Daher empfiehlt es sich, um auf Nummer Sicher zu gehen, im Zweifelsfall sowohl direkt nach dem Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen als auch Anhörungsrüge zu erheben. Anschließend ist dann nach Zurückweisung der Anhörungsrüge nochmals Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Was passiert dann mit der zweiten erhobenen Verfassungsbeschwerde? Muss sie zurückgenommen werden?
Wie das vom Bundesverfassungsgericht praktisch genau gehandhabt wird, weiß ich nicht. Ich glaube, dass vom BVerfG dann nur ein Verfahren unter einem Aktenzeichen geführt wird. Aber diese Detailfragen sind nicht so wichtig. Das wird sich mit dem BVerfG klären lassen. Wichtig ist, dass man sich der Problematik bewusst ist.
In den vorliegenden Fällen würde ich eine Anhörungsrüge nicht als offensichtlich unbegründet ansehen. Das hat das BVerwG auch nicht getan.
Ob das BVerfG in den vorliegenden Fällen die Anhörungsrüge, sollte sie nicht erhoben worden sein, als offensichtlich aussichtslos und damit entbehrlich ansehen wird, steht in den Sternen.
Um entsprechenden Sorgen aus dem Weg zu gehen sollte im Zweifel wie von mir dargestellt verfahren werden. Die Anhörungsrüge kostet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur 60 Euro Gerichtskosten, also im Vergleich zu den sonstigen Kosten sehr wenig. Zusätzliche Gebühren für den Anwalt fallen nach RVG nicht an. Zumindest dann, wenn der Anwalt bereits im Hauptsacheverfahren beauftragt war.
Das Verfahren der Rüge wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (§ 321 a ZPO) gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Ziffer 5 RVG). Prozessbevollmächtigte, die bereits im Hauptsacheverfahren beauftragt waren, erhalten deshalb keine weiteren Gebühren (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 321 a Rn. 20; Harmtann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 19 RVG Rn. 22).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt speziell für das Rügeverfahren beauftragt worden ist. In einem solchen Falle können Gebühren nach RVG-VV Nr. 3330, 3332 ausgelöst werden.
Diese Aussagen gelten auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Bei dieser Kostensituation gibt es keinen vernünftigen Grund, wenn Zweifel bestehen, auf die Anhörungsrüge zu verzichten.
Zu beachten ist dabei die Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 VwGO.