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Autor Thema: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren  (Gelesen 85699 mal)

  • Beiträge: 3.238
Es reicht Einwurfeinschreiben, dass ist die billigste Variante. Im Internet kann eine Sendungsverfolgung gemacht werden, gibt ein sicheres Gefühl, der letzte Poststreik war nicht ohne.

Beim Gerichtsvollzieher kann man anrufen, sonst schreibt man einen normalen Brief. Ob es wirklich nötig ist, weiss ich aber nicht sicher. Schaden wird es nicht, sondern es hat was mit den üblichen Umgangsformen zu tun. Wie man selbst behandelt werden möchte usw.

Adresse: Amtsgericht in deiner Stadt. Da noch kein Aktenzeichen vorhanden ist, reicht das.

Nur meine Erfahrung, also ohne Gewähr.


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Besten Dank!


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dimon, kann ich diese vorlage auch für das FINANZAMT benutzen? sie ist ja schon etwas älter und ich weiss nicht, ob man mittlerweile anders vorgehen sollte? ich habe eine zahlungsaufforderung vom FA erhalten mit angekündigtem besuch zu hause.



Einfach mal kopieren und weiterleiten  ;)

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


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dimon, kann ich diese vorlage auch für das FINANZAMT benutzen? sie ist ja schon etwas älter und ich weiss nicht, ob man mittlerweile anders vorgehen sollte? ich habe eine zahlungsaufforderung vom FA erhalten mit angekündigtem besuch zu hause.
gleiches bei mir :)
Ich würde sagen das einige Sachen nicht korrekt sind / waren.

Beispielsweise:
Zitat
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.

Siehe dazu:
Zitat
Wer normalerweise eine Forderung gegen seinen Schuldner durchsetzen will, muss diese zunächst gerichtlich geltend machen um an einen Titel zu gelangen. Mit einem Titel (entweder ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid) kann dann einen Gerichtsvollzieher mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung beauftragen.

Dies gilt jedoch nicht bei hoheitlichen Forderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Dasselbe dürfte auch nach wie vor für den heutigen Rundfunkbeitrag gelten. Der Beitrag entsteht nicht durch eine (gerichtliche) Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes. Zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge muss ein förmlicher Bescheid ergehen. Dieser müsste Ihnen im Vorfeld zugestellt worden sein.
Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/GEZ-Zahlungsaufforderung-durch-Finanzamtamt---f272778.html

Vielmehr sollte man auf die ersuchende Stelle eingehen, bei mir in diesem Fall:
ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice

Dazu sei folgendes zu beachten:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/1571-LG-Tuebingen-Az-5-T-29614-Fehlerhafte-Glaeubigerangaben-ueber-Rundfunkanstalt-bei-Vollstreckungsersuchen-wegen-Rundfunkbeitrag.html
Zitat
Dies könnte ein Verfahrensfehler sein, denn Gläubigerin der Forderung ist gemäß § 10 RBStV die betreffende Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt, nicht der "Beitragsservice".

Die Landesrundfunkanstalten findest du hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt

Somit wäre die Erinnerung etwas umzustellen, da ich mir nicht sicher bin, ob das so noch durchgeht.
Ggf. wäre es einfacher, direkt zur zuständigen Behörde zu gehen, und dort mündlich die Erinnerung vor zu tragen.
Dort wäre dann halt zu erwähnen, dass die Ersuchende Stelle unrichtig ist.

Natürlich bin ich für weitere Informationen offen, da auch bei mir Handlungsbedarf besteht.
Ich würde mich zwar auch auf den Besuch vom Vollstreckungsbeamten freuen, da ich glaube, das es nicht mehr
in der Lage wäre zu pfänden wenn ich den belaber, aber das ist ja nicht Ziel des ganzen!

Lieben Gruß


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Schade das es keinen gibt, der hier Aktiv was dazu sagen kann


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Kleines Update für Hamburg:
Ca. fünf Monate später nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung ... nichts passiert.

Die nächste wird sicherlich kommen.


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wie wurde bei dir die zwangsvollstreckung denn eingeleitet? irgendeine aktion (pfändung von wohnungsgegenständen, kontopfändung..) wird ja angekündigt auf dem schreiben, ist trotz einer ankündigung nichts passiert?

Kleines Update für Hamburg:
Ca. fünf Monate später nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung ... nichts passiert.

Die nächste wird sicherlich kommen.


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chevignon

Kuze Frage: Nehmen wir mal an, eine fiktive Person hat beim Amtsgericht Erinnerung nach $ 766 ZPO eingelegt, da es nie einen Beitragsbescheid erhalten hat.

Vom Amtsgericht kommt kurz darauf die Bestätigung des Erhalts und das damit verbundene Aktenzeichen.

Nun kommt ein neues Schreiben vom Gerichtsvollzieher mit der Androhung der Eintragung in Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1
Ziff. 1 ZPO.

Würde in so einem Fall ein Widerspruch ala :

"Hiermit lege ich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.

Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen."

ausreichen ?

Oder würde es in so einem hypothetischen Fall weitere Details für das Amtsgericht brauchen ?

Wäre es zusätzlich notwendig den Gerichtsvollzieher direkt zu informieren, dass Erinnerung beim Amtsgericht unter dem AZ XXX eingelegt wurde ?


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K
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Meinungsumfrage:
Wenn ein Brief vom GVZ käme, obwohl noch nie ein BS-Bescheid kam: Zahle bis X, bei Nichtzahlung: Abgabe Vermögensauskunft
Klar, dass nach derzeitigem Stand wohl Erinnerung §766 ZPO.
Wäre in solche einem angenommenen Fall der richtige Antrag

a) Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.
oder
b) Das Vollstreckungsersuchen  vom ... ist zurückzuweisen und die Zwangsvollstreckung einzustellen.

Was meint Ihr? Meiner Meinung nach ist der Brief noch keine Vollstreckungsmaßnahme, so dass man erst die Aufforderung zur Vermögensauskunft abwarten müsste; nicht dass das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht gegeben ist.


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m
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Warum gibt es hier keine Antwort? :o


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f
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Hallo,

nachdem in einem fiktiven Fall die GV mit dem SächsVwVG bearbeitet wurde, war es still und nun kommt Post vom Amtsgericht. (siehe Anhang)

Da Person A nur eine sehr kurze Frist (Notfrist) hat, kann sie nicht wochenlang studieren und ist auch minder vorbereitet :-(
Gibt es evtl. schon etwas zurechtgeschnitztes für den Fall?
Person A würde sich über jeden Tipp freuen!

Grüße
Frank


Edit "Bürger":
Beitrag muste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2015, 02:12 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
In Ermangelung einer konkreter Beschreibung des fiktiven Falls sei verwiesen auf die allgemeinen
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Insbesondere in Bezug auf Vollstreckung trotz fehlender Bescheide wird dort u.a. auch
querverwiesen auf den auf Sachsen bezogenen Thread unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


aktualisierte (aber auch auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
(anpassbar auch zur Verwendung als Beschwerde, etc.)
gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

sowie auch
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Leider haben sich die Amts- und Landgerichte trotz der ziemlich eindeutigen Gesetzeslage und höherinstanzlichen Rechtsprechung äußerst eckig...
...aber was bleibt einem übrig, wenn man sich verteidigen will.


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K
  • Beiträge: 6
Person X versteht nur eine Frage nicht: wenn der gelbe Brief vom Gerichtsvollzieher nachweislich zugestellt wird, mit eigenem Briefkopf und eigener Adresse (die von der des örtlichen Amtsgerichts abweicht), soll die Erinnerung (=nie einen Bescheid erhalten) trotzdem an das Amtsgericht geschickt werden??? Oder an beide???

Wäre für Antworten sehr dankbar!


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a
  • Beiträge: 9
Den Musterbrief von Dimon in Bezug auf §766 ZPO hat Person A an die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde geschickt.

Die argumentieren nun aber das es zivilrechtlichen Ansprüchen vorbehalten ist aber im Falle der GEZ öffentlich-rechtliche Ansprüche vorliegen.

Person A hat bis jetzt nur eine Vollstreckungsankündigung erhalten aber ab dem 10.04.16 wird es dann ernst. :/

Wie hat bei euch die Behörde auf dieses Schreiben reagiert?

Edit Uwe:

Wichtig für Sie:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2016, 19:20 von Uwe«

  • Beiträge: 40
19 Mai 2014 Az.5 T 81/14 wurde doch aufgehoben, falls ich mich noch erinnere. Oder?

dimon, kann ich diese vorlage auch für das FINANZAMT benutzen? sie ist ja schon etwas älter und ich weiss nicht, ob man mittlerweile anders vorgehen sollte? ich habe eine zahlungsaufforderung vom FA erhalten mit angekündigtem besuch zu hause.



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Zitat
Abs.:
__________   __________
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zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
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__________________   __
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_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

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Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


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