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Autor Thema: gegen-hartz.de > 3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung  (Gelesen 23726 mal)

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...allerdings setzt dies voraus, für diese 3 Jahre auch die entsprechenden Nachweise zu liefern.
Ob man - z.B. als jemand, der auf die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet (hat) - diese auch für 3 Jahre rückwirkend vom Amt erstellt bekommen würde, steht wohl auf einem anderen Blatt...


gegen-hartz.de, 28.04.2016
3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag soll rückwirkend möglich sein


Zitat
Viele Hartz IV Leistungsberechtigte zahlen seit Jahren den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es eigentlich nicht müssten. Und wenn sie nun einen Antrag auf Befreiung stellten, mussten sie nach § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) Einbußen in Kauf nehmen, weil die Gültigkeit erst mit Beginn des Bescheides beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wurde.

Nach Angaben des Rechtsanwaltes Helge Hildebrandt aus Kiel sollen nun mit dem
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die
Fristen auf eine rückwirkende Befreiung auf 3 Jahre ausgedehnt werden. So heißt es dort:

Zitat
„Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.“

[...] Die Reform soll allerdings erst ab 1. Januar 2017 in Kraft treten. Rechtsanwalt Hildebrandt rät Betroffenen sich schon jetzt gegenüber den Landesrundfunkanstalten bzw. dem Beitragsservice auf die Neuregelungen zu berufen.


weiterlesen unter
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/3-jahre-rueckwirkende-rundfunkgbeitragsbefreiung.php


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F
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Man beachte: Erst jetzt kommen die Hohen Herren auf den Trichter! Bei der Rundfunkgebühr war das nie möglich, obwohl ausstehende Rundfunkgebühren teilweise nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen 3 Jahre, sondern auch länger nachgefordert werden konnten.


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S
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Zitat
Die Reform soll allerdings erst ab 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Heißt es, dass es ab 2017 möglich ist, sich für 2014 rückwirkend zu befreien oder es ab 2020 möglich ist sich ab 2017 zu befreien?  ???


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M
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Bei einer fiktiven Person XY im Bestrahlungsbereich des SWR wurde diese rückwirkende Befreiung bereits Ende 2015 für 3 Jahre gewährt.


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Momentan geschieht eine rückwirkende Befreiung - noch dazu über mehrere Jahre - entweder aus Kulanz oder aus schierer Arbeitsüberlastung - oder nur bei unnachgiebigem Insistieren des Betroffenen. Eine "Garantie" auf rückwirkende Befreiung gibt es derzeit nicht.

Selbstverständlich stellt sich hier weiter die Frage, warum nur 3 Jahre rückwirkend - warum nicht z.B. 5 oder 10 Jahre... ;)

Und selbstverständlich stellt sich insbesondere für NICHTnutzer, die einen der derzeitigen "Befreiungstatbestände" erfüllen, die Frage, weshalb sie sich überhaupt von etwas "befreien" lassen sollen, wovon sie grundsätzlich frei sein wollen.

Nur ist es momentan eben der (nervenschonendere?) Weg des geringeren Widerstands, diese kleine extra-Mühe eines "Befreiungsantrags" auf sich zu nehmen, als den kompletten Rechtsweg (der noch dazu allenfalls nach Durchschreiten des Instanzenwegs irgendwann vor dem BVerfG evtl. einen Erfolg verbuchen könnte).

Es bleibt jedoch all denjenigen, die sich "befreien" lassen können unbenommen, regulär Widerspruch einzulegen - z.B. wegen der Grundrechtsverletzungen, etc. - jedoch "hilfsweise" auch einen Befreiungsantrag zu stellen.

Dies könnte 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen:
1) sichere Befreiung
2) Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses vor Grundrechtseingriffen bei gleichzeitiger Förderung der vom Gesetzgeber ständig propagierten "Verwaltungsvereinfachung" ;)


Ungeachtet dessen:
Warum nicht auch im Falle eines die Einzelperson mglw. schikanierenden "Befreiungsantrags" auch diesen Vorgang wie alle anderen
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.


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Hierbei auch beachten... ;)

Lohnpfändung > Arbeitgeber will Lohn einbehalten (Befreiung nicht beantragt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20275.msg130953.html#msg130953
[...]
Ergänzend dazu könnte (sollte?) Person Z sich den damaligen Befreiungszeitraum ggf. nochmals mit aktuellem Datum bescheinigen lassen und diesen dann umgehend (spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellungsdatum! > besser aber nicht so lange warten!!!) einreichen, denn im "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist zu "Befreiungen" geregelt...
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Zitat
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der
Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. [...]
[...]
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
[...]
Ungeachtet etwaiger Befreiungen sind Festsetzungsbescheide ernstzunehmen und nicht zu ignorieren. Was passiert, wenn man diese zwar erhält, dennoch aber ignoriert, dürfte nun hinlänglich bekannt sein > es führt zwangsläufig zur Vollstreckung.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html[/i][/color]


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...nunmehr sozusagen "amtlich" siehe u.a. unter

"Ich hätte da mal 'ne Befreiung anzumelden", 04.10.2016
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/neue_vereinfachte_befreiungsregelungen.html
Zitat
Damals war das ja so: Wenn man alle 384 Voraussetzungen (Anm. d. Red.: das ist absichtlich ein bisschen übertrieben, um die Arbeit in einer Anstalt überzogen zu beschreiben) erfüllte, um sich aus finanziellen Gründen vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen, brauchte man dafür so genannte Leistungsnachweise. [...]

Ab Januar ist alles anders.

Naja, gut, fast alles. Die Voraussetzungen sind dieselben. Aber für die, die immer vergessen, sich befreien zu lassen, gibt es gute Nachrichten:

1. Wer heute seit mindestens zwei Jahren aus demselben Grund befreit wird, der erhält bei einem Folgeantrag eine Befreiung, die ein Jahr länger gültig ist, als das, was die Nachweise angeben. Die einzige Voraussetzung dazu ist, dass der Befreiungsgrund sich über die Jahre nicht geändert hat.

2. Und noch was wirklich Hilfreiches: Wem heute erst auffällt, dass er sich auch schon in der Vergangenheit aus dem gleichen Grund hätte befreien lassen können, wenn also dieselben Befreiungsvoraussetzungen schon vor Antragstellung vorlagen, dann, jaha, dann kann der Beitragsservice einen sogar bis zu drei Jahre rückwirkend befreien. Das ist doch mal was.

Und für die Beantragung einer Befreiung reicht in Zukunft sogar die Kopie des Leistungsnachweises. Früher ging das nicht. Da brauchte man die Originaldokumente. Aber ab 01.01.2017 holt man einfach eine Kopie der aktuellen und damaligen Belege, schickt sie an den Beitragsservice mit dem Antrag zur Befreiung und zack – kann man wieder mit reinem Gewissen*** ARD, ZDF und Deutschlandradio gucken und hören.
Und wenn man das noch nicht macht, dann sollte man langsam mal anfangen.


***Anm. d. "Bürgers":
Auch das ist stark übertrieben, um das kranke System der Anstalten euphemistisch zu beschreiben.


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