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Autor Thema: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?  (Gelesen 69748 mal)

n
  • Beiträge: 88
Hallo,

mal angenommen, jemand hätte eine Zeitlang (zB. 2013) Rundfunkbeiträge unter Vorbehalt gezahlt. Eine höchstrichterliche Entscheidung (Bundesverfassungsgericht) über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) liegt noch nicht vor.

Wann müssten die Beiträge vom Beitragszahler (nennen wir ihn Person X) zurückgefordert werden, um Verjährungsprobleme zu vermeiden?

Würde der Rückzahlungsanspruch Ende 2013 entstehen oder erst mit der Entscheidung des BVerfG?

Wie müsste vorgegangen werden?

danke


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2016, 19:00 von Bürger«
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P
  • Beiträge: 4.011
Ansprüche müssen vor dem Ende der jeweiligen Verjährung geltend gemacht werden.

Verjährungsfrist 3 Jahre nach BGB, würde bedeuten bis zum 31.12.2016 sollten Ansprüche für das Jahr 2013 gelten gemacht werden. Mit Ablauf des 2.1.2017 dürfte alles verjährt sein. (Regelung nach BGB, Fristen verlängern sich unter Umständen bis auf den nächsten Werktag, wenn die tatsächliche Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.)

Für 2013 könnte also der letzt Tag der Montag, der 2.1.2017 sein an welchem noch Ansprüche gelten gemacht werden können.

Wie immer gilt, alle Angaben ohne Gewähr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2016, 18:05 von PersonX«

g
  • Beiträge: 860
mal ein wenig unter Ironie -

Wenn man einem Hund unter Vorbehalt eine Bockwurst reicht, dann ist die weg.
Wenn der Hund die sich selbst nimmt, dann hat man eine Chance.
Gib einem Banditen unter Vorbehalt dein Sparbuch und schaue, was passiert.

D.h., niemals selbst etwas zahlen. Die sollen es sich holen.
Widerspruch und Zurückweisung ist die Devise.


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B
  • Beiträge: 422
Rbstv §10 (3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Persönliche Anmerkung: der rbstv ist kein Gesetz und hat trotzdem Paragraphen?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

K
  • Beiträge: 810
Wenn man einem Hund unter Vorbehalt eine Bockwurst reicht, dann ist die weg.

Du kannst einen Hund nicht mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vergleichen.

Ein Hund nimmt sich immer nur so viel, wie er braucht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hingegen rafft aus purer Gier so viel zusammen, wie er nur kriegen kann, und bezeichnet das dann als "Grundversorgung".

Du weißt schon, wie der Begriff "Grundversorgung" gemeint ist, oder? Es heißt "Grundversorgung", damit der Rundfunk-Rentner von Grund auf versorgt ist.


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  • Beiträge: 860
Ein Hund nimmt sich immer nur so viel, wie er braucht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hingegen rafft aus purer Gier so viel zusammen, wie er nur kriegen kann, und bezeichnet das dann als "Grundversorgung".

In dem Falle spricht man auch von: blöder Hund.
Da kannste mal sehen, wie schlau die sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 17:59 von Bürger«

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  • Beiträge: 88
Verjährungsfrist 3 Jahre nach BGB, würde bedeuten bis zum 31.12.2016 sollten Ansprüche für das Jahr 2013 gelten gemacht werden. Mit Ablauf des 2.1.2017 dürfte alles verjährt sein.

Das Problem das ich sehe ist, wann entsteht der Rückzahlungsanspruch? Im BGB, § 199 steht "Verjährungsfrist beginnt, ... mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen... Kenntnis erlangt"

Mal angenommen, das Verfassungsgericht kassiert den RBSTV, entsteht der Anspruch nicht erst dann? Oder gilt der Rückzahlungsanspruch am Zeitpunkt, zu dem man bezahlt hat?

Letztlich ist das eine Frage die alle angeht, die irgendwann mal unter Vorbehalt bezahlt haben, oder?
 


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F
  • Beiträge: 180
Die Zahlung unter Vorbehalt hatte nie eine Wirkung, wenn kein Termin genannt wurde. Es wurde bezahlt!

Ansonsten:
Wenn lt. RBStV Beiträge zurückgefordert werden können, kann man das notfalls einklagen – wobei ich mir da keine große Hoffnung auf die Justiz macht, in Sachen Rundfunk ist sie nur auf einem Auge blind.


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müsste man dann jetzt rückfordern und klagen?


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  • Beiträge: 422
Eigentlich sollte eine regelmäßige Mahnung ausreichen, um die verjährung zu hemmen.


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  • Beiträge: 88
du meinst, ein einfacher Antrag (auf Rückzahlung) hemmt die Verjährung?

Kann man das irgendwo nachlesen?


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  • Beiträge: 4.011
Zitat
Kann man das irgendwo nachlesen?


Es gibt minimal 14 unterschiedliche Möglichkeiten nach BGB

https://dejure.org/gesetze/BGB/204.html

§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


Zitat
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
...

Es gilt die mit dem geringsten Aufwand davon heraus zu suchen.


Zitat
§ 209
Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.


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  • Beiträge: 88
Danke! Meinst du so was? (§ 204 BGB)

Zitat
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;

Was bedeutet der zweite Teil des Satzes ?


Oder was ist hiermit? (§ 203 BGB, Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen)

Zitat
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Was sind Verhandlungen, ist das nun das mit der „Mahnung“,welche blitzbirne erwähnte?

Was könnte das praktisch bedeuten, wie vorgehen?


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  • Beiträge: 88
nochmal meine Frage:

könnte auch ein einfacher Briefwechsel mit dem Rundfunk über die Rückerstattung von bereits bezahlten Rundfunkbeiträgen die Verjährung hemmen? Ich beziehe mich hierbei auf § 203, siehe oben


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Wer glaubt, eine Zahlung unter Vorbehalt ermöglicht oder garantiert eine Rückzahlung, hat das große Ganze nicht verstanden.

Wer im kleinen gesetzlichen Rahmen der Verwaltungsgerichte aufgrund von Tatsachen, die im RBStV festgelegt sind, Geld zurückfordert, wird dies auch ohne Vorbehaltsankündigung zurückerstattet bekommen.

Wird generell der Rundfunkbeitrag höchstrichterlich als gesetzeswidrig abgeurteilt, sieht die Sache anders aus.

Wo soll denn das Geld herkommen, dass dann massenhaft zurückgefordert wird? Jedes Gericht wird den wirtschaftlichen Schaden, den eine solche Aktion verursachen würde, (berechtigterweise!) berücksichtigen und Zugunsten des Schuldners urteilen.

Das mit der Bockwurst und dem Hund kommt da schon hin.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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