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Autor Thema: Wieder Briefe, wieder Mahnung - Alles Quatsch, man kann nichts machen?  (Gelesen 4439 mal)

D
  • Beiträge: 11
Hallo,

Person A glaubt, das er aufgibt. A und B haben mehrmals Widerspruch eingelegt gegen die bescheide. Nutzt alles nichts.

Vor einer ganzen weile war dann ein Brief vom Obergerichtsvollzieher da, der wollte Pfänden. Klasse, wie man sich wehren kann. Oder auch nicht.

Heute, ist wieder ein Brief von der GEZ angekommen. Man wolle 391,86€. Der Mahnbetrag von 286,86€ solle bis zum 17.06.2016 begleichen, sonst drohe (wieder) der Gerichstvollzieher. Kostet dann mal eben nochmal 50€ mehr.

Person A fragt sich also wie das ganze hier funktionieren soll. Dem Gerichtsvollzieher ist es doch *** egal wie viele Beiträge A hier schreibt und ob A nen Herzinfakt bekommt oder am Hungertod leidet.

Person A selbst macht eine Weiterbildung und bekommt ALG 2

Person A's Partnerin, die bei A wohnt bzw. A und B wohnen zusammen arbeitet 25 stunden. Ca 900€ auch nicht viel.

Person A sein ALG II Geld geht komplett für Miete + Strom und Gas, Inertent / Telefon sowie einem Kredit drauf.
von den 900€ von Ihr Zahlen A und B KFZ Versicherung, Benzin, Essen, Kleidung und auch ein Kredit (Den haben beide damals durch Umzug aufnehmen müssen). Da beleit ebenfalls nichts. Die GEZ schreibt stets nur Person B an. "Hauptmieter" ist jedoch Person A.

Deswegen möchte Person A gern euren Rat erbitten:

Was kann man wirklich machen? Ist ja schön, dass viele hier Reden das man "kämpfen" soll und das man dies und jenes machen kann und sollte. Das alles interessiert aber den Gerichtsvollzieher nicht. die GEZ genau sowenig.

Person A hofft, dass ihm jemand ein Konkreten Tipp geben kann. Dafür ist das Forum ja da.

Weiterer Punkt: Ist es möglich der GEZ zu schreiben, dass seine Partnerin gar nicht Hauptmieterin ist? Person A muss der GEZ ja seinen Namen nicht nennen aber würde das bedeuten, dass B erstmal nicht mehr angeschrieben wird?

Was wäre dann mit den bereits gezahlten Beiträgen seit dem 01.04.2014 ? Seitdem wohnen A und B hier und A ist Hauptmieter, nicht B. Könnte man die zurück verlangen?

Danke

Edit Uwe
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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  • Beiträge: 710
Auf der Seite für den Beitragsservice gibt es den Link zur "Befreiung" bei Sozialleistungen.
Dazu zählt auch das ALG. Das Formular inkl. Nachweis zum BS schicken.

Formulare gibts auch per Download.

Für eine Person. Im Falle des gemeinsamen Haushalts ist es möglich befreit zu werden.
Weil Beitrag an Wohnung geknüpft. Wenn das Geld nicht reicht, fordere mehr Geld bei der Kasse auf Grund Zwangsmäßiger Abgaben, aber die Befreiung sollte durchgehen.
Da kann der GV auch nichts machen, wenn du den Nachweis hast, dass du soziale Leistung bekommst und somit befreit bist.
Den "Wisch" kann man dem auch unter die Nase halten.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 3.238
Wurden gegen jeden Festsetzungsbescheid Widersprüche eingelegt?
Ansonsten werden diese Festsetzungsbescheide rechtskräftig und können zwangsvollstreckt werden.

Wurde jedesmal Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGo beantragt?
Wenn nicht, muss bezahlt werden, bis das Gerichtsverfahren beendet ist.

Hat das Gericht über die Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGo entschieden? Wenn nicht, beim Amtsgericht Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung einlegen.


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D
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Wurden gegen jeden Festsetzungsbescheid Widersprüche eingelegt?
Person A hat nicht bei jedem Schreiben einen Widerspruch eingereicht. Nein.

Wurde jedesmal Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGo beantragt?
Wenn nicht, muss bezahlt werden, bis das Gerichtsverfahren beendet ist.
Nein, wurde nicht.


Was kann Person A jetzt in dieser Situation machen? Einfach den geforderten Betrag bezahlen?


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Was kann Person A jetzt in dieser Situation machen? Einfach den geforderten Betrag bezahlen?
Es kann noch versucht werden, das Gericht davon zu überzeugen, dass keine Festsetzungsbescheide zugestellt wurden:
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

Auch hier sind viele Informationen gesammelt:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg111261.html#msg111261

Da es sehr viele unterschiedliche Grundvoraussetzungen gibt, kann leider kein allgemeiner Leitfaden erstellt werden. Jeder muss sich die Vorgehensweise passend zu seiner Situation selbst zusammenstellen. Wenn sie daraus ergebende Neuigkeiten an die entsprechenden Threads angehängt werden, hilft das anderen, sich zu orientieren.


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faust

... es geht ja - auch - darum, "auf Zeit zu spielen".

Warum also nicht mal - zur Abwechslung - eine große Portion "Dummpulver" nehmen und kurzerhand einen Antrag auf Befreiung stellen?


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s
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Tip:

Person B meldet sich am Wohnsitz von A ab. Dann entweder wohnsitzlos melden oder am besten zu Freunden, Bekannten oder familie melden beim Einwohnermeldeamt. Idealerweise zahlt der dortige Wohnungsinhaber schon oder ist auch "rädelsführender" Verweigerer. In der Zwischenzeit "meldet" sich Person A bei dem Verein an (am besten solange, wie schon das ALG2 bezogen wird und/oder der Mietvertrag läuft. Damit kann man schonmal Person B aus der Schusslinie bringen und behaupten, dass das schon die ganze Zeit falsch läuft... Dann stellt Person A gleich einen Befreiungsantrag mit der Bescheinigung vom Jobcenter. Wenn dann alles soweit läuft, kann sich Person B immer noch wieder zurückmelden zu Person A. Dann allerdings mit dem hier bekannten "Widerspruch gegen die Weitergabe der persönlichen Daten" beim Einwohnermeldeamt. Zeit schinden und Verwirrung stiften ist das Aund O um im Endeffekt erfolgreich zu sein.

Der Verein spielt mit gezinkten Karten, daher muss man auch etwas kreativ sein.... Das ware jetzt Person Cs Idee... Wenn Schwachstellen, bitte korrigieren oder diskutieren.

Person C wohnt bisher immer noch von diesem Verein unbehelligt, trotz offizieller Anmeldung im Oktober 2015...

Grüße


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faust

... genau!

Schon die alten Chinesen wussten: "Wenn du deinen Gegner nicht besiegen kannst, so versuche ihn zu verwirren."


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D
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Also könnte ggf das exemplarisch für Land Brandenburg gelten bzw. klappen:
Zitat
ERINNERUNG gem. § 766 ZPO
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen


Abs.:



zuständiges Amtsgericht:
Verwaltungsgericht Potsdam

Friedrich-Ebert-Straße 32
14469 Potsdam



_____________, den ___.___.______

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers 
gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ___________________________________________

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß §766 ZPO ein
wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen.


Ich beantrage:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft istunverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.




- BEGRÜNDUNG -

Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt nochbekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nichterfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einerVermögensauskunft.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht dieVollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur dieVoraussetzungen nach §§2, 3 VwVGBbg:
Zitat
"§ 2 VwVGBbg –Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung
[...]
Wird die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern imWege der Amts- oder Vollstreckungshilfe vorgenommen, so ist sie nach denVorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeitenund den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle dervollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Antrag derVollstreckungsbehörde.
sondern insbesondere auch nach § 3 VwVGBbg – Allgemeine Voraussetzungen derVollstreckung:
Zitat
" § 3 VwVGBbg – Allgemeine Voraussetzungen derVollstreckung Ein Verwaltungsakt, der zu einer Ein Verwaltungsakt, der zu einerGeldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet,kann vollstreckt werden, wenn
    1. er unanfechtbar geworden ist,
    2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und

Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle dervollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbareAusfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelfgerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert habensollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ undAuszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügendiese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung überdie Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts.Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...]nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und denZeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht- bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide liegt bei dem vermeintlichenGläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dassBescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten,jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekanntgegeben wurden.


Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekanntgegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt nochbekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichenBehauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.


Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nichterfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h.nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebenerVerwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich wederverpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an denVollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichenVollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsaktetatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.


Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordernund vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichsteinzustellen und aufzuheben.
 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.


Mit freundlichen Grüßen



also Vorlage diente das:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096


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K
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Wieso wendest du dich an das Amtsgericht, wenn doch eigentlich das Verwaltungsgericht zuständig sein müsste... oder?


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D
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Habe es geändert. Weiß aber nicht genau, ob Person A das helfen würden. Denn in Brandenburg sind die Gesetze fast selbstverständlich anders aufgebaut und formuliert wie in Sachsen. Ist ja kalr, wäre sonst ggf. einfacher.


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  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
"Vollstreckung trotz Widerspruch" oder "Vollstreckung ohne Bescheid" ?

Wurden gegen jeden Festsetzungsbescheid Widersprüche eingelegt?
Person A hat nicht bei jedem Schreiben einen Widerspruch eingereicht. Nein.
Es geht nicht um "jedes Schreiben", sondern es geht ausschließlich um "jeden FestsetzungsBESCHEID", denn gegen die allgemeinen Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung bestehen ohnehin erst mal keine "Rechtsmittel".

Ging denn über die (teilweise?) eingelegten Widersprüche schon ein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung ein?
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Wurde widersprochen und wurde noch kein WiderspruchsBESCHEID zugestellt, so würde es sich handeln um eine
- "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"

Wäre nicht widersprochen worden - z.B. weil der FestsetzungsBESCHEID, dem man hätte widersprechen können, gar nicht zugestellt wurde - so könnte es sich handeln um eine
- "Vollstreckung ohne Bescheid"

Die Suchfunktion des Forums liefert mit entsprechenden Suchbegriffen/ Kombinationen bereits ausreichend Ergebnisse.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort sind die diversen Konstellationen und mögliche Handlungsoptionen angedeutet unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Auch zur "Mahnung" finden sich Hinweise unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835


Bevor also Person A hier irgendwie handelt, müsste diese sich erst einmal ganz klar ihrer konkreten Konstellation bewusst werden - ansonsten würde sie mglw. ungeeignete oder gar falsche Mittel einsetzen, denn die Konstellationen unterscheiden sich z.T. deutlich!




Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"

Wurde jedesmal Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGo beantragt?
Wenn nicht, muss bezahlt werden, bis das Gerichtsverfahren beendet ist.
Nein, wurde nicht.
Es müsste lauten
"Wenn nicht, müsste ggf. bezahlt werden, bis das Gerichtsverfahren beendet ist."
Außerdem kann man an die "Behörde" (hier an ARD-ZDF-GEZ) nur den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nach §80 (4) VwGO richten.
Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nach §80 (5) VwGO wäre dann ans zuständige Gericht zu richten, wenn der vorhergehende Antrag an die "Behörde" keinen Erfolg hatte. So zumindest die Erkenntnisse aus dem Forum sowie auch nachzulesen u.a. unter
allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php
Den an ARD-ZDF-GEZ gerichteten Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" könnte man aber in einem direkten Schreiben an ARD-ZDF-GEZ ggf. noch nachreichen. Versuch macht kluch... ;)
Siehe obige Links - und dort dann das ggf. direkt an ARD-ZDF-GEZ zu richtende Schreiben.
Die bisherige Erkenntnis ist nämlich, dass sich die örtlichen Vollstreckungsstellen schwertun, die Vollstreckung zurückzuGEBEN - wohingegen die Chancen durchaus höher sind, dass ARD-ZDF-GEZ nach entsprechender "Beackerung" die Vollstreckung zurückNEHMEN.

Was kann Person A jetzt in dieser Situation machen? Einfach den geforderten Betrag bezahlen?

"Einfach zahlen"? Das wäre im Sinne des Widerstands die schlechtere Option.



BEFREIUNG ?

Achtung: Möglicherweise nicht so übertragbar, da ja augenscheinlich Person B (ohne Sozialleistungen) als "Beitragsschuldner" angemeldet ist. Bei Haushalten, die nicht als "Bedarfsgmeinschaften" gelten, überträgt sich die Befreiung eines Mitbewohners nicht auf die "WG". Person B bliebe also "Beitragsschuldner". Der Status "Hauptmieter" oder "Nebenmieter" ist vollkommen egal.

Da Person A augenscheinlich Befreiungstatbestände erfüllen, könnte/n diese mal die Bearbeitung/ Bewilligung ihres mglw. irgendwann einmal an ARD-ZDF-GEZ gesendeten Befreiungsantrags einfordern...? ;)

Probleme dieser Art scheint es nicht selten zu geben, insbesondere wenn Unterlagen dieser Art nicht *nachweislich* versendet werden. ARD-ZDF-GEZ sind berühmt-berüchtigt für ihren laxen/ chaotischen Umgang in solchen Angelegenheiten.

Festsetzungsbescheid trotz Beitragsbefreiung? (angeblich nicht eingereicht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14238.msg95385.html#msg95385

Person A könnte ggf. gut beraten sein, sich auf mindestens einen Zeugen bzgl. des Erst-Versands der Original-Unterlagen berufen zu können (vielleicht muss da Person A einfach mal ein bisschen überlegen ;) ) und dies ARD-ZDF-GEZ auch entsprechend "mitzuteilen":

In jedem Falle sollten bei dem Bedürfnis, sich zu wehren, die in der Rechtsbehelfsbelehrung des FestsetzungsBESCHEIDs angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) innerhalb der ebenfalls dort angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat nach Zustellung/ Bekanntgabe) bei der dort ebenfalls angegebenen Stelle (i.d.R. Landesrundfunkanstalt bzw. auch Beitragsservice) eingelegt werden.
Wer dies nicht tut, verwirkt seine Rechtsmittel, lässt den Bescheid rechtskräftig und in Folge prinzipiell vollstreckbar werden.

Erfolgreicher Widerspruch gegen Beitragsservice in Bafögangelegenheiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html

Festsetzungsbescheid > Handlungsstatrategie für Student X (eigentlich befreit)?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14991.msg101992.html#msg101992


...da jetzt aber schon der GV aktiv ist, vielleicht mal bei diesem ähnlich wirkenden Fall nachschauen
Vollstreckungsersuchen/ gült. Verwaltungsakt (PKW-Pfändung, Abschleppkosten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16122.msg107144.html#msg107144

...also fiktive Person A könnte ggf. schleunigst "gepfeffertes" Fax an den Beitragsservice/ die Landesrundfunkanstalt senden, dass die "Voraussetzungen für eine Befreiung durchgehend vorgelegen haben und mit Schreiben vom ... vorgelegt wurden", die "Vollstreckung unverzüglich zurückzuziehen ist" usw.
dem Fax hinterhertelefonieren, bis denen die Ohren glühen
...und *standhaft* bleiben!

Im dümmsten Falle müsste man sich ggf. auf dies berufen...
gegen-hartz.de > 3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19018.0.html


Personen A/B könnten - bei allen o.g. Gelegenheiten - ARD-ZDF-GEZ freundlich mitteilen, dass "jegliche Versuche, von A/B etwas zu Pfänden, ins Leere laufen und lediglich unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und Kosten erzeugen würden, da bei Personen A/B schlicht nichts zu holen ist"...? ;)



HÄRTEFALL ?

...für die als "Beitragsschuldner" angeschriebene, geringverdienende Person B bestünde evtl. die Frage eines (neben der allgemeinen Widersprüche dem Grunde nach) ggf. "hilfsweise" auch noch Antrag auf "Härtefall" z ustellen. Auch hier bietet die Suchfunktion des Forums einige Ergebnisse - so u.a. auch unter

Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91073.html#msg91073

Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034




ACHSO: und möglichst auch den Vorgang als gepfefferte BESCHWERDE bei Staatskanzlei und Landtag einreichen...
...dort sitzen die Verantwortlichen für diesen ganzen Bockmist.
Die gehören tagtäglich mit den Folgen ihres Tuns konfrontiert...
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 710
Tip:

Person B meldet sich am Wohnsitz von A ab. Dann entweder wohnsitzlos melden oder am besten zu Freunden, Bekannten oder familie melden beim Einwohnermeldeamt. Idealerweise zahlt der dortige Wohnungsinhaber schon oder ist auch "rädelsführender" Verweigerer. In der Zwischenzeit "meldet" sich Person A bei dem Verein an (am besten solange, wie schon das ALG2 bezogen wird und/oder der Mietvertrag läuft. Damit kann man schonmal Person B aus der Schusslinie bringen und behaupten, dass das schon die ganze Zeit falsch läuft... Dann stellt Person A gleich einen Befreiungsantrag mit der Bescheinigung vom Jobcenter. Wenn dann alles soweit läuft, kann sich Person B immer noch wieder zurückmelden zu Person A. Dann allerdings mit dem hier bekannten "Widerspruch gegen die Weitergabe der persönlichen Daten" beim Einwohnermeldeamt. Zeit schinden und Verwirrung stiften ist das Aund O um im Endeffekt erfolgreich zu sein.

@ PeterPan

Ist im Grunde nicht so einfach wenn man nach dem Bundesmeldegesetz geht.
Da wird u.U. folgendes Relevant im o.g. Fall:

- vergehen einer Ordnungwidrigkeit (Nicht Meldung, inkl anderer Nachteile, Briefpost kommt nicht an?, Konto bleibt? --> Pfändung wenn rechtswirksame Bescheide wäre möglicj)
- erneuter Datenabgleich durch Behörden (entgegen des RBStV also kein einmaliger Datenabgleich, jedoch einmalig alle 2 Jahre)
Zitat
§ 14 Abs. 9 15. RBStV
9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Erst-
erfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen
bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens
zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
-- Das kommt daher weil die Daten 2015 gelöscht werden, und dann wieder abgerufen werden (DatenschutzGesetz)...ergo von Zeit her würde das gut passen. Da kein erneuter Abgleich stattfinden würde hofft man dass die Bürger sich brav ummelden
- Man kann immer auf dumm tun, denn wir sind hier keine Juristen, auch wenn einige daran zweifeln dürfen (keine Post erhalten und GV abschütteln der durch die evtl. Rechtwirksamkeit beauftrag würde zu Pfänden)
- Ganz offen Kontakt mit BS, VG und Amt halten (Die Behörde hat die Macht Bescheide u.U. aufzuheben, wenn sie denn wisse du bist schon befreit nur der Sache nicht nachgekommen, ergo informiere alle)

Ansonsten ist der Ablauf, wie Bürger schreibt...

Zum Aufgesetzten Schreiben ein bisschen Schreibfehler achten, Inhaltlich okay.
Bei Antwort gerne hinauszögern denn du bist bisher offiziell durch die ALG-Geschichte befreit und befreit gewesen (oder?)
Wenn erst nach 2013 befreit gewesen, wäre eine mögliche Nachzahlung angreifbar. Also drauf achten was auf dem ALG-Schein steht.
Ansonsten boykottieren.

Grüße


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