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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde ist bei der Post...  (Gelesen 19842 mal)

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Wenn der Richter einer Verfassungsbeschwerde der Bruder des "GEZ"-Gutachters ist, ist der dann befangen?
Nein. Noch nichtmal notwendigerweise wenn er selbst Autor des Gutachtens wäre.

Rechtsgrundlage für Ausschluss und Ablehnung von Richtern des Bundesverfassungsgerichts sind die §§ 18, 19 BVerfGG.


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K
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Wenn der Richter einer Verfassungsbeschwerde der Bruder des "GEZ"-Gutachters ist, ist der dann befangen? Wenn ja, wo steht das? Und wie kann das beim Bundesverfassungsgericht vorgebracht werden? Rein theoretisch - versteht sich...


Zitat
„Kopftuch-Verfahren“ werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof entschieden
...
Maßstab hierfür ist nicht, ob ein Richter tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist, sondern ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
...
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-022.html


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 2.177
Die einzelnen Richter sind auch Beitragsschuldner. Jeder Richter als Beitragszahler hat natürlich auch Vorteil, wenn die Anzahl der Beitragspflichtigen höher wird.

Und wenn der Richter Nicht-Nutzer ist?

Ich neigte aber dazu, zu denken, dass fast alle Nutzer (Rundfunksüchtige) in der Sache unkritisch und befangen sind, daher fast alle Richter. Rundfunkkonsum wird ja für selbstverständlich betrachtet.

Naja, das Referendum in der Schweiz widersprach dem: Nutzer wurde eine niedrige Abgabe auf Kosten der Nicht-Nutzer nahe gelegt, und trotzdem stimmte fast die Hälfte gegen die Zwangsabgabe.

Wilnich, auch von mir viel Lob.


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c
  • Beiträge: 1.025
Rechtsgrundlage für Ausschluss und Ablehnung von Richtern des Bundesverfassungsgerichts sind die §§ 18, 19 BVerfGG.

Richtet sich das Verfahren wegen Richterablehnung aufgrund "Besorgnis der Befangenheit" denn im einzelnen auch nach §§ 41 bis 49 ZPO, oder müsste darauf gesondert verwiesen sein?


In der  VwGO (§ 54) wird auf die ZPO verwiesen. In der ZPO steht interessantes drin zum Prozedere, nur z.B.:

Zitat
§ 43 ZPO
Verlust des Ablehnungsrechts

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Das entspräche wohl ungefähr § 19 Abs. 2 S. 3 BVerfGG


Zitat
§ 44 ZPO
Ablehnungsgesuch

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei.

Zitat
§ 48 ZPO
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Da schimmert § 19 Abs. 3 BVerfGG durch.

Was hat man zu verlieren, wenn man seiner Besorgnis der Befangenheit Ausdruck verleiht, obwohl die §§ 18, 19 BVerfGG die Befangenheit nicht direkt begründen?


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
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übrigens wurde eine Anfrage (zur möglichen Befangenheit) dem Richter am BVerfG, F. Kirchhof, früher mal direkt gestellt (im August 2014), ...

TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg73415.html#msg73415


… diese Anfrage wurde von der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (PDF)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10426.0;attach=3739


D.h. auch mit einer Selbsterklärung der Befangenheit durch den Richter dürfte eher nicht zu rechnen sein

Quelle:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg89804.html#msg89804


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2016, 23:23 von Bürger«
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z
  • Beiträge: 196
Super formuliert! Gückwunsch & vielen Dank für Deinen Einsatz!

Bist Du Anwältin und darfst Dich selbst vertreten? Oder hab ich da etwas nicht mitbekommen? Ich bin mit anwaltlicher Vertretung auch vor dem BVerfG gelandet.

Alles Gute & erstmal gute Erholung bis zur nächsten "Hürde"


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Analytisch-intelligent (und obendrein gewitzt) das aktuelle ungerechte und willkürliche "Rundfunkbeitragsmodell" zerlegt ;)
Meine Komplimente!!!

@alle:
Hier bitte der Übersicht und zielgerichteten Diskussion wegen konzentriert inhaltlich mit der Verfassungsbeschwerde auseinandersetzen und abschweifende Themen z.B. der Kirchhof-Bürger (die andernorts im Forum bereits mehrfach behandelt sind) hier nicht weiter vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Super Argumente gegen die Ungleichbehandlung. Klasse formuliert, respekt.

Es wurden schon des öfteren in anderen Klagen einige Vorschläge zur gerechten Finanzierung gemacht. Das kam bei den Richtern nicht gut an, es wäre nicht Aufgabe der Richter über neue Finanzierungsmodelle zu befinden.
Auch die satirischen Bemerkungen belustigen vor Gericht niemanden, ein Richter dürfte sich sogar angegriffen fühlen, wenn sein Rechtssystem lächerlich gemacht wird.

Zitat von: Verfassungsbeschwerde Willnich
Alle 3 bayerischen Gerichte (VwG, BayVGH und BayVerfG) – das BayVerfG wird ausdrücklich mit genannt, weil die bayerischen Gerichte an dessen Urteil gebunden waren - haben es letztlich unterlassen, die Belastungsgleichheit sachgerecht zu prüfen und Begründungen formuliert, die folgenden (nicht ganz ernst gemeinten) Wortlaut des Art. 3 I u. III GG nahelegten:
„Abs. I: Alle Wohnungen - bzw. alle Gesamtheiten von Wohnungsinhabern - sind vor dem Gesetz gleich.
Abs. III: Keine Wohnung darf wegen der Zahl ihrer Bewohner benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Allenfalls unter dem Blickwinkel „urbayerisch-bäuerlicher Bodenständigkeit“, in der „`s Sach“ (=das dingliche Vermögen) schon immer wertvoller war als „´s G´sind“ (= das Gesinde) wäre dies nachvollziehbar. (Satire Ende)
Da es eine Schlussfolgerung  ist, kann man es gerichtsfest formulieren:
Demnach dürfen Wohnungen unbeachtet ihrer Bewohnerzahl willkürlich ungleich behandelt werden, was zur Folge hat, dass Wohnungsinhaber ungleich behandelt werden, denn diese finden keine Berücksichtigung.


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V
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Im Netz auffindbare Tipps für eine ordnungsgemäße Verfassungsbeschwerde:

Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde
Eine Verfassungsbeschwerde wird schriftlich erhoben und muss innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverfassungsgericht eingehen. Telefaxe sind zulässig, E-Mails nicht. Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde selbst erheben, er benötigt hierfür keinen Anwalt; wegen der komplexen Rechtsmaterie empfiehlt es sich aber, einen Anwalt zu beauftragen. Die Beschwerde muss ausführlich begründet werden. Der Beschwerdeführer muss das verletzte Grundrecht nennen und die ihn verletzende Handlung: die Beschwerdeschrift muss den Streitgegenstand festlegen und angeben, durch welchen Akt der öffentlichen Gewalt der Beschwerdeführer sich in welchem Grundrecht bzw. grundrechtsgleichen Recht verletzt fühlt. Insbesondere sollte der Beschwerdeführer die von ihm angegriffenen Entscheidungen in Kopie übersenden. Es darf dem Bundesverfassungsgericht nicht überlassen bleiben, den Sachverhalt von Amts wegen nach allen Richtungen gewissermaßen „ins Blaue hinein“ zu untersuchen. Beschwerden, die diesen strengen Anforderungen nicht genügen, werden vom Gericht erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine allgemeine Verletzung der Grundrechte einer Gruppe reicht nicht aus. Die Verletzung der persönlichen Grundrechte des Beschwerdeführers muss begründet werden.

Zitat
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130406B7B5.06.0

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 28. März 2002 (- 1 BvR 229/02 - NJW 2002, 3387) und vom 11. Juli 2002 (- 1 BvR 226/02 - NJW 2002, 3388) auf die Ausschöpfung von Rechtsbehelfen, also auch die Notwendigkeit der Erhebung einer Gehörsrüge - auch bei Zweifeln an deren Statthaftigkeit - vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen, um dem Grundsatz der Subsidiarität genüge zu tun. In den Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung ist dies in ausreichendem Maße aufgenommen worden (Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2016, 14:22 von Viktor7«

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Zitat
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130406B7B5.06.0

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 28. März 2002 (- 1 BvR 229/02 - NJW 2002, 3387) und vom 11. Juli 2002 (- 1 BvR 226/02 - NJW 2002, 3388) auf die Ausschöpfung von Rechtsbehelfen, also auch die Notwendigkeit der Erhebung einer Gehörsrüge - auch bei Zweifeln an deren Statthaftigkeit - vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen, um dem Grundsatz der Subsidiarität genüge zu tun. In den Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung ist dies in ausreichendem Maße aufgenommen worden (Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
Hier habe ich zur Problematik der Anhörungsrüge im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde etwas geschrieben: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124886.html#msg124886

Zitat
Wenn es Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung gibt, ist diese zwingend zu erheben um den Rechtsweg zu erschöpfen. Andernfalls droht die Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs.
Auf der anderen Seite verlängert eine offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge nicht die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Wird das nicht beachtet droht Fristversäumnis.
Allerdings ist es in der Praxis schwierig zu sagen, ob eine Anhörungsrüge als offensichtlich aussichtlos anzusehen ist oder nicht. Daher empfiehlt es sich, um auf Nummer Sicher zu gehen, im Zweifelsfall sowohl direkt nach dem Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen als auch Anhörungsrüge zu erheben. Anschließend ist dann nach Zurückweisung der Anhörungsrüge nochmals Verfassungsbeschwerde zu erheben. Ein guter Anwalt beachtet das.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2016, 12:36 von Viktor7«

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Daher empfiehlt es sich, um auf Nummer Sicher zu gehen, im Zweifelsfall sowohl direkt nach dem Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen als auch Anhörungsrüge zu erheben. Anschließend ist dann nach Zurückweisung der Anhörungsrüge nochmals Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Was passiert dann mit der zweiten erhobenen Verfassungsbeschwerde? Muss sie zurückgenommen werden?
In den vorliegenden Fällen würde ich eine Anhörungsrüge nicht als offensichtlich unbegründet ansehen. Das hat das BVerwG auch nicht getan.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Daher empfiehlt es sich, um auf Nummer Sicher zu gehen, im Zweifelsfall sowohl direkt nach dem Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen als auch Anhörungsrüge zu erheben. Anschließend ist dann nach Zurückweisung der Anhörungsrüge nochmals Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Was passiert dann mit der zweiten erhobenen Verfassungsbeschwerde? Muss sie zurückgenommen werden?
Wie das vom Bundesverfassungsgericht praktisch genau gehandhabt wird, weiß ich nicht. Ich glaube, dass vom BVerfG dann nur ein Verfahren unter einem Aktenzeichen geführt wird. Aber diese Detailfragen sind nicht so wichtig. Das wird sich mit dem BVerfG klären lassen. Wichtig ist, dass man sich der Problematik bewusst ist.

In den vorliegenden Fällen würde ich eine Anhörungsrüge nicht als offensichtlich unbegründet ansehen. Das hat das BVerwG auch nicht getan.
Ob das BVerfG in den vorliegenden Fällen die Anhörungsrüge, sollte sie nicht erhoben worden sein, als offensichtlich aussichtslos und damit entbehrlich ansehen wird, steht in den Sternen.

Um entsprechenden Sorgen aus dem Weg zu gehen sollte im Zweifel wie von mir dargestellt verfahren werden. Die Anhörungsrüge kostet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur 60 Euro Gerichtskosten, also im Vergleich zu den sonstigen Kosten sehr wenig. Zusätzliche Gebühren für den Anwalt fallen nach RVG nicht an. Zumindest dann, wenn der Anwalt bereits im Hauptsacheverfahren beauftragt war.

Zitat von: OLG Celle, 05.07.2012, 2 W 174/12, zu II der Gründe, 4. und 5. Absatz
Das Verfahren der Rüge wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (§ 321 a ZPO) gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Ziffer 5 RVG). Prozessbevollmächtigte, die bereits im Hauptsacheverfahren beauftragt waren, erhalten deshalb keine weiteren Gebühren (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 321 a Rn. 20; Harmtann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 19 RVG Rn. 22).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt speziell für das Rügeverfahren beauftragt worden ist. In einem solchen Falle können Gebühren nach RVG-VV Nr. 3330, 3332 ausgelöst werden.
Diese Aussagen gelten auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Bei dieser Kostensituation gibt es keinen vernünftigen Grund, wenn Zweifel bestehen, auf die Anhörungsrüge zu verzichten.

Zu beachten ist dabei die Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 VwGO.


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Hallo willnich und vielen lieben Dank für Dein Engagement!

Kannst Du bitte das Aktenzeichen hier teilen, sobald es vorliegt? grc!


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Was passiert dann mit der zweiten erhobenen Verfassungsbeschwerde? Muss sie zurückgenommen werden?
Warum sollte? Die EZB-Problematik hat doch gezeigt, daß das BVerfG durchaus mehrere Beschwerden mit verschiedenen Aktenzeichen, die inhaltlich aber fast identisch sind, durchaus zusammenfassend in einer Verhandlung durchnimmt?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

C
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
@willnich
Ein dickes Kompliment auch von mir und Toi Toi Toi für Karlsruhe!


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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