitteilung verfasst. Zu meiner Rechtssicherheit: Dieser Text stellt lediglich eine Idee dar und soll keine Aufforderung zu einer rechtswidrigen Handlung durch Drittperson darstellen. Ich hoffe, ihr versteht, was ich meine...

Zitat
EILT! Rückforderungsansprüche JETZT geltend machen!

Seit Jan. 2013 wird jeder Haushalt verpflichtet, Zwangsgebühren (ehemals GEZ) an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Dieser Rundfunkbeitrag ist höchst umstritten, trotzdem wurde über die Rechtmäßigkeit noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Soweit ein Rundfunkbeitrag im Nachhinein ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV), d.h. du bekommst dein Geld zurück (ca. 210€ pro gezahltes Jahr!) Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt jedoch zugunsten der GEZ bereits nach 3 Jahren, also erstmalig mit dem 01.01.2017. Du kannst die Verjährung unterbrechen, indem du vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 der Landesrundfunkanstalt mitteilst, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen.

Ein Musterschreiben und weitere wichtige Infos findest du hier.

[entsprechenden Link einfügen mit einfach erklärter Anleitung (Rückerstattungsanspruch -->Feststellungsbescheid -->Widerspruch --> Widerspruchsentscheidung bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückstellen)]

Bitte auf Vollständigkeit und eventuelle möglichen rechtliche Angriffspunkte prüfen. Sollte das i.O. sein, liegt es an uns allen, diese Nachricht an möglichst viele Netzwerke zu verbreiten, um Deutschlandweit eine RIESEN Welle zu starten. Es wird nicht lange dauern, bis die Medien auf diesen unhaltbaren Zug aufspringen werden. Ein perpetuum mobile sozusagen!

Bei Verbesserungsvorschlägen: Bitte darauf achten, den Laien nicht mit Paragraphen und Rechtsbegriffen zu überfordern. Das würde viele wieder zurückschrecken, denn der "ehrliche" Bürger möchte mit der Justiz so wenig wie möglich in Berührung kommen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 16. September 2016, 21:48
Folgenden veränderten Text würde ich vorschlagen:

Zitat
EILT! Rückforderungsansprüche JETZT geltend machen!

Seit Jan. 2013 wird jeder Haushalt verpflichtet, Zwangsgebühren (ehemals GEZ) an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Dieser Rundfunkbeitrag ist höchst umstritten, trotzdem wurde über die Rechtmäßigkeit noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Soweit ein Rundfunkbeitrag im Nachhinein ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV), d.h. du bekommst dein Geld zurück (ca. 210€ pro gezahltes Jahr!) Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt jedoch zugunsten der GEZ bereits nach 3 Jahren, also erstmalig mit dem 01.01.2017. Du kannst die Verjährung unterbrechen, indem du vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitteilst, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, das heißt die Rückerstattung der im Jahr 2013 bezahlten Beiträge beantragst.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 16. September 2016, 22:06
Zitat
[...] Ein Musterschreiben und weitere wichtige Infos findest du hier. [...]

Ein Musterschreiben kann ich im Internet trotz Recherche nicht finden.
Folgendes Schreiben hatte sich aber Person XY zum Beispiel überlegt, in diesem Zusammenhang zu versenden:

[Beispiel-Brief] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern

- an die Rundfunkanstalt oder/und
- an den Beitragsservice zu versenden:

- wichtig: per Fax mit Sendeprotokoll / Einschreiben-Rückschein

! Hinweis: blaue Einträge im Text beachten +löschen !

Zitat
[per Fax mit Sendebericht / Einschreiben-Rückschein]

per Fax / Einschreiben
VON [Absender]
____________________
____________________
____________________


AN [Adresse]
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
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[Absender-Ort, Datum:] __________________________________


Betr.: Rundfunkbeitrag, Rückerstattung geleisteter Beiträge
Beitragsnummer ___________________________________


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) wird derzeit von dem Bundesverfassungsgericht geprüft. Verfassungsbeschwerden sind bereits anhängig.

Trotz meiner Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des RBStV und eines Rundfunkbeitrages, welcher unabhängig von Einkommen und Nutzungsverhalten pauschal zu entrichten ist, habe ich im Jahr 2013 den Rundfunk­bei­trag zunächst (unter Vorbehalt) beglichen.

Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des aktuellen Rundfunkbeitrags­staatsvertrages fest­stellen, können laut Information des AZD Beitragsservice ge­leis­tete Bei­träge auf Antrag zu­rück­erstattet werden, wenn diese Rückforderungsansprüche nicht verjährt sind. Erstattungs­ansprü­che verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung (§ 10 Abs. 3 RBStV). In § 195 BGB wird die Verjährung mit drei Jahren angegeben.

Nach meiner Kenntnis müssten die von mir im Jahr 2013 gezahlten Beiträge also Ende 2016 verjähren.

Hiermit mache ich sicherheitshalber meine Rückerstattungsansprüche geltend für den Fall, dass die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichter­liche Ent­scheidung entfällt.

Ich beantrage daher, die von mir 2013 geleisteten Beiträge in Höhe von …........... € an mich zurückzuerstatten.

Eine Begründung hatte ich Ihnen mit früherem Schreiben (vom …............................) bereits mitgeteilt bzw. entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Schreiben. Weitere Begründung behalte ich mir vor.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bereit sind, mir gegenüber insofern auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte außerdem um Bestätigung des Erhalts dieses Schreibens sowie um eine klärende Antwort innerhalb von drei Wochen.

Mit freundlichen Grüßen



_____________________
        (Unterschrift)

Anlage
Vorbehaltsbegründung***)beifügen - Infos siehe Folgebeitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.msg137065.html#msg137065)
! Hinweis: blaue Einträge oben im Text beachten +löschen !
[...]
Quelle:
[Beispiel-Brief] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.0.html (alte Version)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.msg137064.html#msg137064 (aktuell 16.12.2016))

Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235


keine Rechtsberatung!


Edit "Bürger":
Beispiel-Brief ausgelagert. Nunmehr aktualisiert 16.12.2016. Danke für das Verständnis.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Blitzbirne am 17. September 2016, 09:49
Sehr gut! Das ganze dann auch noch direkt als editierbare pdf oder formatierte *.txt Datei auch für Leute ohne Word, etc.

Was sagen die anderen Forum-User hierzu? Bitte um rege Beteiligung!

Was noch fehlt, ist eine kleine Seite mit den wichtigsten Infos, sowie der Schritt für Schritt Anleitung und der Downloadmöglichkeit des Musterschreibens.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Bürger am 17. September 2016, 18:53
Von direkter Ansprache/ Aufforderung "Du" sowie von leeren "Versprechungen" sollte mglw. abgesehen werden ("du bekommst dein Geld zurück").
Im Übrigen werden ja nicht die Haushalte verpflichtet, sondern die Wohnungsinhaber - ein riesengroßer Unterschied!!!
Auch handelt es sich ja nicht mehr um "Gebühren" - und eigentlich auch nicht um einen "Beitrag".
Diese werden - über die Erst-Wohnung hinaus - auch fällig z.B. für Zweitwohnungen sowie auch für in Produkte, Dienstleistungen und diverse öffentliche Abgaben eingepreiste "Rundfunkbeiträge" für private und öffentliche "Betriebsstätten".

Beispiel umformuliert:

Folgenden veränderten Text würde ich vorschlagen:
Zitat
EILT! Rückforderungsansprüche JETZT geltend machen!
Seit Jan. 2013 wird jeder verpflichtet, für seine Wohnung (und darüber hinaus!) Zwangsabgaben (ehemals GEZ) an ARD, ZDF, Dradio, Landesrundfunkanstalt und die Landesmedienanstalten (Aufsicht der PRIVATsender!) zu entrichten - volkommen egal, ob man "Rundfunkteilnehmer" ist oder nicht.

Dieser pauschale "Rundfunkbeitrag" auf das "Wohnen" ist höchst umstritten.
Mehrere Verfassungsbeschwerden sind anhängig.


Soweit ein Rundfunkbeitrag im Nachhinein "ohne rechtlichen Grund entrichtet" wurde, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV), d.h. man könnte sein Geld zurückfordern (ca. 210€ pro gezahltes Jahr!). Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt jedoch zugunsten von ARD-ZDF-GEZ bereits nach 3 Jahren, also erstmalig mit dem 01.01.2017. Die Verjährung könnte unterbrochen werden, indem man vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitteilt, einen "Rückerstattungsanspruch gem. § 10 Abs. 3 RBStV", das heißt die Rückerstattung der im Jahr 2013 bezahlten "Rundfunkbeiträge" geltend zu machen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 18. September 2016, 06:16
Person XY hatte einen Text (in zwei Teilen) an eine interessierte Freundin gesendet, und ihr darin seine Meinung zum Thema Verjährung mitgeteilt.

Teil 1 hat er als Email verschickt, Teil 2 hat er als Anhang mitgeschickt - oder so. Wie er das im Einzelnen gemacht hat, weiß ich nicht!

Er teilte mir mit, den gesamten Text evtl. auch anderen Freunden zur Verfügung stellen zu wollen, weil es nach seiner Meinung durchaus erlaubt ist eigene rechtliche Auffassungen mit Freunden zu teilen, schon um einen Diskurs zu ermöglichen.

Ich stelle euch nachfolgend seine Texte/Ansichten zum Thema "Rundfunkbeitrag - Verjährung verhindern" vor.

Was denkt ihr darüber? Kann man das so sehen?

Leider kenne ich mich mit Anhängen im Forum und verschiedenen Textformaten nicht aus und stelle den Text daher einfach mal rein. Vielleicht kann das nachher irgendwer anpassen.

Der Text erscheint auch hier im Forum in einzelnen Teilen (Teil1 + Teil2), jeweils in eigenen Beiträgen.

Um sicherzugehen, dass alle Links korrekt vorhanden sind, stelle ich weiter unten ein gesondertes Verzeichnis der Internet-Adressen zur Verfügung.

Im nächsten Beitrag erscheint zunächst Teil 1 des Textes
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 18. September 2016, 06:38
 Teil 1 der Gedanken über die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen bereits gezahlter Rundfunkbeiträge:

Zitat
Rundfunkbeitrag – Verjährung verhindern – Teil 1

EILT! Rückforderungsansprüche JETZT noch geltend machen?

Seit Jan. 2013 werden wir alle verpflichtet, für unsere Wohnungen (und darüber hinaus) Zwangsabgaben zu entrichten an Landesrundfunkanstalten bzw. an ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ) – unabhängig davon, ob wir "Rundfunkteilnehmer/innen" sind oder nicht.

Der pauschale Rundfunkbeitrag ist höchst umstritten, über seine Rechtmäßigkeit wurde noch nicht vom Bundesverfassungs­gericht (BVerfG) entschieden. Verfassungsbeschwerden sind anhängig, mit einer Entscheidung ist aber erst später zu rechnen.

Soweit Rundfunkbeiträge im Nachhinein ohne rechtliche Grundlage entrichtet wurden, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3  RBStV (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf)), d.h. man kann womöglich Geld zurückfordern (ca. 210 € pro gezahltes Jahr!). Ein solcher Erstattungs­anspruch verjährt jedoch zugunsten der Landesrund­funk­anstalt (LRA) schon nach 3 Jahren (§ 195 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) BGB).

Wenn die Verjährungsfrist am 31.12.2016 endet, muss man sicherheitshalber noch 2016 schriftlich die Rückerstattung im Jahr 2013 bezahlter Beiträge beantragen, um die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen.

Hierzu stellt man einen formlosen Antrag (siehe Beispiel-Brief (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707)) und versendet diesen per Einschreiben/Rückschein an die LRA oder/und den Beitrags­service (ehemals GEZ). Das weitere hängt davon ab, wie diese reagieren.

Weitere Informationen siehe unten, Teil 2 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130749.html#msg130749)

Wichtig: Der obige Text stellt nur meine Meinung dar, keine Rechtsberatung!

Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 18. September 2016, 07:04
 Teil 2 der Gedanken über die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen gezahlter Rundfunkbeiträge:

(Teil 1  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130748.html#msg130748)befindet sich im Beitrag darüber)

Zitat
Weiterführende Infos zum Thema

Rundfunkbeitrag – Verjährung verhindern – Teil 2

Bitte zunächst Teil 1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130748.html#msg130748) lesen.

Nachdem wir nun bei der zuständigen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) und/oder bei dem Beitragsservice (BS, ehemals GEZ) beantragt haben, die 2013 bereits bezahlten Rundfunkbeiträge zurückzuerstatten – zum Beispiel mit so einem Brief (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707) – und wir diesen Antrag auch nachweislich (per Fax oder Einschreiben) versandt haben, warten wir einfach ab, was geschieht.

1.    Möglich ist es, dass wir eine Antwort erhalten, mit der wir jetzt gar nicht rechnen – z.B. erhalten wir eine Rückzahlung der Beiträge (unwahrscheinlich!) oder die Zusage, dass die Verjährung außer acht gelassen wird (Verzicht auf Einrede der Verjährung). Deshalb muss in jedem Fall der Antrag gestellt werden.

2.   Ziemlich wahrscheinlich ist es, dass wir gar keine Antwort erhalten.

Das ist nicht schlimm, wenn die Verjährungsfrist durch unseren Antrag bereits unterbrochen wird, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht (in § 204 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html) Abs. 1 Nr. 12 BGB ). Laut Rundfunk­bei­trags­staatsvertrag richtet sich die Verjährung ja nach dem BGB (vgl. § 10 Abs. 3 RBStV (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf) ).

Deshalb ist es ratsam, den Antrag zu stellen.

3.    Sobald die Rundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde eine Entscheidung trifft, d.h. einen Bescheid erlässt, tritt auch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz auf jeden Fall die Unterbrechung der Ver­jährung ein (nach  § 53 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__53.html) VwVfG, Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt ).

Wenn man keine verbindliche Antwort auf sein Schreiben erhält, kann man (sicherheits­halber) eine Entscheidung anmahnen. Nach drei Monaten Untätigkeit der LRA kann man einen Bescheid sogar einge­klagen (Untätigkeitsklage zum Verwaltungs­gericht, § 75 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html) VwGO). Da eine Behörde einen Antrag in diesem Zeitraum zu bearbeiten hat, dürften die Gerichtskosten von vermutlich 105 € am Ende der Rundfunkanstalt zur Last fallen (§ 161 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__161.html) Abs. 3 VwGO ).

4.   Gegen Bescheide kann man generell kostenfrei Widerspruch einlegen. Rechtsmittel, wie Widerspruch oder Klage, hemmen regelmäßig die Verjährung.

5.    Ein anderer denkbarer Ablauf wird hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938) beschrieben:

Zitat
„Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für das erste Beitragsjahr teilt [man] der zuständigen Landesrundfunkanstalt mit, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Die Rundfunkanstalt erlässt daraufhin einen (…) Bescheid über die bis dahin gezahlten Rundfunkbeiträge. Dieser kann durch Widerspruch angefochten werden. Die Widerspruchsentscheidung wird dann - in beiderseitigem Einverständnis - bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den beanstandeten Regelungen zurückgestellt. Die Verjährung von Ansprüchen ist damit unterbrochen.“ (Merkblatt der IHK-Bonn, Stand 2013, Seite 7)

Wie auch immer die Landesrundfunkanstalt reagieren mag - wichtig ist es aus obiger Sicht, jetzt einen Antrag zu stellen, um sich Rückerstattungsansprüche aus 2013 zu sichern!

(Gesetzliche Grundlagen: §§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 3 RBSTV, §§ 195-199-204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, § 209 BGB, § 53 VwVfG, §§ 75, 161 VwGO)

Anmerkung: Der obige Text stellt eine Meinung dar, keine Rechtsberatung!


Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235


Bitte auch beachten: Neue Infos! (Stand 14.12.2016) verlinkt in

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136849.html#msg136849


Edit "Bürger":
Punkt 3 auf Hinweis des Erstellers nach aktuellen Erkenntnissen angepasst.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 18. September 2016, 07:12
Nachtrag zu den obigen Beiträgen

Vereichnis verwendeter Internet-Adressen

„Beispielschreiben“:
Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707

„Merkblatt IHK-Bonn
Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938

Gesetzliche Grundlagen:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
https://dejure.org/gesetze/BGB/204.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__209.html
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/53.html
www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__161.html
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 18. September 2016, 07:53
Nun wurde übrigens ein weiterer Freund informiert über Gedanken zum Thema "Rundfunkbeitrag - Verjährung verhindern". Ihm ging eine Nachricht in Kurzform zu, dieser ähnlich:

Zitat
Eilt! 2013 bezahlte Rund­funkbeiträge JETZT zurückfordern. Per Brief http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707)/Einschreiben beantragen, Verjährung verhindern (mehr Info http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130748.html#msg130748 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130748.html#msg130748). Freunden mit-teilen!

Wie das mit den Verlinkungen gemacht wurde, weiß ich nicht. Da sich die wesentlichen Infos aber nun auch hier im Forum befinden (s. o.), habe ich darauf verlinkt. Wenn etwas so nicht passt, bitte entsprechend anpassen

Mit Hyperlinks (hier im Forum nicht darstellbar?) dürfte die Mitteilung nicht mehr als 160 Zeichen gehabt haben.


@blitzbirne
Zitat
editierbare pdf oder formatierte *.txt Datei
editierbare pdf.datei geht von hier aus nicht. Wäre toll, wenn das und andere Datei.Formate (*.txt) jemand anderes übernehmen könnte


Edit "Bürger" - siehe aktuelle Beispiele unter:
[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235[/i][/color]
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 19. September 2016, 16:01
Denkt daran, daß die Verjährung nicht durch ein Mahn-/Rückforderungsschreiben unterbrochen bzw. gehemmt wird, dies passiert ausschließlich durch einen Mahnbescheid oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens, deshalb bitte nocheinmal meine Idee genau prüfen, denn wenn die Rundfunkanstalt einfach nicht reagiert (oder behauptet, der Brief sei nie angekommen ;D), dann ist die Forderung verjährt, vollkommen unabhängig, was das Bundesverfassungsgericht irgendwann mal urteilt.
Genau aus diesem Grunde finde ich die Idee so klasse, denn wenn kurz vor Weihnachten massenhaft Mahnbescheide bei den RAn ankommen und keiner mehr da ist, denen rechtswirksam zu widersprechen, so ist das Geld gesichert.
Sicherlich ist es nicht falsch, etwa zwei Wochen zuvor das hier diskutierte Musterschreiben an die RA zu verschicken, daß man sich bei einer möglicherweise doch notwendigen Klage darauf berufen kann.

Denn wenn man jetzt schon mit den Briefen kommt, wäre es ein leichtes für die RA schnell noch einen Festsetzungsbescheid zu erstellen, dann wäre die Verjährung bei Widerspruch zwar auch gehemmt, aber nicht in des Beitragszahlers Sinne...
Es geht ja gerade darum, die Kohle wiederzubekommen und danach Ruhe zu haben.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 19. September 2016, 16:48
Wer erst 2014 die (rückständigen) Beiträge für 2013 bezahlt hat, braucht sich um die Verjährungsfrage jedenfalls noch keine Sorge machen. Das könnte dann eher kontraproduktiv sein... 
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 19. September 2016, 17:10
Ich habe, weil es oben einmal Thema war, mal im Rechtsdienstleistungsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rdg/gesamt.pdf) (RDG) nachgesehen, das regelt in § 6 unentgeltliche Rechtsdienstleistungen:

Solche sind nur innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger
 persönlicher Beziehungen
erlaubt.

Wer Rechtsdienstleistungen außerhalb solcher Beziehungen erbringt, muss zum Schutz der Rechtssuchenden nach § 6 Abs. 2 RDG eine juristisch qualifizierte Person (in der Regel einen sog. "Volljuristen") beteiligen (http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/?button=fragen&sess_clean=1)

Fragt sich natürlich, was eine Rechtsdienstleistung überhaupt ist. Geregelt in § 2 RDG

Zitat
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) …
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
….
      5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien

Ich vermisse übrigens seit exakt heute den bisher automatischen Hinweis am Ende jeden Beitrags, der besagt, dass hier nur Meinungen wiedergegeben werden... Wo ist der hin? ???
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 19. September 2016, 19:50
Denkt daran, daß die Verjährung nicht durch ein Mahn-/Rückforderungsschreiben unterbrochen bzw. gehemmt wird, dies passiert ausschließlich durch einen Mahnbescheid oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens, deshalb bitte nocheinmal meine Idee genau prüfen, .

Ich denke, es ist sinnvoll, sich in dieser Sache an den Rundfunk zu wenden, der hier als Behörde gilt, gegen die kein Mahnbescheid zulässig ist. Einen solchen an den Beitragsservice zu richten, macht im Widerspruchsfall argumentativ ein, wenn auch interessantes, Fass auf (...!) Wenn sie den W. allerdings verschlafen, gut. Wie würdest du bei einem Mahnbescheid deinen Anspruch begründen - kommt man damit durch?

Wenn nur MB oder Gerichtsverfahren die Frist hemmen, wie ist dann § 204 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html) Abs. 1 Nr. 12 BGB zu verstehen?

Zitat
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
 12.
    die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;

(oder auch § 203 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html) BGB?)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: boykott2015 am 19. September 2016, 21:42
Da die Staatskanzleien zu wenig geschultes Personal in Rundfunkrecht haben, kriegt eine fiktive Person P immer wieder zu jeder Frage nur Zitate aus RBStV als Antwort von seiner "einheimischen" Staatskanzlei.

Fiktive Person P empfiehlt die für Medienpolitik zuständige Staatskanzlei (Staatskanzlei Rheinland-Pfalz) zu befragen. In dieser Frage der Verjährung, und in anderen Fragen. Staatssekretärin Heike Raab antwortet auf alle Fragen.

Rundfunkkomission (https://landesvertretung.rlp.de/de/die-landesvertretung/die-aufgaben/medien-und-digitales/rundfunkkommission-der-laender/)
Zitat
Die Rundfunkangelegenheiten der Länder werden traditionell von Rheinland-Pfalz koordiniert. Ministerpräsidentin Malu Dreyer hat den Vorsitz der Rundfunkkommission. Darum ist die Medienpolitik ein thematischer Schwerpunkt der Staatskanzlei. Das wird auch darin sichtbar, dass sie im Vergleich aller Staatskanzleien die größte Medienabteilung hat. Zuständig für die Medienpolitik ist Staatssekretärin Heike Raab, die in dieser Funktion der Ministerpräsidentin zuarbeitet.

Organisationsplan der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz zum 1. Juni 2016 (https://landesvertretung.rlp.de/fileadmin/landesvertretung/Landesvertretung/Organigramm.pdf)

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Dienstsitz Mainz:
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz
Postanschrift: Postfach 3880, 55028 Mainz
Tel.: 06131 / 16 - 0 (Zentrale), bei Durchwahl 16-
Fax: 06131 / 16 - 4771 (Poststelle)
E-Mail: Poststelle@stk.rlp.de
Internet: www.stk.rlp.de

Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 23. September 2016, 14:52
Gute Idee!

Ich habe mittlerweile in Gesetzeskommentaren nachgesehen (zum BGB und zum VwVfG). In aller Kürze, ohne vertieften folgenden Ausführungen hier vorgreifen zu wollen, habe ich einen ersten Eindruck gewonnen:

Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 05. Oktober 2016, 01:59
Denkt daran, daß die Verjährung nicht durch ein Mahn-/Rückforderungsschreiben unterbrochen bzw. gehemmt wird, dies passiert ausschließlich durch einen Mahnbescheid oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens

Seit der Reform des Verjährungsrechts (2002) können nicht mehr nur Mahnbescheid oder Klageverfahren verjährungshemmend sein, sondern unter Umständen auch Verhandlungen über den Sachverhalt (§203 BGB) und – in unserem Fall – ein Brief/Antrag an die Behörde (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB)

Tatsächlich scheinen diese BGB-Regelungen auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche eines Bürgers gegen eine Behörde/Anstalt des öR zu gelten.

Im BGB (Palandt, 2016, Kommentar) heißt es über § 204 (Rn. 27): „Nr 12. ist anwendbar, wenn ein behördliches Vorverfahren Prozessvoraussetzung für die Klageerhebung ist“

Auch im verwaltungsrechtlichen Kommentar (VwVfG, Kopp/Ramsauer, § 53 Rn 23,24,25) finden sich etliche Argumente zugunsten des BGB. Abschließend heißt es dort (Rn 25):
Zitat
Für die Ansprüche gilt deshalb nunmehr im Regelfall die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB,... Von Bedeutung sind die verschiedenen Hemmungsvorschriften in §§ 203 ff BGB die den Lauf der Verjährung aufhalten. Hierzu gehören vor allem die in § 204 BGB aufgezählten Maßnahmen zur Rechtsverfolgung

Bezüglich der Beitragsrückforderungen an die "Behörde" sind danach nicht ausschließlich verwaltungsrechtliche Normen, sondern großteils auch das Bürgerliche Recht bestimmend.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 06. Oktober 2016, 01:42
Keine klare Antwort haben wir bisher auf die Frage, wann der Rückforderungsanspruch entsteht und damit die Verjährungsfrist genau beginnt
(siehe hiesiger Thread unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.0.html )

Zitat
§ 199 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt (…) mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste

Über die Entstehung des Anspruches ist zu lesen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2016, Kommentar, § 199 Rn 3):
Zitat
a) entstanden ist der Anspr, sobald er im Wege der Klage geltd gemacht werden kann

(lustig: zur Frage, wann also man den Anspruch einklagen könnte, lautet die Antwort: 'sobald man ihn einklagen kann'... ??)

Meiner Meinung nach könnte das bedeuten, dass wir der uns über die Verjährung keine Sorgen machen brauchen - die Beitragsrückerstattung ist evtl. nicht einklagbar, solange keine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den RBStV vorliegt. Das wäre irgendwie logisch.

Andererseits irritieren mich die vielen „und" im Gesetzestext...

Auch ist es Zweck der Verjährung, den Schuldner (=GEZ/LRA) zu schützen (Palandt, § 199, Rn 8, 9 ):
Zitat
[der Schuldner] kann nicht unbegrenzt Rücklagen für Risiken aus früheren Gesch bilden u muss daher irgendwann allein auf Grd des Zeitablaufs berecht sein, den Anspr ohne ein Eingehen auf die Sache zurückzuweisen.

Zitat
Zustände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, müssen im Interesse des R[echts]Friedens u der RSicherh[eit] als zu Recht bestehd anerkannt werden

Es bleibt für juristische Laien eine gewisse Restunsicherheit, die mich denken lässt: Lieber zu früh als zu spät die Beitragszahlungen zurückfordern
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: gerechte Lösung am 06. Oktober 2016, 02:28
Es bleibt für juristische Laien eine gewisse Restunsicherheit, die mich denken lässt: Lieber zu früh als zu spät die Beitragszahlungen zurückfordern

Zu gut deutsch heißt das aber übersetzt:
 Lieber zu früh als zu spät die Beitragszahlungen (zurückfordern) einstellen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 06. Oktober 2016, 20:05
Das hat zwar mit der obigen Diskussion nichts zu tun, aber so ganz unrecht hat er da nicht ;)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 07. Oktober 2016, 18:31
Eigentlich wollte ich jetzt eine übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse erstellen.

ABER dieses Hin-und-Her, welches Gesetz für die Ansprüche von Bürgern in Sachen Verjährung gilt, bringt ein beispielhaftes Durcheinander zu Tage.

Seit der Verjährungsreform (2002) stimmt da irgendwas nicht mehr ganz (?)

Worum es jetzt geht:

laut § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung durch Antragstellung gehemmt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird.

Als Frage tritt auf: Was ist Erledigung?
Antwort: eine Entscheidung der Behörde
weitere Frage: was ist Entscheidung
Antwort: ein rechtsmittelfähiger Bescheid?

nein,  stimmt leider nicht - so ein jüngeres Urteil (BVerwG). Tenor (sinngemäß):

ein Widerspruchsbescheid ist ein Widerspruchsbescheid, auch wenn er keinerlei Formvorschriften (§ 37 VwVfG, § 73 Abs. 3 VwGO) einhält. Allein die Absicht der Behörde, eine Entscheidung mitteilen zu wollen, muss erkennbar sein. Der Zugang dieser "Entscheidung" setzt bereit die 3-Monats-Frist (s.o.) in Gang...!

Je tiefer ich da hineintauche, desto schwummeriger wirds... (mal wieder)

Demnächst mehr
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 08. Oktober 2016, 13:59
Wer sich im Nachhinein, auch nach erfolgter Zahlungen, dem BOYKOTT noch anschließen möchte, kann dies anscheinend tun.

Es gibt diesen alten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2008)
Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906
Dank an Nutzer/in "Mini" unter
Zivilrecht vs. Verwaltungsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9517.msg100252.html#msg100252


Darin geht es um Rückerstattungsansprüche aus dem alten Gebührenstaatsvertrag, jedoch gilt dies sicher analog für den jetzigen § 10 Abs. 3 RBStV. Das ist nicht nur im Zusammenhang mit dem Thema Verjährung aussagekräftig, sondern eröffnet meiner Meinung nach Wege, sich noch im Nachhinein auf den Widerspruch- bzw. Klageweg begeben zu können. Allerdings ist hierbei die 3-jährige Verjährungsfrist ab dem Zahljahr sicherlich zu beachten, entsprechende Anträge müssten tatsächlich rechtzeitig gestellt werden. 

Im o.g. Beschluss heißt es (Rn. 23):

Zitat
Die Entscheidung über einen [Erstattungs-]Anspruch erfordert ebenfalls die Überprüfung der Berechtigung der Gebühr. Auch hierfür steht der Rechtsweg offen. Lehnt die Rundfunkanstalt einen Antrag auf Erstattung einer Gebühr ab, so kann der Anspruch im Wege der auf Erlass eines Erstattungsbescheides gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Andernfalls kann der Betroffene unmittelbar allgemeine Leistungsklage auf Rückzahlung erheben.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2016, 15:00
Es gibt dabei sicherlich einen großen Personenkreis, welcher bereits erfolgreichen vollstreckt wurde und auf diesem Wege das Geld dann zurück fordern könnte, wenn die Voraussetzung zur Bezahlung nicht vorlagen.

Zum Beispiel, wenn die Vollstreckung durchgeführt wurde obwohl Einkommen auf ähnlicher Höhe wie Harz4. Oder doppelte Vollstreckung für die gleiche Wohnung.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 08. Oktober 2016, 15:14
Es gibt dabei sicherlich einen großen Personenkreis, welcher bereits erfolgreichen vollstreckt wurde und auf diesem Wege das Geld dann zurück fordern könnte, wenn die Voraussetzung zur Bezahlung nicht vorlagen.

Zum Beispiel, wenn die Vollstreckung durchgeführt wurde obwohl Einkommen auf ähnlicher Höhe wie Harz4. Oder doppelte Vollstreckung für die gleiche Wohnung.

Könnte dabei nicht folgendes Problem auftreten?
Zivilrecht vs. Verwaltungsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9517.msg132207.html#msg132207
Dass Geltendmachung von Rückerstattungsansprüche nach einer Vollstreckung noch möglich ist, erscheint mir fraglich. Vollstreckung basiert auf Vollstreckungsersuchen und in der Regel auf vorangegangenen rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden. Ist da die Eröffnung eines Rechtsweges im obigen Sinne (falls ich das richtig formuliere) nochmal möglich?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Kurt am 08. Oktober 2016, 15:23
Hallo zusammen,

kommt dann eventuell eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage?
https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage

Gruß
Kurt
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2016, 15:48
Ja, muss möglich sein, weil auch rechtswidrige Verwaltungsakte vollstreckt werden. Es jedoch keine Frist für eine Feststellungsklage gibt, sondern nur für eine Anfechtungsklage. Ebenso kann über eine Feststellungsklage eine Nichtigkeiten festgestellt werden.

Bei Nichtigkeit müsste eine Person A an sich gar nicht reagieren. Also auch kein Widerspruch einlegen. Das kann aber dazu führen, würde später bei Klage keine Nichtigkeit festgestellt die Zeit für eine Anfechtung abgelaufen ist. Anderes herum kann aber, eine Klageart, welche keine Frist kennt nicht dadurch ausgeschlossen werden, das "Bestandskraft" simuliert wird. Diese besteht so gesehen nur gegenüber der Anfechtung. Gab es keine Anfechtung mangels Bescheid ist so gesehen immer noch die Feststellungsklage offen. Am Ende gibt es entweder eine Rückzahlung oder nicht.

Jeder sollte sich nochmals mit den Klagearten vertraut machen.

PersonX versand es so.
Anfechtungsklage ist fristgebunden
Nichtigkeitsklage (Feststellungsklage) ist nicht fristgebunden

Der Streitwert ist dabei jedoch jeweils unterschiedlich, bei der Anfechtungsklage halt die Summe der Festsetzung ohne Säumnis. Bei der anderen kann dieser deutlich drüber liegen.

Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 08. Oktober 2016, 16:34
Cool!  :D  Klingt so, als würden da Möglichkeiten entstehen.

Muss mich erst weiter einarbeiten. Kann man das obige irgendwie leichter verständlich ausdrücken - so für alle?

Ich bin versucht zu überlegen, ob man einen Aufruf starten? sollte z. B. an alle Arbeitslosen (AlG2, Grundsicherung), die versehentlich keine Beitragsbefreiung beantragt hatten, noch rechtzeitig vor Jahresende Beitragsrückerstattung zu beantragen (und ob es einen neuen thread dazu brauchte etc.),...

... verabschiede mich aber mal kurz ins Wochenende (brauche Pause)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 20. Oktober 2016, 13:41
kommt dann eventuell eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage?
https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage

kann es dabei zu Problemen kommen mit der Zulässigkeit der Klage?

Zitat
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Ein solches Interesse erkennt die Rechtsprechung in folgenden Fällen an: ...

bitte dort, unter 5) Sachurteilsvoraussetzungen weiterlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage

Ich frage mich, ob vollstreckte Rundfunkgebühren, beispielsweise für ein halbes Jahr, also in Höhe von hier 105 €, die Voraussetzungen für eine  Fortsetzungsfeststellungsklage erfüllen können? Oder wird so eine Klage gar nicht erst angenommen?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 20. Oktober 2016, 23:54
Eigentlich wollte ich jetzt eine übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse erstellen.
...
Worum es jetzt geht:

laut § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung durch Antragstellung gehemmt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird.

Als Frage tritt auf: Was ist Erledigung?

Wenn der Rückforderungsantrag gestellt wird und ein ablehnender Bescheid ergeht, würde man vermutlich Widerspruch einlegen. Jedoch: Wann beginnt diese Drei-Monats-Frist zu laufen? Ab Erledigung=Bescheid? Ab Erledigung=Widerspruchsbescheid? Hemmt dieser Widerspruch die Verjährungsfrist?

Wann muss diese Klage eingereicht werden?

Die Frist spielt eine entscheidende Rolle, das ist auch dem oben genannten BVerwG-Urteil von 2011 zu entnehmen (hier noch der link http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=110411B2B17.10.0)

Ich wäre für eure Meinungen hierzu dankbar, da die Aktion nur schlecht vorankommt, wenn darüber nicht mehr Klarheit besteht.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 23. Oktober 2016, 01:48
Die im Vorbeitrag benannte Fragestellung kann ich mir mittlerweile folgendermaßen erklären:

Ein an die behördliche Stelle gerichteter Antrag hemmt die Verjährung nach bürgerlichem Recht (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB). Ergeht ein Bescheid, so erledigt dieser zwar den Antrag, jedoch hemmt der Bescheid bis zu seiner Rechtskraft seinerseits die Verjährung nach dem Verwaltungsrecht (§ 53 VwVfG). Ein eingeleitetes Widerspruchsverfahren führt die Hemmung also fort bis zu seinem Abschluss.

Sobald das Verwaltungsverfahren jedoch ebenfalls erledigt ist, ohne dass ein weitere Rechtsbehelf eingelegt werden kann, müsste innerhalb der 3-Monats-Frist (des § 204 BGB) eine Klage eingereicht werden, um die Hemmung der Verjährung aufrechterhalten bzw. insgesamt erwirken zu können.

Laut dem oben genannten Urteil des BVerwG von 2011 muss man aufpassen: nicht nur ein Bescheid zeigt Erledigung eines Verfahrens an, sondern im Falle des § 204  BGB auch der erkennbare Wille der Behörde, den Antrag ablehnen zu wollen.   --- CRAZY GENUG ! ---  :o

Man sollte - in Verjährungsfragen - also besonders aufpassen, wenn die "Behörde" auf eine Anfrage antwortet, sie betrachte die Sache als erledigt (... soll bei "GEZ" ja schon vorgekommen sein...). In so einem Fall wäre gut zu überlegen, wie man weiter verfährt.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 23. Oktober 2016, 15:03
Offen ist noch eine andere Frage.

Weiß jemand, ob nach dreimonatiger Nichtbearbeitung eines Rückforderungsantrages durch die Behörde automatisch Stillstand und damit Erledigung des Verfahrens eintritt? 

Wenn ja, würde die Verjährungshemmung rückwirkend komplett entfallen. Und es würde bedeuten, dass man, um dies zu vermeiden, ständig alle paar Wochen an die Erledigung seines Antrages erinnern müsste.

(man bedenke: drei Monate nach Erledigung des Antrages/Gesuchs verfällt die Verjährungshemmung, wenn nicht Klage erhoben wird § 204 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html) Abs. 1 Nr. 12 BGB)

Oder ist die Behörde von Amtswegen verpflichtet, ein Antragsverfahren zu weiterzubetreiben? In dem Fall träte keine stillschweigende "Erledigung" ein...
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: cecil am 23. Oktober 2016, 16:27
Hallo zusammen,
kommt dann eventuell eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage?
https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage

Wann erledigt sich ein vollstreckbarer Titel? Wenn er vollständig beglichen wurde? Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur nach Erledigung möglich?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 26. Oktober 2016, 23:45
Die bisherigen Erkenntnisse zum Thema

"Rückforderung geleisteter Beiträge - Verjährung"

würde ich ergänzend jetzt wie folgt zusammenfassen (ohne Gewähr). Ich bitte um Rückmeldung bzw. Änderungsvorschläge.

Zitat
Rückforderung 2013 bezahlter Rundfunkbeiträge – Verjährung?
  • Rückforderungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Entstehung zum Jahresende1

    Ansprüche aus 2013 verjähren also mit Ablauf von drei Jahren zum Jahresende 2016, vgl. Info (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938)* der IHK Bonn (ob der Rückforderungsanspruch alternativ erst mit Urteil/Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entstehen könnte, ist unsicher, deshalb geht man von einem früheren Verjährungsbeginn aus)
  • die Verjährung der Rückforderungsansprüche regelt sich im wesentlichen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB, d.h. ein Brief/Antrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707)** an die zuständige Stelle (Rundfunkanstalt bzw. Beitragsservice) genügt, um Ansprüche zu sichern.2

    Antrag als Fax+Sendebericht bzw. Einschreiben versenden (Beweislast für Zugang des Briefes liegt beim Absender)
  • der Antrag hemmt die Verjährungsfrist (d.h. er hält sie vorübergehend an)

    die Behörde muss den Antrag bearbeiten (sicherheitshalber erinnert man regelmäßig vor Ablauf von jeweils drei Monaten an die Bearbeitung, um Stillstand und damit womöglich Erledigung des Verfahrens zu verhindern s. u.)
  • der genaue Verfahrensablauf ist abzuwarten und wird hier diskutiert
  • ein möglicher Verfahrensablauf wurde von der IHK Bonn* (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938) beschrieben
  • Andere Möglichkeiten sind:

    - die „Behörde“ (=RA/GEZ) antwortet, dass die Verjährungsfrist doch zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Auf diese Aussage kann man sich später notfalls berufen.3

    - es erfolgt keine Antwort der Behörde. Frühestens drei Monaten nach Antragstellung könnte man Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erheben (Infos zu Untätigkeitsklage z.B. hier http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/vwgo75001.htm).

    - der Antrag wird abgelehnt, gegen den ablehnenden Bescheid ist Widerspruch (kostenfrei) möglich. Bescheid und Widerspruch hemmen die Verjährung
  • zu beachten ist, dass drei Monaten nach erkennbarer "Erledigung" des Antrages durch die Behörde (z. B. Abweisung) Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden muss, wenn die Verjährung weiter gehemmt werden soll.4
Verwendete §§
1§ 195 u. § 199 BGB; § 53 VwVfG (2Kopp/Ramsauer, Komm., 2010, Rn 23-25); § 25 VwVfG (auch Huck/Müller, Komm., 2011, § 25 Rn 6,9,14,16,19,321); § 204 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 BGB (auch 4Palandt § 204 Rn 27,44,51)
*http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938
**http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707

Die obigen Überlegungen stellen persönliche Meinung dar - keine Rechtsberatung!


Siehe nunmehr auch unter

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html

[Beispiel-Brief] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.0.html


Bitte auch beachten: Neue Infos! (Stand 14.12.2016) verlinkt in

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136849.html#msg136849
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 03. November 2016, 16:39
 :) gerade gefunden bei Akademie.de

https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt
Zitat
Rückerstattungsansprüche können verjähren. Auch wenn Sie Ihre Zahlungen unter Vorbehalt gestellt haben, tickt die Uhr der Verjährung. Da es sich hier um zivilrechtlich gesicherte Ansprüche handelt, verjähren diese ohne eigenes Zutun drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die jeweilige Rundfunkabgabe gezahlt wurde. Da Sie frühestens im ersten Quartal 2013 die neue Rundfunkabgabe zahlen, auf die sich der Zahlungsvorbehalt bezieht, würden frühestens ab Anfang 2016 die Anfang 2013 geleisteten Zahlungen verjähren.

Sollte also bis Anfang 2016 noch keine höchstrichterliche Entscheidung zum "Rundfunkbeitrag" vorliegen, empfehlen wir, noch rechtzeitig vor Ende 2016 die Rückerstattung der gezahlten Beiträge zu fordern. Die müsste die GEZ/Rundfunkanstalt Ihnen dann zurückzahlen. Gleichzeitig dürfte Ihnen sicherlich [rückwirkend (Anm. nn.)] ein "Beitragsbescheid" zugestellt werden, gegen den Sie Widerspruch erheben und bei Eingang eines Ablehnungsbescheids auf Ihren Widerspruch beim Verwaltungsgericht klagen müssten. Hier verweisen Sie dann auf die laufenden anderen Verfahren mit jeweiligem Aktenzeichen und beantragen aus diesem Grund das vorläufige Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in den schon laufenden, auf ihren Fall am ehesten passenden Klagefällen.

Das klingt nun schon danach, als seien unsere bisherigen Erkenntnissen von der Idee her nicht ganz unrichtig...  (s. Vorbeitrag).

Aber wie gesagt, das Verfahren im Einzelnen ist abzuwarten.

Auf jeden Fall eröffnet sich hier eine Möglichkeit, im Nachhinein (erneut) seinen Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag (RBStV) auszudrücken - bis hin zur Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens. Dank dem bisherigen Einsatz der Forumsteilnehmer liegt hier mittlerweile eine Fülle an unterstützenden Informationen vor.

Auch für Nicht-Nutzer/innen oder Personen, die bezüglich der Befreiungen eigentlich unter die Härtefallregelungen fallen müssten, eröffnet sich so meiner Meinung nach die Möglichkeit, rückwirkend ihre Interessen doch noch in einem Verfahren zu verfolgen? 
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 05. November 2016, 12:51
Ich kann mitteilen, dass wir einen neuen Beitrag eröffnet haben im Board diese Forums: Aktionen-Alternativen-Erlebnisse.

Die bisherigen Erkenntnisse münden dort in den Beitrag

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134030.html#msg134030
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235

Bitte sagt dies weiter!

Geeignete Emails/Kurznachrichten (Entwürfe hierzu) sind dort im zweiten Beitrag zu finden.

Es wäre gut, wenn möglichst viele Menschen, die bislang unter Vorbehalt bezahlten - und noch weitere - erreicht werden könnten!

Sie können sich für ihre Interessen einsetzen - und sich gleichzeitig ziemlich risikolos dem Protest (erneut) anschließen und ihrer Unzufriedenheit mit dem aktuellen Rundfunkbeitragssystem weitergehend Ausdruck verleihen.

Deshalb bitte weitersagen auch an den Runden Tischen


Es gilt wie immer - keine Rechtsberatung!
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: CBR-Futzi am 05. November 2016, 16:21
Hat denn jemand denn schon eine Antwort von Überlastungsservice bekommen, bezüglich dieses Schreibens?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 05. November 2016, 17:23
Eine Person W hatte vor einiger Zeit zwar nicht den obigen Beispiel-Brief verschickt, aber eine Anfrage an eine der mit Rundfunkbeiträgen befassten „Behörden":

Zitat
... der Beitragsservice informierte mich darüber, dass im Falle einer Entscheidung des BVerfG … Anspruch auf Rückerstattung gegebenenfalls ohne rechtlichen Grund bezahlter Rundfunkbeiträge besteht - im Rahmen der Verjährungsbestimmungen, die in diesem Fall 3 Jahre betragen.

Leider besteht Unsicherheit darüber, wann mögliche Rückforderungsansprüche genau entstehen und Ver­jährungsfristen tatsächlich zu laufen beginnen. Hierüber bitte ich Sie um Auskunft und Information.

Im Beitragsjahr 2013 bezahlte Beiträge könnten nach meiner Kenntnis demnächst ver­jähren, so dass ich überlege, noch in diesem Jahr Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Ich bitte aber zunächst um Mitteilung,
   a) bis wann ein solcher Antrag von mir gestellt werden müsste.
   b) Sind Sie bereit
, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung in der Angelegenheit Rundfunkbeitrag auf die Einrede der Verjährung zu verzichten?

Es kam diesmal tatsächlich eine Antwort der "Behörde"- *staun* :

Zitat
… bitten um Verständnis dafür, dass [die RA] nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten kann.

Angesichts der bundeseinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte...  Verfassungsgerichtshöfe Bayern, Rheinland-Pfalz.... des Bundesverwaltungsgerichts ... kein Anlass zu Zweifeln an Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung.

Diese Rechtssicherheit würde durch einen Einredeverzicht konterkariert.

Der RBStV ist .. Abgabenrecht, sofern nicht vom BVerfG für nichtig erklärt... Dass dies rückwirkend zum 01.01.2013 geschieht, ist nicht anzunehmen.

Sie werden verstehen, ... wir keine Rechtsberatung... können und dürfen, wegen möglicher haftungsrechtlicher Folgen... Bis wann Sie welchen Antrag bei welchem Gericht stellen sollten, muss daher ein Anwalt beurteilen.

Ein erster Kommentar von Person W hierzu: Wenn die RA sicher wäre, dass alles rechtens ist, könnte sie ohne Probleme auf die Einrede der Verjährung verzichten.

Person Y fragt sich: Soll eine Behörde nicht nach § 25 VwVfG (Beratung/Auskunft) bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens Auskünfte geben (im Sinne der Verfahrensbeschleunigung)? Und diese Auskünft müssen auch noch richtig sein, sonst könnte man später Schadensersatz geltend machen?

Wenn die obige "Behörde" keine Auskunft geben will, kann man jedenfalls sicherheitshalber weiter davon ausgehen, dass Rückforderungsansprüche aus 2013 gezahlten Beiträgen mit Ausgang 2016 verjähren - und Antrag stellen?   
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 07. November 2016, 08:18
Daraus schlußfolgere ich messerscharf, daß man die Beträge zur Rückzahlung anfordert und bei Nichtzahlung einen Mahnbescheid erlassen muß (Zivilrecht), wenn das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz im jeweiligen Bundesland nicht für die Rundfunkanstalt gilt.

Interessant ist, daß sie die Zusage auf Verzicht der Einrede der Verjährung dem Bezahler gegenüber ablehnen, aber fleißig längst verjährte Gebühren von anderen haben und beitreiben wollen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 30. November 2016, 20:31
Wir haben hier im thread diskutiert, dass 2013 bezahlte Beiträge unter Umständen noch 2016 zurückgefordert werden müssten, wenn die Beitragszahlungen wegen rechtswidriger Beitragsforderungen erfolgten. Rückforderungsansprüche verjähren mit Ende des dritten Kalenderjahres (hier 2016). Für die Rückforderungen gibt es den Beispielbrief (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707) hier im Forum bzw. thread.

Ich wurde von einem Nutzer darauf hingewiesen, dass es zur Hemmung der Verjährung voraussichtlich nicht genügen dürfte, nur diesen Antrag (s. Beispielbrief (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707)) zu stellen, sondern es könnte erforderlich sein, die Rückforderungsansprüche weiter zu begründen. Dazu möchte ich anmerken:

Die einfache Antragstellung genügt zunächst***, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Falls im weiteren Verfahren eine ausführlichere Antragsbegründung*** erforderlich würde, könnte man sich inhaltlich wohl an den bisherigen Widerspruchs- bzw. Klagebegründungen orientieren (die hier im Forum teilweise beispielhaft veröffentlich wurden, siehe z.B.:


1. Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809

dort z.B.:

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"],
dort weiter unten dann> BEISPIEL-WIDERSPRUCH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

   
2. Eine Zusammenschau einiger Forumsbeiträge/Beispiele zu Widerspruch- und Klagebegründungen siehe
Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg122745.html#msg122745


Wenn man die Rundfunkbeiträge aus irgendeinem anderem Grund zurückforderte, müssten sie jedenfalls anders und weitergehend begründet werden. Solche individuellen Fälle könnten sein z.B., wenn Beiträge für die selbe Wohnung doppelt bezahlt/gefordert wurden; oder wenn soziale Härtefallregelung nachträglich geprüft werden soll oder ähnlichem (dies alles ist aber nicht direkt Thema dieses threads).


***Edit "Bürger - aktueller Hinweis:
Vergleiche bitte hierzu aktuelle Erkenntnisse, nach denen ein
Rückerstattungsantrag tatsächlich eher gleich begründet werden sollte:
Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136774.html#msg136774
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136789.html#msg136789
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: cecil am 01. Dezember 2016, 14:01
Daraus schlußfolgere ich messerscharf, daß man die Beträge zur Rückzahlung anfordert und bei Nichtzahlung einen Mahnbescheid erlassen muß (Zivilrecht), wenn das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz im jeweiligen Bundesland nicht für die Rundfunkanstalt gilt.

ich bin immer mehr geneigt, dir zuzustimmen. Wenn sich tatsächlich immer mehr (Verwaltungs-)Gerichte dahingehend äußern, dass das Verwaltungsverfahrensrecht nicht für die Rundfunkanstalten gilt*, ist es ihnen zuzutrauen, dies in Verfahren um die Verjährung passenderweise ebenso zu sehen... >:( Was für ein rechtliches Durcheinander um diesen RBStV  ::)

*) vgl. folgender thread, insbesonder Punkt 3 des Inhaltsverzeichnisses
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 03. Dezember 2016, 20:15
Hallo liebe Zwangsbeitragsverweigerer

Das Schreiben des SWR auf meine Rückforderung für die in 2013 bezahlten Zwangsbeiträge.

Mein Schreiben wurde ungewöhnlich schnell beantwortet.
Der SWR scheint sich seiner Zwangseintreibung ziemlich sicher zu sein - oder ist da schon kurz vorm Untergang Panikstimmung ausgebrochen? Es wird sich noch zeigen, wenn die Rechtsgrundlage des RBSTV für die Zukunft geändert wird, das nicht auch für die Vergangenheit Beitragsrückerstattende Konsequenzen beinhaltet, für denjenigen der dies auch geltend macht.

Zitat
Ihr Schreiben vom ...

Sehr geehrte ...

gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom ...

Im Hinblick auf etwaige Erstattungsansprüche und deren Verjährung beachten Sie bitte Folgendes:

Die Rundfunkbeiträge werden auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben. Der RBStV stellt gültiges Abgabenrecht dar, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt worden ist.

Wir gehen auch nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wird. Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt.

Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage des RBStV nachträglich entfällt, sondern allenfalls für die Zukunft geändert wird.
Somit ist weiter davon auszugehen, dass die Rundfunkbeiträge auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage entrichtet wurden. Eine rechtsgrundlose Zahlung, die ein Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV voraussetzen würde, liegt unseres Erachtens nicht vor.

Da kein Erstattungsanspruch anzunehmen ist, stellt sich auch nicht die Frage der Verjährung.

Unabhängig davon bitten wir Sie um Verständnis, dass wir Ihnen im Hinblick auf etwaige Ansprüche und Verjährungsfragen keine Rechtsberatung erteilen können, da dies grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten ist.

Und noch zum Schluss:
Zitat
Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, wäre die Erfüllung der gigantischen Gehälter und Pensionen gefährdet, und das wollen wir doch alle nicht.

Bombardiert eure Rundfunkanstalten mit den Rückforderungen.  ;)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Viktor7 am 03. Dezember 2016, 20:49
Der SWR scheint sich seiner Zwangseintreibung ziemlich sicher zu sein - oder ist da schon kurz vorm Untergang Panikstimmung ausgebrochen? Es wird sich noch zeigen, wenn die Rechtsgrundlage des RBSTV für die Zukunft geändert wird, das nicht auch für die Vergangenheit Beitragsrückerstattende Konsequenzen beinhaltet, für denjenigen der dies auch geltend macht.

Angst vor der Zukunft ihres Jobs dürften die ohnehin haben. Auf dem freien Markt ist das Leben nicht mehr so zuckersüß und eine Zusatzrente gibt es auch nicht ohne Weiteres dazu. Deswegen bluffen sie und schreiben jeglichen Unsinn zum Ausgang der Verfassungsbeschwerden. Die bisherigen willkürlichen Urteile der staatsnahen Verwaltungsgerichte gehen als Schandturteile in die Geschichte der Rechtsprechung ein. Das Bundesverfassungsgericht wird sich eher an die eigenen Urteile halten, die die Verwaltungsgerichte bis dato ignoriert haben.

In den Urteilsgründen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 wurde trotz einer Gehörsrüge nicht abgehandelt, dass
Das sind Punkte, die vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit führen werden.

Die Rückforderung der unter Zwang gezahlten Beiträge sollte auf jeden Fall vom Ausgang der Verfassungsbeschwerden abhängig gemacht werden.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: cook am 03. Dezember 2016, 21:08
Zitat
[...] Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt. [...]

Ach soooooo habt ihr euch das also vorgesellt! Hmmmm.... interessanter Ansatz. Abgaben aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes sind also nicht zurückzuzahlen? Dass ihr da mal die Rechnung nicht ohne den Wirt gemacht habt. Erforderliche Rückstellungen in ausreichendem Umfang habt ihr doch vorgesehen, oder? HAHAHA  >:D

Wie man so dumm sein konnte, ohne EU-Rechtsprüfung und nur aufgrund eines einzigen Gefälligkeitsgutachtens zum Verfassungsrecht das gesamte Finanzierungsystem des Staatsfunks umzuwerfen, erschließt sich mir nicht. Wenn es kracht, dann richtig. Und es wird krachen.  8)

Aber schön, dass wir uns schon auf der zweiten Verteidigungslinie eingefunden haben. Da sind wir uns ja schon mal einig  :police:
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Bürger am 03. Dezember 2016, 23:21
Zitat
[...] Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt. [...]

Nun ja, dass das BVerfG die Regelungen als "rückwirkend nichtig" erklärt, wäre in der Tat vermutlich eher unwahrscheinlich - da dann wohl tatsächlich jedem ohne Ausnahme und ohne gesonderte Aufforderung seitens des Betroffenen die verfassungswidrig eingezogenen Beträge zurückerstattet werden müssten.

Wenn auch dies theoretisch z.B. durch die Länder (die dies ja auch verbrockt haben) in Form einer steuerlichen Umfinanzierung o.ä. getragen werden könnte, so wäre dies doch ein kaum vorstellbares Szenario...
...was aber NICHTS daran ändert, allein schon rein vorsorglich seine Rückerstattungsansprüche rechtswirksam geltend zu machen, denn ;)

Wenn auch nach einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG den Rechtsmittel einlegenden Betroffenen die Beträge erlassen bzw. zurückerstattet, allen anderen Zahlenden die Beträge jedoch nicht zurückgezahlt werden müssten, so doch evtl. denjenigen, welche ihren Rückerstattungsanspruch rechtswirksam geltend gemacht haben.

Siehe auch die Anmerkungen von Prof. Koblenzer, die seit Anfang an immer "mitschweben"...
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56596.html#msg56596
Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
[Ergänzung Zitat:
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.]


Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."

Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".

Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".

"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.


Wobei natürlich immer gilt:

Was gar nicht erst gezahlt wurde, muss auch nicht erst mühsam "zurückgefordert" werden... ;)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 04. Dezember 2016, 01:50
Das Schreiben des SWR auf meine Rückforderung für die in 2013 bezahlten Zwangsbeiträge. Mein Schreiben wurde ungewöhnlich schnell beantwortet.

danke fürs Einstellen  :)

Das Schreiben ist dem bereits erhaltenen (s.o. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg134568.html#msg134568)
inhaltlich ähnlich, allerdings nicht identisch. Dieser Satz/Gedanke ist sehr ähnlich:

Zitat
Der RBStV stellt gültiges Abgabenrecht dar, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt worden ist.

Insgesamt aber kam mit dem Schreiben eine ausführliche Antwort. Ich analysiere mal:
Zitat
  • Verfassungsgericht wird den RBSTV für rechtskonform halten (zumindest teilweise)

    [Aha, so ganz überzeugt ist man also selbst nicht  :laugh: ]
  • rückwirkende Nichtigkeit des Staatsvertrages nicht wahrnscheinlich [stimmt vermutlich]
  • BVerfG wird allenfalls Änderungen für die Zukunft anmahnen
  • die bisherigen Beitragsforderungen haben also tragfähige Rechtsgrundlage
  • dh. keine rechtsgrundlose Zahlung
  • dh. kein Erstattungsanspruch
  • dh. Verjährungsfrage stellt sich nicht.
  • wir machen keine Rechtsberatung.

kurz: jetzt und zukünftig kein Rückforderungsgrund (wahrscheinlich)

+ keine Auskunft zur Verjährungsfrage
 
frage: was machen wir damit?

Ich denke: Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten bieten keine Klarheit und Sicherheit. Wer könnte es einem Bürger/einer Bürgerin da verübeln, ihren Antrag aufrechtzuerhalten, zumal die Verjährungsfrage nicht aufgeklärt wurde....?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: cecil am 04. Dezember 2016, 12:09
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe"."

Gilt das nur für laufende oder auch für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren? Und wie soll das eigentlich genau gehen?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: pinguin am 04. Dezember 2016, 13:02
dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde.
Heißen tut es das nicht, im Sinne der Grundrechte sollten diese aber als "von Beginn an nichtig" erklärt werden; zumindest bei jenen, die als sog. Direktanmeldung gelten. Denn es greift ja nicht nur das mißachtete nationale Grundrecht, sondern auch die seit 2009 rechtsverbindlichen europäischen Grundrechte, die hier ja auch mit Füßen getreten worden sind, aber eben sogar zum Grundgesetz höherwertiger sind; es darf einmal mehr hier auf die BVerfG-Entscheidung zur EZB vom Juni 2016 verwiesen werden, Rz. 117, 118, wonach europäisches Recht auch in Verfassungsfragen vorrangig anzuwenden ist, wenn sich nationales und europäisches Recht entgegenstehen.

Interessant wird die Frage im Vergleich des Artikels 5 GG zu Art 11 der Charta, wo im ersteren das Recht auf "ungehinderte" Information gesetzt ist, im zweiteren das Recht auf "ohne behördliche Einwirkung" fixiert wurde. Stehen sich beide Artikel entgegen, oder geht der eine lediglich über den anderen hinaus? An der Vorangigkeit europäischen Rechts ändert das freilich nichts.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 04. Dezember 2016, 21:39
Aus dem fiktiven Schreiben des SWR:

Im Hinblick auf etwaige Erstattungsansprüche und deren Verjährung beachten Sie bitte Folgendes:
...
... Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt.

Kann man das so verstehen, dass eine Rückzahlung schon deshalb nicht möglich ist, weil das Geld, die Beiträge, längst ausgegeben sind (sogenannte "Entreicherung")? Der Begriff "Entreicherung" findet sich auf Akademie.de (https://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag). Dort heißt es:

Zitat
Sollten Sie später Ihre unter begründetem Vorbehalt gezahlten Rundfunkbeiträge zurückfordern, kann der Beitragsservice (GEZ) keine Einrede der Entreicherung erheben. Tritt später der gemachte Rechtsvorbehalt ein, z.B. weil ein für Ihren Fall positives Urteil über Rundfunkbeiträge ergeht, trägt der Beitragsservice (GEZ) die Beweislast und nicht Sie. Schließlich ist gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 435/02 vom 08.07.2004) der Zahlungsempfänger bei einer Zahlung unter Vorbehalt beweispflichtig.

Wenn es zwar absehbar ist, dass für normale Beitragszahlende die Beiträge selbst bei einem positiven Beschluss des BVerfGerichts nicht zurückgezahlt werden - kann es aber sein, dass dies nicht für diejenigen gilt, die unter Vorbehalt bezahlt hatten?

Oder heißt es dann etwa, den Rundfunk trifft keine Verantwortung, weil er selbst ja den Rundfunkstaatsvertrag nicht gemacht hat? Und noch was: 

Es gibt womöglich Menschen, die nach rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden und verlorenen Verfahren festgesetzte Beiträge bezahlen (nicht alle riskieren Haft und Lohnpfändungen... ;) ). Man möchte ihnen trotz insgesamt unklarer Rechtslage fast empfehlen, jegliche Zahlungen weiterhin einfach mal nur unter Vorbehalt zu leisten?

Diejenigen, die bisher widerspruchsfrei bezahlt haben, könnten sich hingegen überlegen, über Rückforderungsverfahren an einen Festsetzungsbescheid zu gelangen und kostenfreie Widerspruchs- und kostengünstige Klageverfahren anzustrengen? (hierzu siehe: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg132206.html#msg132206

Wer weiß, wozu es am Ende gut ist...
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Bürger am 04. Dezember 2016, 22:01
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe"."
Gilt das nur für laufende oder auch für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren?
Und wie soll das eigentlich genau gehen?

Keine Ahnung. Das wird jedenfalls spannend werden. Ist ja in seiner Dimension mglw. kaum vergleichbar mit anderen Fällen...
Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310

Vielleicht müsste man mal recherchieren, wie das bei Kohlepfennig, Feuerwehrabgabe etc. gelaufen ist...
...und/oder Prof. Koblenzer auf diese Frage und seine Aussage hin direkt anfragen?

Bei den als verfassungswidrig eingestuften Rückmeldegebühren an Berliner Unis 1996-2004 hatte der "asta fu" ein Musterschreiben bereitgestellt
Rückmeldegebühren an Berliner Unis im Zeitraum 1996-2004 verfassungswidrig:
AStA FU veröffentlicht Musterbrief für Rückforderung

https://www.astafu.de/content/r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-berliner-unis-im-zeitraum-1996-2004-verfassungswidrig-asta-fu-ver%C3%B6ffentl-0
Zitat
--- Update ---
Da die FU mittlerweile ein eigenes Formular zur Rückforderung der verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren veröffentlicht hat, haben wir unseren Musterbrief von der Website genommen. Ab sofort findet ihr alle relevanten Infos zum Thema unter http://www.astafu.de/content/neues-zu-der-r%C3%BCckzahlung-der-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren.
dort dann dies... ::) ;)
Zitat
Update 30.06.2015:

Unsere Musterklage hat leider nicht zum Erfolg geführt. Daher ist nur noch in den Fällen etwas zu machen, in denen Anträge spätestens im Jahr 2013 gestellt worden sind und ggf. nicht bearbeitet wurden oder nach Auffassung der Hochschule nicht eingegangen sein sollen.

Weitere Infos gibt es hier:
Musterklage zu verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren nicht erfolgreich /
Ansprüche hunderter Betroffener nicht mehr durchsetzbar

https://www.astafu.de/content/musterklage-zu-verfassungswidrig-erhobenen-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-nicht-erfolgreich-anspr%C3%BCche-hun

-----------------------------------------------------------------

alte Informationen zum Thema dokumentiert:

Nachdem das Formular der FU seit Ende des Jahres 2013 nicht mehr online steht, haben wir nun erneut einen Musterbrief für all jene zur Verfügung gestellt, die ihren Antrag nicht im Jahr 2013 gestellt haben: https://www.astafu.de/content/asta-fu-stellt-formular-zur-beantragung-der-r%C3%BCckzahlung-verfassungswidrig-erhobener-r%C3%BCckmeld.

Wir raten dringend dazu die Informationen unter https://www.astafu.de/content/wichtige-info-zum-thema-r%C3%BCckerstattung-verfassungswidrig-erhobener-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-asta-fu zu lesen, und bis zu einem Urteil in unserer angekündigten Musterklage mit etwaigen neuen Anträgen auf Rückerstattung an die FU Berlin zu warten!

Die Anträge auf Rückerstattung sind ausschließlich an die Verwaltung der Freien Universität zu stellen (und nicht an uns)

Hier auch nochmal unser FAQ
https://www.astafu.de/content/h%C3%A4ufig-gestellte-fragen-faq-zur-r%C3%BCckerstattung-der-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-1996-2004-berlin
mit Antworten auf Fragen zum Thema!

...und dabei ist noch zu berücksichtigen, dass dies nur eine sehr begrenzte Anzahl an Betroffenen - und jedenfalls nicht 40 Millionen in der gesamten Bundesrepublik betraf.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 04. Dezember 2016, 22:26
Zu überlegen ist meiner Meinung nach, wie man nach so einem fiktiven Brief* einer fiktiven Rundfunkanstalt weiter verfahren könnte:

*Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023


Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang, erneut auf die möglichen Konsequenzen hinzuweisen, die mit dem Antragsverfahren verbunden sein könnten. Hier nochmal die links zu bisherigen möglichen Erkenntnissen:

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg133858.html#msg133858
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130749.html#msg130749
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg134411.html#msg134411

- alles ohne gewähr -
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 05. Dezember 2016, 09:47
Das Schreiben des SWR ist sehr aufschlußreich. Es bedeutet nämlich, daß die Kohle weg ist, egal ob man einen Anspruch auf Rückzahlung hätte oder nicht.
Insbesondere in Bundesländern wo das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Rundfunkanstalten gilt (da halte ich die Rechtslage für eindeutig, aber bei den anderen wäre es einen Versuch wert) und nur aufgrund von Pseudorechnungen des Beitragsservice bezahlt wurde (und zwar vollkommen unabhängig vom Vorbehalt), also kein Bescheid vorliegt, gegen den man Widerspruch oder Klage hätte führen können, dürfte es sich lohnen, nach Erhalt eines Schreibens wie vom SWR sofort (bis 31.12.2016) einen Mahnbescheid mit anschließender Klage zu beantragen.
Damit ist die Verjährung gehemmt, falls die Rundfunkanstalt widerspricht, oder sie verbaseln es, dann hätte man direkt den Titel aus dem man vollstrecken könnte.
Und wenn dies jetzt kurz vor Weihnachten massenhaft passiert, dann haben die Glücklichen ein Jahr Beitrag wieder zurück.
Ach ja, bezüglich geltend zu machender Zinsen wäre noch zu überlegen, ob es sich bei der Rundfunkanstalt um ein Unternehmen handelt (sog. Handelsgeschäft) oder um ein Verbrauchergeschäft, da sind Zinsen zwischen 4,12 und 9% drin.
Wie wäre es zur Berechnung mit dieser Seite:

http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php

Viel Erfolg denen, die es probieren wollen!
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 05. Dezember 2016, 18:22
...
Insbesondere in Bundesländern wo das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Rundfunkanstalten gilt ... und nur aufgrund von Pseudorechnungen des Beitragsservice bezahlt wurde (und zwar vollkommen unabhängig vom Vorbehalt), also kein Bescheid vorliegt, gegen den man Widerspruch oder Klage hätte führen können, dürfte es sich lohnen, nach Erhalt eines Schreibens wie vom SWR sofort (bis 31.12.2016) einen Mahnbescheid mit anschließender Klage zu beantragen. Damit ist die Verjährung gehemmt, ...

Ach ja, bezüglich geltend zu machender Zinsen wäre noch zu überlegen, ob es sich bei der Rundfunkanstalt um ein Unternehmen handelt (sog. Handelsgeschäft) oder um ein Verbrauchergeschäft, da sind Zinsen zwischen 4,12 und 9% drin.
...
http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php

Könntest du mal ausrechnen, was ein Mahnbescheid für einen Jahresrundfunkbeitrag kostet?

Wäre es vorstellbar, beides zu machen? Also den Verwaltungsweg einzuschlagen für seine Rückforderung und gleichzeitig sicherheitshalber zivilrechtlich die Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Das wäre eine gute Methode um zu zeigen, dass man bzgl. der zuständigen Gerichtsbarkeit verwirrt ist... Ein privatrechtliches Klageverfahren könnte evtl. teurer sein, als ein Verwaltungsgerichtsprozess.

Danke für den Hinweis mit den Zinsen. Vielleicht sollte man das in den Antrag mit aufnehmen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 05. Dezember 2016, 18:58
genügt für eine Hemmung der Verjährungsfrist der Eingang einer Klage bei irgendeinem deutschen Gericht?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 06. Dezember 2016, 17:58
Gerichtsstand: Na als Privatperson ist der Gerichtsstand das Zivilgericht des Wohnortes, an dem die Privatperson wohnt, auf jeden Fall dürfte auch das zuständige Zivilgericht des Sitzes der Rundfunkanstalt möglich sein, da man sein Geld aber an den Beitragsservice überwiesen hat, könnte auch was anderes in Frage kommen, aber wozu, das Gericht um die Ecke ist doch das näheste.
Kosten: Dürfte so um die 35 Euro betragen, wenn man erstmal den Mahnbescheid verschicken will.
Deshalb ein wenig Vorlauf einplanen, die Kohle muß erst beim zentralen Mahngericht eingehen, sonst machen die nichts.
Dafür, daß man die Chance hat, 215,76  Euro zuzüglich horrender Zinsen zu bekommen, ist dies eine gute Investition, denn wenn man selbst das Geld aufs Sparbuch gebracht hätte und den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt hätte, hätte man weniger davon.

Mag jeder für sich entscheiden, ob er einen kleinen zweistelligen Betrag investiert, falls es klappt, bitte ich um Spende an dieses Forum.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 07. Dezember 2016, 08:10
... als Privatperson ist der Gerichtsstand das Zivilgericht des Wohnortes, an dem die Privatperson wohnt, ...

Das stimmt so nicht ganz. Zwar heißt es:

Zitat
Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist - unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung - immer das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am (Wohn-) Sitz des Antragstellers übertragen wurden... In den Bundesländern, in denen man das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt hat, wurde die automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren gleichzeitig bei einzelnen Gerichten zentralisiert [Zentrales Mahngericht]
http://www.mahnverfahren-aktuell.de/Einfuehrung.html

Aber, legt der (die) Antragsgegner(in) Widerspruch ein, gilt eher folgendes:

Zitat
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des Beklagten, das heißt, der Kläger muß den Prozeß bei dem für den Beklagten zuständigen Gericht führen, er muß «zum Beklagten kommen» (§ 12 ZPO).
http://www.rechtslexikon.net/d/gerichtsstand/gerichtsstand.htm

D.h. der Zivilprozess fände jedenfalls in Köln oder am Sitz der Rundfunkanstalt statt.

Meine Frage war anders gemeint: Wenn ich bei einem Verwaltungsgericht klage und es stellt sich heraus, dass ein Zivilgericht zuständig gewesen wäre, ob dann die Verjährungsfrist dennoch als gehemmt gilt. Und umgekehrt...?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. Dezember 2016, 22:00
D.h. der Zivilprozess fände jedenfalls in Köln oder am Sitz der Rundfunkanstalt statt.
Verm. liegt hier eine Verwechslung vor.
Was hat das mit Köln zu tun? Dort sitzt doch lediglich der "un-rechts"fähige Gebühreneinzugs-BS.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: noGez99 am 13. Dezember 2016, 18:47
Wenn die Rundfunkanstalt auf den Beispielbrief so wie im Beitrag von "Frühlingserwachen" und "nichtnutz" antwortet, was ist dann das weitere Vorgehen?

Siehe Beitrag weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023
Zitat
... bla bla bal ... Kein Verzicht auf Einrede der Verjährung ... bla ...

Stellt man dann erstmal einen formlosen Antrag auf Rückforderung?
Hemmt das die Verjährung?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. Dezember 2016, 00:15
Wenn die Rundfunkanstalt auf den Beispielbrief so wie im Beitrag von "Frühlingserwachen" und "nichtnutz" antwortet, was ist dann das weitere Vorgehen?

Siehe Beitrag weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023
Zitat
... bla bla bal ... Kein Verzicht auf Einrede der Verjährung ... bla ...

Stellt man dann erstmal einen formlosen Antrag auf Rückforderung?
Hemmt das die Verjährung?

Der Antrag ist ja schon in dem Beispiel-Brief (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707) gestellt worden. Das sollte zunächst für die Hemmung der Verjährung ausreichend sein (so meine Meinung).

Allerdings habe ich gerade etwas gefunden. Danach muss eine Rückforderung von Vorbehaltszahlungen begründet werden.

Viele Leute haben ihre Vorbehaltszahlung gleich zu Anfang begründet
(z.B. mit Hilfe dieses Beispielschreibens von akademie.de https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt). Das sollte genügen.

Fiktive Menschen, welche bisher keine Begründung für ihre Vorbehaltszahlung an die RA/BS/GEZ schickten, müssten mit der Beitragsrückfordung anscheinend eine Begründung für die Vorbehaltszahlung mitliefern. Erst dann wäre die Vorbehaltszahlung tatsächlich wirksam, oder so,...

... wenn ich diese beiden Hinweise richtig verstanden habe  - auch zum Thema Beweislastumkehr:

1) http://www.juraforum.de/forum/t/zahlung-unter-vorbehalt-wie-geht-das.393813/
2) http://srbg.de/was-bedeuted-eine-zahlung-unter-vorbehalt.html

Ich nehme an, dass die Begründung der Vorbehaltszahlung in jedem Fall auch vor Ablauf der Verjährungsfrist zu erfolgen hat?

(Der Beispielbrief s.o. müsste also am besten noch abgeändert/ergänzt werden...? Verweis auf ein früheres Schreiben? Verweis auf eine Anlage = Begründungtext beifügen?)


Zunächst erstmal so viel.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 14. Dezember 2016, 08:51
Verjährt ist verjährt, da kann noch so viel geschrieben werden, daß man unter Vorbehalt bezahlt hätte, da hätte man halt klagen müssen, um die Verjährung zu unterbrechen.
Die einzige andere Möglichkeit, ohne Klage die Verjährung zu hemmen, wäre ein Vertragsvereinbarung zwischen den Parteien, die die Einrede der Verjährung für einen bestimmten Zeitraum ausschließt, das macht man oft in Gewährleistungsfragen mit Haus- oder Wohnungseigentümern, wenn z.B. über Nachbesserungen oder Reparaturpflichten oder Auszahlung eines Sicherungseinbehaltes kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist noch Uneinigkeit besteht.
Da der SWR aber so eine Vereinbarung in seinem Schriftstück bereits ausgeschlossen hat, geht es eben nur mit Mahnbescheid und anschließender Klage.

Und der Rückforderungsgrund muß nicht die Rechtswidrigkeit eines Rundfunkbeitrages sein, man könnte sich ja auch auf formale Schiene stellen, daß man keinen ordentlichen Beleg für die anschließend erfolgte Zahlung bekommen hat, daß die Zahlung ein Irrtum war etc. pp.

Die Vorgehensweise wäre also ein Brief an die Rundfunkanstalt schreiben à la "Liebe Leute, ich will mein versehentlich an den Beitragsservice überwiesenens Geld zurück. Meine Kontonummer ist ... ihr dürft es mir aber auch bis Weihnachten bar vorbeibringen."
Und dann aber schnurschracks sich um den Mahnbescheid kümmern, zwischen Weihnachten und Neujahr ist wegen der Fristen im Mahngericht (wo die Mahnbescheide bearbeitet werden) Hochbetrieb, also besser man hat vor Weihnachten schon seinen Obulus an das Mahngericht zum Erlaß des Mahnbescheides gezahlt, damit alles glatt geht.
Wenn es die Rundfunkanstalt verbaselt, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen (das könnte klappen) hat man den vollstreckbaren Titel bereits (30 Jahre vollstreckbar, aber rechtzeitig vor Zusammenbruch des Systems die Kohle abholen...), wenn die Rundfunkanstalt Widerspruch einlegt und man die Klageoption angekreuzt hat, geht es automatisch in die Zivilklage. Erst da braucht man dann richtig gute Erläuterungen, warum man sein Geld zurückhaben will.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: noGez99 am 14. Dezember 2016, 09:59
Hmmmm interessanter Ansatz:
Zitat
... formale Schiene stellen, daß man keinen ordentlichen Beleg für die anschließend erfolgte Zahlung bekommen hat. 

Kein Zahler hat je einen Grundlagenbescheid bekommen. Die Zahlung ist also im Graubereich.
Damit müsste Rückforderung (und auch die Kosten für den Mahnbescheid usw. wenn der BS nicht freiwillig zahlt) dem BS anzulasten sie.
Bingo!!
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. Dezember 2016, 11:38
Beweislastumkehr?

Bitte hier nachlesen: http://www.refrago.de/Zahlung_unter_Vorbehalt_Was_bedeutet_die_Bezahlung_einer_Rechnung_oder_Miete_unter_Vorbehalt.frage511.html

Es heißt dort unter anderem:
Zitat
…. Durch die Zahlung unter Vorbehalt gewinnt der Zahlende Zeit die Streitfrage zu klären und den Betrag gegebenenfalls zurückzufordern.

Dies ist ihm zwar auch dann möglich, wenn er den Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ weglässt. In diesem Fall ist er aber verpflichtet nachzuweisen, dass der Betrag zu Unrecht gezahlt wurde. Der Zahlende muss also beweisen, dass kein Anspruch auf die Forderung bestand.

Durch den Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ entzieht sich der Zahlende dieser Beweispflicht. Wird eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung zurückgefordert, ist der Zahlungsempfänger in der Pflicht das Bestehen der Forderung nachzuweisen. Es tritt eine Beweislastumkehr ein. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.07.2004 (Az.: III ZR 435/02) entschieden.

Folgende Voraussetzungen müssen aber vorliegen:
  • Der Zahlende muss dem Zahlungsempfänger in einem Schreiben mitteilen, warum und auf welcher Grundlage die Zahlung unter Vorbehalt geleistet wurde.
  • Der Zahlende muss in dem Schreiben zudem eine Frist zur Klärung der Streitfrage setzen. In der Regel sollte diese nicht mehr als zwei Wochen betragen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie etwa bei einem zu erwartenden Urteil zur Streitfrage, kann die Frist länger sein.
  • Kommt es innerhalb der Frist nicht zu einer Klärung der Streitfrage, so muss der Zahlende den Betrag klageweise zurückfordern. Andernfalls gilt die Beweislastumkehr nicht mehr.

In diesen links, die ich weiter oben bereits gesetzt hatte, ging es u.a. auch darum:
1) http://www.juraforum.de/forum/t/zahlung-unter-vorbehalt-wie-geht-das.393813/
2) http://srbg.de/was-bedeuted-eine-zahlung-unter-vorbehalt.html

Für mich heißt das:

Das könnte der entscheidende Grund sein für einen sofortigen Rückforderungsantrag/-klage und für die Notwendigkeit einer Hemmung der Verjährung bei Vorbehaltszahlungen. Das ist zugleich der Unterschied zwischen Beitragsschuldnern, die einfach ihre (2013) bezahlten Beiträge zurückfordern und jenen, die ihre unter Vorbehalt bezahlten Beiträge (von 2013) zurückfordern:

Die Beweislast kehrt sich um.

Das heißt, wenn man es richtig anstellt, muss die LRA/GEZ im Verfahren beweisen, dass der RBStV rechtskonform ist? Das dürfte ihm angesichts von ca. 40 anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht ganz leicht fallen.

Wer unter Vorbehalt bezahlten Beträge zurück will, sollte sich zudem überlegen, ob er anwaltlichen Rat einholt. Die Materie stellt sich mir als nicht ganz einfach dar. Die Chancen auf Rückzahlung stehen aber evtl. gar nicht so schlecht?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. Dezember 2016, 13:57
ich bin auch nicht ganz sicher, ob bei Wegfall des rechtlichen Grundes RBStV nicht Zivilrecht gelten könnte – mag mich selbst aber zunächst auf den verwaltungsrechtlichen Weg konzentrieren.

Es stellen sich nämlich noch andere wichtige Fragen, wenn ich das richtig sehe. Ich skizziere die Fragen insgesamt mal:

1. sofort eine kurze Antragsbegründung (Vorbehaltsbegründung) mit einreichen bzw. ggfs. nachreichen? (z.B. dem Musterbrief von Academie.de entnehmen https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt)

2. Fristsetzung zur Klärung der Angelegenheit nötig?
(Fristsetzung bei Bezug auf fehlende Rechtsgrundlage RBStV aber nicht möglich?)

3. so ein Antwortschreiben (Verwaltungsakt?) der RA, wie das hier diskutierte, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung beantworten und den Rückforderungs-Antrag aufrechterhalten?

4. vor Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des o.g. Schreibens der RA Widerspruch deutlich machen/einlegen?

Auskunft der Behörde („Bescheid“??) ist jedenfalls ohne Rechtmittelbelehrung (Widerspruchsfrist dann eigentlich 1 Jahr), jedoch gilt bzgl. der Verjährung in verwaltungsrechtlichen Fragen die schon erwähnte 3-monatige Frist ab „erkennbarer Erledigung“ (s. weiter oben im thread)

5. Achtung: es gibt verschiedene mögliche Ausgangssituationen, die das weitere Vorgehen etwas unterschiedlich bestimmen

   5.1. Zahlung unter Vorbehalt (zivilrechtliche Regelung, basierend auf §§ 812 und 814 BGB?)

Vorbehaltszahlung verjährt nach 3 Jahren zum Jahresende, Rückforderung nötig, damit Beweislastumkehr erhalten bleibt?

a) Vorbehaltszahlung wurde bereits begründet (entsprechenden Hinweis in Antrag einfügen?)
b) Vorbehaltszahlung wurde bislang nicht begründet (Begründung einreichen. s. 1?).

   5.2. "normale" Zahlung von Beiträgen 2013 (ohne Vorbehalt)

- Beweislast liegt bei dem/der Beitragszahlenden
- Fristsetzung zur Bearbeitung des Rückforderungsantrags nötig (s. 2)?
- Rückforderung evtl. erst nach Entscheidung durch BVG oder jederzeit möglich? Verjährung?

   5.3 es gibt andere mögliche Fälle rechtsgrundloser Beitragszahlungen

(z.B. Kriterien für  Beitragsbefreiung haben 2013 vorgelegen?; Befreiung wegen sozialen Härte­fallgründen soll nachträglich geprüft werden?; Doppelzahlung durch Mit-Wohnungs-Inhaber/in; oder ähnliche persönliche Situationen...). Diese Fälle sind nicht Thema dieses threads. Allerdings gibt es Parallelen.


6. Ist alternativ (nach dem Rückforderungs-Antrag - statt Widerspruch/Klage -) ein zivilrechtlicher Mahnbescheid möglich???

- dies zumal, wenn Verwaltungsrecht für Rundfunkanstalten nicht gilt (§ 2 LVwVfG)?
- („freiwillige“) Zahlungen, d.h. solche ohne vorangegangenen feststellenden Bescheid unterliegen dem Verwaltungs- oder dem Zivilrecht??


- keine Rechtsberatung -
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 14. Dezember 2016, 14:12
Das heist, der in 2013 gezahlte Beitrag müsste noch nachträglich mit dem Einwand "nur unter Vorbehalt bezahlt" an die Rundf.Anstalt bis Ende 2016 gesendet werden?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. Dezember 2016, 14:24
edit nichtnutz, nach technischen Probleme bei der Beitragserstellung:

Das heist, der in 2013 gezahlte Beitrag müsste noch nachträglich mit dem Einwand "nur unter Vorbehalt bezahlt " an die Rundf.Anstalt bis Ende 2016 gesendet werden ?

Ich verstehe die Frage nicht. nochmal zahlen?

Die Vorbehaltszahlung sollte auf dem Überweisungsträger vermerkt worden sein. Vgl. http://www.juraforum.de/forum/t/zahlung-unter-vorbehalt-wie-geht-das.393813/ Eine Zahlung im Nachhinein unter Vorbehalt zu stellen, ist vielleicht nicht möglich.

Kann es sein, dass sich deine Frage auf einen Fall bezieht, den ich in 5.2. beschrieb, siehe Vor-Vorbeitrag?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 14. Dezember 2016, 14:29
Im diesem Fall wurde 2013 nicht mit "unter Vorbehalt" bezahlt. Deswegen die Frage, ob dies noch nachträglich geschehen kann. Wie ich sehe hast Du das schon beantwortet.

Dann dumm gelaufen. Die Hoffnung lebt zum Schluss :P
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. Dezember 2016, 15:03
Im diesem Fall wurde 2013 nicht mit "unter Vorbehalt" bezahlt. Deswegen die Frage, ob dies noch nachträglich geschehen kann...

Eine Rückforderung von Beiträgen, die ohne Vorbehalt geleistet werden (Fall 5.2.), stelle ich mir ungefähr so vor:

Antragstellung, Antragsbegründung, ablehnender Bescheid, Widerspruch, evtl. Klage, Beweislast liegt bei Antragsteller*/Kläger*, Antragsbegründung wie in bisherigen Widerspruchs- und Klageverfahren, Verfahren möglichst ruhend stellen lassen...? Oder anders. Mal ausprobieren?! Ist bis zum Klageverfahren kostenlos.

(Wenn es gut läuft, beschreitet man quasi den Verfahrensweg, den andere hier im Forum durch ihre Verweigerung + Widerspruch + Klage auch schon gingen? ... allerdings hat man ein Fülle von bereits ausgearbeiteten Ideen zur Verfügung.)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. Dezember 2016, 18:59
1. sofort eine kurze Antragsbegründung (Vorbehaltsbegründung) mit einreichen bzw. ggfs. nachreichen? (z.B. dem Musterbrief von Academie.de entnehmen https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt)

Da stößt man schon mal auf die Schwierigkeit, dass der oben genannte link/Text nicht mehr aktuell ist. Macht das was? Hat jemand einen brauchbareren/aktualisierten Text, den er oder sie hier zur Verfügung stellen kann?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: don_wheppo am 14. Dezember 2016, 20:03
Hallo liebe Zwangsbeitragsverweigerer

Das Schreiben des SWR auf meine Rückforderung für die in 2013 bezahlten Zwangsbeiträge.

Mein Schreiben wurde ungewöhnlich schnell beantwortet.
Der SWR scheint sich seiner Zwangseintreibung ziemlich sicher zu sein - oder ist da schon kurz vorm Untergang Panikstimmung ausgebrochen? Es wird sich noch zeigen, wenn die Rechtsgrundlage des RBSTV für die Zukunft geändert wird, das nicht auch für die Vergangenheit Beitragsrückerstattende Konsequenzen beinhaltet, für denjenigen der dies auch geltend macht.

Zitat
Ihr Schreiben vom ...

Sehr geehrte ...

gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom ...

Im Hinblick auf etwaige Erstattungsansprüche und deren Verjährung beachten Sie bitte Folgendes:

Die Rundfunkbeiträge werden auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben. Der RBStV stellt gültiges Abgabenrecht dar, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt worden ist.

Wir gehen auch nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wird. Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt.

Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage des RBStV nachträglich entfällt, sondern allenfalls für die Zukunft geändert wird.
Somit ist weiter davon auszugehen, dass die Rundfunkbeiträge auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage entrichtet wurden. Eine rechtsgrundlose Zahlung, die ein Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV voraussetzen würde, liegt unseres Erachtens nicht vor.

Da kein Erstattungsanspruch anzunehmen ist, stellt sich auch nicht die Frage der Verjährung.

Unabhängig davon bitten wir Sie um Verständnis, dass wir Ihnen im Hinblick auf etwaige Ansprüche und Verjährungsfragen keine Rechtsberatung erteilen können, da dies grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten ist.

Und noch zum Schluss:
Zitat
Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, wäre die Erfüllung der gigantischen Gehälter und Pensionen gefährdet, und das wollen wir doch alle nicht.

Bombardiert eure Rundfunkanstalten mit den Rückforderungen.  ;)


Person W hat vor kurzem auch versucht seine Beiträge zurück zu fordern und hat nun auch dieses Schreiben erhalten (siehe oben: Erstattungsansprüche und Verjähung ...).

Was muss Person W nun machen?
Was für ein Schreiben muss Person W nun aufsetzen bzw. wie kann Person W reagieren?

Person W ist kein Student. Darum scheint hier leider keine Lösung für Person W beschrieben. Es wird hier was von FU Berlin geschrieben.

Vielen Dank im voraus.

Gruß
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. Dezember 2016, 20:52
@don_wheppo
Falls noch nicht geschehen, wird empfohlen unter anderem folgende Beiträge durchzulesen:

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
#77 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136092.html#msg136092
#85 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136774.html#msg136774
evtl #88 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136789.html#msg136789
#89 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136800.html#msg136800

Kannst du die Geschichte von Person W bitte mal genauer beschreiben? Hätte sie 2013 zum Beispiel „unter Vorbehalt“ bezahlt?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 14. Dezember 2016, 21:16
1. sofort eine kurze Antragsbegründung (Vorbehaltsbegründung) mit einreichen bzw. ggfs. nachreichen? (z.B. dem Musterbrief von Academie.de entnehmen https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt)

Da stößt man schon mal auf die Schwierigkeit, dass der oben genannte link/Text nicht mehr aktuell ist. Macht das was? Hat jemand einen brauchbareren/aktualisierten Text, den er oder sie hier zur Verfügung stellen kann?

Nochmal anders gefragt: Wäre jemand bereit auf die Schnelle den o.g. Text sachkundig zu überarbeiten evtl. zu ergänzen? Das wäre wirklich eine große Hilfe - ich schaffe das nicht alleine und und benötige Unterstützung. Der Text wird kurzfristig für ein weiteres Schreiben benötigt, für die Option einer nachträglichen Vorbehaltsbegründung.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: noGez99 am 14. Dezember 2016, 22:25
Vielleicht solch ein Schreiben (Verbesserungsvorschläge willkommen):

Zitat
Mustervorlage: Vorbehaltserklärung für den "Rundfunkbeitrag"
[Ihre Absender-Adresse]
An
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
   [Ort, Datum]

[Durch Einschreiben/Rückschein oder Fax mit Sendebericht]
Beitrags-Nummer: [hier Ihre GEZ-Teilnehmer-Nummer eintragen]
Erklärung zur zukünftigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt

Sehr geehrte Damen und Herren,
unter oben genannter Teilnehmer-Nummer soll ich seit dem 01.01.2013 die sogenannten "Rundfunkbeiträge" zahlen. Hiermit erkläre ich, dass ich diese "Rundfunkbeiträge" nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahle. Ich bin durch keinen Grundlagenbescheid zahlungsflichtig. Weiterhin ist der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten. Es sind z.Z vor dem Bundesverfassungsgericht 41 Verfahren anhängig.
Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt, und falls ja, wann wer in welcher Höhe unter welchen Konstellationen "Rundfunkbeiträge" zu zahlen hat, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste. Denn auch ich bin von den neuen Ungerechtigkeiten bei der Regelung der Rundfunkabgaben seit 2013 betroffen.
Meine Zahlungen seit 2013 erfolgen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Sollten die Gerichte später feststellen, dass die "Rundfunkbeiträge" in vergleichbaren Fällen rechts- oder verfassungswidrig sind und daher ganz oder teilweise entfallen, werde ich die bis dahin gezahlten Gebühren von Ihnen zurückfordern.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Eigentlich müsste als Begründung es doch völlig ausreichen zu schreiben:

Ich bin nicht zahlungsflichtig, da kein Grundlagenbescheid vorliegt.

Das mit den Rechtsproblemen kann man dann bei der Rückforderung einbringen.
Es schadet aber sicher auch nicht, es gleich schon zu machen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 15. Dezember 2016, 01:50
Vielleicht solch ein Schreiben (Verbesserungsvorschläge willkommen):
Zitat
... Weiterhin ist der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten. Es sind z.Z vor dem Bundesverfassungsgericht 41 Verfahren anhängig....

Das mit den Rechtsproblemen kann man dann bei der Rückforderung einbringen.
Es schadet aber sicher auch nicht es gleich schon zu machen.

Ich freue mich über deine Antwort + Mithilfe. 

Dein Schreiben übernimmt wichtige Teile Akademie.de. Ich glaube, es wäre gut, im Vorbehaltsschreiben auch wesentliche Problembereiche konkret zu benennen und kurz andeutungsweise zu umreißen (Typisierung, Steuer vs. Beitrag, Nichtnutzer...?)

"Viktor7" hatte ja oben auch noch Anregungen geliefert.

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136025.html#msg136025

Der Vorbehalt muss begründet werden, ich würde also lieber ein paar Einzelheiten und wesentliche Aspekte miterwähnen, da man sich später darauf beruft. Das sollte gleich ins Vorbehaltsschreiben.

Dann könnte man im Rückforderungsantrag zunächst einfach auf dieses Vorbehaltsschreiben verweisen.

Übrigens ist ein Beispiel-Antwortschreiben in Arbeit und so gut wie fertig  :)
Es wäre gut, wenn wir dazu eine fertige Vorbehaltsbegründung hätten.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 15. Dezember 2016, 10:03
Und warum willst du an den Beitragsservice schreiben?
Glaubst du, von denen bekommst du eine Antwort?
Die Rundfunkanstalt ist der korrekte Empfänger, auch wenn wir hier im Forum bereits diskutiert haben, daß die "zuständige Rundfunkanstalt" laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht definiert ist...
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: noGez99 am 15. Dezember 2016, 10:38
Zitat
Und warum willst du an den Beitragsservice schreiben?

Ich habe auf das Konto vom Beitragsservice bezahlt, und will das Geld wieder zurück.
Nix mit Rundfunkanstalt, die hat mich nicht angegeschrieben, daher ist die Zahlung ja auch rechtlich fraglich.
(Vielleicht bin ich ja einem Betrüger aufgesessen ?! Das muss geklärt werden.)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 15. Dezember 2016, 12:06
Und warum willst du an den Beitragsservice schreiben?..
Die Rundfunkanstalt ist der korrekte Empfänger,..

Es wird nicht an den Beitragsservice geschrieben. Dieses Vorbehaltsschreiben ist nur eine Anlage, die dem Rückforderungsantrag beigefügt wird und auf das man sich inhaltlich zur Begründung bezieht. Man kann auf das Adressenfeld (im Vorbehaltsbrief) auch ganz verzichten.

Eine Begründung muss mit dem Rückforderungsantrag eingereicht werden. Bitte noch mal lesen

Viele Leute haben ihre Vorbehaltszahlung gleich zu Anfang begründet [/b](z.B. mit Hilfe dieses Beispielschreibens von akademie.de https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt). Das sollte genügen.**

Fiktive Menschen, welche bisher keine Begründung für ihre Vorbehaltszahlung an die RA/BS/GEZ schickten, müssten mit der Beitragsrückfordung anscheinend eine Begründung für die Vorbehaltszahlung mitliefern. Erst dann wäre die Vorbehaltszahlung tatsächlich wirksam, oder so,...
..
1) http://www.juraforum.de/forum/t/zahlung-unter-vorbehalt-wie-geht-das.393813/
2) http://srbg.de/was-bedeuted-eine-zahlung-unter-vorbehalt.html

Ich nehme an, dass die Begründung der Vorbehaltszahlung in jedem Fall auch vor Ablauf der Verjährungsfrist zu erfolgen hat?

Es eilt also.  (**Da das o.g. Schreiben von Akademie.de  nicht mehr aktuell genug ist, sollte es überarbeitet werden. Der Entwurf hierzu von noGez99 ist gut. Allerdings sollten die wesentlichsten Kritikpunkt bereits aufgelistet, kurz skizziert und eingefügt werden (ungefähr an dieser Stelle des Schreibens:)

.... Weiterhin ist der Rundfunkbeitrag rechtlich stark umstritten. Es sind z.Z vor dem Bundesverfassungsgericht 41 Verfahren anhängig.

...(Begründungspunkte einfügen)....

Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt, und falls ja, ...
...
Zitat
Ich bin nicht zahlungspflichtig, da kein Grundlagenbescheid vorliegt. (könnte man mit aufnehmen)

Das mit den Rechtsproblemen kann man dann bei der Rückforderung einbringen. Es schadet aber sicher auch nicht, es gleich schon zu machen.
Darum geht es! Wir befinden uns bereits bei der Rückforderung!

Ich bin in diesem Bereich im Moment nicht gut genug eingearbeitet und denke, es gibt hier kompetente Leute, die sich damit leichter täten. Ich schaffe es nicht noch und bitte um Unterstützung.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 15. Dezember 2016, 12:25
@zeitungsbezahler

Die Frage ist natürlich trotzdem gut, an wen ein Vorbehaltsschreiben (früher oder später) eigentlich zu richten ist  ;)

... und eigentlich gilt das auch für den Rückforderungsantrag (darin sind bisher beide Empfänger angeboten, kann jeder selbst entscheiden)
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: don_wheppo am 16. Dezember 2016, 17:53
@don_wheppo
Falls noch nicht geschehen, wird empfohlen unter anderem folgende Beiträge durchzulesen:

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
#77 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136092.html#msg136092
#85 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136774.html#msg136774
evtl #88 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136789.html#msg136789
#89 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136800.html#msg136800

Kannst du die Geschichte von Person W bitte mal genauer beschreiben? Hätte sie 2013 zum Beispiel „unter Vorbehalt“ bezahlt?

Vielen Dank, aber die Beiträge haben nicht geholfen, wie schon erwähnt. Was muss Person W nun aufsetzen oder reagieren? Es stehen leider keine Lösungen wie nun weiter vorgegangen werden sollte aufgrund der Rückmeldung von der GEZ.
Person W hat mitbekommen, dass man die Rundfunkbeiträge zurückfordern kann, hat dann Antrag für Rückerstattung gestellt und dann kam halt dieses Schreiben. Und Person W weiß nicht ob unter Vorbehalt bezahlt wurde, da kein Schreiben mehr vorhanden ist von 2013.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 16. Dezember 2016, 20:27
Vielen Dank, aber die Beiträge haben nicht geholfen, wie schon erwähnt. Was muss Person W nun aufsetzen oder reagieren? Es stehen leider keine Lösungen wie nun weiter vorgegangen werden sollte aufgrund der Rückmeldung von der GEZ.
Person W hat mitbekommen, dass man die Rundfunkbeiträge zurückfordern kann, hat dann Antrag für Rückerstattung gestellt und dann kam halt dieses Schreiben. Und Person W weiß nicht ob unter Vorbehalt bezahlt wurde, da kein Schreiben mehr vorhanden ist von 2013.

Danke. Zu deiner Frage: Schau erstmal, ob du in den gleich nachfolgenden Beiträgen etwas für Person W findest (aber warte ein wenig, bis sie ganz fertig überarbeitet sind). Sonst können wir später weiter sehen, ok?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 16. Dezember 2016, 20:39
Also gut, hier – wegen des baldigen Jahreswechsels – zur Diskussion gestellt:

Ideen/Entwurf zu einem möglichen fiktiven

Antwort-Schreiben an die Rundfunkanstalt (Beispiel-Antwort-Brief-1),

wenn wir von dieser ungefähr so ein Schreiben von der LRA erhalten hätten,

  Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023

nachdem wir (ähnlich diesem Beispiel-Brief (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.msg134117.html#msg134117)) einen Antrag auf Rückerstattung der 2013 (unter Vorbehalt) bezahlten Beiträge gestellt hätten.

Hinweis: blaue Einträge im Brief sind zu löschen!
Zitat
[per Fax mit Sendebericht / Einschreiben-Rückschein]
VON (Absender)
Name ______________
Straße ______________
PLZ ORT____________


AN (Adresse)
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
____________________
____________________         
____________________
(Absender-Ort, Datum:) ___________________


Betr.: Rundfunkbeitrag, Rückerstattung (2013) geleisteter Beiträge,
Beitragsnummer _______________________________, Ihr Schreiben vom ________________




Sehr geehrte Damen und Herren [bzw. Name d. Ansprechpartner*s],

vielen Dank für Ihr Schreiben vom ….................... .

Ihrer Meinung nach liegt eine rechtsgrundlose Zahlung nicht vor, die ein Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV voraussetzen würde.

Sie schreiben auch, dass Sie keine Rechts­beratung erteilen können. Hierzu darf ich auf § 25 VwVfG verweisen, der Ihnen ein Auskunfts- und Beratungsrecht gewährt.

Ich bin weiterhin unsicher über den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist von Rückfor­der­ungs­an­sprüchen, davon hängt mein weiteres Vorgehen ab. Andererseits bin ich überzeugt davon, dass die fehlende Rechtsgrundlage für Ihre Beitragsforderung letztlich höchstrichterlich festgestellt werden wird.

Sie gehen von der Annahme aus, dass das Bundesverfassungsgericht künftig nicht von der bis­heri­gen Rechtsprechung abweichen wird. Darin kann ich keinen Beweis der endgültigen Rechtskon­for­mität des RBStV sehen. Wichtige Argumente wurden trotz Vorbringens der Klägerseite bislang von den Richtern und Richterinnen verschiedener Gerichte (auch des BVerwG) nicht berücksichtigt und fanden Eingang in mittlerweile ca. 40 anhängige Verfassungsbeschwerden.

Die Sachlage bleibt zumindest unklar. Da mir die Möglichkeit der Rücker­stattung bereits gezahl­ter Beträge und die Sicherung dieser Mög­lichkeit wichtig sind, halte ich meinen Antrag vom ......[Datum des 1. Briefes]... auf Rücker­stattung der von mir (unter Vorbehalt) bezahlten Beträge aufrecht und bitte um weitere Klärung innerhalb der nächsten drei Wochen.

Ich halte den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV für rechtswidrig. Deshalb hatte ich bisher ausdrücklich unter Vorbehalt bezahlt. Zur Begründung meiner Vorbehalts­zahlung verweise ich zunächst auf die beigefügten Ausführungen bzw. auf mein früheres Schreiben vom …..[Datum der früheren Vorbehaltsbegründung]....... .

Weitere Begründung behalte ich mir vor und wird ggfs. nachgereicht. Bitte teilen Sie mir mit, ob und bis wann Sie diese benö­ti­gen.

Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens schlage ich Ihnen alternativ vor, mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung insoweit zu verzich­ten, als Rückzahlungsansprüche bereits vor einer end­gültigen Klärung der Verfassungskonformität des aktuellen Rundfunkbeitrags­staats­vertrages bzw. einer endgültigen höchstgerichtlichen Entscheidung über die Recht­mäßig­keit verjähren könnten.

Mit freundlichen Grüßen



_________________
    (Unterschrift)

Anlage
Vorbehaltsbegründung**)



Hinweis: blaue Einträge im obigen Brief sind zu löschen!

Anmerkungen:

1.  **) Vorbehaltsbegründung muss erfolgen. Eine ausführliche aktuelle Vorbehaltsbegründung steht im Forum leider derzeit noch nicht zur Verfügung.

   [...Platzhalter für neuen link...]


Alternativ kann zunächst weiterhin verwendet (und später ergänzt) werden:

a) dieser ältere Text von Akademie.de,
https://www.akademie.de/file/135391/download
(Wichtig: rechtliche Formulierungen beibehalten!)

Weitere Informationen s.: https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt

b) Kurzfassung (ergänzbar mit aktuellen Erkenntnissen/Gutachten etc.)*)

  Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg137045.html#msg137045

*) Für Ergänzungen finden sich im Forum Anregungen in diversen Widerspruchs- und Klagebeispielen

  Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg122745.html#msg122745

  Klagen und deren Inhalte im Überblick
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg59970.html#msg59970[/center]

sowie hier:

  Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg45115.html#msg45115

2.  Hier nicht Thema sind besondere Fälle, in denen rechtsgrundlos Beiträge bezahlt wurden (z.B. Kriterien für Beitragsbefreiung haben 2013 vorgelegen?; Befreiung aus sozialen Härte­fall­gründen soll nachträglich geprüft werden?; Doppelzahlung durch Mit-Wohnungs-Inhaber/in; oder ähnliche persönliche Situationen...). Auch solche Rückforderungen unterliegen der Verjährung. Für solche indiviuelle Rückforderungen müsste der obige Brief abgewandelt werden, der genaue Sachverhalt, aufgrund dessen die Rückforderung beantragt wird, müsste darin geschildert werden


- wichtig: Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur persönliche Meinung. Alles ohne Gewähr - Die Ausführungen hier und im Forum ersetzen keine anwaltliche Beratung !
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 16. Dezember 2016, 20:58
Zur Diskussion hier - leider zunächst nur - die:

         Kurzfassung einer Vorbehaltsbegründung (Beispiel)


Alternativ zu einer längeren Begründung könnte man einem Rückforderungsantrag bzw. einer Antwort an die Rundfunkanstalt (oder/und den BS) notfalls zunächst diese Kurzfassung beifügen (siehe unten) und Ergänzungen später nachreichen.

Wir hatten weiter oben die Erkenntnis gewonnen: Ein Antrag auf Rückzahlung (unter Vorbehalt) gezahlter Beiträge benötigt (gleichzeitig) eine Vorbehaltsbegründung (und -erklärung).

Entweder hatte man früher schon eine versandt oder noch nicht. Dann ist es jetzt nötig (siehe weiter oben im thread). Den Rückforderungsantrag mit möglichst aktuellen Gründen untermauern. Das gilt für jegliche Rückforderung.

Nachfolgender Beispiel-Brief könnte als erste kurze Vorbehaltserklärung verwendet werden. Er könnte einer Rückforderung als Begründung beigefügt werden. Ergänzung nachreichen.

Der Brief enthält m.M.n. für eine Vorbehaltserklärung wichtige, rechtlich wesentliche Formulierungen.   
 
(Alternativ könnte man die längere, aber ältere Erklärung von Akademie.de verwenden: https://www.akademie.de/file/135391/download und später ergänzen.

Beispiel-Brief: Vorbehaltserklärung für den "Rundfunkbeitrag":
! Hinweis: blaue Einträge im Text beachten +löschen !
Zitat
[Durch Einschreiben/Rückschein oder Fax mit Sendebericht]
VON (Absender)
Name ______________
Straße ______________
PLZ ORT____________

AN (Adresse)
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
____________________
____________________         
____________________

(Absender-Ort, Datum:) ___________________


Beitrags-Nummer: [hier Ihre GEZ-Teilnehmer-Nummer eintragen]
Erklärung zur zukünftigen/ bisherigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter oben genannter Teilnehmer-Nummer soll ich seit dem 01.01.2013 die sogenannten "Rundfunkbeiträge" zahlen. Hiermit erkläre ich, dass ich diese "Rundfunkbeiträge" nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahle. Der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten.
 
Die Regelungen des RBStV könnten in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes deutsches, europäisches Recht bzw. gegen die Menschenrechte verstoßen. Expert/innen gehen von Grund­rechts­verstößen aus und haben sich in einer Reihe von Gutachten kritisch geäußert. Eine Vielzahl von Verfassungs­be­schwer­den (zzt. ca. 40) ist anhängig, eingereicht von Einzelpersonen, Verbänden und Unternehmen, die verschieden Argumente verwenden und sich auf Gutachten stützen.
.
.
[hier könnte man

- einzelne Gutachten und Kläger aufführen

- eigene Ergänzungen vornehmen

- möglichst auch individuelle Gründe anführen!

den übrigen Text möglichst nicht verändern]
.
.


Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt, und falls ja, wann wer in welcher Höhe unter welchen Konstellationen "Rundfunkbeiträge" zu zahlen hat, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab/bis jetzt nur unter Vorbehalt leiste(te). Denn auch ich bin von den neuen Ungerechtigkeiten bei der Regelung der Rundfunkabgaben seit 2013 betroffen.

Meine Zahlungen seit 2013 erfolgen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Sollten die Gerichte später feststellen, dass die "Rundfunkbeiträge" in vergleichbaren Fällen rechts- oder verfassungswidrig sind und daher ganz oder teilweise entfallen, werde ich die bis dahin gezahlten Gebühren von Ihnen zurückfordern.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen


________________
   Unterschrift

(Quelle: abgewandelter Text, urspr. von Akademie.de)

Hinweis: blaue Einträge im Text beachten+löschen !

So ein Schreiben könnte man zum Beispiel dem Antwort-Brief-1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg137042.html#msg137042) beifügen als notwendige Vorbehaltserklärung/-begründung.

Adressat:  an die zuständige Rundfunkanstalt und/oder an

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Das obige Schreiben ist im Anhang (siehe unten) mit anderer Formatierung zu öffnen.


- wichtig: Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur persönliche Meinung. Alles ohne Gewähr - Die Ausführungen hier und im Forum ersetzen keine anwaltliche Beratung !


Edit "Bürger" 19.12.2016:
Text sowie Anhang entsprechend aktualisiert.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 16. Dezember 2016, 21:49
... Und Person W weiß nicht ob unter Vorbehalt bezahlt wurde, da kein Schreiben mehr vorhanden ist von 2013.

Unter Vorbehalt wurde am ehesten dann bezahlt, wenn dies bei der Überweisung der Beiträge ausdrücklich von dem/der Zahlenden vermerkt wurde.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 17. Dezember 2016, 20:25
Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235

Zentrale Informationen und Hinweise sind dort verlinkt.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: noGez99 am 17. Dezember 2016, 22:29
Danke für die Musterschreiben !!!!

Eine Frage dazu:
In der Vorbehaltserklärung heißt es:
Zitat
erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste.

Wenn man schon ab 2013 unter Vorbehalt bezahlt hat ist dann diese Formulierung richtg?
Oder soll das der "neue Vorbehalt" aus dieser Erklärung sein?

Darunter heisst es dann korrekt:  ... Vorbehalt ab 2013 ...

Und noch eine Frage:
Das Argument: "keine Grundlagenbescheid daher ungewiss ob Zahlungspflichtig" ist nicht reingenommen worden.
Ich finde das ist doch auch ein starkes und sehr einfaches Argument dass meine Zahlungspflicht ungewiss ist.
Vielleicht ist ja mein Mitbewohner zahlungspflichtig. Wer weiss.  Alles Willkür.
Jede Behörde erstellt zuerst einen Grundlagenbescheid, nur der BS/RA nicht (ist ja auch keine Behörde laut Tübingen ;)  ).

Verwirrte Grüsse, Nogez
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 18. Dezember 2016, 01:31
Eine Frage dazu:
In der Vorbehaltserklärung heißt es:
Zitat
erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste.

hey,

danke auch!

Der Brief ist doch veränderbar?  ;) Auch die Jahreszahl...

Jedoch: man müsste auf jeden Fall für die Vorbehaltszahlung, die man seit 20xy leistete, den Vorbehalt auch ab 20xy erklären und begründen.

Klar könnte man dieses abändern und das genauere Datum eintragen:

... erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben seit ............... 20xy nur unter Vorbehalt geleistet habe.

So ein Schreiben ist vielseitig verwendbar. Hier bezieht man sich nur im anderen Schreiben (Antwort-Brief-1) darauf. Diesem fügt man es als Anlage und nachträgliche oder weitere Erklärung/Begründung bei. (Dann müsste man es eigentlich nicht mal "ausfüllen" oder extra unterschreiben).   

Der Brief wurde eigentlich nicht hier eingestellt, um ihn für neue Vorbehaltszahlungen zu verwenden - aber sicherlich ist auch das möglich. Müsste man/frau eben das Datum entsprechend anpassen.

Ich habe insgesamt auf die weitere Angabe von Gründen für die Vorbehaltsbezahlung erstmal verzichtet. Hier müsste erst was neues ausgearbeitet werden. Da könnte man dann auch den "fehlenden Grundlagenbescheid" mit aufnehmen. Kann ja jeder selbst verändern. Aber ich denke, für eine erste Begründung müsste der Brief ausreichen.


- wichtig: Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur persönliche Meinung. Alles ohne Gewähr. Die Ausführungen hier und im Forum ersetzen in keiner Weise anwaltliche Beratung ! -
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: noGez99 am 18. Dezember 2016, 08:13
Danke für die Erleuterung!
Zitat
Der Brief ist doch veränderbar?  ;)
Klar, ich wollte nur wissen ob es für die Formulierung einen triftigen, rechtlichen Grund gibt oder nicht.
Person X hat es nicht so mit dem Juristendeutsch ...
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 18. Dezember 2016, 10:53
Bis ihr euch über Formulierungen einig seid, ist die überschüssige Zahlung aus 2013 verjährt, schließlich wünscht man sich noch eine Antwort.
Da man sich aber vorstellen kann, daß diese nicht zugunsten des Zahlschafes ausfällt, könnte man parallel dazu auch den Mahnbescheid beantragen, das geht bundesweit inzwischen online:

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag

Bundesland eintragen, die Masken passen sich an, Zinsen kann man sich vorher ausrechnen.
Die Gebühr für die Ausfertigung des Mahnbescheides muß aber rechtzeitig eingehen, sonst ist die Verjährung schon erfolgt, bevor der Versuchsballon aufsteigt.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Blitzbirne am 18. Dezember 2016, 11:01
Hier im Forum gabs mal einen Satz vom Mitstreiter, der mir zu diesem Thema sehr passend erscheint:

Gib dem Hund mal ein Stück Wurst -UNTER VORBEHALT-, die Wurst ist dann weg!

Der beste Weg ist, erst gar nicht zu zahlen. Jedoch sollten auch die, die bereits gezahlt haben, diese Möglichkeit nicht ungenutzt lassen und ihre eventuellen Ansprüche geltend machen!

Mich beschäftigt derzeit die Frage:

Bei Person blitz*irne wurde im Oktober 2016 der Betrag für 01/2013-.../2016 (703€) vom Konto gepfändet. Verjährt hier die Rückforderung nach 3 Jahren vom Tag der Abbuchung oder vom Beginn der Beitragspficht, also 2013?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: noGez99 am 18. Dezember 2016, 11:06
Verjährung von 2013:
- ich dachte, der Antrag hemmt die Verjährung?

Zu Mahnbescheid:
Der kostet meines Wissens 32 Eur. Das muss zwar der Gemahnte bezahlen, aber wie wir die
rundfunkfreundlichen Gerichte kennen, wird auch das schwierig durchzusetzen sein.
Also sollte man sich überlegen, ob/wann man den beantragt.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: KlarSchiff am 18. Dezember 2016, 11:48
Bei Person blitz*irne wurde im Oktober 2016 der Betrag für 01/2013-.../2016 (703€) vom Konto gepfändet. Verjährt hier die Rückforderung nach 3 Jahren vom Tag der Abbuchung oder vom Beginn der Beitragspficht, also 2013?

hat denn Blitzbirne genau geprüft ob denn die Vollstreckungsvoraussetzung gegeben war. Das aktuelle Urteil aus Tübingen vom 9.12.2016 sollte hierfür eine wichtige Hilfestellung sein. Falls ein nichtiger Verwaltungsakt zur Vollstreckung geführt hat, sollte eine Rückforderung eine viel mehr erfolgversprechende Sache sein als alle anderen Argumente die vorgebracht werden.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: cecil am 18. Dezember 2016, 14:01
... Das aktuelle Urteil aus Tübingen vom 9.12.2016 sollte hierfür eine wichtige Hilfestellung sein....

Hier noch der Link zum dem genannten Urteil.

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.msg137112.html#msg137112

Bitte künftig einen passenden Link bei solchen Angaben mit angeben, das ist für alle Leser und Leserinnen einfacher. Danke.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 18. Dezember 2016, 14:26
..Da man sich aber vorstellen kann, daß diese nicht zugunsten des Zahlschafes ausfällt, könnte man parallel dazu auch den Mahnbescheid beantragen, das geht bundesweit inzwischen online:

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag
...

Das ist hier im thread schon mehrfach und immer wieder diskutiert worden, deshalb bitte ausführlich nachlesen.

Meine Meinung:

1. Mahnbescheide sind in Verwaltungsrecht nicht zugelassen, vgl.
    http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129936.html#msg129936

2. fraglich ist, ob ein Zentrales Mahngericht so einen Mahnbescheid überhaupt annimmt (evtl. käme das auch auf die Forderungsbegründung an, die man selbst dort hineinschreibt??)

3. wenn das jeweilige Landesverwaltungsgesetz (und damit Verwaltungsrecht) für den örR gar nicht gilt, käme Zivilrecht (Mahnbescheid) in Frage. D.h. man könnte wie "Zeitungsbezahler" argumentieren.

4. da dies außer uns (und dem LG Tübingen  ;) ) nur wenige so sehen, könnte man einen Mahnbescheid wirklich nur zusätzlich versuchen. Es wäre ein berechtigter Ausdruck unserer Zweifel ...

5. ja, der Rückzahlungsantrag hemmt (unterbricht) die Verjährungsfrist, sofern er mit einer Vorbehaltserklärung und -begründung versehen ist. Vergleiche unter anderem hier:
    http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg131960.html#msg131960

Soweit meine Annahmen, Vermutungen, Erkenntnisse - es kann hier in keiner Weise eine verbindliche Rechtsberatung erfolgen

Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 18. Dezember 2016, 14:37
... Bei Person blitz*irne wurde im Oktober 2016 der Betrag für 01/2013-.../2016 (703€) vom Konto gepfändet. Verjährt hier die Rückforderung nach 3 Jahren vom Tag der Abbuchung oder vom Beginn der Beitragspficht, also 2013?

Hallo Blitzbirne!

Da bist du ja wieder  :) 
Kontopfändung? Mist  :-\

Ich frage mich so was auch immer mal, gehe aber davon aus, dass das Zahldatum (hier Abbuchung) entscheidend ist.

Noch ein anderer Gedanke: theoretisch müsste bei Rückforderungen von Zahlungen, die nicht unter Vorbehalt geleistet wurden, die "Beweislast" bei Person B*b* liegen. Das bedeutete, dass man genauso gründlich argumentieren müsste, wie bei einem normalen Klageverfahren, mit denen man "Bescheide" anficht. Und ich bin nicht sicher, ob Klagen nach bereits erfolgter Pfändung nicht irgendwie noch komplizierter sein können.

Siehe mal diesen Beitrag im thread und die darauf folgenden:
     http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg132216.html#msg132216


- wichtig: Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur persönliche Meinung. Alles ohne Gewähr. Die Ausführungen hier und im Forum ersetzen in keiner Weise anwaltliche Beratung ! -
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: zwanglos am 19. Dezember 2016, 02:08
Mal ne ganz blöde Frage:
Beginnt die 3-Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Forderung oder ab dem Zeitpunkt der Zahlung zu laufen? Es könnte ja sein, dass ein Beitrag, der für 2013 gefordert wurde erst 2014 bezahlt wurde ...
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 19. Dezember 2016, 14:04
Beginnt die 3-Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Forderung oder ab dem Zeitpunkt der Zahlung zu laufen?  ...

Gute Frage. Eine mögliche Antwort erfolgte eigentlich schon im Vorbeitrag. Ich könnte selbst nur per Logik argumentieren:

Zahlung -> Rückzahlungsanspruch -> Verjährung.

Persönlich und in Ermangelung weiteren Wissens gehe ich erstmal davon aus, dass das Zahldatum entscheidend ist.

Recherchen über allg. Suchmaschinen zum Thema "GEZ, Verjährung, Rückerstattung..." ö.ä.

ergeben unter anderem:

1. keine/wenige Hinweise auf gez-boykott.de (Was mich sehr wundert)

2. den Hinweis, dass in Sachen Verjährung und Rundfunk(-gebühr) alles recht verwirrend ist. Es wird gerade so entschieden, wie es dem Rundfunk dienlich ist?

Vergleiche: http://www.carta.info/43047/nicht-gezahlte-gez-gebuhren-verwirrung-um-verjahrungsfrist/

Ich denke, man sollte es nicht so ernst nehmen, sondern versuchen, mit Spaß und entschlossenem Widerstandswillen an die Sache heranzugehen. Welche Behörde und welches Gericht wie entscheidet, entzieht sich sowieso unserer Einflussnahme.
Wie gesagt: "Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand"... 
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: wtfdouble am 14. Oktober 2017, 21:12
Zitat
(1) Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

„Entstanden ist ein Anspruch, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann“.

Angenommen Person Y hätte damals eine Vollstreckungsankündigung der Stadt bekommen auf der eben diese Fälligkeit der Rundfunktbeiträge von 01/13 bis 05/15
mit dem XX.07.2015 angegeben worden wäre, könnte die Verjährungsfrist ja garnicht vor 07/15 beginnen...? Nur so ein Denkanstoß von einem juristischen Laien.

MfG wtf
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: Miki0815 am 09. November 2017, 18:39
Hallo zusammen   8),

hier immer wieder angemerkt das Thema „Verjährung bei Rückforderungen von Rundfunkbeiträgen“. Hier mal meine Gedanken dazu:

Wir wären dann die Gläubiger und die LRA´s die Schuldner.

Lt. § 199 (1) BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (also wir) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Kenntnis von dem Umstand Rundfunkbeiträge zurückverlangen zu können, haben wir bisher nicht. Diese erlangen wir frühestens mit der Entscheidung des BVerfG, spätestens mit der Entscheidung des EuGH – wenn diese zu unseren Gunsten ausfallen!

Eine vorherige, also auch jetzige Rückforderung von Rundfunkbeiträgen auf dem Klageweg ist wegen der derzeitig unsicheren und zweifelhaften Rechtslage und der „gefestigten Rechtssprechung“ unzumutbar / nicht möglich.

Unsichere und zweifelhafte Rechtslage liegt frühesten seit Eingang der ersten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG auf ein Urteil des BVerwG vom März 2016 vor, also seit April 2016. Spätestens jedoch mit Eingang der Anfrage des LG Tübingen beim EuGH am 11.08.2017 ist die Rechtslage auch zum Rundfunkbeitrag noch unsicherer und zweifelhafter geworden.

Meiner bescheidenen Meinung nach beginnt also die Verjährungsfrist für Rückforderungen von Rundfunkbeiträgen erst im dem auf die Entscheidungen fallenden Folgejahr. Entscheidet das BVerfG noch dieses Jahr, beginnt die dreijährige Frist am 01.01.2018 0:00 Uhr und endet am 31.12.2020 24:00 Uhr.

Und übrigens meine ich noch: das Jahr, in welchem der Anspruch der Rückforderung entstanden ist, kann nur das Jahr sein in welchem gezahlt wurde – vorher ist kein Anspruch entstanden. D.h., für Rundfunkbeitrage aus dem Jahr 2013, welche bspw. nach verlorener Klage im Jahr 2017 an den Gerichtsvollzieher in bar gezahlt wurden, besteht der Rückforderungsanspruch auch erst seit 2017.

Wir komme ich darauf? – s. Urteil BGH BGH XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, ab RN 34 (Verlängerung von Verjährungsfristen)

Vielleicht können die hier juristisch bewanderteren was beitragen – keine Rechtsberatung!


Viele Grüße

Miki
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 19. März 2019, 10:09
Ich möchte hier mal ein fiktives explosives neues Fass zur Rückforderung aufmachen. Entweder ist es ein genialer juristischer Kunstgriff oder die blödeste Idee zur direktestmöglichen Geldversenkung:

Ein wirklich fiktives Gedankenspiel:
PersonA gäbe der GEZ für 2019 tatsächlich Kontodaten (das verstehen die als Einzugsermächtigung). Nachdem die dann die nächsten drei Jahre PersonAs Geld eingezogen haben, fordert PersonA im Dezember 2022 alle Zahlungen aus 2019 mit der Begründung zurück, dass sie 1. keine Einzugsermächtigung hatten und 2. keinen Bescheid ausgestellt haben den PersonA zu bezahlen oder anzufechten gehabt hätte.
Bevor die schnallen was los ist, sind 2023 IHRE Forderungen gegen PersonA für 2019 verjährt. PersonAs gegen sie aber noch nicht, da PersonAs Forderung die Verjährung gehemmt hat (idealerweise Dez. 2022 direkt Klage (am Amtsgericht?) eingereicht).

Wie stünden PersonAs Chancen das Geld zu bekommen und sich so für 2019 von der Zwangszahlung zu befreien? Ist das ein Versuch Wert falls irgendwann alle anderen juristischen Stricke reißen?
Es ist klar, dass sich die schmierig-gierigen-Sendeanstalten wie der Teufel an die Hölle an das einmal gezahlte Geld klammern werden. Es zurückzubekommen scheint eigentlich unmöglich. Auf der anderen Seite wäre ein Urteil zum eigenen Gunsten auch für die Anstalten bindend. Könnte man dazu vorbereitend etwas tun? Z.B. im Jahr 2019 eine Beschreibung der erbrachten Leistung anfordern? Alles bisher rein fiktive Gedankenspiele. Ich sehe eher durchwachsene Erfolgschancen. Aber welchen Strick können die einem drehen? Ohne Bescheid keine Leistungspflicht, oder? Oder klappt das alles so nicht, wie ich mir das denke, weil Verjährung immer irgendwie "gegenseitig fair" sein muss?

Edit: Ich habe gerade BGB 215 gefunden: Ansprüche verjähren zwar können aber auch nach Verjährung gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie noch während der Verjährungsfrist hätten einander aufgerechnet werden können.
Was heißt das genau? Wenn PersonA am 30.12.2022 Klage einreicht, kann die Rundfunkanstalt PersonA 2022 keinen Bescheid mehr zustellen (unmöglich, weil 3 Tage Zustellzeitannahme). Reicht das um BGB 215 zu umgehen?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: pinguin am 19. März 2019, 13:04
@NichtzahlerKa

Zitat
Bevor die schnallen was los ist, sind 2023 IHRE Forderungen gegen PersonA für 2019 verjährt.
Nö.

->

Zitat
Zitat
Es wird aufgeführt, daß zwar das spezielle Gesetze das allgemeine verdrängt, das höhere aber ebenso das niedere; [...]

Eine kleine Normenkunde
http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/normenkunde.htm (http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/normenkunde.htm)

aus

BVerfG - 1 BvR 455/14 - - Willkürverbot des Richters - Mißachtung einer Norm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30481.msg190906.html#msg190906 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30481.msg190906.html#msg190906)

-> ->

Zitat
§ 12
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
    der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
    den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
[...]
-> RBStV

Die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages ist eine Ordnungswidrigkeit, die übrigens gemäß (3) nur auf Antrag der LRA verfolgt wird.

-> -> ->

Durchführungesbestimmungen, Verfahrensvorschriften und Handlungsanweisungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30419.msg190587.html#msg190587 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30419.msg190587.html#msg190587)

-> Abschnitt zum OWiG:

Zitat
Zitat
§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

-> Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html (https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html)

->
Zitat
Zitat
§ 31 Verfolgungsverjährung

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.

2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

4.in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Eine spezifische Höhe des Bußgeldes sieht der RBStV nicht vor; es gilt also Ziffer 4, siehe Markierung in Blau.

Nach 6 Monaten ist der Rundfunkbeitrag bereits verjährt;

die auch die Länder bindende Regelung im OWiG ist jene die allgemeine Verjährungsregel im BGB überlagernde spezielle Regel und tritt in Sachen Rundfunkbeitragsverjährung an deren Stelle.

Oder?
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 19. März 2019, 14:37
Die Ordnungswidrigkeit nicht zu zahlen ist von der Zahlschuld zu trennen. Die Ordnungswidrigkeit mag nach 6 Monaten verjähren, die Zahlschafschuld aber nicht, denn wie Du schon sagst ist dieser Anspruch per Gesetz vorhanden. Trotzdem verjährt dieser Anspruch der GEZ-Eintreiber nach 3 Jahren (nach Jahresende). Das ist geltendes und auch so gelebtes Recht (nach BGB 195?). Jedenfalls brauchen die einen gültigen Bescheid um diese Frist auf 30 Jahre zu heben. Dieser geht nach drei Jahren nicht mehr nachzutragen.
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: nichtnutz am 20. März 2019, 00:11
@NichtzahlerKa

d.h. @ Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg191053.html#msg191053


Ich glaube eher nicht, dass das funktioniert. Zum einen müsste die fiktive PersonA selbst Klage einreichen und ihren Anspruch stichhaltig begründen (Beweislast). Jeder Richter würde womöglich ziemlich schnell fragen, wieso die PersonA erst jetzt der Kontobelastung widerspricht. Fraglich ist, ob ein Richter sich von irgendwelchen angegebenen Begründungen dafür überzeugen ließe.

Zum anderen aber beginnen Verjährungsfristen erst ab Kenntnis der Sachlage / Umstände zu laufen (§ 199 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) Abs. 1  Nr. 2 BGB), das gilt auch für den Beitragsservice (als Gläubiger der Beitragsschuld)? Ich denke, dieser könnte sich womöglich darauf berufen, erst Ende 2022 (anlässlich der fiktiven Rückforderung durch PersonA) erfahren zu haben, dass dieser nicht einverstanden ist mit den zurückliegenden Kontobelastungen - zumal PersonA den Abbuchungen bislang nicht widersprochen hätte und der Beitragsservice insofern guten Glaubens war. Das könnte bedeuten, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst mit Ende 2022 zu laufen begönne. 

Zum anderen auch könnte meiner Vermutung nach nicht direkt Klage erhoben werden, sondern es müsste zunächst eine briefliche / schriftliche Rückforderung an den Beitragsservice gerichtet werden? Vgl. hierzu

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130749.html#msg130749
Titel: Re: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 20. März 2019, 00:29
@Nichtnutz - Danke.
Ich glaube auch nicht dass es so einfach funktioniert, aber vielleicht kann man hier eine Strategie zusammenschustern:
PersonA würde dem Richter also sagen, dass sie auf einen Festsetzungsbescheid gewartet hat und aus Angst vor Verjährung klagte. Z.B. im guten Glauben, dass der Bescheid noch kommt, hätte man dann nicht widersprochen.
Die Kenntnis der Wohnung etc. hat der Beitragsservice, sonst könnte er nicht einziehen, dennoch ist die Argumentation "guten Glaubens des Beitragsservices" interessant. Das ist alles noch sehr schwabbelig und alles nicht sehr gerichtshart.
Ich halte also fest:
Man muss einen Bescheid anfordern.
Man muss seinen Unwillen ausdrücken.
(Aber beides ohne einen Bescheid wirklich zu bekommen.)
Ich halte das noch für eine machbare Voraussetzung - Idealerweise ist das ganze Vorgehen so regelkonform, dass PersonA dem Richter einfach die Wahrheit erzählen könnte, dass man den Sender austricksen wollte wenn der nicht richtig reagiert - oder? Das würde das Glaubwürdigkeitsproblem auf ein juristisches reduzieren. Es muss doch in einem Rechtsstaat möglich sein "böse Absichten" hegen zu dürfen, während man sich an alle juristischen Regeln hält?